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Der Anfang

Trennung.

Es gibt Sätze, die man ausspricht und die trotzdem noch nicht wirklich wahr wirken. „Wir trennen uns“ ist so ein Satz. Danach bricht oft nicht nur eine Beziehung auseinander, sondern gefühlt ein ganzes Leben: die gemeinsame Wohnung, der Alltag, die Zukunftspläne, verbunden mit der Angst, die Kinder zu verunsichern oder finanziell nicht mehr zurechtzukommen.

Diese Angst vor dem Ungewissen ist verständlich, schließlich verändert sich mit einer Trennung fast alles auf einmal. Was jetzt hilft, ist Klarheit: Welche Schritte stehen an? Welche Rechte und Pflichten bestehen? Und welche Entscheidungen können warten, während andere keinen Aufschub dulden?

Worum es geht

Eine Trennung setzt nicht zwingend voraus, dass einer der Ehegatten auszieht. Sie kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung beginnen, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen möchte. Wichtig ist, den Trennungszeitpunkt und die tatsächliche Trennung der Lebensbereiche nachvollziehbar festzuhalten.

Nicht alles muss gleichzeitig entschieden werden. Einige Fragen sollten jedoch früh geklärt werden, etwa zu Unterhalt, Kindern, Wohnung, Konten und gemeinsamen Verbindlichkeiten. Wir helfen Ihnen, Prioritäten zu setzen, notwendige Unterlagen zu sichern und Ihre Interessen von Anfang an zu wahren.

Der Weg

„Ich möchte mich trennen!“
Ihr Weg durch die ersten Schritte.

Dieser Satz markiert einen Wendepunkt. Ob er nach langem Ringen ausgesprochen wird oder plötzlich Gewissheit ist: Ab diesem Moment stellen sich viele praktische Fragen, während gleichzeitig Trauer, Erleichterung, Wut oder Angst um die Zukunft nebeneinander stehen können. Genau das ist normal. Damit Sie in dieser Phase nicht zusätzlich von rechtlichen Fehlern überrascht werden, zeigen wir Ihnen hier, welche Schritte jetzt sinnvoll sind: nacheinander, ohne dass Sie alles auf einmal entscheiden müssen.

Sich die Entscheidung bewusst machen und Zeit für den ersten Schritt nehmen

Die Trennung muss nicht am selben Tag umgesetzt werden, an dem sie ausgesprochen wird. Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen, um die nächsten Schritte überlegt anzugehen. Wichtig ist nur: Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie „von Tisch und Bett“ getrennt leben, beginnt rechtlich das sogenannte Trennungsjahr, die Voraussetzung für eine spätere Scheidung. Es lohnt sich daher, das Datum der Trennung bewusst festzuhalten.

Klären, wie die Trennung räumlich aussehen soll

Zieht einer von Ihnen aus der gemeinsamen Wohnung aus, oder leben Sie zunächst „getrennt unter einem Dach“? Beides ist rechtlich möglich und für das Trennungsjahr ausreichend, wenn Haushalt, Zimmer und Versorgung nachweisbar getrennt organisiert werden. Wir beraten Sie, welche Lösung für Ihre Situation, insbesondere mit Blick auf gemeinsame Kinder und die Immobiliensituation, praktikabel und rechtlich sauber ist.

Die eigene finanzielle Situation absichern

Noch vor größeren Gesprächen mit dem Partner sollten Sie sich einen Überblick über Konten, Einkommen, laufende Verträge und gemeinsame Verbindlichkeiten verschaffen. Prüfen Sie, ob Sie Zugriff auf gemeinsame Konten haben, und klären Sie frühzeitig, ob Ihnen Trennungsunterhalt zusteht oder ob Sie unterhaltspflichtig werden. So vermeiden Sie, in der emotional aufreibenden Anfangsphase auch noch finanziell überrascht zu werden.

Wichtige Unterlagen sichern

Sichern Sie, soweit möglich in Kopie, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, den Ehevertrag (falls vorhanden), Grundbuchauszüge, Versicherungsunterlagen und Nachweise zu Vermögenswerten beider Seiten. Diese Unterlagen bilden später die Grundlage für Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich und gegebenenfalls die Bewertung von Immobilie oder Unternehmen. Je vollständiger die Unterlagenlage zu Beginn ist, desto weniger Streit entsteht später über Zahlen.

