Während der Trennung: wann die Wohnung zugewiesen wird
Zunächst dürfen beide Ehegatten in der Ehewohnung bleiben, unabhängig davon, wer im Mietvertrag oder im Grundbuch steht. Ehewohnung ist die Wohnung, in der die Eheleute gemeinsam gelebt haben oder leben wollten, auch ein Haus, und sie bleibt es während der ganzen Trennungszeit, auch wenn einer auszieht.
Eine Zuweisung setzt voraus, dass die Ehegatten getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben will, und dass sie notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b Abs. 1 BGB). Das Gericht wägt ab:
- das Wohl der Kinder, die im Haushalt leben, das ausdrücklich genannt ist,
- Gewalt, Drohungen und das Verhalten beider in der Wohnung,
- wer auf die Wohnung angewiesen ist, etwa wegen Krankheit, Alter oder einer Arbeit im Haus,
- wer leichter eine andere Unterkunft findet,
- wem die Wohnung gehört: Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch oder ein Wohnrecht eines Ehegatten sind besonders zu berücksichtigen.
Bei Gewalt ist die Abwägung verkürzt: Wer den anderen vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, an der Freiheit oder an der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder damit gedroht hat, muss in der Regel die ganze Wohnung überlassen (§ 1361b Abs. 2 BGB). Das Recht des Verletzten entfällt nur, wenn keine weiteren Übergriffe zu befürchten sind und ihm das Zusammenleben trotz der Tat zuzumuten ist.
Die Zuweisung muss nicht die ganze Wohnung erfassen. Das Gericht kann Räume aufteilen und die Nutzung von Küche und Bad regeln. Für manche Familien ist das die einzige bezahlbare Lösung, und sie erleichtert den Nachweis des getrennten Lebens für das Trennungsjahr.
Nach Auszug und Zuweisung: Pflichten, Vergütung, sechs Monate
Eine Zuweisung regelt nur die Nutzung. Mietvertrag, Eigentum und Darlehen bleiben, wie sie sind. Daraus ergeben sich drei Regeln, die in der Praxis ständig eine Rolle spielen.
Die Wohlverhaltenspflicht. Wer die Wohnung überlassen hat, muss alles unterlassen, was die Nutzung durch den anderen erschwert oder vereitelt (§ 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB). Unangemeldetes Betreten, das Abstellen von Strom oder Heizung, das Einschalten des Vermieters mit dem Ziel der Räumung: all das ist untersagt. Wer allein Mieter ist, darf den Vertrag nicht kündigen, um den anderen hinauszudrängen. Das Gericht kann dazu begleitende Anordnungen treffen (§ 209 Abs. 1 FamFG).
Die Nutzungsvergütung. Der Ehegatte, der die Wohnung überlassen hat, kann eine Vergütung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Maßstab ist anfangs meist nicht die Marktmiete, sondern was für den Bleibenden angemessen und tragbar ist. Die Vergütung sollte deutlich und beziffert verlangt werden; für die Zeit vor einer solchen Aufforderung ist sie in der Regel nicht durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Anspruch in der Trennungszeit nach dieser Vorschrift, auch wenn der Ausziehende freiwillig gegangen ist.
Die Sechsmonatsvermutung. Ist ein Ehegatte nach der Trennung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen bekundet, wird unwiderleglich vermutet, dass er ihm die alleinige Nutzung überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB). Das betrifft nur die Nutzung bis zur Scheidung. Wer zurück will, sollte das innerhalb der Frist schriftlich erklären; eine bloße Floskel ohne ernsthaften Willen trägt nicht.
Nach der Scheidung: aus der Nutzung wird ein Mietverhältnis
Eine Zuweisung nach § 1361b BGB endet spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung. Wer danach in der Wohnung bleiben will, braucht eine Einigung oder eine Entscheidung nach § 1568a BGB. Diese Vorschrift regelt, wer die Wohnung nach der Scheidung nutzt.
Der Maßstab ist ein anderer als in der Trennungszeit. Die Wohnung erhält, wer unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse beider in stärkerem Maße auf sie angewiesen ist, oder wem sie aus anderen Gründen der Billigkeit nach zusteht (§ 1568a Abs. 1 BGB). Eine unbillige Härte ist nicht nötig, außer die Wohnung gehört dem anderen allein oder zusammen mit Dritten (§ 1568a Abs. 2 BGB).
Bei einer Mietwohnung tritt der Ehegatte, der die Wohnung erhält, in das Mietverhältnis ein oder setzt ein gemeinsames Mietverhältnis allein fort. Das geschieht mit Zugang einer gemeinsamen Mitteilung beider Ehegatten an den Vermieter oder mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 1568a Abs. 3 BGB). Der Vermieter muss das hinnehmen; er kann nur außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Bleibenden ein wichtiger Grund liegt.
Gehört die Wohnung einem Ehegatten oder besteht aus anderen Gründen kein Mietvertrag, kann die Begründung eines Mietverhältnisses zu den ortsüblichen Bedingungen verlangt werden (§ 1568a Abs. 5 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Eigentümer eine angemessene Befristung verlangen. Eigentum wird über § 1568a BGB nie übertragen; das bleibt Sache der Vermögensauseinandersetzung. Bei einer Dienst- oder Werkwohnung kann ein Mietverhältnis nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist oder das nötig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden (§ 1568a Abs. 4 BGB).
