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Wer bleibt, wer geht

Zuweisung der Ehe­wohnung.

Wenn um einen herum ohnehin alles ins Wanken gerät, wird die eigene Wohnung oft zum letzten festen Ort. Umso größer ist die Angst, ausgerechnet dort weichen zu müssen, oder umgekehrt mit dem anderen unter einem Dach ausharren zu müssen, obwohl das Zusammenleben längst unerträglich geworden ist. Beide Ängste sind nachvollziehbar, und beide lassen sich rechtlich auflösen.

Nach § 1361b BGB kann während der Trennungszeit ein Ehepartner verlangen, dass ihm die gemeinsame Wohnung oder ein Teil davon zur alleinigen Nutzung überlassen wird, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche Zuweisung ist grundsätzlich auch möglich, wenn die Wohnung dem anderen Ehepartner gehört oder nur dieser im Mietvertrag steht. Die Eigentumsverhältnisse und die Belange beider Seiten werden bei der Entscheidung allerdings berücksichtigt.

Worum es geht

Besonderes Gewicht hat das Wohl gemeinsamer Kinder: Ist ihre Stabilität oder ihr gewohntes Umfeld gefährdet, kann bereits darin eine unbillige Härte liegen. Bei Gewalt oder ernsthaften Drohungen soll die gesamte Wohnung der betroffenen Person in der Regel zur alleinigen Nutzung überlassen werden. Wenn schnelles Handeln erforderlich ist, kann die Wohnungszuweisung auch im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt werden.

Anlässlich der Scheidung regelt § 1568a BGB die weitere Nutzung der Ehewohnung. Entscheidend ist insbesondere, welcher Ehepartner unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der beiderseitigen Lebensverhältnisse stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Bei einer Mietwohnung kann der verbleibende Ehepartner in das bestehende Mietverhältnis eintreten oder es allein fortsetzen. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, wird dadurch nicht das Eigentum übertragen, sondern zunächst nur die weitere Nutzung geregelt.

Auch die finanziellen Folgen müssen geklärt werden. Der Ehepartner, der die Wohnung verlassen hat, kann während der Trennungszeit eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ob und in welcher Höhe sie geschuldet ist, hängt unter anderem von den Eigentumsverhältnissen, den laufenden Darlehensbelastungen und der wirtschaftlichen Situation beider Seiten ab.

Diese Regelungen bedeuten: Sie müssen eine unzumutbare Wohnsituation weder hinnehmen noch sich grundlos aus den eigenen vier Wänden verdrängen lassen. Wir prüfen, wer die Wohnung vorläufig oder dauerhaft nutzen darf, welche finanziellen Folgen damit verbunden sind und ob kurzfristiger gerichtlicher Schutz erforderlich ist.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen, wenn es um die gemeinsame Wohnung geht, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 06

Wir leben noch zusammen, und es wird jeden Tag schlimmer.

Streit allein reicht für eine Zuweisung nicht. Eine unbillige Härte schon. Das Gericht weist die Wohnung einem Ehegatten nur zu, wenn das nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen (§ 1361b Abs. 1 BGB).

Gemeint sind Gewalt und Drohungen, fortgesetzte erhebliche Belästigungen, Alkohol- oder Drogenexzesse in der Wohnung, Verwüstungen. Eine unbillige Härte kann auch darin liegen, dass das Wohl der Kinder im Haushalt leidet, etwa weil sie den Dauerkonflikt täglich miterleben. Bloße Spannungen, Kälte oder der Wunsch nach einem Neuanfang genügen nicht. Oft hilft schon eine Teilzuweisung: Wer welche Räume nutzt, lässt sich ebenfalls gerichtlich regeln.

02 / 06

Er hat mich geschlagen. Muss ich jetzt ausziehen?

Nein. In aller Regel muss er gehen, und zwar aus der ganzen Wohnung. Wer den anderen Ehegatten vorsätzlich verletzt oder ihm damit gedroht hat, muss die Wohnung im Regelfall vollständig überlassen (§ 1361b Abs. 2 BGB).