Bei gemeinsamen Kindern: Alltag und Umgang frühzeitig besprechen

Wenn Kinder betroffen sind, hat für die meisten Eltern deren Wohlergehen oberste Priorität. Überlegen Sie gemeinsam (oder mit unserer Unterstützung, wenn ein Gespräch gerade nicht möglich ist), wie Betreuung, Umgang und Alltag während der Trennung aussehen sollen. Eine vorläufige, einvernehmliche Regelung schafft Stabilität für die Kinder und ist meist deutlich konfliktärmer als eine spätere gerichtliche Klärung.

Rechtliche Beratung einholen, bevor Vereinbarungen getroffen werden

Viele Mandanten treffen in den ersten Wochen mündliche Absprachen mit dem Partner (zu Unterhalt, Wohnung oder Umgang), die später schwer zu korrigieren sind. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie sich festlegen. Wir prüfen Ihre Ansprüche und Pflichten, zeigen Ihnen realistische Handlungsspielräume auf und helfen Ihnen, bereits jetzt Weichen richtig zu stellen, statt spätere Nachteile ausbügeln zu müssen.

Das Trennungsjahr einhalten und dokumentieren

Das Trennungsjahr ist die gesetzliche Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung. Führen Sie, wenn möglich, Nachweise über die getrennte Lebensführung (getrennte Konten, getrennte Postanschrift, gegebenenfalls Ummeldung). Das erspart Ihnen später Diskussionen, falls der Beginn der Trennung strittig werden sollte.

Scheidungsfolgen vorbereiten, statt sie zu verdrängen

Auch wenn die Scheidung selbst erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich ist, lohnt es sich, Themen wie Zugewinnausgleich, den Umgang mit der gemeinsamen Immobilie oder, falls vorhanden, die Behandlung eines Unternehmens frühzeitig zu durchdenken. Wer diese Fragen vorbereitet, statt sie zu verdrängen, kommt später deutlich schneller und einvernehmlicher zu einer Lösung.

Den richtigen Zeitpunkt für den Scheidungsantrag bestimmen

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag gestellt werden. Wir prüfen mit Ihnen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, bereiten den Antrag vor und begleiten Sie durch das gerichtliche Verfahren, mit dem Ziel, dass die Scheidung selbst nur noch der formale Schlusspunkt eines bereits gut vorbereiteten Prozesses ist.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten in den ersten Wochen zu uns kommen, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Ich halte das Zusammenwohnen nicht mehr aus. Muss er ausziehen?

Nur, wenn das weitere Zusammenleben eine unbillige Härte wäre. Bis dahin dürfen beide Ehegatten in der Wohnung bleiben, unabhängig von Mietvertrag und Grundbuch (§ 1361b BGB).

Unbillige Härte heißt nicht unangenehm. Gerichte verlangen konkrete Vorfälle: Gewalt, Drohungen, massive Übergriffe, auch gegenüber den Kindern. Wo Gewalt im Spiel ist, führt der schnellere Weg über das Gewaltschutzgesetz, dort ist eine Entscheidung binnen Tagen möglich, siehe Gewaltschutz. In allen anderen Fällen ist die einvernehmliche Lösung meist die schnellere: Wer auszieht, sollte den Rückkehrwillen schriftlich festhalten.

02 / 07

Ich habe kein eigenes Einkommen. Wovon lebe ich jetzt?

Trennungsunterhalt gibt es ab der Trennung, aber erst ab der Aufforderung. Für die Zeit davor wird rückwirkend nichts geschuldet, auch wenn der Anspruch bestand.

Der erste Schritt ist deshalb ein Schreiben, das Auskunft über das Einkommen verlangt und Unterhalt ab sofort fordert; das kostet nichts und sichert den Anspruch. Reicht das Geld bis zur Zahlung nicht, kommen Leistungen der Grundsicherung oder Wohngeld in Betracht; soweit Grundsicherung gezahlt wird, geht der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger über. Näheres unter Trennungsunterhalt.

03 / 07

Das gemeinsame Konto ist leergeräumt.

