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Gestalten statt streiten

Trennungs- und Scheidungs­folgen­vereinbarung.

In den ersten Wochen einer Trennung fühlt sich vieles ungeregelt an: mündliche Absprachen, die morgen schon wieder anders verstanden werden, Unsicherheit darüber, wer welche Kosten trägt, wer zunächst in der Wohnung bleibt oder wann die Kinder bei welchem Elternteil sind. Gerade in dieser Phase wünschen sich viele vor allem eines: festen Boden und verlässliche Regeln.

Manche zögern dennoch, etwas schriftlich festzuhalten, aus Sorge, dies könne kalt oder misstrauisch wirken. Doch klare Vereinbarungen verhindern, dass unterschiedliche Erinnerungen, unausgesprochene Erwartungen und kurzfristige Änderungen später zu neuen Konflikten führen.

Worum es geht

Eine Trennungsvereinbarung kann die unmittelbar anstehenden Fragen ordnen: Trennungszeitpunkt, Ehewohnung, laufende Kosten, Konten und Darlehen, Trennungs- und Kindesunterhalt sowie Betreuung und Umgang. Sie kann vorläufige Regelungen für die Übergangszeit, aber auch bereits dauerhaft angelegte Vereinbarungen enthalten.

Mit fortschreitender Trennung wächst häufig der Wunsch nach einer umfassenden und endgültigen Klärung. Gleichzeitig entsteht die berechtigte Sorge, aus Erschöpfung vorschnell etwas zu unterschreiben, auf Ansprüche zu verzichten oder wirtschaftliche Folgen zu übersehen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann insbesondere Zugewinnausgleich, Immobilien, nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich, Haushaltsgegenstände und Verfahrenskosten verbindlich regeln. Voraussetzung für eine tragfähige Lösung ist, dass Vermögen, Einkünfte, Versorgungsanrechte und Verbindlichkeiten zuvor vollständig erfasst und bewertet werden.

Ob eine Vereinbarung notariell beurkundet werden muss, hängt von ihrem Inhalt ab. Eine notarielle Beurkundung ist insbesondere bei Immobilienübertragungen, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, Regelungen zum nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung und Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich während eines laufenden Scheidungsverfahrens erforderlich. Teilweise kann sie durch eine gerichtliche Protokollierung ersetzt werden.

Für Regelungen zu Kindern gelten Besonderheiten: Auf künftigen Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Die gemeinsame Sorge lässt sich nicht allein durch einen privaten Vertrag aufheben oder übertragen. Umgangsregelungen können dagegen als gerichtlich gebilligter Vergleich verbindlich und vollstreckbar ausgestaltet werden. Sie bleiben jedoch, ebenso wie gerichtliche Regelungen, veränderbar, wenn das Kindeswohl dies erfordert.

Wir beraten und vertreten Ihre Interessen bei der Gestaltung und Verhandlung der Vereinbarung. Dabei prüfen wir jede Regelung auf ihre rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen. Der andere Ehegatte kann und sollte den Entwurf unabhängig anwaltlich prüfen lassen; der beurkundende Notar ist neutral und ersetzt keine parteiliche Beratung.

So entsteht eine Vereinbarung, die nicht nur den Wunsch nach Ruhe erfüllt, sondern auf vollständigen Informationen und einer bewussten Entscheidung beruht, als verlässliche Grundlage für den nächsten Lebensabschnitt.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen, wenn die Trennungszeit geordnet werden soll oder eine Einigung über die Scheidungsfolgen im Raum steht, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 08

Wir haben alles mündlich besprochen. Reicht das?

Solange es funktioniert, ja. Beim ersten Konflikt nicht mehr. Mündliche Absprachen sind wirksam, aber im Streitfall kaum zu beweisen und nicht vollstreckbar.

Der Aufwand ist gering: Ein Schriftstück mit Datum, Unterschriften und klaren Zahlen genügt für die meisten Punkte der Trennungszeit. Beurkundet werden muss vor allem, was Grundbesitz betrifft, und vor der Scheidung, was Zugewinn, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt regelt. Für alles andere ist die Schriftform eine Frage von einer Stunde und erspart Monate.

