Warum der Mietvertrag nichts entscheidet
Die Ehewohnung ist ein eigener Rechtsbegriff. Wer sie nutzen darf, richtet sich während des Getrenntlebens nach § 1361b BGB und nicht nach dem Eigentum. Der Alleineigentümer eines Hauses kann seine Ehefrau also nicht vor die Tür setzen, und der alleinige Mieter seinen Ehemann ebenso wenig.
Das gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung. Erst danach greift § 1568a BGB, der die Wohnung endgültig zuweist; dort spielt das Eigentum wieder eine Rolle, aber auch dann nicht allein.
Was „unbillige Härte" wirklich verlangt
Unzumutbar ist nicht dasselbe wie unangenehm. Gerichte verlangen konkrete, benennbare Vorfälle: körperliche Gewalt, ernsthafte Drohungen, fortgesetzte Beleidigungen, Übergriffe auch gegenüber den Kindern.
Eine zerrüttete Ehe, Schweigen am Frühstückstisch oder ein neuer Partner reichen nicht. § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB nennt ausdrücklich das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder als Maßstab: Wo Kinder mitbekommen, was zwischen den Eltern läuft, wiegt das schwerer als das Interesse eines Ehegatten, in der Wohnung zu bleiben.
Steht Gewalt im Raum, führt der schnellere Weg über das Gewaltschutzgesetz. Dort ist eine Entscheidung binnen Tagen möglich, notfalls ohne Anhörung der Gegenseite. Näheres unter Gewaltschutz.
Der freiwillige Auszug und seine Falle
Wer auszieht, verliert sein Nutzungsrecht nicht sofort, aber nach sechs Monaten. § 1361b Abs. 4 BGB vermutet, dass ein Ehegatte, der ausgezogen ist und binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet hat, die Wohnung dem anderen überlassen hat.
Praktisch heißt das: Wer geht, um Ruhe zu haben, sollte den Rückkehrwillen schriftlich festhalten, am besten in einer Trennungsvereinbarung, siehe Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Zur Wohnung selbst: Zuweisung der Ehewohnung. Ohne das ist die Wohnung nach einem halben Jahr faktisch weg.
Umgekehrt gilt: Ein Auszug ist kein Rechtsverlust an der Immobilie. Miteigentum bleibt Miteigentum, und der Zugewinn wird davon nicht berührt.
Wer zahlt, wenn einer auszieht
Bleibt ein Ehegatte allein in der gemeinsamen Wohnung, schuldet er dem anderen in der Regel eine Nutzungsentschädigung (§ 1361b Abs. 3 BGB). Ihre Höhe richtet sich nach dem, was billig ist, nicht automatisch nach der halben Marktmiete: In den ersten Monaten nach der Trennung setzen Gerichte sie regelmäßig niedriger an, weil eine Umgewöhnungszeit zugestanden wird.
Rechnerisch hängt die Entschädigung mit dem Unterhalt zusammen. Wer den Wohnvorteil bereits beim Trennungsunterhalt berücksichtigt hat, kann ihn nicht ein zweites Mal als Entschädigung verlangen. Welche der beiden Rechnungen günstiger ist, lässt sich nur im Einzelfall sagen, siehe Trennungsunterhalt.
Vom Mietvertrag befreit der Auszug niemanden: Wer mitunterschrieben hat, haftet dem Vermieter weiter für die volle Miete. Eine Entlassung aus dem Vertrag geht nur mit dessen Zustimmung.
Was zuerst zu tun ist
- Nichts überstürzt räumen. Ein Auszug lässt sich nicht rückgängig machen, ein Antrag schon.
- Den Trennungszeitpunkt festhalten, er ist der Stichtag für Unterhalt und Steuern.
- Bei Gewalt sofort handeln: Anzeige, ärztliche Dokumentation, Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz.
- Wenn Sie ausziehen: Rückkehrwillen schriftlich erklären und den Zugang nachweisbar machen.
- Nutzungsentschädigung schriftlich fordern, sie wird nicht rückwirkend geschuldet.
Quellen
- § 1361b BGB (Ehewohnung während des Getrenntlebens)
- § 1568a BGB (Ehewohnung nach der Scheidung)
- § 2 GewSchG (Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung)
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











