Wie der Verfahrenswert entsteht
An dieser Zahl hängen die Gerichtskosten. Das Gericht bestimmt sie nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (§ 43 FamGKG).
Ausgangspunkt ist das Einkommen: das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen, in der Regel aus den letzten drei Monaten vor Einreichung. Berücksichtigt werden auch Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen, abgezogen werden Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, in der Praxis über Freibeträge je Kind.
Hinzu kommt das Vermögen: Immobilien, Konten, Depots und Fahrzeuge werden in der Regel mit einem Anteil ihres Werts angesetzt, nach Abzug von Verbindlichkeiten und von Freibeträgen für die Beteiligten. Die Oberlandesgerichte handhaben Quote und Freibeträge unterschiedlich; für Hannover kommt es auf die Rechtsprechung des OLG Celle an.
Der Versorgungsausgleich hat einen eigenen Wert: grundsätzlich zehn Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes zu prüfende Anrecht (§ 50 FamGKG). Er kommt zum Wert der Scheidungssache hinzu, deshalb liegt der Gesamtwert auch bei der einfachsten Scheidung über dem Wert der Scheidung allein.
Der Wert wird vom Gericht durch Beschluss festgesetzt. Gegen ihn ist die Beschwerde möglich, und sie lohnt sich, wenn Einkommen zu hoch oder Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt wurden.
Woraus sich die Rechnung zusammensetzt
Die Rechnung besteht aus zwei Hauptposten: den Gerichtskosten und den Anwaltskosten.
Gerichtskosten nach dem Familiengerichtskostengesetz, berechnet aus dem Verfahrenswert. Im Scheidungsverfahren fallen sie mit zwei Gebühren an; ein Vorschuss ist mit dem Antrag einzuzahlen, ohne ihn wird nicht zugestellt. In bestimmten Fällen, etwa bei Rücknahme des Antrags, ermäßigen sie sich.
Anwaltskosten sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als gesetzliche Gebühren nach dem Verfahrenswert vor, im Regelfall eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr, dazu Auslagen und Umsatzsteuer. Davon abweichen kann nur eine Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 3a RVG).
Weitere Kosten entstehen fallabhängig: Notarkosten für eine Vereinbarung nach dem GNotKG, Sachverständige für Immobilien- und Unternehmensbewertungen, Dolmetscher, beglaubigte Übersetzungen, Rechtsgutachten bei Auslandsbezug. Diese Posten übersteigen die Gebühren in großen Verfahren regelmäßig.
Zwei Grenzen gelten dabei immer: In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO), sie bilden dort die Untergrenze, gleich welches Vergütungsmodell vereinbart ist. Und wer Kosten von der Gegenseite erstattet bekommt oder Verfahrenskostenhilfe erhält, bekommt regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren ersetzt.
Was die Folgesachen kosten
Der eigentliche Kostentreiber ist nicht die Scheidung, sondern das, was mit ihr entschieden wird. Jede Folgesache hat einen eigenen Wert, und die Werte addieren sich.
- Unterhalt: Wert ist der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts, zuzüglich aufgelaufener Rückstände.
- Zugewinnausgleich: Wert ist die geltend gemachte Forderung. Bei größerem Vermögen ist das der teuerste Einzelposten, dazu kommen Gutachterkosten.
- Versorgungsausgleich: Wert nach der Zahl der Anrechte, gemessen am Einkommen.
- Sorge und Umgang: feste Regelwerte, vergleichsweise niedrig, aber mit Gutachterkosten verbunden, wenn ein Sachverständiger bestellt wird.
- Ehewohnung und Hausrat: ebenfalls Regelwerte.
Daraus folgt die wichtigste Stellschraube des ganzen Verfahrens: Was außergerichtlich geregelt wird, erhöht den Verfahrenswert nicht. Für eine notarielle Vereinbarung fallen die Notarkosten nach dem GNotKG einmal an; dieselben Punkte als Folgesachen erhöhen die Gerichtskosten und verursachen auf beiden Seiten zusätzlichen anwaltlichen Aufwand, und zwar für jeden einzelnen Gegenstand.
Wer am Ende zahlt
In der Scheidungssache und den Folgesachen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, wenn die Scheidung ausgesprochen wird (§ 150 FamFG): Jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Wer den Vorschuss eingezahlt hat, bekommt die Hälfte vom anderen erstattet.
Ausnahmen sind möglich: Ist diese Verteilung im Einzelfall unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anders verteilen und dabei auch das Verhalten der Beteiligten berücksichtigen.
In selbstständigen Verfahren nach der Scheidung kommt es vor allem darauf an, wer in welchem Umfang Erfolg hat; in Unterhaltssachen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen und berücksichtigt etwa auch verweigerte Auskünfte (§ 243 FamFG). Eine Kostenerstattung durch die Gegenseite umfasst regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren, nicht ein darüber hinausgehendes vereinbartes Honorar.
Der praktische Rat daraus: Wer eine überhöhte Forderung abwehrt, sollte das mit einer eigenen Berechnung tun und nicht mit Ablehnung. Wer eine Forderung stellt, sollte sie beziffern können. In beiden Fällen entscheidet die Sorgfalt vor dem Antrag darüber, wer am Ende zahlt.
Verfahrenskostenvorschuss und Verfahrenskostenhilfe
Beides sichert den Zugang zum Gericht, und die Reihenfolge ist vorgegeben.
Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein familienrechtlicher Anspruch gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Er betrifft die Kosten eines Verfahrens in einer persönlichen Angelegenheit, etwa der Scheidung, geht der staatlichen Hilfe vor und wird regelmäßig übersehen.
Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren, ohne oder mit Raten (§§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit der ZPO). Eine höhere Vergütung kann eine beigeordnete Anwältin oder ein beigeordneter Anwalt dafür nicht wirksam vereinbaren (§ 3a Abs. 4 RVG). Geprüft werden Einkommen, Vermögen und die Erfolgsaussicht. Der Antrag gehört zusammen mit dem Verfahrensantrag eingereicht, mit vollständigen Belegen; unvollständige Anträge verzögern das Verfahren um Wochen.
Zwei Punkte, die zur Ehrlichkeit gehören: Verfahrenskostenhilfe ist keine endgültige Befreiung. Verbessern sich die Verhältnisse innerhalb von vier Jahren wesentlich, kann nachgezahlt werden müssen. Und sie deckt nicht die Kosten der Gegenseite, wenn diese in einem selbstständigen Verfahren zugesprochen werden.
Wo sich wirklich sparen lässt
Vier Stellschrauben, nach Wirkung geordnet.
1. Folgesachen außerhalb des Verbunds regeln. Der mit Abstand größte Hebel. Eine Vereinbarung kostet einmal, ein Verbundverfahren kostet je Gegenstand und auf beiden Seiten.
2. Nur eine anwaltliche Vertretung. Möglich bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn die andere Seite keine eigenen Anträge stellen will. Sie sollte sich trotzdem einmal unabhängig beraten lassen.
3. Den Verfahrenswert prüfen. Zu hohe Einkommensansätze, nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten und übersehene Freibeträge kommen häufig vor. Die Beschwerde ist fristgebunden.
4. Vollständig vorbereiten. Jede fehlende Auskunft erzeugt Schriftsätze, jeder zusätzliche Termin Aufwand. Wer die Unterlagen zum ersten Gespräch mitbringt, spart Zeit und damit Kosten.
Wovon wir abraten: von Angeboten, die eine Scheidung zu einem auffällig niedrigen Festpreis versprechen. In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO). Fragen Sie bei einem solchen Angebot, welche Leistungen es umfasst.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.