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Das Verfahren

Scheidung.

Ein Ehering kommt vom Finger, und mit ihm oft das Gefühl, gescheitert zu sein. Selbst wenn die Entscheidung richtig und lange überfällig ist, bleibt bei vielen dieses leise Unbehagen: Was, wenn es doch ein Fehler war? Was, wenn aus einer einvernehmlichen Trennung ein erbitterter Rechtsstreit wird?

Eine Scheidung ist kein Urteil über Sie als Menschen. Sie ist die rechtliche Beendigung der Ehe, und sie muss nicht zwangsläufig zum Kampf werden. Entscheidend ist, frühzeitig zu klären, welche Fragen bereits gelöst sind und wo eine verbindliche Regelung benötigt wird.

Worum es geht

Mit der Scheidung werden nicht automatisch sämtliche Folgen der Trennung geregelt. Der Versorgungsausgleich wird in der Regel im Scheidungsverfahren durchgeführt. Unterhalt, Zugewinnausgleich, gemeinsame Immobilien sowie Sorge und Umgang müssen dagegen, soweit erforderlich, gesondert vereinbart oder gerichtlich geklärt werden.

Wir geben Ihnen eine realistische Einschätzung zu Ablauf, Dauer und Kosten, bereiten den Scheidungsantrag sorgfältig vor und behalten sämtliche wirtschaftlichen und familiären Folgen im Blick. So bleibt die Scheidung rechtlich geordnet, auch wenn das Leben darum herum noch in Bewegung ist.

Der Weg

„Ich lasse mich scheiden!“
Ablauf, Dauer, Kosten und was jetzt wichtig ist.

Wenn dieser Satz feststeht, ist die persönliche Entscheidung meist bereits gereift. Nun beginnt der rechtliche Weg. Viele Mandanten wünschen sich in diesem Moment vor allem Klarheit: Was passiert als Nächstes? Wie lange dauert das Verfahren? Welche Kosten entstehen? Und welche Fragen müssen neben der eigentlichen Scheidung geregelt werden?

Wir zeigen Ihnen den Ablauf Schritt für Schritt und geben Ihnen eine realistische Einschätzung dazu, was in Ihrer persönlichen Situation zu erwarten ist.

Voraussetzungen prüfen: Kann die Ehe geschieden werden?

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Widerspricht ein Ehegatte, ist eine Scheidung nach einjähriger Trennung trotzdem möglich, wenn das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden kann.

Vor Ablauf des Trennungsjahres kommt eine Scheidung nur in eng begrenzten Härtefällen in Betracht. Eine solche unzumutbare Härte muss auf Gründen beruhen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Gewalt kann einen solchen Härtefall begründen, führt aber nicht automatisch zu einer sofortigen Scheidung.

Wir prüfen mit Ihnen, wann die Trennung begonnen hat und zu welchem Zeitpunkt der Scheidungsantrag sinnvoll gestellt werden kann.

Anwaltliche Vertretung beauftragen

Der Scheidungsantrag kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Der beauftragte Anwalt vertritt jedoch ausschließlich seinen eigenen Mandanten und darf nicht gleichzeitig beide Ehegatten beraten.

Möchte der andere Ehegatte eigene Anträge stellen, etwa zu Unterhalt oder Zugewinnausgleich, benötigt er grundsätzlich eine eigene anwaltliche Vertretung. Auch vor dem Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine unabhängige Beratung häufig sinnvoll.

Unterlagen zusammenstellen

Für die Vorbereitung des Scheidungsantrags benötigen wir insbesondere:

  • die Heiratsurkunde,
  • die aktuelle Anschrift des anderen Ehegatten,
  • Angaben zu Eheschließung, Trennung und gemeinsamen minderjährigen Kindern,
  • Angaben zu den Einkünften beider Ehegatten, soweit bekannt,
  • Unterlagen zu bestehenden Renten- und Versorgungsanrechten,
  • einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung, falls vorhanden.

Welche weiteren Unterlagen benötigt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation und den zusätzlich zu regelnden Scheidungsfolgen ab. Sie erhalten von uns eine individuelle Unterlagenliste.