02 / 08

Wir sind uns weitgehend einig und lassen uns ohnehin bald scheiden. Lohnt sich der Aufwand?

Gerade dann, und meistens doppelt. Einigkeit ist der Zustand, in dem eine Vereinbarung billig zu haben ist; im Streit kostet dieselbe Regelung ein Vielfaches.

Der erste Nutzen liegt in der Trennungszeit: Sie dauert mindestens ein Jahr, oft länger, und in dieser Zeit muss der Alltag funktionieren. Der zweite liegt im Verfahren: Ohne weitere Folgesachen neben dem Versorgungsausgleich bleibt der Verfahrenswert klein, es braucht keine Gutachten und die Scheidung ist in wenigen Monaten durch. Wer die Folgen dem Gericht überlässt, zahlt für jede einzelne Folgesache Gerichtskosten nach ihrem eigenen Wert, trägt den anwaltlichen Aufwand dafür und wartet, bis alle entschieden sind.

03 / 08

Er hat mir einen Entwurf geschickt und drängt auf Unterschrift.

Das Drängen ist das Warnzeichen. Nicht unterschreiben, ohne eigene Beratung. Ein Entwurf, den die Gegenseite hat schreiben lassen, ist selten ausgewogen, und der Notar vertritt niemanden.

In den ersten Wochen nach der Trennung wird viel unterschrieben, um Ruhe zu haben. Zu prüfen sind vor allem drei Dinge: ob alle Zahlen offengelegt sind, ob für jeden Verzicht eine Gegenleistung erkennbar ist und ob eine Anpassung vorgesehen ist. Was einmal beurkundet ist, lässt sich nur unter engen Voraussetzungen korrigieren, und der Weg dorthin ist teurer als jede Beratung vorher.

04 / 08

Er will, dass ich auf alles verzichte, dann geht es schnell.

Ein Rundum-Verzicht macht die Vereinbarung angreifbar, nicht schnell. Gerichte prüfen solche Regelungen in zwei Stufen, und einseitige Verträge fallen dabei durch.

Das nützt am Ende keiner Seite: Wer sich Sicherheit erkaufen wollte, hat eine Urkunde, auf die er sich nicht verlassen kann. Tragfähig wird eine Vereinbarung durch Ausgleich, nicht durch Verzicht: weniger Unterhalt gegen mehr Vermögen, Verzicht auf Zugewinn gegen Übernahme von Schulden, Ausschluss des Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung.

05 / 08

Kann ich in der Vereinbarung auf Trennungsunterhalt verzichten?

Für die Zukunft nicht. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird (§ 1614 Abs. 1 BGB).

Wirksam sind Vereinbarungen über die Höhe, über die Zahlungsweise und über bereits fällige Rückstände. Wer eine Verzichtsklausel unterschrieben hat, ist daran nicht gebunden; wer sie entworfen hat, hat nichts gewonnen. Anders beim nachehelichen Unterhalt: Auf ihn kann in Grenzen verzichtet werden. Siehe Trennungsunterhalt.

06 / 08

Was ist mit unserer Immobilie?

Sie gehört in dieselbe Urkunde, für die Trennungszeit und für danach. „Erst mal so lassen" ist keine Regelung, sondern ein Zustand, der jeden Monat Fragen aufwirft.

Für die Trennungszeit zu klären sind: Wer wohnt, wer zahlt Zins, Tilgung, Nebenkosten und Reparaturen, wie wird das im Unterhalt behandelt und ob eine Nutzungsentschädigung verlangt wird. Für die endgültige Lösung: Wer übernimmt zu welchem Wert, bis wann wird ausgezahlt, wann entlässt die Bank den anderen aus der Haftung, und was gilt, wenn sie es nicht tut. Der letzte Punkt fehlt in fast jedem selbst geschriebenen Entwurf. Übertragung und Verpflichtung dazu sind beurkundungspflichtig (§§ 311b, 925 BGB), und die Verrechnung mit dem Zugewinn funktioniert nur, wenn beides zusammen geregelt wird. Siehe Immobilie und Familienheim bei Scheidung.

