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Was es kostet

Scheidungskosten.

Manche bleiben in einer unglücklichen Ehe nicht aus Liebe, sondern aus Angst vor der Rechnung. Was kostet das alles? Reicht mein Gehalt? Diese Sorge ist real, und sie ist einer der Gründe, warum sich Menschen jahrelang gegen den eigentlich richtigen Schritt entscheiden. Dabei lassen sich die voraussichtlichen Kosten einer Scheidung frühzeitig einschätzen und durch ein überlegtes Vorgehen häufig begrenzen.

Die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und den gesetzlichen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusammen. Beide knüpfen grundsätzlich an den sogenannten Verfahrenswert an.

Worum es geht

Was kostet
eine Scheidung?

Dieser wird nicht nach einer einzigen starren Formel berechnet. Ausgangspunkt ist regelmäßig das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Ehegatten aus drei Monaten. Darüber hinaus können insbesondere die Vermögensverhältnisse, der Umfang und die Bedeutung der Angelegenheit berücksichtigt werden. Für den Versorgungsausgleich kommen grundsätzlich zehn Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes zu prüfende Anrecht hinzu, insgesamt mindestens 1.000 Euro. Werden weitere Angelegenheiten wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht als Folgesachen gerichtlich anhängig gemacht, erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend.

Wird eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, können die tatsächlichen Anwaltskosten von den gesetzlichen Gebühren abweichen.

Ein wichtiger Kostenfaktor ist außerdem die Frage, ob beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein müssen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn der antragstellende Ehepartner einen Anwalt beauftragt. Die andere Seite kann dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zustimmen. Einen „gemeinsamen Scheidungsanwalt“ gibt es allerdings nicht: Der beauftragte Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Möchte die andere Seite eigene Anträge stellen oder benötigt sie eine unabhängige Beratung, braucht sie eine eigene anwaltliche Vertretung.

Wer die Verfahrenskosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese kann mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden und verhindert, dass der Zugang zum Gericht allein an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert. Ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Kosten tatsächlich übernommen werden, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen zu den Kosten, die vor jeder Beauftragung kommen, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Können Sie mir vorher sagen, was es kostet?

Wir sagen Ihnen vorher, womit Sie rechnen müssen. Die Gerichtskosten hängen vom Verfahrenswert ab, und der richtet sich vor allem nach dem Nettoeinkommen und dem Vermögen beider Ehegatten.

Unser Honorar hängt davon ab, ob wir nur das Scheidungsverfahren führen oder auch Unterhalts-, Vermögens- oder Kindschaftsfragen bearbeiten. Wonach es sich richtet, steht unter Kosten und Honorar.

02 / 07

Warum wird mein Vermögen mitgerechnet, obwohl ich es behalte?

Weil das Gericht den Verfahrenswert nach allen Umständen bemisst, auch nach den Vermögensverhältnissen (§ 43 FamGKG). Zum Nettoeinkommen beider Ehegatten aus drei Monaten kommt meist ein Anteil des Vermögens hinzu, üblicherweise nach Abzug von Freibeträgen für die Beteiligten und die Kinder.

Die Gerichte handhaben diese Zuschläge unterschiedlich. Ein zu hoch angesetzter Wert erhöht die Gerichtskosten, und er lässt sich angreifen. Wir prüfen den Festsetzungsbeschluss deshalb regelmäßig; die Beschwerde ist fristgebunden.

03 / 07

Wird es billiger, wenn wir uns einig sind?

Deutlich. Nicht, weil Einigkeit rabattiert würde, sondern weil sie Folgesachen vermeidet, und jede Folgesache hat ihren eigenen Wert.

Ein Verfahren, in dem nur die Scheidung und der Versorgungsausgleich entschieden werden, ist ein Bruchteil dessen, was ein Verbund mit Unterhalt, Zugewinn und Immobilie kostet. Dazu kommen bei streitigen Verfahren die Sachverständigenkosten. Wer die Folgen in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung regelt, vermeidet zusätzliche Gerichtskosten und in der Regel auch einen Großteil des Aufwands, den ein streitiges Verfahren verursacht.

