Die Voraussetzungen: wann geschieden wird
Das deutsche Recht kennt nur einen Scheidungsgrund: das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB). Wer wen verlassen hat und warum, spielt keine Rolle. Schuld ist seit 1977 kein Thema mehr.
Bewiesen werden muss das Scheitern nur selten, denn das Gesetz arbeitet mit zwei Vermutungen:
- Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern unwiderleglich vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).
- Nach drei Jahren Trennung wird es ebenfalls unwiderleglich vermutet, auf die Zustimmung kommt es dann nicht mehr an (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen unzumutbar wäre, die in der Person des anderen liegen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung ist streng: Schwere Gewalt oder massive Bedrohung können genügen, führen aber nicht automatisch zur sofortigen Scheidung. Ein neuer Partner oder eine zerrüttete Beziehung genügen nicht.
Einvernehmlich oder streitig: der Unterschied kostet Geld
„Einvernehmliche Scheidung" ist kein eigenes Verfahren, sondern eine Beschreibung der Lage: Beide wollen die Scheidung, und über die Folgen besteht Einigkeit oder sie werden herausgehalten. Dann genügt eine anwaltliche Vertretung, es gibt einen Termin, und der Verfahrenswert bleibt auf die Scheidungssache und den Versorgungsausgleich beschränkt.
Streitig wird es nicht durch Meinungsverschiedenheiten, sondern durch Anträge. Jede Folgesache, die in den Verbund gezogen wird, erhöht den Verfahrenswert für beide Seiten, auch für die Seite, die sie stellt. Ein Unterhaltsantrag im Verbund kann die Kosten verdoppeln und die Rechtskraft der Scheidung erheblich verschieben.
Der wirtschaftlich sinnvollste Weg ist deshalb fast immer derselbe: die Folgen vorab in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung regeln und das Gericht nur noch über Scheidung und Versorgungsausgleich entscheiden lassen.
Was das Gericht von selbst mitentscheidet, und was nicht
Von Amts wegen läuft in der Regel nur der Versorgungsausgleich: Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss, soweit ihn keine wirksame Vereinbarung ausschließt. Ausnahme: Beträgt die Ehezeit, gerechnet bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Antrags, nicht mehr als drei Jahre, findet er nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Nur auf Antrag entscheidet das Gericht über alles andere: Nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Ehewohnung und Haushalt. Wer nichts beantragt, bekommt nichts zugesprochen. Diese Ansprüche verschwinden dadurch nicht ohne Weiteres, müssen aber später gesondert vereinbart oder gerichtlich geklärt werden, teils innerhalb bestimmter Fristen.
Das ist die häufigste Fehlvorstellung im ganzen Familienrecht: Die Scheidung regelt die Ehe, nicht das Leben danach.
Scheidung mit Kindern
Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt bestehen. Das Gericht prüft im Scheidungsverfahren nicht von sich aus, ob eine andere Regelung dem Kindeswohl besser entspräche; es verlässt sich auf die Angaben im Antrag (§ 133 Abs. 1 FamFG).
Praktisch zu klären sind drei Dinge: Wo hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt, wie ist der Umgang geregelt, und wer zahlt welchen Unterhalt. Für den Kindesunterhalt gilt die Düsseldorfer Tabelle; wer barunterhaltspflichtig ist, richtet sich nach dem Betreuungsanteil. Beim echten Wechselmodell verschiebt sich die Berechnung grundlegend.
Ein Titel ist auch bei Einigkeit sinnvoll: eine Jugendamtsurkunde ist kostenfrei und schafft Vollstreckbarkeit, ohne dass jemand streiten muss.
Wenn der andere nicht mitmacht
Blockieren lässt sich eine Scheidung, von seltenen Härtefällen abgesehen (§ 1568 BGB), nicht, nur verzögern. Wer nach Ablauf des Trennungsjahres nicht zustimmt, zwingt das Gericht dazu, das Scheitern der Ehe festzustellen statt es zu vermuten; das gelingt in der Praxis fast immer, kostet aber Zeit und oft einen zusätzlichen Termin. Nach drei Jahren Trennung ist auch das erledigt.
Häufiger als offene Verweigerung ist die stille: Post wird nicht angenommen, der Versorgungsausgleichs-Fragebogen kommt nicht zurück, Auskünfte über Einkommen und Vermögen bleiben aus. Dagegen hilft das Verfahrensrecht: Ersatzzustellung, Zwangsgeld, Auskunftsantrag, aber jeder dieser Schritte kostet Wochen. Wer damit rechnen muss, sollte früh vollständig vortragen, statt auf Mitwirkung zu hoffen.
Nach der Scheidung: was sich ändert und was nicht
Der Name bleibt, bis Sie ihn ändern lassen. Der Ehename kann jederzeit durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt abgelegt werden (§ 1355 Abs. 5 BGB), es gibt keine Frist.
Das Testament wird im Zweifel unwirksam, soweit es den Ehegatten bedenkt (§ 2077 BGB), und das gesetzliche Erbrecht entfällt schon vor der Rechtskraft, wenn der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen vorlagen (§ 1933 BGB). Vollmachten gelten dagegen weiter, bis sie ausdrücklich widerrufen werden.
Die Steuerklasse hat sich schon im Jahr nach der Trennung geändert, nicht erst mit der Scheidung. Wer seinen Anteil an einer Immobilie auf den anderen überträgt, sollte die Spekulationsfrist im Blick behalten, siehe Immobilie und Familienheim bei Scheidung.
Unterhaltsansprüche enden nicht alle mit der Rechtskraft: Der Kindesunterhalt läuft weiter, der Trennungsunterhalt endet. Nachehelicher Unterhalt setzt einen eigenen Tatbestand voraus, muss gesondert geltend gemacht werden und wird nicht automatisch fortgeschrieben, siehe Nachehelicher Unterhalt.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.