Scheidungsantrag einreichen und zustellen lassen

Wir reichen den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Regelmäßig fordert das Gericht zunächst den Gerichtskostenvorschuss an. Nach dessen Zahlung oder der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Antrag dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt.

Diese Zustellung ist rechtlich besonders wichtig. Sie macht das Scheidungsverfahren rechtshängig und beeinflusst unter anderem die maßgeblichen Stichtage für den Zugewinn- und Versorgungsausgleich.

Versorgungsausgleich durchführen

In der Regel führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen gesetzlichen, betrieblichen und privaten Versorgungsanrechte ermittelt und grundsätzlich zwischen den Ehegatten geteilt.

Hierfür müssen beide Ehegatten Fragebögen ausfüllen. Das Gericht holt anschließend Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Dieser Vorgang nimmt häufig mehrere Monate in Anspruch und ist ein wesentlicher Faktor für die Verfahrensdauer.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Er kann außerdem durch eine wirksame Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen worden sein.

Weitere Scheidungsfolgen klären

Mit der Scheidung werden nicht automatisch sämtliche Folgen der Trennung geregelt. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung, Haushaltsgegenstände, Sorgerecht und Umgang werden nur dann gerichtlich entschieden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Einige dieser Verfahren können mit der Scheidung verbunden werden, andere werden gesondert geführt.

Auch über das Schicksal einer gemeinsamen Immobilie oder eines Unternehmens entscheidet das Scheidungsgericht nicht automatisch. Diese Fragen müssen durch Vereinbarungen, über den Zugewinnausgleich oder gegebenenfalls in gesonderten Verfahren geklärt werden.

Je mehr Punkte bereits vorab rechtssicher geregelt werden können (gegebenenfalls in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung), desto übersichtlicher und häufig auch schneller verläuft das Scheidungsverfahren.

Gerichtstermin

Sobald der Versorgungsausgleich geklärt ist und alle entscheidungsreifen Folgesachen vorbereitet sind, bestimmt das Familiengericht einen Termin.

Beide Ehegatten werden grundsätzlich persönlich angehört. Das Gericht fragt insbesondere nach dem Trennungszeitpunkt und danach, ob die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden soll. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert der Termin häufig nur wenige Minuten. Zeugen oder Sachverständige werden nur benötigt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Bewertungen streitig sind.

Am Ende verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss oder stellt ihn den Beteiligten anschließend schriftlich zu.

Rechtskraft der Scheidung

Die Ehe ist erst geschieden, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Die einmonatige Beschwerdefrist beginnt grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.

Eine sofortige Rechtskraft durch Rechtsmittelverzicht ist regelmäßig nur möglich, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind und nach Bekanntgabe des Beschlusses wirksam auf Rechtsmittel verzichten. Wird bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt beauftragt, muss daher üblicherweise der Ablauf der Beschwerdefrist abgewartet werden.

Wie lange dauert eine Scheidung?

Eine seriöse, für alle Verfahren geltende Zeitangabe ist nicht möglich. Eine einvernehmliche Scheidung ohne streitige Folgesachen dauert häufig mehrere Monate. Muss ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, sind Verfahrenszeiten von etwa sechs bis zwölf Monaten nicht ungewöhnlich. Bei kurzer Ehe ohne Versorgungsausgleich kann es schneller gehen.

Die Dauer hängt insbesondere ab von:

  • der Auslastung des Familiengerichts,
  • der Geschwindigkeit der Versorgungsträger,
  • der Mitwirkung beider Ehegatten,
  • einer notwendigen Auslandszustellung,
  • fehlenden oder ungeklärten Versorgungsanrechten,
  • streitigen Folgesachen und erforderlichen Gutachten.

Bei umfangreichen Auseinandersetzungen über Unterhalt, Zugewinn, Immobilien oder Unternehmen kann ein Verfahren deutlich länger dauern. Wir geben Ihnen nach Prüfung Ihrer Unterlagen eine realistische Einschätzung für Ihren konkreten Fall.

Was kostet eine Scheidung?

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Für dessen Bemessung berücksichtigt das Gericht insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Für den Versorgungsausgleich und weitere Folgesachen werden zusätzliche Werte angesetzt.