04 / 07

Reicht es, wenn nur einer von uns eine Anwältin nimmt?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ja, und es spart die Kosten einer zweiten anwaltlichen Vertretung. Den Antrag stellt eine Seite, der andere Ehegatte kann seine Zustimmung ohne eigene Vertretung erklären (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Was es nicht gibt, ist eine gemeinsame Anwältin: Die Vertretung widerstreitender Interessen ist berufsrechtlich untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Wer den Antrag stellt, vertritt nur eine Seite. Der andere kann sich für ein einzelnes Gespräch beraten lassen, ohne das ganze Verfahren zu bezahlen, und das ist meistens gut investiert. Will er eigene Anträge stellen, braucht er eine eigene anwaltliche Vertretung.

05 / 07

Ich kann das nicht bezahlen.

Dann gibt es zwei Wege, und der erste geht dem zweiten vor. Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte kann einen Verfahrenskostenvorschuss schulden, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB); ist auch er nicht leistungsfähig, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht (§§ 76 ff. FamFG).

Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren, ohne oder mit Raten, abhängig von Einkommen, Vermögen und Erfolgsaussichten. Ob die Voraussetzungen vorliegen, wird im Einzelfall geprüft. Beantragt wird sie am besten zusammen mit dem Antrag, denn sie wirkt grundsätzlich nicht zurück. Wichtig zu wissen: Verbessern sich die Verhältnisse innerhalb von vier Jahren wesentlich, kann eine Nachzahlung verlangt werden.

06 / 07

Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

In aller Regel nicht. Prozesskosten sind seit 2013 vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, und der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass das auch für Scheidungskosten gilt.

Anders kann es bei einzelnen Nebenkosten liegen, etwa wenn Kosten der Vermögensauseinandersetzung zu Anschaffungskosten einer Immobilie werden oder betrieblich veranlasst sind. Das ist eine Frage für die Steuerberatung und lohnt sich nur bei größeren Beträgen.

07 / 07

Was kostet mich das Verfahren, wenn ich verliere?

In der Scheidungssache gibt es kein Verlieren. Wird die Scheidung ausgesprochen, werden die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG): Jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden geteilt.

Ist das im Einzelfall unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anders verteilen. In selbstständigen Verfahren nach der Scheidung kommt es vor allem darauf an, wer in welchem Umfang Erfolg hat; in Unterhaltssachen entscheidet das Gericht dabei nach billigem Ermessen (§ 243 FamFG). Muss die Gegenseite Kosten erstatten, sind das regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren, nicht ein darüber hinausgehendes vereinbartes Honorar.

Wie der Verfahrenswert entsteht

An dieser Zahl hängen die Gerichtskosten. Das Gericht bestimmt sie nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (§ 43 FamGKG).

Ausgangspunkt ist das Einkommen: das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen, in der Regel aus den letzten drei Monaten vor Einreichung. Berücksichtigt werden auch Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen, abgezogen werden Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, in der Praxis über Freibeträge je Kind.

Hinzu kommt das Vermögen: Immobilien, Konten, Depots und Fahrzeuge werden in der Regel mit einem Anteil ihres Werts angesetzt, nach Abzug von Verbindlichkeiten und von Freibeträgen für die Beteiligten. Die Oberlandesgerichte handhaben Quote und Freibeträge unterschiedlich; für Hannover kommt es auf die Rechtsprechung des OLG Celle an.

Der Versorgungsausgleich hat einen eigenen Wert: grundsätzlich zehn Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes zu prüfende Anrecht (§ 50 FamGKG). Er kommt zum Wert der Scheidungssache hinzu, deshalb liegt der Gesamtwert auch bei der einfachsten Scheidung über dem Wert der Scheidung allein.

Der Wert wird vom Gericht durch Beschluss festgesetzt. Gegen ihn ist die Beschwerde möglich, und sie lohnt sich, wenn Einkommen zu hoch oder Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt wurden.

Woraus sich die Rechnung zusammensetzt

Die Rechnung besteht aus zwei Hauptposten: den Gerichtskosten und den Anwaltskosten.