07 / 08

Können wir die Kinder mitregeln?

Ja, aber mit unterschiedlicher Wirkung. Aufenthalt, Umgang und Kindesunterhalt gehören hinein. Der Kindesunterhalt kann tituliert werden, die Umgangsregelung wird erst mit gerichtlicher Billigung vollstreckbar; in der Urkunde allein ist sie eine Absichtserklärung.

Trotzdem lohnt sich die schriftliche Regelung: Sie ist die Grundlage für den Alltag und für jede spätere Entscheidung, weil sie zeigt, was tatsächlich gelebt wurde. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft ist dagegen unwirksam, denn der Anspruch steht dem Kind zu, nicht dem Elternteil. Die gemeinsame Sorge lässt sich durch die Vereinbarung allein weder aufheben noch übertragen; das geht nur über das Familiengericht (§ 1671 BGB). Siehe Umgangsrecht und Kindesunterhalt.

08 / 08

Was passiert, wenn sich später alles ändert?

Dann greift die Anpassungsklausel, wenn eine vereinbart wurde. Ohne sie bleibt meist nur der schwierige Weg über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Regelungen zum Umgang bleiben ohnehin änderbar, wenn das Kindeswohl es erfordert (§ 1696 BGB).

Gute Klauseln knüpfen an messbare Umstände an: neue Stelle, Arbeitslosigkeit über eine bestimmte Dauer, Umzug, Geburt eines weiteren Kindes, Renteneintritt, Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit. Unbestimmte Formulierungen wie „bei wesentlicher Änderung" erzeugen genau den Streit, den die Urkunde vermeiden sollte.

Was für die Trennungszeit hineingehört

Eine gute Vereinbarung beantwortet zuerst die Fragen, über die in der Trennungszeit sonst monatelang gestritten wird:

  • Wer bleibt in der Wohnung, wer zahlt Miete, Nebenkosten und Darlehensraten?
  • Wie wird der Hausrat aufgeteilt, wer nimmt welches Fahrzeug?
  • Wie hoch ist der Trennungsunterhalt, und wann wird er neu berechnet?
  • Wie ist der Umgang mit den Kindern geregelt, Wochen, Ferien, Feiertage?
  • Was geschieht mit gemeinsamen Konten, Kreditkarten und Vollmachten?
  • Wer trägt die gemeinsamen Schulden im Innenverhältnis?

Was nicht voreilig hineingehört: Verzichte, deren Tragweite noch niemand beziffern kann. Wer auf Zugewinn verzichtet, bevor er die Zahlen kennt, verzichtet blind. Solche Punkte werden erst geregelt, wenn die Werte auf dem Tisch liegen.

Die sechs Punkte der Scheidungsfolgen

Nachehelicher Unterhalt. Höhe, Dauer, Befristung, oder ein wechselseitiger Verzicht. Der Verzicht ist zulässig, aber nicht grenzenlos: Ein Verzicht, der einen Ehegatten nach der Scheidung auf Sozialleistungen verweist, kann sittenwidrig sein.

Zugewinnausgleich. Statt einer Bewertung von Immobilien und Unternehmen kann ein Betrag festgelegt oder wechselseitig verzichtet werden. Das erspart teure Gutachten.

Versorgungsausgleich. Er kann ausgeschlossen, beschränkt oder durch eine andere Regelung ersetzt werden (§ 6 VersAusglG). Das Gericht prüft aber, ob sie einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 8 VersAusglG).

Immobilie. Wer übernimmt, wer wird ausgezahlt, wer haftet für das Darlehen, und in welcher Frist. Ohne Regelung droht die Teilungsversteigerung.

Kinder. Kindesunterhalt kann tituliert, Umgang kann geregelt und gerichtlich gebilligt werden. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist dagegen unwirksam; er steht dem Kind zu, nicht dem Elternteil.