Erlaubt war es, folgenlos ist es nicht. Jeder Inhaber eines Gemeinschaftskontos darf allein verfügen; die Bank prüft nichts. Im Innenverhältnis steht das Guthaben aber im Zweifel beiden je zur Hälfte zu, und der Überschuss ist auszugleichen.

Sofort zu tun: Kontoauszüge sichern, das Konto auf Einzelverfügung umstellen oder auflösen, Daueraufträge prüfen und ein eigenes Konto einrichten. Und schriftlich widersprechen, damit später nicht behauptet wird, Sie seien einverstanden gewesen.

04 / 07

Wir trennen uns im Guten. Brauchen wir überhaupt eine Anwältin?

Für die Trennung selbst nicht, für das, was daran hängt, meistens schon. Wer einvernehmlich auseinandergeht, spart am meisten, wenn er die Absprachen einmal richtig macht.

Eine gemeinsame Anwältin für beide gibt es dabei nicht: Die Vertretung widerstreitender Interessen ist berufsrechtlich untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Möglich ist, dass eine Seite anwaltlich vertreten ist und die andere sich beraten lässt, bevor sie unterschreibt. Was Sie jetzt vereinbaren, wirkt bis in die Scheidung hinein, siehe Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

05 / 07

Wo sollen die Kinder wohnen?

Das entscheiden Sie gemeinsam, und Sie entscheiden es faktisch für länger, als Sie denken. Wo ein Kind über Monate lebt, wird zur gewachsenen Situation, und Kontinuität ist eines der wichtigsten Kriterien jeder späteren gerichtlichen Entscheidung.

Deshalb: keine vollendeten Tatsachen schaffen, aber auch keine Provisorien über Monate laufen lassen. Sinnvoll ist eine schriftliche Absprache über Aufenthalt und Umgang von Anfang an, notfalls befristet und zur Überprüfung nach einigen Monaten. Näheres unter Sorgerecht und Umgangsrecht.

06 / 07

Muss ich wirklich ein ganzes Jahr warten?

In aller Regel ja. Vor Ablauf des Trennungsjahrs wird nur geschieden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen unzumutbar wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Die Hürde ist hoch: Schwere Gewalt oder massive Bedrohung genügen, ein neuer Partner oder ein zerrüttetes Verhältnis nicht. Praktisch wichtiger ist ein anderer Punkt: Der Antrag kann schon vor Ablauf des Jahres eingereicht werden, weil die Voraussetzung erst im Termin vorliegen muss. Das spart oft mehrere Wochen.

07 / 07

Wir haben ein Haus und einen laufenden Kredit.

Am Darlehen ändert die Trennung nichts. Wer mitunterschrieben hat, haftet weiter in voller Höhe, auch nach dem Auszug und unabhängig davon, wer im Haus wohnt.

Wer auszieht und den anderen im gemeinsamen Haus zurücklässt, kann eine Nutzungsentschädigung verlangen, sobald die Nutzung nicht mehr unentgeltlich hinzunehmen ist (§ 1361b Abs. 3 BGB). Zahlt der Verbliebene die Raten allein, wird das dabei angerechnet, und es wirkt sich auf den Unterhalt aus. Diese drei Größen gehören in eine Rechnung, nicht in drei getrennte Streitigkeiten. Siehe Immobilie und Familienheim bei Scheidung.

Was in den ersten Wochen zählt

Die meisten Menschen wollen zuerst wissen, was sie sofort tun müssen. Die ehrliche Antwort lautet: weniger, als man denkt. Dringend sind vor allem der Trennungstag, die Sicherung des laufenden Einkommens, die Frage, wo die Kinder in den nächsten Monaten leben, und ein Überblick über Wohnung, Konten und gemeinsame Verbindlichkeiten.

Den Trennungstag festhalten. Er entscheidet über den Beginn des Trennungsjahrs und über den Stichtag des Trennungsunterhalts. Ein Vermerk im Kalender ist ein Anfang, besser ist ein Schreiben an den anderen Ehegatten, aus dem sich das Datum ergibt. Wer in der Wohnung bleibt, sollte zusätzlich festhalten, wie die Lebensbereiche getrennt sind.

Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen. Vereinbarungen über Unterhalt, Vermögen oder Wohnung sind später nur schwer zu korrigieren. Wer in den ersten Wochen unterschreibt, unterschreibt meistens zu seinen Lasten.

Unterhalt schriftlich verlangen. Auch wenn noch verhandelt wird: Ohne Aufforderung gibt es für die Vergangenheit nichts. Ein formloses Schreiben mit Datum genügt und kostet keine Verhandlungsposition.

Wer muss aus der Wohnung ausziehen?

Zunächst niemand. Beide Ehegatten dürfen in der Ehewohnung bleiben, unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder wem die Immobilie gehört. Erst wenn das weitere Zusammenleben eine unbillige Härte wäre, kann das Familiengericht die Wohnung einem Ehegatten allein zuweisen (§ 1361b BGB).

Bei Gewalt oder Drohung gilt ein eigener, schnellerer Weg über das Gewaltschutzgesetz. Dort ist eine Entscheidung binnen Tagen möglich, siehe unsere Seite zum Gewaltschutz.

Ein freiwilliger Auszug hat übrigens keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse und führt auch nicht dazu, dass man die Wohnung „aufgibt". Er kann aber das Nutzungsrecht kosten: Wer nicht binnen sechs Monaten eine ernsthafte Rückkehrabsicht bekundet, bei dem wird unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen die alleinige Nutzung überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB).

Wer auszieht und den anderen in der gemeinsamen Wohnung zurücklässt, kann eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB). Sie beginnt nicht automatisch, sondern erst, wenn sie verlangt wird, und sie wird mit Unterhaltsansprüchen und Darlehensraten verrechnet.

Geld, Konten und Vollmachten

Ein gemeinsames Konto darf jeder Kontoinhaber allein abräumen; die Bank prüft das nicht. Wer damit rechnen muss, sollte das Konto auf Einzelverfügung umstellen lassen oder es auflösen. Wird zu viel abgehoben, besteht ein Ausgleichsanspruch, aber der muss durchgesetzt werden.

Erteilte Vollmachten, also Bankvollmacht und Vorsorgevollmacht, sollten überprüft und, wo gewollt, widerrufen werden. Auch Testamente und Erbverträge verlieren ihre Wirkung nicht automatisch mit der Trennung: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt erst, wenn der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und ihre Voraussetzungen vorlagen (§ 1933 BGB).

Ebenfalls jetzt zu prüfen: Daueraufträge und Lastschriften, Bezugsberechtigungen in Lebens- und Rentenversicherungen, Zugangsdaten zu gemeinsamen Konten und die Frage, wer welche Verträge weiterführt.

Steuern im Trennungsjahr

Im Jahr der Trennung darf noch zusammen veranlagt werden, im Folgejahr nicht mehr. Das ist oft einer der größten einzelnen Geldposten der ganzen Trennungsphase, und er hängt an einem Datum.

Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Beide Ehegatten schulden einander die Zustimmung, wenn dem anderen dadurch kein Nachteil entsteht. Wer schlechter dasteht, kann seine Zustimmung von der Zusage abhängig machen, den Nachteil auszugleichen. Verweigert werden darf sie nicht, um Druck aufzubauen.

Steuerklassen. Ab dem 1. Januar des Folgejahres wechseln beide in Klasse I, gegebenenfalls II bei Kindern im eigenen Haushalt. Wer das versäumt, riskiert eine Nachzahlung oder bekommt zu viel gezahlte Steuer erst mit dem Bescheid zurück, und bis dahin stimmt die Unterhaltsrechnung nicht.

Realsplitting. Gezahlter Ehegattenunterhalt kann als Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn der Empfänger zustimmt und ihn versteuert. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der daraus entstehende Nachteil ausgeglichen wird. Bei höheren Einkommen lohnt das erheblich, und es gehört in die Unterhaltsvereinbarung, nicht in ein Nachspiel im April.

Trennungsjahr: Wann es beginnt und wie es nachgewiesen wird

Das Trennungsjahr beginnt am Tag der Trennung und ist Voraussetzung jeder regulären Scheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB); stimmen beide zu, wird das Scheitern der Ehe dann unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, ist das Scheitern unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB); dann kommt es auf die Zustimmung des anderen nicht mehr an.