Gerichtskosten nach dem Familiengerichtskostengesetz, berechnet aus dem Verfahrenswert. Im Scheidungsverfahren fallen sie mit zwei Gebühren an; ein Vorschuss ist mit dem Antrag einzuzahlen, ohne ihn wird nicht zugestellt. In bestimmten Fällen, etwa bei Rücknahme des Antrags, ermäßigen sie sich.

Anwaltskosten sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als gesetzliche Gebühren nach dem Verfahrenswert vor, im Regelfall eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr, dazu Auslagen und Umsatzsteuer. Davon abweichen kann nur eine Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 3a RVG).

Weitere Kosten entstehen fallabhängig: Notarkosten für eine Vereinbarung nach dem GNotKG, Sachverständige für Immobilien- und Unternehmensbewertungen, Dolmetscher, beglaubigte Übersetzungen, Rechtsgutachten bei Auslandsbezug. Diese Posten übersteigen die Gebühren in großen Verfahren regelmäßig.

Zwei Grenzen gelten dabei immer: In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO), sie bilden dort die Untergrenze, gleich welches Vergütungsmodell vereinbart ist. Und wer Kosten von der Gegenseite erstattet bekommt oder Verfahrenskostenhilfe erhält, bekommt regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren ersetzt.

Was die Folgesachen kosten

Der eigentliche Kostentreiber ist nicht die Scheidung, sondern das, was mit ihr entschieden wird. Jede Folgesache hat einen eigenen Wert, und die Werte addieren sich.

  • Unterhalt: Wert ist der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts, zuzüglich aufgelaufener Rückstände.
  • Zugewinnausgleich: Wert ist die geltend gemachte Forderung. Bei größerem Vermögen ist das der teuerste Einzelposten, dazu kommen Gutachterkosten.
  • Versorgungsausgleich: Wert nach der Zahl der Anrechte, gemessen am Einkommen.
  • Sorge und Umgang: feste Regelwerte, vergleichsweise niedrig, aber mit Gutachterkosten verbunden, wenn ein Sachverständiger bestellt wird.
  • Ehewohnung und Hausrat: ebenfalls Regelwerte.

Daraus folgt die wichtigste Stellschraube des ganzen Verfahrens: Was außergerichtlich geregelt wird, erhöht den Verfahrenswert nicht. Für eine notarielle Vereinbarung fallen die Notarkosten nach dem GNotKG einmal an; dieselben Punkte als Folgesachen erhöhen die Gerichtskosten und verursachen auf beiden Seiten zusätzlichen anwaltlichen Aufwand, und zwar für jeden einzelnen Gegenstand.

Wer am Ende zahlt

In der Scheidungssache und den Folgesachen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, wenn die Scheidung ausgesprochen wird (§ 150 FamFG): Jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Wer den Vorschuss eingezahlt hat, bekommt die Hälfte vom anderen erstattet.

Ausnahmen sind möglich: Ist diese Verteilung im Einzelfall unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anders verteilen und dabei auch das Verhalten der Beteiligten berücksichtigen.

In selbstständigen Verfahren nach der Scheidung kommt es vor allem darauf an, wer in welchem Umfang Erfolg hat; in Unterhaltssachen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen und berücksichtigt etwa auch verweigerte Auskünfte (§ 243 FamFG). Eine Kostenerstattung durch die Gegenseite umfasst regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren, nicht ein darüber hinausgehendes vereinbartes Honorar.

Der praktische Rat daraus: Wer eine überhöhte Forderung abwehrt, sollte das mit einer eigenen Berechnung tun und nicht mit Ablehnung. Wer eine Forderung stellt, sollte sie beziffern können. In beiden Fällen entscheidet die Sorgfalt vor dem Antrag darüber, wer am Ende zahlt.

Verfahrenskostenvorschuss und Verfahrenskostenhilfe

Beides sichert den Zugang zum Gericht, und die Reihenfolge ist vorgegeben.

Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein familienrechtlicher Anspruch gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Er betrifft die Kosten eines Verfahrens in einer persönlichen Angelegenheit, etwa der Scheidung, geht der staatlichen Hilfe vor und wird regelmäßig übersehen.

Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren, ohne oder mit Raten (§§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit der ZPO). Eine höhere Vergütung kann eine beigeordnete Anwältin oder ein beigeordneter Anwalt dafür nicht wirksam vereinbaren (§ 3a Abs. 4 RVG). Geprüft werden Einkommen, Vermögen und die Erfolgsaussicht. Der Antrag gehört zusammen mit dem Verfahrensantrag eingereicht, mit vollständigen Belegen; unvollständige Anträge verzögern das Verfahren um Wochen.

Zwei Punkte, die zur Ehrlichkeit gehören: Verfahrenskostenhilfe ist keine endgültige Befreiung. Verbessern sich die Verhältnisse innerhalb von vier Jahren wesentlich, kann nachgezahlt werden müssen. Und sie deckt nicht die Kosten der Gegenseite, wenn diese in einem selbstständigen Verfahren zugesprochen werden.

Wo sich wirklich sparen lässt

Vier Stellschrauben, nach Wirkung geordnet.

1. Folgesachen außerhalb des Verbunds regeln. Der mit Abstand größte Hebel. Eine Vereinbarung kostet einmal, ein Verbundverfahren kostet je Gegenstand und auf beiden Seiten.

2. Nur eine anwaltliche Vertretung. Möglich bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn die andere Seite keine eigenen Anträge stellen will. Sie sollte sich trotzdem einmal unabhängig beraten lassen.

3. Den Verfahrenswert prüfen. Zu hohe Einkommensansätze, nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten und übersehene Freibeträge kommen häufig vor. Die Beschwerde ist fristgebunden.

4. Vollständig vorbereiten. Jede fehlende Auskunft erzeugt Schriftsätze, jeder zusätzliche Termin Aufwand. Wer die Unterlagen zum ersten Gespräch mitbringt, spart Zeit und damit Kosten.

Wovon wir abraten: von Angeboten, die eine Scheidung zu einem auffällig niedrigen Festpreis versprechen. In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO). Fragen Sie bei einem solchen Angebot, welche Leistungen es umfasst.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Teuer wird nicht die Scheidung.
Teuer werden die Folgesachen.

Die Scheidung selbst ist ein überschaubarer Posten. Was die Rechnung bestimmt, ist die Zahl der Gegenstände, über die das Gericht entscheiden soll: Jede Folgesache hat ihren eigenen Wert, und die Werte addieren sich auf beiden Seiten. Wer die Folgen außergerichtlich regelt, zahlt eine Urkunde statt eines Verfahrens.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der ersten Zahl bis zur Abrechnung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Wert ermitteln

Aus Einkommen und Vermögen schätzen wir den voraussichtlichen Verfahrenswert und die Gerichtskosten, einmal mit und einmal ohne Folgesachen. Dazu erläutern wir Ihnen unser Kostenmodell und den zu erwartenden Aufwand, bevor wir tätig werden.

Finanzierung klären

Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten, sonst Verfahrenskostenhilfe mit vollständigen Belegen, am besten zusammen mit dem Antrag. Bei Verfahrenskostenhilfe gelten für die Anwaltskosten die gesetzlichen Gebühren.

Verfahren schlank halten

Was sich außergerichtlich regeln lässt, gehört nicht in den Verbund. Wir sagen Ihnen bei jedem Punkt, welchen Aufwand er im Verfahren verursacht und welchen in einer Vereinbarung.

Wert und Abrechnung prüfen

Den Festsetzungsbeschluss prüfen wir und legen Beschwerde ein, wo der Wert zu hoch angesetzt ist. Die Schlussrechnung erhalten Sie nachvollziehbar aufgeschlüsselt.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Alles in den Verbund ziehen

    Jede Folgesache erhöht den Verfahrenswert auf beiden Seiten und verzögert die Rechtskraft. Was außergerichtlich geregelt werden kann, gehört nicht ins Verfahren.

  2. Den Verfahrenswert ungeprüft hinnehmen

    Zu hoch angesetztes Einkommen, nicht abgezogene Verbindlichkeiten, übersehene Freibeträge für Kinder: Der Beschluss ist mit befristeter Beschwerde angreifbar, und sie lohnt sich oft.