Auch die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren knüpfen an den Verfahrenswert an. Vor der Beauftragung erläutern wir Ihnen die voraussichtlich erforderlichen Tätigkeiten und den zu erwartenden Kostenrahmen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt fallen insgesamt regelmäßig geringere Anwaltskosten an. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dieser Anwalt ausschließlich einen Ehegatten vertritt. Ob die Ehegatten die Kosten intern teilen, können sie untereinander vereinbaren.

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Ausführlich: Scheidungskosten.

Was Sie jetzt beachten sollten

Vor Einreichung des Scheidungsantrags sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

  • Sind Unterhalt und Betreuung der Kinder verlässlich geregelt?
  • Müssen gemeinsame Konten, Darlehen oder Versicherungen entflochten werden?
  • Was soll mit der Ehewohnung oder einer gemeinsamen Immobilie geschehen?
  • Bestehen offene Ansprüche auf Trennungsunterhalt oder Zugewinnausgleich?
  • Ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll?
  • Müssen Testamente, Vollmachten oder Bezugsberechtigungen angepasst werden?
  • Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen sind zu beachten?
  • Gibt es Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögenswerte, die bewertet werden müssen?

Ändern oder widerrufen Sie wichtige Vereinbarungen, Vollmachten oder Verfügungen nicht vorschnell. Wir prüfen mit Ihnen, welche Schritte notwendig und welche Folgen damit verbunden sind.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen, wenn eine Scheidung ansteht, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Wir wohnen noch zusammen. Läuft das Trennungsjahr trotzdem?

Ja. Das Trennungsjahr kann innerhalb derselben Wohnung laufen, wenn Sie getrennt wirtschaften: getrennte Schlafräume, keine regelmäßigen gemeinsamen Mahlzeiten, getrennte Wäsche, getrennte Kassen (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Küche und Bad dürfen gemeinsam genutzt werden, anders ginge es in den meisten Wohnungen nicht. Auch gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern sind in der Regel unschädlich, sie dienen den Kindern, nicht der Ehe. Was zählt, ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, nicht die Adresse. Ausführlich auf der Seite zur Trennung.

02 / 07

Mein Ehepartner will sich nicht scheiden lassen. Was jetzt?

Nach drei Jahren Trennung kommt es auf seine Zustimmung nicht mehr an. Dann wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB) und das Gericht scheidet auch gegen den Willen des anderen, von seltenen Härtefällen abgesehen (§ 1568 BGB).

Zwischen einem und drei Jahren Trennung muss das Scheitern der Ehe bewiesen werden, das gelingt in der Praxis fast immer, kostet aber Zeit und oft einen zusätzlichen Termin. Wer blockiert, verzögert also, verhindert nicht. Das gilt es früh auszusprechen: Viele Blockaden lösen sich, wenn klar wird, dass sie nur Kosten erzeugen.

03 / 07

Was passiert mit unserem gemeinsamen Haus?

Zunächst nichts. Die Scheidung ändert am Grundbuch nichts, und der Zugewinnausgleich gibt keinen Anspruch auf die Immobilie, sondern nur auf Geld.

Wer das Haus behalten will, muss den Anteil des anderen abkaufen, und die Bank muss den Ausscheidenden aus der Darlehenshaftung entlassen. Diese Zusage sollte vorliegen, bevor man sich über die Übernahme einigt. Alle vier Wege und ihre Kosten stehen auf der Seite Immobilie und Familienheim bei Scheidung.

04 / 07

Mein Mann hat ein Unternehmen. Habe ich daran einen Anspruch?

Nicht am Unternehmen, aber an seinem Wertzuwachs. Das Unternehmen bleibt ihm; was es während der Ehe an Wert gewonnen hat, fließt in den Zugewinnausgleich ein und wird in Geld ausgeglichen, sofern kein Ehevertrag etwas anderes regelt.

Entscheidend ist die Bewertungsmethode: zwischen Substanz- und Ertragswert können erhebliche Unterschiede liegen. Abzuziehen sind der kalkulatorische Unternehmerlohn und die latente Steuerlast. Mehr dazu unter Unternehmen bei Scheidung.

05 / 07

Wird über die Kinder automatisch mitentschieden?

Nein. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht nach der Scheidung unverändert fort. Das Gericht entscheidet über Sorge, Umgang und Kindesunterhalt nur, wenn jemand einen Antrag stellt.

