Was in den ersten Wochen zählt
Die meisten Menschen wollen zuerst wissen, was sie sofort tun müssen. Die ehrliche Antwort lautet: weniger, als man denkt. Dringend sind vor allem der Trennungstag, die Sicherung des laufenden Einkommens, die Frage, wo die Kinder in den nächsten Monaten leben, und ein Überblick über Wohnung, Konten und gemeinsame Verbindlichkeiten.
Den Trennungstag festhalten. Er entscheidet über den Beginn des Trennungsjahrs und über den Stichtag des Trennungsunterhalts. Ein Vermerk im Kalender ist ein Anfang, besser ist ein Schreiben an den anderen Ehegatten, aus dem sich das Datum ergibt. Wer in der Wohnung bleibt, sollte zusätzlich festhalten, wie die Lebensbereiche getrennt sind.
Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen. Vereinbarungen über Unterhalt, Vermögen oder Wohnung sind später nur schwer zu korrigieren. Wer in den ersten Wochen unterschreibt, unterschreibt meistens zu seinen Lasten.
Unterhalt schriftlich verlangen. Auch wenn noch verhandelt wird: Ohne Aufforderung gibt es für die Vergangenheit nichts. Ein formloses Schreiben mit Datum genügt und kostet keine Verhandlungsposition.
Wer muss aus der Wohnung ausziehen?
Zunächst niemand. Beide Ehegatten dürfen in der Ehewohnung bleiben, unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder wem die Immobilie gehört. Erst wenn das weitere Zusammenleben eine unbillige Härte wäre, kann das Familiengericht die Wohnung einem Ehegatten allein zuweisen (§ 1361b BGB).
Bei Gewalt oder Drohung gilt ein eigener, schnellerer Weg über das Gewaltschutzgesetz. Dort ist eine Entscheidung binnen Tagen möglich, siehe unsere Seite zum Gewaltschutz.
Ein freiwilliger Auszug hat übrigens keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse und führt auch nicht dazu, dass man die Wohnung „aufgibt". Er kann aber das Nutzungsrecht kosten: Wer nicht binnen sechs Monaten eine ernsthafte Rückkehrabsicht bekundet, bei dem wird unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen die alleinige Nutzung überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB).
Wer auszieht und den anderen in der gemeinsamen Wohnung zurücklässt, kann eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB). Sie beginnt nicht automatisch, sondern erst, wenn sie verlangt wird, und sie wird mit Unterhaltsansprüchen und Darlehensraten verrechnet.
Geld, Konten und Vollmachten
Ein gemeinsames Konto darf jeder Kontoinhaber allein abräumen; die Bank prüft das nicht. Wer damit rechnen muss, sollte das Konto auf Einzelverfügung umstellen lassen oder es auflösen. Wird zu viel abgehoben, besteht ein Ausgleichsanspruch, aber der muss durchgesetzt werden.
Erteilte Vollmachten, also Bankvollmacht und Vorsorgevollmacht, sollten überprüft und, wo gewollt, widerrufen werden. Auch Testamente und Erbverträge verlieren ihre Wirkung nicht automatisch mit der Trennung: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt erst, wenn der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und ihre Voraussetzungen vorlagen (§ 1933 BGB).
Ebenfalls jetzt zu prüfen: Daueraufträge und Lastschriften, Bezugsberechtigungen in Lebens- und Rentenversicherungen, Zugangsdaten zu gemeinsamen Konten und die Frage, wer welche Verträge weiterführt.
Steuern im Trennungsjahr
Im Jahr der Trennung darf noch zusammen veranlagt werden, im Folgejahr nicht mehr. Das ist oft einer der größten einzelnen Geldposten der ganzen Trennungsphase, und er hängt an einem Datum.
Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Beide Ehegatten schulden einander die Zustimmung, wenn dem anderen dadurch kein Nachteil entsteht. Wer schlechter dasteht, kann seine Zustimmung von der Zusage abhängig machen, den Nachteil auszugleichen. Verweigert werden darf sie nicht, um Druck aufzubauen.
Steuerklassen. Ab dem 1. Januar des Folgejahres wechseln beide in Klasse I, gegebenenfalls II bei Kindern im eigenen Haushalt. Wer das versäumt, riskiert eine Nachzahlung oder bekommt zu viel gezahlte Steuer erst mit dem Bescheid zurück, und bis dahin stimmt die Unterhaltsrechnung nicht.
Realsplitting. Gezahlter Ehegattenunterhalt kann als Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn der Empfänger zustimmt und ihn versteuert. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der daraus entstehende Nachteil ausgeglichen wird. Bei höheren Einkommen lohnt das erheblich, und es gehört in die Unterhaltsvereinbarung, nicht in ein Nachspiel im April.
Trennungsjahr: Wann es beginnt und wie es nachgewiesen wird
Das Trennungsjahr beginnt am Tag der Trennung und ist Voraussetzung jeder regulären Scheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB); stimmen beide zu, wird das Scheitern der Ehe dann unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, ist das Scheitern unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB); dann kommt es auf die Zustimmung des anderen nicht mehr an.