Die Jahresfrist wird oft übersehen: Der Anspruch auf Eintritt in das Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht wurde (§ 1568a Abs. 6 BGB). Eine mündliche Einigung ohne Mitteilung an den Vermieter sichert danach nichts mehr.
Das Verfahren: Ehewohnungssache, Eilantrag, Gewaltschutz
Streitigkeiten nach § 1361b und § 1568a BGB sind Ehewohnungssachen (§ 200 Abs. 1 FamFG). Zuständig ist das Gericht, bei dem die Scheidung läuft; ist keine Scheidung anhängig, in der Regel das Familiengericht am Ort der gemeinsamen Wohnung (§ 201 FamFG). Das Gericht ermittelt von Amts wegen, beteiligt bei einer Entscheidung nach der Scheidung auch den Vermieter oder Eigentümer (§ 204 FamFG) und soll das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt leben (§ 205 FamFG). In der Regel gibt es einen Erörterungstermin, zu dem beide persönlich erscheinen sollen (§ 207 FamFG).
Die Zuweisung nach der Scheidung kann als Folgesache in den Scheidungsverbund aufgenommen werden; dann wird über sie zusammen mit der Scheidung entschieden, und es besteht Anwaltszwang. Die Zuweisung in der Trennungszeit ist dagegen ein eigenes Verfahren. Eine Endentscheidung wird grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam; in der Trennungszeit soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen (§ 209 Abs. 2 FamFG).
Im Eilverfahren kann die Wohnung durch einstweilige Anordnung zugewiesen werden (§§ 49 ff. FamFG). Nötig ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten. Die Tatsachen werden glaubhaft gemacht, meist durch eine eidesstattliche Versicherung, ärztliche Atteste, Fotos und Nachrichten. In dringenden Fällen entscheidet das Gericht ohne vorherige Anhörung des anderen. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht zwingend. Hat das Gericht nach mündlicher Erörterung über die Zuweisung entschieden, ist die Beschwerde möglich; sie muss binnen zwei Wochen eingelegt werden (§ 57 Satz 2 Nr. 5, § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Mehr dazu unter Einstweiliger Rechtsschutz.
Abgrenzung zum Gewaltschutz. Neben § 1361b BGB steht § 2 GewSchG. Er gilt für alle, die auf Dauer einen gemeinsamen Haushalt führen, also auch für Unverheiratete. Die Überlassung nach dem Gewaltschutzgesetz muss binnen drei Monaten nach der Tat schriftlich vom Täter verlangt werden und wird befristet, wenn der Täter allein oder mit anderen Eigentümer oder Mieter ist. Für Ehegatten ist § 1361b BGB meist der breitere Weg: keine Dreimonatsfrist, keine feste Befristung, und die Zuweisung trägt durch die ganze Trennungszeit. Kontakt- und Näherungsverbote gibt es dagegen nur nach § 1 GewSchG; beide Anträge lassen sich verbinden. Siehe Gewaltschutz.
Hausrat, Unterhalt und Kredite
Der Hausrat folgt eigenen Regeln. In der Trennungszeit kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen, muss sie dem anderen aber überlassen, soweit dieser sie für einen getrennten Haushalt braucht und das der Billigkeit entspricht. Gemeinsame Gegenstände werden nach Billigkeit verteilt, eine Nutzungsvergütung ist möglich, und die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (§ 1361a BGB). Mit der Scheidung wird endgültig verteilt: Gemeinsames Eigentum erhält, wer stärker darauf angewiesen ist, gegen eine angemessene Ausgleichszahlung (§ 1568b BGB). Was während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, gilt dabei als gemeinsames Eigentum, solange nicht Alleineigentum feststeht. Kleidung, Schmuck und Arbeitsmittel sind kein Hausrat; ein Auto kann es sein, wenn es überwiegend der Familie diente. Siehe Vermögensauseinandersetzung.
Im Unterhalt wirkt die Wohnung über den Wohnvorteil. Wer mietfrei in der eigenen oder gemeinsamen Immobilie wohnt, muss sich den Nutzungswert als Einkommen anrechnen lassen. In der ersten Trennungszeit ist das in der Regel nur der angemessene Wert einer kleineren Wohnung; steht das Scheitern der Ehe fest, spätestens mit dem Scheidungsantrag, meist der volle Mietwert. Abgezogen werden Zinsen und, in Grenzen, die Tilgung. Ist der Wohnvorteil im Unterhalt berücksichtigt, scheidet eine zusätzliche Nutzungsvergütung in der Regel aus. Siehe Trennungsunterhalt.
Die Kredite berührt eine Zuweisung nicht. Gegenüber der Bank haften beide weiter, wenn beide unterschrieben haben. Im Innenverhältnis wird nach der Trennung neu gerechnet: Wer allein wohnt und allein zahlt, kann vom anderen oft keinen Ausgleich verlangen, weil die Nutzung die Zahlung aufwiegt. Wer ausgezogen ist und weiter zahlt, hat einen Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB), soweit die Raten nicht schon im Unterhalt berücksichtigt sind. Wohnvorteil, Nutzungsvergütung, Raten und Unterhalt gehören deshalb immer in eine einzige Rechnung, sonst zahlt jemand an einer Stelle doppelt.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.