  3. Verfahrenskostenhilfe unvollständig beantragen

    Fehlende Belege führen zu Nachfragen und verzögern das Verfahren um Wochen. Der Antrag gehört vollständig zum Verfahrensantrag, nicht nachgereicht.

  4. Den Verfahrenskostenvorschuss vergessen

    Er geht der staatlichen Hilfe vor und richtet sich gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten. Wer ihn nicht verlangt, verschenkt einen Anspruch und bekommt womöglich nur Raten.

  5. Einen Festpreis nicht hinterfragen

    In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO). Bei einem auffällig niedrigen Festpreis lohnt die Frage, welche Leistungen er umfasst.

  6. Unvorbereitet ins Verfahren gehen

    Jede fehlende Auskunft erzeugt Schriftsätze, jeder zusätzliche Termin Aufwand. Vollständige Unterlagen sind der billigste Teil der ganzen Angelegenheit.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Einkommensnachweise beider Ehegatten der letzten drei Monate
  • Letzter Steuerbescheid, bei Selbstständigkeit die letzten drei
  • Aufstellung des Vermögens beider Seiten mit Verbindlichkeiten
  • Grundbuchauszug und Restschuld bei Immobilienbesitz
  • Zahl und Alter der unterhaltsberechtigten Kinder
  • Übersicht der Versorgungsanrechte beider Seiten
  • Bestehende Vereinbarungen, die Folgesachen erledigen
  • Für die Verfahrenskostenhilfe: Nachweise zu Einkommen, Wohnkosten, Unterhaltspflichten und Vermögen

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Scheidungskosten tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Verfahrenswert, Gerichtskosten und voraussichtlichen Aufwand vor dem Tätigwerden einschätzen, mit und ohne Folgesachen
  2. Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten durchsetzen oder abwehren
  3. Verfahrenskostenhilfe vollständig beantragen, zusammen mit dem Verfahrensantrag
  4. Folgesachen aus dem Verbund heraushalten, wo eine Vereinbarung möglich ist
  5. Festsetzungsbeschluss prüfen und Beschwerde gegen einen zu hohen Wert einlegen
  6. Kostenentscheidung in Folgesachen und selbstständigen Verfahren im Blick behalten

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

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Wie wird der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet?

Nicht nach einer starren Formel: Das Gericht bestimmt ihn nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände (§ 43 FamGKG). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen beider Ehegatten aus drei Monaten, in der Regel erhöht um einen Anteil des Vermögens und vermindert um Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder; auch Umfang und Bedeutung der Sache zählen.

Der Versorgungsausgleich hat einen eigenen Wert, grundsätzlich zehn Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens je Anrecht (§ 50 FamGKG). Quoten und Freibeträge handhaben die Oberlandesgerichte unterschiedlich; für Hannover kommt es auf die Rechtsprechung des OLG Celle an.

Wer trägt die Kosten der Scheidung?

Wird die Scheidung ausgesprochen, werden die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG): Jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden geteilt. Ist das unbillig, kann das Gericht anders verteilen.

In selbstständigen Verfahren kommt es vor allem auf Erfolg und Misserfolg an. Eine Erstattung durch die Gegenseite umfasst regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren.

Kann ich den Verfahrenswert angreifen?

Ja. Gegen den Festsetzungsbeschluss ist die Beschwerde möglich, und sie ist fristgebunden.

Erfolg hat sie vor allem, wenn Einkommen zu hoch angesetzt, Verbindlichkeiten nicht abgezogen oder Freibeträge für Kinder übersehen wurden.

Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

In aller Regel nicht. Prozesskosten sind seit 2013 vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen; der Bundesfinanzhof hat das 2017 für Scheidungskosten bestätigt.

Einzelne Nebenkosten können anders zu beurteilen sein, etwa wenn sie betrieblich veranlasst sind oder zu Anschaffungskosten einer Immobilie gehören.

Was ist ein Verfahrenskostenvorschuss?

Ein familienrechtlicher Anspruch gegen den leistungsfähigen Ehegatten auf Vorschuss der Kosten eines Verfahrens in einer persönlichen Angelegenheit, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Er geht der staatlichen Verfahrenskostenhilfe vor.

In der Praxis wird er häufig übersehen.

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