Schulden und Hausrat. Wer trägt gemeinsame Darlehen im Innenverhältnis, wer nimmt welche Gegenstände.

Was zusätzlich hineingehört

Über die Kernpunkte hinaus entscheiden ein paar Regelungen darüber, ob die Urkunde im Alltag trägt oder ob doch wieder verhandelt wird. Die steuerlichen Punkte werden dabei fast immer vergessen und kosten später Geld.

  • Steuerliche Veranlagung: Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die noch offenen Jahre samt Ausgleich des Nachteils, Verteilung von Erstattungen und Nachzahlungen, Zustimmung zum Realsplitting samt Nachteilsausgleich.
  • Fälligkeiten und Sicherheiten: Wann wird gezahlt, was passiert bei Verzug, welche Sicherheit wird gestellt.
  • Vollstreckungsunterwerfung: Ohne sie ist aus der Urkunde nicht zu vollstrecken, und die schönste Regelung muss erst eingeklagt werden.
  • Anpassung: Auslöser, die an messbare Umstände anknüpfen, und beim Unterhalt eine Verabredung darüber, wann neu gerechnet wird, üblicherweise jährlich gegen Vorlage der Einkommensunterlagen.
  • Erbrechtliche Punkte: Widerruf von Bezugsrechten in Lebensversicherungen, Aufhebung gemeinschaftlicher Testamente, wechselseitiger Pflichtteilsverzicht.
  • Ehename und Meldeadressen, Übergabe von Unterlagen, Rückgabe persönlicher Gegenstände.
  • Erledigungsklausel: die Feststellung, dass mit der Urkunde alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten sind, mit Ausnahme der ausdrücklich offen gelassenen.

Wann der Notar nötig ist und wie beurkundet wird

Formfrei möglich sind Abreden über Trennungsunterhalt, Umgang und die Nutzung von Wohnung und Hausrat während der Trennung. Der notariellen Beurkundung bedürfen dagegen:

  • Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, die während des Scheidungsverfahrens geschlossen werden (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), und schon davor, weil sie dann als Ehevertrag gelten (§§ 1408, 1410 BGB),
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung darüber (§ 7 VersAusglG),
  • die Übertragung oder Verpflichtung zur Übertragung von Grundbesitz (§§ 311b, 925 BGB),
  • Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden (§ 1585c BGB).

Ein vor Gericht protokollierter Vergleich ersetzt die Beurkundung (§ 127a BGB); für Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich gilt das auch im Scheidungsverfahren (§§ 1378 Abs. 3, 1585c BGB, § 7 Abs. 2 VersAusglG).

Für den Kindesunterhalt gibt es einen weiteren Weg, der nichts kostet: die Beurkundung beim Jugendamt (§ 59 SGB VIII). Sie ist vollstreckbar und lässt sich mit der übrigen Vereinbarung kombinieren.

Beurkundet wird in der Regel in Anwesenheit beider Ehegatten. Der Notar verliest die Urkunde vollständig, belehrt über die Folgen und beantwortet Fragen; er berät aber keine Seite einseitig und prüft nicht, ob die Regelung für Sie günstig ist. Deshalb der bewährte Ablauf: getrennte anwaltliche Beratung, Entwurf, Verhandlung, dann Termin. Der Entwurf sollte einige Tage vor der Beurkundung vorliegen; die zweiwöchige Frist, die das Beurkundungsgesetz für Grundstücksverträge mit Verbrauchern vorsieht (§ 17 Abs. 2a BeurkG), gilt hier nicht zwingend, ist aber gut investiert.

Zum Termin gehören Ausweise, die Unterlagen zu Immobilien und Beteiligungen und, wo Zahlungen vereinbart sind, die Bankverbindungen. Die Urkunde wirkt mit der Beurkundung, soweit sie Regelungen nicht an die Scheidung knüpft; wo sie Grundbuchänderungen vorsieht, veranlasst der Notar den Vollzug.