Nachgewiesen wird die Trennung in der Regel durch die übereinstimmende Angabe beider Ehegatten im Scheidungsverfahren. Widerspricht ein Ehegatte, wird das Gericht Zeugen hören oder auf äußere Umstände abstellen: getrennte Meldeadresse, getrennte Konten, getrennte Haushaltsführung.

Ein Versöhnungsversuch von kurzer Dauer unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Das Gesetz will damit ausdrücklich verhindern, dass ein Versuch, es noch einmal miteinander zu probieren, rechtlich bestraft wird.

Innerhalb derselben Wohnung ist die Trennung möglich, aber beweisbedürftig: getrennte Schlafräume, getrennte Kassen, keine Wäsche und keine Einkäufe füreinander. Gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern sind in der Regel unschädlich, weil sie den Kindern dienen und nicht der Ehe.

Die Kinder in der Trennungsphase

Rechtlich ändert die Trennung an der gemeinsamen Sorge nichts. Praktisch entscheiden die ersten Monate über sehr viel, weil sie den Zustand schaffen, an dem sich später alles orientiert.

Sinnvoll ist deshalb, früh und schriftlich zu regeln, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, wie der Umgang aussieht, wer welche Termine übernimmt und wie informiert wird. Eine solche Absprache darf befristet sein; sie sollte nur nicht fehlen.

Am Kindergeld ändert die Trennung zunächst nichts, es wird aber an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Beim Kindesunterhalt wird die Hälfte davon angerechnet. Wer die Zahlungsberechtigung ändern will, muss das bei der Familienkasse beantragen.

Was Kinder in dieser Phase am wenigsten brauchen, sind Informationen über den Streit der Eltern. Was sie brauchen, sind verlässliche Zeiten und die Erlaubnis, beide Eltern zu mögen.

Versicherungen, Verträge, Mitgliedschaften

Dieser Block wird regelmäßig vergessen und kostet später Geld.

  • Krankenversicherung: Die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten endet nicht mit der Trennung, sondern erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Wer danach nicht selbst versichert ist, wird in der Regel als freiwilliges Mitglied weiterversichert und zahlt dann eigene Beiträge.
  • Privathaftpflicht und Hausrat: Der mitversicherte Ehegatte fällt je nach Vertrag mit dem Auszug oder spätestens mit der Scheidung heraus. Der Hausratversicherungsschutz folgt der Wohnung; wer auszieht, braucht einen eigenen Vertrag.
  • Lebens- und Rentenversicherungen: Bezugsberechtigungen bleiben bestehen, bis sie geändert werden, auch nach der Scheidung.
  • Mietvertrag: Wer mitunterschrieben hat, haftet weiter, auch nach dem Auszug. Aus der Haftung kommt man in der Regel nur mit Zustimmung des Vermieters, durch gemeinsame Kündigung oder mit der Scheidung über eine Regelung nach § 1568a BGB, siehe Zuweisung der Ehewohnung.
  • Laufende Verträge: Mobilfunk, Streaming, Fitnessstudio, Kfz-Versicherung. Wer sie weiterführt und wer zahlt, gehört in die Trennungsvereinbarung.

Was warten kann

Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und die endgültige Hausratsteilung werden erst mit der Scheidung fällig. Wer sich in den ersten Wochen darüber streitet, streitet meist über Zahlen, die noch niemand kennt.

Sinnvoll ist etwas anderes: Unterlagen sammeln. Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, Kontoauszüge, Versicherungspolicen, Grundbuchauszüge, Darlehensverträge. Wer diese Papiere hat, kann später in einem Termin klären, wofür sonst Monate an Auskunftsstreit nötig sind.

Ein Punkt allerdings duldet keinen Aufschub, obwohl er zum Vermögen gehört: die Sicherung von Nachweisen über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Kontostände, Depotauszüge, Fahrzeugwerte. Wer sie jetzt sichert, erspart sich später den Streit darüber, was am Stichtag da war.

Die Trennungsvereinbarung

Was in der Trennungsphase gilt, lässt sich vertraglich festhalten: Unterhalt, Nutzung der Wohnung, Verteilung des Hausrats, Umgang mit den Kindern, Verteilung der laufenden Kosten, Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung.