Das ist meistens auch richtig so: Eine gerichtliche Umgangsregelung ist starr, eine außergerichtliche lässt sich an den Alltag anpassen. Wo eine Einigung nicht trägt, sollte der Antrag aber früh gestellt werden, siehe Sorgerecht und Umgangsrecht.

06 / 07

Können wir uns die zweite Anwältin sparen?

Formal ja. Den Antrag stellt nur eine Seite; der andere Ehegatte kann seine Zustimmung ohne eigene Vertretung erklären (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Das erspart die Kosten einer zweiten anwaltlichen Vertretung.

Einen „gemeinsamen Scheidungsanwalt" gibt es dabei nicht: die Vertretung widerstreitender Interessen ist berufsrechtlich untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Wer den Antrag stellt, vertritt nur eine Seite. Solange nichts streitig ist und niemand auf Ansprüche verzichtet, trägt die Lösung trotzdem.

07 / 07

Ich habe die Ehe finanziert. Bekomme ich das zurück?

Über den Zugewinnausgleich, nicht über eine Abrechnung. Wer während der Ehe mehr Vermögen gebildet hat, schuldet dem anderen die Hälfte des Überschusses, unabhängig davon, wer was bezahlt hat.

Wer dagegen mehr ausgegeben hat, bekommt nichts zurück: Laufende Kosten der Ehe sind kein Darlehen. Ein gesonderter Ausgleich kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei Gütertrennung oder bei erheblichen Investitionen in eine Immobilie, die dem anderen allein gehört. Siehe Zugewinnausgleich.

Die Voraussetzungen: wann geschieden wird

Das deutsche Recht kennt nur einen Scheidungsgrund: das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB). Wer wen verlassen hat und warum, spielt keine Rolle. Schuld ist seit 1977 kein Thema mehr.

Bewiesen werden muss das Scheitern nur selten, denn das Gesetz arbeitet mit zwei Vermutungen:

  • Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern unwiderleglich vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).
  • Nach drei Jahren Trennung wird es ebenfalls unwiderleglich vermutet, auf die Zustimmung kommt es dann nicht mehr an (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen unzumutbar wäre, die in der Person des anderen liegen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung ist streng: Schwere Gewalt oder massive Bedrohung können genügen, führen aber nicht automatisch zur sofortigen Scheidung. Ein neuer Partner oder eine zerrüttete Beziehung genügen nicht.

Einvernehmlich oder streitig: der Unterschied kostet Geld

„Einvernehmliche Scheidung" ist kein eigenes Verfahren, sondern eine Beschreibung der Lage: Beide wollen die Scheidung, und über die Folgen besteht Einigkeit oder sie werden herausgehalten. Dann genügt eine anwaltliche Vertretung, es gibt einen Termin, und der Verfahrenswert bleibt auf die Scheidungssache und den Versorgungsausgleich beschränkt.

Streitig wird es nicht durch Meinungsverschiedenheiten, sondern durch Anträge. Jede Folgesache, die in den Verbund gezogen wird, erhöht den Verfahrenswert für beide Seiten, auch für die Seite, die sie stellt. Ein Unterhaltsantrag im Verbund kann die Kosten verdoppeln und die Rechtskraft der Scheidung erheblich verschieben.

Der wirtschaftlich sinnvollste Weg ist deshalb fast immer derselbe: die Folgen vorab in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung regeln und das Gericht nur noch über Scheidung und Versorgungsausgleich entscheiden lassen.

Was das Gericht von selbst mitentscheidet, und was nicht

Von Amts wegen läuft in der Regel nur der Versorgungsausgleich: Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss, soweit ihn keine wirksame Vereinbarung ausschließt. Ausnahme: Beträgt die Ehezeit, gerechnet bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Antrags, nicht mehr als drei Jahre, findet er nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Nur auf Antrag entscheidet das Gericht über alles andere: Nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Ehewohnung und Haushalt. Wer nichts beantragt, bekommt nichts zugesprochen. Diese Ansprüche verschwinden dadurch nicht ohne Weiteres, müssen aber später gesondert vereinbart oder gerichtlich geklärt werden, teils innerhalb bestimmter Fristen.