Was unwirksam ist und wo die Grenzen liegen

Nicht alles, was vereinbart wird, hält. Vier Punkte scheitern regelmäßig:

Der Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist unwirksam, auch notariell (§ 1614 Abs. 1 BGB). Vereinbaren lässt sich nur die Höhe.

Der Verzicht auf Kindesunterhalt ist unwirksam, weil der Anspruch dem Kind zusteht und nicht dem betreuenden Elternteil.

Regelungen zum Sorgerecht heben die gemeinsame Sorge nicht auf und übertragen sie nicht; dafür braucht es eine Entscheidung des Familiengerichts (§ 1671 BGB). Die Zustimmung des anderen Elternteils bindet das Gericht nicht, wenn ein Kind ab 14 widerspricht oder das Kindeswohl eine andere Regelung verlangt.

Beurkundungspflichtige Abreden ohne Notar sind nichtig, und zwar häufig samt der übrigen Vereinbarung, wenn sie ein einheitliches Ganzes bilden sollte. Genau daran scheitern selbst geschriebene Verträge am häufigsten: Ein einziger Satz über die Immobilie kann das gesamte Papier entwerten.

Darüber hinaus prüft der Bundesgerichtshof Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen in zwei Stufen: Wirksamkeitskontrolle im Zeitpunkt des Abschlusses, Ausübungskontrolle im Zeitpunkt des Scheiterns. Eine Vereinbarung, die einen Ehegatten einseitig belastet und ihn in eine Zwangslage bringt, hält dieser Prüfung nicht stand. Besonders geschützt ist der Betreuungsunterhalt für die Kinderbetreuung; er liegt im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und lässt sich am wenigsten abbedingen. Wer eine belastbare Vereinbarung will, lässt beide Seiten anwaltlich beraten und hält das in der Urkunde fest.

Ein Vorteil gegenüber dem Ehevertrag: Hier wird über bekannte Zahlen verhandelt, nicht über eine ungewisse Zukunft. Die Kontrolle fällt deshalb milder aus, weil niemand behaupten kann, er habe die Tragweite nicht absehen können. Vorausgesetzt, die Zahlen liegen tatsächlich auf dem Tisch.

Warum sie sich rechnet

Rechnen Sie es durch: Werden neben dem Versorgungsausgleich auch Unterhalt und Zugewinn als Folgesachen in den Verbund gezogen, addieren sich die Verfahrenswerte und mit ihnen die Gerichtskosten, und der anwaltliche Aufwand wächst mit. Dazu kommen Sachverständigenkosten für Immobilien- und Unternehmensbewertungen und eine Verfahrensdauer, die sich nicht steuern lässt.

Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Geregelten (GNotKG) und lassen sich vorab beziffern. Sie liegen in aller Regel deutlich unter den Kosten eines streitigen Verfahrens über dieselben Punkte, und sie fallen nur einmal an.

Der zweite Vorteil wird unterschätzt: Sie behalten die Gestaltung. Ein Gericht kann nur zusprechen oder abweisen. Es kann keine Ratenzahlung gegen einen Wohnvorteil tauschen, keinen Unterhalt gegen Vermögen verrechnen und keine Übergangsfrist einbauen. Genau das sind die Lösungen, die im Alltag funktionieren.

Und die Vereinbarung nimmt der Trennung die tägliche Reibung. Wer weiß, wer wann die Kinder hat und wer welche Rate zahlt, streitet nicht mehr darüber. Für Eltern kommt ein Effekt hinzu, den Gerichte durchaus registrieren: Wer in der Trennungsphase eine tragfähige Regelung hinbekommen hat, gilt als jemand, der Konflikte vom Kind fernhalten kann. Das wirkt in jedes spätere Kindschaftsverfahren hinein.

Wenn sich etwas ändert oder eine Seite sich nicht daran hält

Die Trennungszeit ist ein Übergangszustand, und auch nach der Scheidung bleibt nicht alles, wie es war. Geändert wird die Vereinbarung im Einvernehmen, in derselben Form, in der sie geschlossen wurde. Einseitig lösen kann sich nur, wer eine schwere Störung der Geschäftsgrundlage darlegt (§ 313 BGB), und das gelingt selten. Wer merkt, dass eine Regelung nicht mehr passt, sollte deshalb früh das Gespräch suchen, statt sie stillschweigend nicht mehr einzuhalten.