Formfrei ist das nur, solange es bei diesen Punkten bleibt. Sobald Immobilien übertragen, der Zugewinn oder der nacheheliche Unterhalt geregelt oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, ist notarielle Beurkundung nötig, und dann liegt es nahe, gleich eine Regelung für die Scheidung mitzudenken.

Der Nutzen liegt weniger im Papier als im Verfahren: Wer die strittigen Punkte in der Trennungsphase sortiert, führt die Scheidung später ohne streitige Folgesachen, und das ist der mit Abstand größte Hebel für Kosten und Dauer. Ausführlich unter Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Vieles kann warten.
Der Trennungstag nicht.

Er bestimmt den Beginn des Trennungsjahrs, den Stichtag des Trennungsunterhalts, das letzte Jahr gemeinsamer Veranlagung und den Stichtag der Vermögensauskunft (§ 1379 BGB). Später bestritten, muss er bewiesen werden. Eine kurze schriftliche Nachricht an den anderen Ehegatten schafft dafür einen belastbaren Beleg.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Den Trennungstag nicht festhalten

    Er entscheidet über Trennungsjahr, Unterhalt und Steuerjahr. Wird er später bestritten, muss er bewiesen werden. Eine kurze schriftliche Nachricht an den Ehegatten erleichtert diesen Beweis erheblich.

  2. Unterhalt fordern, ohne ihn zu fordern

    Gespräche über die Höhe ersetzen die Aufforderung nicht. Ohne sie gibt es für die zurückliegenden Monate nichts, auch wenn der Anspruch der Höhe nach unstreitig war.

  3. Ausziehen, ohne den Rückkehrwillen zu erklären

    Nach sechs Monaten ohne erklärte Rückkehrabsicht wird unwiderleglich vermutet, dass die Nutzung dem Verbliebenen allein überlassen ist (§ 1361b Abs. 4 BGB). Ein Satz in einem Schreiben verhindert das.

  4. Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung als Druckmittel benutzen

    Sie ist geschuldet, wenn der Nachteil ausgeglichen wird, und der Streit darüber kostet mehr, als er einbringt. Umgekehrt gilt: Wer zustimmt, ohne den Ausgleich zuzusagen, verschenkt Geld.

  5. Frühe Vereinbarungen ohne eigene Beratung unterschreiben

    In den ersten Wochen wird oft unterschrieben, um Ruhe zu haben. Solche Vereinbarungen halten entweder und schaden dann dauerhaft, oder sie halten nicht und haben nur Kosten erzeugt.

  6. Vollmachten, Bezugsrechte und Testament vergessen

    Bankvollmacht, Vorsorgevollmacht, Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung und letztwillige Verfügungen bleiben wirksam, bis sie geändert werden. Die Trennung allein ändert daran nichts.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Datum der Trennung und woraus es sich ergibt
  • Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder
  • Ehevertrag oder frühere Vereinbarungen, falls vorhanden
  • Einkommensnachweise beider Seiten der letzten zwölf Monate
  • Letzter Steuerbescheid, bei Selbstständigkeit die letzten drei
  • Kontoauszüge zum Trennungszeitpunkt, auch der gemeinsamen Konten
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug und Darlehensverträge
  • Übersicht der laufenden Kosten und Verträge
  • Versicherungspolicen mit Bezugsberechtigungen
  • Erteilte Vollmachten und letztwillige Verfügungen
  • Aufstellung des Vermögens zum Trennungstag: Konten, Depots, Fahrzeuge, Versicherungen, Schulden
  • Bei Kindern: bisherige Betreuungsaufteilung und Betreuungszeiten

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Trennung tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Trennungstag rechtssicher dokumentieren und dem anderen Ehegatten anzeigen
  2. Sofortmaßnahmen ordnen: Konten, Vollmachten, Wohnung, Steuerklassen
  3. Trennungsunterhalt berechnen und geltend machen, oder abwehren
  4. Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung geltend machen oder abwehren
  5. Steuerliche Veranlagung im Trennungsjahr und Realsplitting mitverhandeln
  6. Eine Trennungsvereinbarung entwerfen, die auch der Scheidung standhält

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Ab wann gilt man rechtlich als getrennt?