Nachgewiesen wird die Trennung in der Regel durch die übereinstimmende Angabe beider Ehegatten im Scheidungsverfahren. Widerspricht ein Ehegatte, wird das Gericht Zeugen hören oder auf äußere Umstände abstellen: getrennte Meldeadresse, getrennte Konten, getrennte Haushaltsführung.
Ein Versöhnungsversuch von kurzer Dauer unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Das Gesetz will damit ausdrücklich verhindern, dass ein Versuch, es noch einmal miteinander zu probieren, rechtlich bestraft wird.
Innerhalb derselben Wohnung ist die Trennung möglich, aber beweisbedürftig: getrennte Schlafräume, getrennte Kassen, keine Wäsche und keine Einkäufe füreinander. Gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern sind in der Regel unschädlich, weil sie den Kindern dienen und nicht der Ehe.
Die Kinder in der Trennungsphase
Rechtlich ändert die Trennung an der gemeinsamen Sorge nichts. Praktisch entscheiden die ersten Monate über sehr viel, weil sie den Zustand schaffen, an dem sich später alles orientiert.
Sinnvoll ist deshalb, früh und schriftlich zu regeln, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, wie der Umgang aussieht, wer welche Termine übernimmt und wie informiert wird. Eine solche Absprache darf befristet sein; sie sollte nur nicht fehlen.
Am Kindergeld ändert die Trennung zunächst nichts, es wird aber an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Beim Kindesunterhalt wird die Hälfte davon angerechnet. Wer die Zahlungsberechtigung ändern will, muss das bei der Familienkasse beantragen.
Was Kinder in dieser Phase am wenigsten brauchen, sind Informationen über den Streit der Eltern. Was sie brauchen, sind verlässliche Zeiten und die Erlaubnis, beide Eltern zu mögen.
Versicherungen, Verträge, Mitgliedschaften
Dieser Block wird regelmäßig vergessen und kostet später Geld.
- Krankenversicherung: Die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten endet nicht mit der Trennung, sondern erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Wer danach nicht selbst versichert ist, wird in der Regel als freiwilliges Mitglied weiterversichert und zahlt dann eigene Beiträge.
- Privathaftpflicht und Hausrat: Der mitversicherte Ehegatte fällt je nach Vertrag mit dem Auszug oder spätestens mit der Scheidung heraus. Der Hausratversicherungsschutz folgt der Wohnung; wer auszieht, braucht einen eigenen Vertrag.
- Lebens- und Rentenversicherungen: Bezugsberechtigungen bleiben bestehen, bis sie geändert werden, auch nach der Scheidung.
- Mietvertrag: Wer mitunterschrieben hat, haftet weiter, auch nach dem Auszug. Aus der Haftung kommt man in der Regel nur mit Zustimmung des Vermieters, durch gemeinsame Kündigung oder mit der Scheidung über eine Regelung nach § 1568a BGB, siehe Zuweisung der Ehewohnung.
- Laufende Verträge: Mobilfunk, Streaming, Fitnessstudio, Kfz-Versicherung. Wer sie weiterführt und wer zahlt, gehört in die Trennungsvereinbarung.
Was warten kann
Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und die endgültige Hausratsteilung werden erst mit der Scheidung fällig. Wer sich in den ersten Wochen darüber streitet, streitet meist über Zahlen, die noch niemand kennt.
Sinnvoll ist etwas anderes: Unterlagen sammeln. Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, Kontoauszüge, Versicherungspolicen, Grundbuchauszüge, Darlehensverträge. Wer diese Papiere hat, kann später in einem Termin klären, wofür sonst Monate an Auskunftsstreit nötig sind.
Ein Punkt allerdings duldet keinen Aufschub, obwohl er zum Vermögen gehört: die Sicherung von Nachweisen über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Kontostände, Depotauszüge, Fahrzeugwerte. Wer sie jetzt sichert, erspart sich später den Streit darüber, was am Stichtag da war.
Die Trennungsvereinbarung
Was in der Trennungsphase gilt, lässt sich vertraglich festhalten: Unterhalt, Nutzung der Wohnung, Verteilung des Hausrats, Umgang mit den Kindern, Verteilung der laufenden Kosten, Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung.
Formfrei ist das nur, solange es bei diesen Punkten bleibt. Sobald Immobilien übertragen, der Zugewinn oder der nacheheliche Unterhalt geregelt oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, ist notarielle Beurkundung nötig, und dann liegt es nahe, gleich eine Regelung für die Scheidung mitzudenken.
Der Nutzen liegt weniger im Papier als im Verfahren: Wer die strittigen Punkte in der Trennungsphase sortiert, führt die Scheidung später ohne streitige Folgesachen, und das ist der mit Abstand größte Hebel für Kosten und Dauer. Ausführlich unter Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