Eine notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung ist ein Titel. Aus ihr wird vollstreckt wie aus einem gerichtlichen Beschluss, ohne dass erst geklagt werden müsste. Fehlt die Unterwerfung, oder wurde nur privatschriftlich vereinbart, hilft nur die Klage auf Erfüllung, und die dauert. Deshalb gehört sie in jede Regelung, die eine Zahlung, eine Übertragung oder eine Herausgabe vorsieht.

Bleibt eine vereinbarte Gegenleistung aus, ist außerdem zu prüfen, ob vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz verlangt werden kann. Sauberer ist es, diesen Fall in der Urkunde selbst zu regeln: Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug, Verzinsung, Verfall von Ratenvorteilen.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Ein Gericht kann nur zusprechen oder abweisen.
Sie können gestalten.

Unterhalt gegen Vermögen tauschen, eine Ratenzahlung gegen den Wohnvorteil verrechnen, eine Übergangsfrist einbauen: Das kann keine gerichtliche Entscheidung, sondern nur eine Vereinbarung. Sie ist zugleich schneller und billiger, weil sie streitige Folgesachen im Verbund überflüssig macht. Der Preis dafür ist Offenheit bei den Zahlen, auf beiden Seiten.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der Bestandsaufnahme bis zur unterschriebenen Vereinbarung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Sortieren und Zahlen klären

Wir gehen durch, was jetzt zu regeln ist und was bis zur Scheidung Zeit hat, und stellen die Werte fest: Vermögen zu den Stichtagen, Einkommen, Anrechte, Immobilie, Schulden. Ohne diese Grundlage ist jede Verhandlung ein Blindflug, und jeder Verzicht angreifbar.

Rechnen und Ziele sortieren

Trennungsunterhalt, Wohnvorteil, Darlehensraten und Nutzungsentschädigung gehören in eine einzige Rechnung. Dann klären wir, was Ihnen wirklich wichtig ist und was verhandelbar bleibt. Genau daraus entsteht der Tausch, der die Einigung möglich macht.

Entwurf und Verhandlung

Wir entwerfen die Vereinbarung vollständig und so, dass sie durchsetzbar ist: klare Zahlen, Steuerfragen, Fälligkeiten, Sicherheiten und Anpassungsklausel, und verhandeln sie mit der Gegenseite.

Beurkunden und absichern

Wir stimmen den Entwurf mit dem Notariat ab, begleiten Sie zum Termin und überwachen den Vollzug: Zahlungen, Grundbuch, Schuldhaftentlassung, Titulierung des Kindesunterhalts, gerichtliche Billigung der Umgangsregelung.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Zu früh und ohne eigene Beratung unterschreiben

    In den ersten Wochen wird oft unterschrieben, um Ruhe zu haben. Der Notar belehrt beide, vertritt aber niemanden, und ein Entwurf der Gegenseite ist selten ausgewogen. Nachträglich korrigieren lässt sich fast nichts.

  2. Verzichten, bevor die Zahlen feststehen

    Wer auf Zugewinn, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt verzichtet, ohne die Werte zu kennen, verzichtet auf einen unbekannten Betrag. Und ein Verzicht ohne Offenlegung ist zusätzlich angreifbar.

  3. Die Form übersehen

    Ein einziger Satz über die Immobilie oder, vor der Scheidung, über den Zugewinn macht die Abrede beurkundungspflichtig. Ohne Notar ist sie nichtig und kann den Rest der Vereinbarung mitreißen.

  4. Auf einen Verzicht auf Trennungsunterhalt bauen

    Er ist für die Zukunft unwirksam, auch notariell (§ 1614 BGB). Wer mit dieser Klausel plant, plant mit einer Zahl, die keinen Bestand hat.