Ab dem Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will (§ 1567 Abs. 1 BGB). Ein Auszug ist dafür nicht nötig.

Innerhalb der Wohnung setzt die Trennung voraus, dass getrennt gewirtschaftet wird: keine regelmäßigen gemeinsamen Mahlzeiten, keine Wäsche füreinander, getrennte Kassen. Getrennte Schlafzimmer allein genügen nicht, ein einzelnes gemeinsames Essen hebt die Trennung aber nicht auf.

Muss ich die Trennung irgendwo melden?

Nein. Es gibt kein Trennungsregister und keine Meldepflicht. Wichtig ist die Anzeige gegenüber dem Finanzamt, weil sich die Steuerklassen ab dem Folgejahr ändern, und gegenüber der Familienkasse, wenn sich die Kindergeldberechtigung verschiebt.

Verliere ich Ansprüche, wenn ich ausziehe?

Am Eigentum und am Zugewinn ändert ein Auszug nichts. Er kann aber Folgen für die Ehewohnung haben: Wer länger als sechs Monate ausgezogen ist und keine ernsthafte Rückkehrabsicht bekundet hat, bei dem wird unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen die alleinige Nutzung überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB).

Wie lange dauert das Trennungsjahr wirklich?

Zwölf Monate ab dem Trennungstag. Der Scheidungsantrag kann kurz vor Ablauf eingereicht werden, weil die Voraussetzung erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen muss; das spart in der Praxis einige Wochen.

Vor Ablauf des Jahres ist eine Scheidung nur in Härtefällen möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Hürde ist hoch: Es muss die Fortsetzung der Ehe unzumutbar sein, aus Gründen, die in der Person des anderen liegen.

Wer zahlt weiter die Raten für das gemeinsame Haus?

Nach außen beide, die mitunterschrieben haben, unabhängig davon, wer darin wohnt. Die Bank kann sich an jeden von beiden in voller Höhe halten.

Im Innenverhältnis wird gerechnet: Wer allein zahlt und allein nutzt, verrechnet dies mit einer Nutzungsentschädigung; wer allein zahlt und nicht nutzt, hat einen Ausgleichsanspruch. Beides wirkt sich auf den Unterhalt aus und gehört in eine gemeinsame Rechnung.

Ändert sich meine Krankenversicherung durch die Trennung?

Zunächst nicht. Die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehegatten endet erst mit der Rechtskraft der Scheidung, nicht mit der Trennung.

Danach ist eigener Versicherungsschutz nötig. Wer keine eigene Beschäftigung hat, wird in der Regel als freiwilliges Mitglied weiterversichert und zahlt eigene Beiträge; sie gehören in die Unterhaltsberechnung.

Was passiert mit dem Kindergeld?

Es wird an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Die Änderung ist bei der Familienkasse zu beantragen, sie erfolgt nicht automatisch.

Beim Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind wird die Hälfte des Kindergelds vom Tabellenbetrag abgezogen, beim volljährigen Kind das volle.

Muss ich meinem Ehepartner sagen, dass ich ausziehe?

Eine Pflicht dazu gibt es nicht, sinnvoll ist es fast immer. Der Auszug ohne Ankündigung erschwert jede spätere Verständigung und wird in Kindschaftssachen regelmäßig gegen denjenigen verwendet, der die Kinder mitgenommen hat.

Wer auszieht, sollte zudem den Trennungszeitpunkt und, falls gewünscht, den Rückkehrwillen schriftlich festhalten.

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ausführlich.

Diese Beiträge greifen einzelne Punkte von Trennung heraus und behandeln sie ausführlich, mit Rechtsgrundlagen und Prüfstand.

Der nächste Schritt

Sie müssen diesen Weg
nicht allein gehen.

Der Satz „Ich möchte mich trennen“ ist der Anfang eines Weges, nicht das Ende einer Geschichte. Sie müssen nicht sofort alle Antworten haben. In einem ersten vertraulichen Gespräch verschaffen wir uns gemeinsam einen Überblick über Ihre persönliche Situation und legen fest, welcher der oben genannten Schritte für Sie als Nächstes ansteht. Sprechen Sie uns an: Wir begleiten Sie von diesem ersten Satz an durch alle weiteren Schritte.