Was für die Trennungszeit hineingehört
Eine gute Vereinbarung beantwortet zuerst die Fragen, über die in der Trennungszeit sonst monatelang gestritten wird:
- Wer bleibt in der Wohnung, wer zahlt Miete, Nebenkosten und Darlehensraten?
- Wie wird der Hausrat aufgeteilt, wer nimmt welches Fahrzeug?
- Wie hoch ist der Trennungsunterhalt, und wann wird er neu berechnet?
- Wie ist der Umgang mit den Kindern geregelt, Wochen, Ferien, Feiertage?
- Was geschieht mit gemeinsamen Konten, Kreditkarten und Vollmachten?
- Wer trägt die gemeinsamen Schulden im Innenverhältnis?
Was nicht voreilig hineingehört: Verzichte, deren Tragweite noch niemand beziffern kann. Wer auf Zugewinn verzichtet, bevor er die Zahlen kennt, verzichtet blind. Solche Punkte werden erst geregelt, wenn die Werte auf dem Tisch liegen.
Die sechs Punkte der Scheidungsfolgen
Nachehelicher Unterhalt. Höhe, Dauer, Befristung, oder ein wechselseitiger Verzicht. Der Verzicht ist zulässig, aber nicht grenzenlos: Ein Verzicht, der einen Ehegatten nach der Scheidung auf Sozialleistungen verweist, kann sittenwidrig sein.
Zugewinnausgleich. Statt einer Bewertung von Immobilien und Unternehmen kann ein Betrag festgelegt oder wechselseitig verzichtet werden. Das erspart teure Gutachten.
Versorgungsausgleich. Er kann ausgeschlossen, beschränkt oder durch eine andere Regelung ersetzt werden (§ 6 VersAusglG). Das Gericht prüft aber, ob sie einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 8 VersAusglG).
Immobilie. Wer übernimmt, wer wird ausgezahlt, wer haftet für das Darlehen, und in welcher Frist. Ohne Regelung droht die Teilungsversteigerung.
Kinder. Kindesunterhalt kann tituliert, Umgang kann geregelt und gerichtlich gebilligt werden. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist dagegen unwirksam; er steht dem Kind zu, nicht dem Elternteil.
Schulden und Hausrat. Wer trägt gemeinsame Darlehen im Innenverhältnis, wer nimmt welche Gegenstände.
Was zusätzlich hineingehört
Über die Kernpunkte hinaus entscheiden ein paar Regelungen darüber, ob die Urkunde im Alltag trägt oder ob doch wieder verhandelt wird. Die steuerlichen Punkte werden dabei fast immer vergessen und kosten später Geld.
- Steuerliche Veranlagung: Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die noch offenen Jahre samt Ausgleich des Nachteils, Verteilung von Erstattungen und Nachzahlungen, Zustimmung zum Realsplitting samt Nachteilsausgleich.
- Fälligkeiten und Sicherheiten: Wann wird gezahlt, was passiert bei Verzug, welche Sicherheit wird gestellt.
- Vollstreckungsunterwerfung: Ohne sie ist aus der Urkunde nicht zu vollstrecken, und die schönste Regelung muss erst eingeklagt werden.
- Anpassung: Auslöser, die an messbare Umstände anknüpfen, und beim Unterhalt eine Verabredung darüber, wann neu gerechnet wird, üblicherweise jährlich gegen Vorlage der Einkommensunterlagen.
- Erbrechtliche Punkte: Widerruf von Bezugsrechten in Lebensversicherungen, Aufhebung gemeinschaftlicher Testamente, wechselseitiger Pflichtteilsverzicht.
- Ehename und Meldeadressen, Übergabe von Unterlagen, Rückgabe persönlicher Gegenstände.
- Erledigungsklausel: die Feststellung, dass mit der Urkunde alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten sind, mit Ausnahme der ausdrücklich offen gelassenen.
Wann der Notar nötig ist und wie beurkundet wird
Formfrei möglich sind Abreden über Trennungsunterhalt, Umgang und die Nutzung von Wohnung und Hausrat während der Trennung. Der notariellen Beurkundung bedürfen dagegen:
- Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, die während des Scheidungsverfahrens geschlossen werden (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), und schon davor, weil sie dann als Ehevertrag gelten (§§ 1408, 1410 BGB),
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung darüber (§ 7 VersAusglG),
- die Übertragung oder Verpflichtung zur Übertragung von Grundbesitz (§§ 311b, 925 BGB),
- Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden (§ 1585c BGB).
Ein vor Gericht protokollierter Vergleich ersetzt die Beurkundung (§ 127a BGB); für Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich gilt das auch im Scheidungsverfahren (§§ 1378 Abs. 3, 1585c BGB, § 7 Abs. 2 VersAusglG).
Für den Kindesunterhalt gibt es einen weiteren Weg, der nichts kostet: die Beurkundung beim Jugendamt (§ 59 SGB VIII). Sie ist vollstreckbar und lässt sich mit der übrigen Vereinbarung kombinieren.
Beurkundet wird in der Regel in Anwesenheit beider Ehegatten. Der Notar verliest die Urkunde vollständig, belehrt über die Folgen und beantwortet Fragen; er berät aber keine Seite einseitig und prüft nicht, ob die Regelung für Sie günstig ist. Deshalb der bewährte Ablauf: getrennte anwaltliche Beratung, Entwurf, Verhandlung, dann Termin. Der Entwurf sollte einige Tage vor der Beurkundung vorliegen; die zweiwöchige Frist, die das Beurkundungsgesetz für Grundstücksverträge mit Verbrauchern vorsieht (§ 17 Abs. 2a BeurkG), gilt hier nicht zwingend, ist aber gut investiert.