  5. Die Vollstreckungsunterwerfung weglassen

    Ohne sie ist die Urkunde kein Titel. Jede Zahlung, jede Übertragung und jede Herausgabe müsste dann erst eingeklagt werden, und der Zeitvorteil der Einigung ist verspielt.

  6. Die Steuerfragen nicht mitregeln

    Zusammenveranlagung, Verteilung von Erstattungen und das Realsplitting mit Nachteilsausgleich gehören in dieselbe Urkunde. Sonst wird im nächsten Frühjahr über Beträge gestritten, die längst geregelt sein könnten.

  7. Keine oder eine unbestimmte Anpassungsklausel vereinbaren

    Ohne Anpassungsregel wird jede Veränderung zur Neuverhandlung, und „bei wesentlicher Änderung" ist keine Regelung, sondern eine Einladung zum Streit. Gute Klauseln nennen messbare Auslöser und die Rechtsfolge gleich mit.

  8. Sich auf die Zusage der Bank verlassen, die es noch nicht gibt

    Ohne schriftliche Schuldhaftentlassung bleibt die Übernahme der Immobilie eine Absichtserklärung. In die Urkunde gehört deshalb immer ein zweiter Weg für den Fall, dass die Umschuldung scheitert.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder
  • Datum der Trennung und woraus es sich ergibt, falls anhängig, Zustellung des Scheidungsantrags
  • Einkommensnachweise beider Seiten der letzten zwölf Monate
  • Steuerbescheide beider Seiten und Angaben zur Steuerklasse
  • Vermögensaufstellung beider Seiten zu den maßgeblichen Stichtagen
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug und Kaufvertrag, Darlehensverträge mit Zins- und Tilgungsanteilen und Restschuld
  • Wertgutachten oder Bewertungsunterlagen zu Immobilien und Beteiligungen
  • Auskünfte der Versorgungsträger, soweit vorhanden
  • Aufstellung der laufenden Kosten beider Haushalte und Übersicht der gemeinsamen Konten, Kreditkarten und Vollmachten
  • Liste des Hausrats mit den strittigen Positionen, Fahrzeugpapiere und laufende Finanzierungen
  • Bei Kindern: bisherige Betreuungsaufteilung, Betreuungszeiten, bestehende Unterhaltstitel
  • Ehevertrag, frühere Vereinbarungen, Testamente, Erbverträge und Bezugsberechtigungen, falls vorhanden

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Entwurf einer Vereinbarung, die Trennungszeit und Scheidungsfolgen in einer Urkunde regelt, abgestimmt auf Ihre Vermögens- und Familienlage
  2. Prüfung eines vorgelegten Entwurfs der Gegenseite, vor der Unterschrift, nicht danach
  3. Trennungsunterhalt, Wohnvorteil und Darlehensraten in einer Rechnung zusammenführen
  4. Bewertung von Immobilie, Unternehmen und Anrechten vor der Verhandlung, nicht danach
  5. Belastbarkeitsprüfung: hält die Vereinbarung der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand?
  6. Steuerfragen, Fälligkeiten, Sicherheiten und Vollstreckungsunterwerfung mitregeln
  7. Verhandlung mit der Gegenseite, Abstimmung mit dem Notariat, Begleitung zum Termin und Überwachung des Vollzugs: Zahlung, Grundbuch, Schuldhaftentlassung

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Ist eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung Pflicht?

Nein. Sie ist ein Angebot des Gesetzes, kein Zwang. Sinnvoll ist sie überall dort, wo Vermögen, Immobilien oder minderjährige Kinder im Spiel sind.

Warum Trennungszeit und Scheidungsfolgen in einer Urkunde regeln?

Die Regelungen für die Trennungszeit und für die Zeit nach der Scheidung greifen ineinander: Unterhalt, Wohnvorteil, Immobilie und Zugewinn lassen sich nur zusammen sinnvoll verrechnen.

Eine gemeinsame Urkunde spart Kosten und verhindert, dass sich zwei Regelungen widersprechen. Das ist der schlankere Weg.