Das ist die häufigste Fehlvorstellung im ganzen Familienrecht: Die Scheidung regelt die Ehe, nicht das Leben danach.

Scheidung mit Kindern

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt bestehen. Das Gericht prüft im Scheidungsverfahren nicht von sich aus, ob eine andere Regelung dem Kindeswohl besser entspräche; es verlässt sich auf die Angaben im Antrag (§ 133 Abs. 1 FamFG).

Praktisch zu klären sind drei Dinge: Wo hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt, wie ist der Umgang geregelt, und wer zahlt welchen Unterhalt. Für den Kindesunterhalt gilt die Düsseldorfer Tabelle; wer barunterhaltspflichtig ist, richtet sich nach dem Betreuungsanteil. Beim echten Wechselmodell verschiebt sich die Berechnung grundlegend.

Ein Titel ist auch bei Einigkeit sinnvoll: eine Jugendamtsurkunde ist kostenfrei und schafft Vollstreckbarkeit, ohne dass jemand streiten muss.

Wenn der andere nicht mitmacht

Blockieren lässt sich eine Scheidung, von seltenen Härtefällen abgesehen (§ 1568 BGB), nicht, nur verzögern. Wer nach Ablauf des Trennungsjahres nicht zustimmt, zwingt das Gericht dazu, das Scheitern der Ehe festzustellen statt es zu vermuten; das gelingt in der Praxis fast immer, kostet aber Zeit und oft einen zusätzlichen Termin. Nach drei Jahren Trennung ist auch das erledigt.

Häufiger als offene Verweigerung ist die stille: Post wird nicht angenommen, der Versorgungsausgleichs-Fragebogen kommt nicht zurück, Auskünfte über Einkommen und Vermögen bleiben aus. Dagegen hilft das Verfahrensrecht: Ersatzzustellung, Zwangsgeld, Auskunftsantrag, aber jeder dieser Schritte kostet Wochen. Wer damit rechnen muss, sollte früh vollständig vortragen, statt auf Mitwirkung zu hoffen.

Nach der Scheidung: was sich ändert und was nicht

Der Name bleibt, bis Sie ihn ändern lassen. Der Ehename kann jederzeit durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt abgelegt werden (§ 1355 Abs. 5 BGB), es gibt keine Frist.

Das Testament wird im Zweifel unwirksam, soweit es den Ehegatten bedenkt (§ 2077 BGB), und das gesetzliche Erbrecht entfällt schon vor der Rechtskraft, wenn der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen vorlagen (§ 1933 BGB). Vollmachten gelten dagegen weiter, bis sie ausdrücklich widerrufen werden.

Die Steuerklasse hat sich schon im Jahr nach der Trennung geändert, nicht erst mit der Scheidung. Wer seinen Anteil an einer Immobilie auf den anderen überträgt, sollte die Spekulationsfrist im Blick behalten, siehe Immobilie und Familienheim bei Scheidung.

Unterhaltsansprüche enden nicht alle mit der Rechtskraft: Der Kindesunterhalt läuft weiter, der Trennungsunterhalt endet. Nachehelicher Unterhalt setzt einen eigenen Tatbestand voraus, muss gesondert geltend gemacht werden und wird nicht automatisch fortgeschrieben, siehe Nachehelicher Unterhalt.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Die Scheidung regelt die Ehe.
Nicht das Leben danach.

Von Amts wegen entscheidet das Gericht in der Regel nur über den Versorgungsausgleich. Unterhalt, Vermögen, Sorge und Umgang bleiben ungeregelt, wenn sie niemand geltend macht, und sind später gesondert zu vereinbaren oder durchzusetzen. Das ist die häufigste und teuerste Fehlvorstellung im Familienrecht.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Den Trennungstag nicht festhalten

    Er entscheidet über den Beginn des Trennungsjahrs, über den Trennungsunterhalt und über die steuerliche Veranlagung. Wird er später bestritten, muss er bewiesen werden; eine kurze schriftliche Nachricht an den Ehegatten erleichtert diesen Beweis erheblich.

  2. Den Antrag stellen, bevor das Vermögen bekannt ist

    Der Tag der Zustellung ist der Stichtag für das Endvermögen (§ 1384 BGB). Wer vorher nicht weiß, was da ist, verschenkt seine einzige Möglichkeit, den Zeitpunkt zu wählen. Bei schwankenden Erträgen oder anstehenden Boni ist das eine Rechenfrage, keine Formalie.