Zum Termin gehören Ausweise, die Unterlagen zu Immobilien und Beteiligungen und, wo Zahlungen vereinbart sind, die Bankverbindungen. Die Urkunde wirkt mit der Beurkundung, soweit sie Regelungen nicht an die Scheidung knüpft; wo sie Grundbuchänderungen vorsieht, veranlasst der Notar den Vollzug.
Was unwirksam ist und wo die Grenzen liegen
Nicht alles, was vereinbart wird, hält. Vier Punkte scheitern regelmäßig:
Der Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist unwirksam, auch notariell (§ 1614 Abs. 1 BGB). Vereinbaren lässt sich nur die Höhe.
Der Verzicht auf Kindesunterhalt ist unwirksam, weil der Anspruch dem Kind zusteht und nicht dem betreuenden Elternteil.
Regelungen zum Sorgerecht heben die gemeinsame Sorge nicht auf und übertragen sie nicht; dafür braucht es eine Entscheidung des Familiengerichts (§ 1671 BGB). Die Zustimmung des anderen Elternteils bindet das Gericht nicht, wenn ein Kind ab 14 widerspricht oder das Kindeswohl eine andere Regelung verlangt.
Beurkundungspflichtige Abreden ohne Notar sind nichtig, und zwar häufig samt der übrigen Vereinbarung, wenn sie ein einheitliches Ganzes bilden sollte. Genau daran scheitern selbst geschriebene Verträge am häufigsten: Ein einziger Satz über die Immobilie kann das gesamte Papier entwerten.
Darüber hinaus prüft der Bundesgerichtshof Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen in zwei Stufen: Wirksamkeitskontrolle im Zeitpunkt des Abschlusses, Ausübungskontrolle im Zeitpunkt des Scheiterns. Eine Vereinbarung, die einen Ehegatten einseitig belastet und ihn in eine Zwangslage bringt, hält dieser Prüfung nicht stand. Besonders geschützt ist der Betreuungsunterhalt für die Kinderbetreuung; er liegt im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und lässt sich am wenigsten abbedingen. Wer eine belastbare Vereinbarung will, lässt beide Seiten anwaltlich beraten und hält das in der Urkunde fest.
Ein Vorteil gegenüber dem Ehevertrag: Hier wird über bekannte Zahlen verhandelt, nicht über eine ungewisse Zukunft. Die Kontrolle fällt deshalb milder aus, weil niemand behaupten kann, er habe die Tragweite nicht absehen können. Vorausgesetzt, die Zahlen liegen tatsächlich auf dem Tisch.
Warum sie sich rechnet
Rechnen Sie es durch: Werden neben dem Versorgungsausgleich auch Unterhalt und Zugewinn als Folgesachen in den Verbund gezogen, addieren sich die Verfahrenswerte und mit ihnen die Gerichtskosten, und der anwaltliche Aufwand wächst mit. Dazu kommen Sachverständigenkosten für Immobilien- und Unternehmensbewertungen und eine Verfahrensdauer, die sich nicht steuern lässt.
Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Geregelten (GNotKG) und lassen sich vorab beziffern. Sie liegen in aller Regel deutlich unter den Kosten eines streitigen Verfahrens über dieselben Punkte, und sie fallen nur einmal an.
Der zweite Vorteil wird unterschätzt: Sie behalten die Gestaltung. Ein Gericht kann nur zusprechen oder abweisen. Es kann keine Ratenzahlung gegen einen Wohnvorteil tauschen, keinen Unterhalt gegen Vermögen verrechnen und keine Übergangsfrist einbauen. Genau das sind die Lösungen, die im Alltag funktionieren.
Und die Vereinbarung nimmt der Trennung die tägliche Reibung. Wer weiß, wer wann die Kinder hat und wer welche Rate zahlt, streitet nicht mehr darüber. Für Eltern kommt ein Effekt hinzu, den Gerichte durchaus registrieren: Wer in der Trennungsphase eine tragfähige Regelung hinbekommen hat, gilt als jemand, der Konflikte vom Kind fernhalten kann. Das wirkt in jedes spätere Kindschaftsverfahren hinein.
Wenn sich etwas ändert oder eine Seite sich nicht daran hält
Die Trennungszeit ist ein Übergangszustand, und auch nach der Scheidung bleibt nicht alles, wie es war. Geändert wird die Vereinbarung im Einvernehmen, in derselben Form, in der sie geschlossen wurde. Einseitig lösen kann sich nur, wer eine schwere Störung der Geschäftsgrundlage darlegt (§ 313 BGB), und das gelingt selten. Wer merkt, dass eine Regelung nicht mehr passt, sollte deshalb früh das Gespräch suchen, statt sie stillschweigend nicht mehr einzuhalten.
Eine notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung ist ein Titel. Aus ihr wird vollstreckt wie aus einem gerichtlichen Beschluss, ohne dass erst geklagt werden müsste. Fehlt die Unterwerfung, oder wurde nur privatschriftlich vereinbart, hilft nur die Klage auf Erfüllung, und die dauert. Deshalb gehört sie in jede Regelung, die eine Zahlung, eine Übertragung oder eine Herausgabe vorsieht.
Bleibt eine vereinbarte Gegenleistung aus, ist außerdem zu prüfen, ob vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz verlangt werden kann. Sauberer ist es, diesen Fall in der Urkunde selbst zu regeln: Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug, Verzinsung, Verfall von Ratenvorteilen.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.