Muss die Vereinbarung schriftlich sein?

Für die meisten Punkte der Trennungszeit nicht, sinnvoll ist es trotzdem: Mündliches ist im Streitfall kaum zu beweisen und nie vollstreckbar.

Notarielle Form ist nötig, sobald Grundbesitz betroffen ist, und vor der Scheidung auch für Zugewinn, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt.

Wann muss sie beurkundet werden?

Stets bei Grundbesitz (§ 311b BGB). Beim nachehelichen Unterhalt, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird (§ 1585c BGB), beim Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung darüber (§ 7 VersAusglG). Beim Zugewinn während des Scheidungsverfahrens (§ 1378 Abs. 3 BGB) und davor als Ehevertrag (§ 1410 BGB). Ein gerichtlich protokollierter Vergleich ersetzt die Beurkundung (§ 127a BGB). Sobald die Scheidungsfolgen mitgeregelt werden, heißt das in der Praxis: fast immer.

Können wir schon während der Trennung auf den Zugewinn verzichten?

Rechtlich ja, notariell beurkundet. Sinnvoll ist es nur, wenn die Werte bekannt sind, und in der frühen Trennungsphase kennt sie meist noch niemand.

Wer blind verzichtet, verzichtet auf einen unbekannten Betrag, und ein Verzicht ohne Offenlegung ist zusätzlich angreifbar.

Wird der Kindesunterhalt darin verbindlich?

Vollstreckbar wird er nur, wenn er tituliert wird. Das geht in der notariellen Urkunde selbst oder kostenfrei über die Beurkundung beim Jugendamt (§ 59 SGB VIII).

Eine bloße Absprache in der Vereinbarung ist kein Titel; aus ihr kann nicht vollstreckt werden.

Kann aus der Vereinbarung vollstreckt werden?

Nur, wenn sie eine Vollstreckungsunterwerfung enthält. Dann ist die notarielle Urkunde ein Titel wie ein gerichtlicher Beschluss.

Fehlt sie, muss die Erfüllung erst eingeklagt werden. Sie gehört deshalb in jede Regelung über Zahlung, Übertragung oder Herausgabe.

Kann ich die Vereinbarung später wieder ändern?

Ja, wenn beide Seiten zustimmen, dann in derselben Form, in der sie geschlossen wurde. Einseitig lösen kann man sich nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei einer schweren Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Deshalb gehört eine Anpassungsklausel hinein. Wir formulieren sie so, dass sie an messbare Umstände anknüpft, nicht an unbestimmte Begriffe.

Muss das Gericht die Vereinbarung genehmigen?

Für Unterhalt und Zugewinn nicht. Beim Versorgungsausgleich prüft das Familiengericht dagegen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 8 VersAusglG), etwa ob ein Ehegatte, der die Kinder betreut und deshalb kaum eigene Anrechte erworben hat, einseitig benachteiligt wird; sonst ist es an sie gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Eine Umgangsregelung wird erst mit gerichtlicher Billigung vollstreckbar (§ 156 Abs. 2 FamFG).

Deshalb wird die Urkunde dem Gericht im Scheidungsverfahren vorgelegt.

Wonach richten sich die Notarkosten der Vereinbarung?

Nach dem Wert des Geregelten (GNotKG). Sie lassen sich deshalb vorab beziffern, anders als ein streitiges Verfahren.

Verglichen werden sie am besten mit dem, was die Urkunde ersetzt: die Gerichtskosten und den anwaltlichen Aufwand für jede einzelne Folgesache im Verbund, Sachverständigenkosten für Immobilien- und Unternehmensbewertungen und die Monate, in denen nichts entschieden ist. In dieser Rechnung gewinnt die Urkunde fast immer.

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Der nächste Schritt

Ihre Lage,
einmal geordnet.

Ob Sicherheit für die Trennungszeit oder eine abschließende Regelung aller Scheidungsfolgen: Wir halten fest, was Ihnen wichtig ist, und sorgen dafür, dass Ihre Vereinbarung rechtlich trägt.