  3. Alles in den Verbund ziehen

    Jede Folgesache erhöht den Verfahrenswert für beide Seiten und verzögert die Rechtskraft der Scheidung, bis über sie entschieden ist. Was außergerichtlich geregelt werden kann, gehört nicht ins Verfahren.

  4. Auf Ansprüche verzichten, ohne sie zu kennen

    Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich sind formbedürftig und können gerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ohne eigene Beratung unterschrieben, halten sie oft nicht, was auch die Seite trifft, die sich davon Sicherheit versprochen hat.

  5. Den Versorgungsausgleich ungeprüft hinnehmen

    Die Auskünfte der Versorgungsträger sind nicht immer richtig, und gerade bei betrieblichen Anrechten lohnt ein genauer Blick auf die Bewertung. Der Beschluss ist später nur schwer zu korrigieren; geprüft wird deshalb vor dem Termin.

  6. Die Bank vergessen

    Wer die gemeinsame Immobilie übernimmt, haftet nicht automatisch allein. Solange die Bank den anderen nicht aus dem Darlehen entlässt, haften beide weiter in voller Höhe, unabhängig davon, was im Grundbuch oder in der Vereinbarung steht.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
  • Aktuelle Anschrift des anderen Ehegatten
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder
  • Datum der Trennung, und woraus es sich ergibt
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, für den anderen Ehegatten soweit bekannt
  • Letzter Steuerbescheid, bei Selbstständigkeit die letzten drei
  • Übersicht der Rentenanwartschaften und Versorgungsverträge
  • Grundbuchauszug und Darlehensverträge bei Immobilienbesitz
  • Vermögensaufstellung zum Trennungstag: Konten, Depots, Versicherungen, Schulden
  • Ehevertrag oder frühere Vereinbarungen, falls vorhanden
  • Bei Auslandsbezug: Staatsangehörigkeiten und gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Scheidung tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Scheidungsantrag vorbereiten, einreichen und das Verfahren bis zur Rechtskraft führen
  2. Verfahrenswert prüfen: ein zu hoch angesetzter Wert kostet Sie bares Geld
  3. Folgesachen bewusst steuern: was in den Verbund gehört und was daneben geregelt wird
  4. Auskünfte der Versorgungsträger nachrechnen, bevor der Beschluss ergeht
  5. Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenvorschuss beantragen, wenn die Mittel nicht reichen

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Brauchen beide Ehepartner eine eigene Anwältin?

Nein. Den Antrag stellt eine Seite; der andere Ehegatte kann seine Zustimmung ohne eigene Vertretung erklären (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Das erspart die Kosten einer zweiten anwaltlichen Vertretung.

Sobald jedoch eigene Anträge gestellt werden sollen, etwa zu Unterhalt, Zugewinn oder Sorge, oder auf Ansprüche verzichtet wird, braucht jede Seite eigene Beratung. Einen gemeinsamen Anwalt für beide gibt es berufsrechtlich nicht (§ 43a Abs. 4 BRAO).

Kann ich mich ohne Trennungsjahr scheiden lassen?

Nur im Härtefall (§ 1565 Abs. 2 BGB): Die Fortsetzung der Ehe muss aus Gründen unzumutbar sein, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Schwere körperliche Gewalt oder massive Bedrohung können genügen, führen aber nicht automatisch zur sofortigen Scheidung. Ein neuer Partner, Streit oder eine zerrüttete Beziehung genügen nicht.

Der Antrag kann aber schon vor Ablauf des Jahres eingereicht werden, wenn das Jahr bis zum Termin voll wird. Das ist der praktisch wichtigere Weg und spart oft einige Wochen. Bedenken Sie aber: Schon die Zustellung legt die Stichtage für Zugewinn- und Versorgungsausgleich fest.

Was passiert mit dem Ehenamen?

Er bleibt, bis Sie ihn ändern lassen. Nach der Scheidung können Sie den Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen, durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt (§ 1355 Abs. 5 BGB).

Eine Frist gibt es nicht, die Erklärung ist auch Jahre später möglich. Der andere Ehegatte kann sie weder verhindern noch erzwingen.

Wird über die Kinder automatisch mitentschieden?

Nein. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht nach der Scheidung fort. Über Sorge, Umgang und Kindesunterhalt entscheidet das Gericht nur auf Antrag.

Ohne Antrag bleibt es bei der bisherigen Handhabung. Das ist oft sinnvoll, denn eine gerichtliche Umgangsregelung ist starr. Sie sollte aber bewusst so entschieden werden und nicht aus Versehen passieren.

Was ist eine Online-Scheidung?

Ein Werbebegriff, kein eigenes Verfahren. Auch dabei gelten Anwaltszwang, Trennungsjahr, Gerichtstermin und Versorgungsausgleich unverändert. Online sind in der Regel nur die Mandatsanbahnung und der Schriftverkehr.

Zum Termin ordnet das Gericht grundsätzlich das persönliche Erscheinen beider Ehegatten an (§ 128 Abs. 1 FamFG). Eine Teilnahme per Video kann es in geeigneten Fällen gestatten (§ 128a ZPO); das entscheidet das Gericht im Einzelfall. Eine Scheidung ohne Gerichtstermin gibt es in Deutschland nicht.

Was kostet eine Scheidung?

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert: Ausgangspunkt ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, gegebenenfalls erhöht um einen Anteil des Vermögens (§ 43 FamGKG), zuzüglich je Anrecht zehn Prozent dieses Einkommens für den Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG).

Wie wir abrechnen, steht unter Kosten und Honorar.

Muss ich zum Gerichtstermin erscheinen?

Grundsätzlich ja. In Ehesachen soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Abs. 1 FamFG); eine Vertretung durch die Anwältin genügt nicht.

Wer im Ausland lebt oder aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen kann, kann im Einzelfall über das Gericht am Aufenthaltsort angehört werden. Das muss rechtzeitig beantragt werden und verlängert das Verfahren. In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag auch die Teilnahme per Video gestatten (§ 128a ZPO); ob es das tut, entscheidet es im Einzelfall.

Läuft das Trennungsjahr weiter, wenn wir es noch einmal versuchen?

Ja, wenn der Versöhnungsversuch von kurzer Dauer bleibt (§ 1567 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gelten Zeiträume bis etwa drei Monate; eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht.

Der Gesetzgeber wollte damit ausdrücklich verhindern, dass ein Versöhnungsversuch rechtlich bestraft wird. Wer es noch einmal miteinander probiert, muss also nicht von vorn anfangen.

Was passiert mit gemeinsamen Schulden?

Gegenüber der Bank ändert die Scheidung nichts: Wer den Vertrag unterschrieben hat, haftet weiter in voller Höhe. Im Innenverhältnis haften beide im Zweifel zu gleichen Teilen (§ 426 Abs. 1 BGB).

Wer allein tilgt, kann grundsätzlich die Hälfte verlangen, aber nur, soweit die Zahlungen nicht schon beim Unterhalt berücksichtigt wurden. Beides gehört zusammen gerechnet, sonst verliert man an einer der beiden Stellen.

Kann ich die Scheidung zurücknehmen?

Ja, bis zur Rechtskraft. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden; nach Beginn der mündlichen Verhandlung braucht es dafür die Zustimmung des anderen Ehegatten.

Die bis dahin entstandenen Kosten bleiben bestehen. Wird der Antrag zurückgenommen, bleibt die Ehe bestehen; ein neues Trennungsjahr beginnt dadurch nicht.

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„Ich lasse mich scheiden“ ist eine klare Entscheidung. Der rechtliche Weg sollte ebenso klar und planbar sein. Wir bereiten den Scheidungsantrag vor, behalten Fristen und Stichtage im Blick und kümmern uns um die rechtliche und wirtschaftliche Gestaltung der Scheidungsfolgen. Unser Ziel ist ein Verfahren, das so effizient, transparent und konfliktarm verläuft, wie es Ihre persönliche Situation zulässt. Vereinbaren Sie einen Termin: Wir prüfen Ihre Situation, geben Ihnen eine realistische Einschätzung zu Dauer und Kosten und begleiten Sie von der Antragstellung bis zur Rechtskraft der Scheidung.