Im akuten Notfall rufen Sie 110; die Polizei kann ihn sofort der Wohnung verweisen. Beim Familiengericht stellen Sie parallel einen Eilantrag, der binnen weniger Tage entschieden werden kann. Ausgeschlossen ist die Zuweisung nur, wenn keine weiteren Übergriffe zu befürchten sind, und selbst dann nicht, wenn Ihnen das Zusammenleben wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist. Siehe Gewaltschutz.

03 / 06

Ich bin ausgezogen, damit Ruhe einkehrt. Verliere ich die Wohnung?

Das Nutzungsrecht möglicherweise, das Eigentum nie. Wer nach der Trennung auszieht und binnen sechs Monaten keine ernsthafte Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen erklärt, hat ihm die Wohnung nach dem Gesetz zur alleinigen Nutzung überlassen. Diese Vermutung ist unwiderleglich (§ 1361b Abs. 4 BGB).

Die Erklärung sollte deshalb schriftlich und nachweisbar erfolgen, und sie muss ernst gemeint sein. Am Grundbuch, am Mietvertrag und am Zugewinnausgleich ändert der Auszug nichts. Wer dauerhaft draußen bleiben will, sollte statt der Rückkehr lieber die Nutzungsvergütung und die Kreditraten regeln. Siehe Trennung.

04 / 06

Er ist ausgezogen und will jetzt Geld dafür, dass ich im Haus wohne.

Das kann er verlangen, aber nicht in jedem Fall und nicht doppelt. Wer die Wohnung dem anderen überlässt, hat Anspruch auf eine Vergütung für die Nutzung, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB).

Billig ist sie etwa dann nicht, wenn Sie mit den Kindern dort wohnen und er keinen Kindesunterhalt oder zu wenig zahlt, oder wenn Sie die Kreditraten allein tragen. Vor allem aber gilt: Ist Ihr mietfreies Wohnen bereits als Wohnvorteil im Unterhalt berücksichtigt, gibt es daneben keine zusätzliche Vergütung. Beides gehört in eine Rechnung. Siehe Trennungsunterhalt.

05 / 06

Das Haus gehört mir allein. Kann sie trotzdem darin bleiben?

Während der Trennung grundsätzlich ja, nach der Scheidung nur ausnahmsweise. § 1361b BGB fragt nicht zuerst nach dem Eigentum, sondern nach der Härte. Ihr Alleineigentum wird aber besonders berücksichtigt (§ 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB).

Nach der Scheidung ist die Hürde höher: Der Ehegatte, dem nichts gehört, bekommt die Wohnung nur, wenn das nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1568a Abs. 2 BGB). Selbst dann erhält er kein Eigentum, sondern einen Mietvertrag zur ortsüblichen Miete, der befristet werden kann. Wie es mit der Immobilie weitergeht, steht unter Immobilie und Familienheim bei Scheidung.

06 / 06

Der Mietvertrag läuft auf uns beide. Ich will da raus.

Kündigen können Sie einen gemeinsamen Mietvertrag nur gemeinsam. Bis zu einer anderen Regelung haften beide gegenüber dem Vermieter weiter für die Miete, auch wer ausgezogen ist.

Mit der Scheidung gibt es einen einfachen Weg: Teilen Sie dem Vermieter gemeinsam mit, wer die Wohnung behält. Mit dem Zugang dieser Mitteilung setzt der Bleibende das Mietverhältnis allein fort, der andere scheidet aus (§ 1568a Abs. 3 BGB). Eine Zustimmung des Vermieters ist nicht nötig. Kommt die Mitteilung nicht zustande, entscheidet das Gericht. Für die Zeit bis dahin gehört die Miete in die Unterhaltsrechnung oder in eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Während der Trennung: wann die Wohnung zugewiesen wird

Zunächst dürfen beide Ehegatten in der Ehewohnung bleiben, unabhängig davon, wer im Mietvertrag oder im Grundbuch steht. Ehewohnung ist die Wohnung, in der die Eheleute gemeinsam gelebt haben oder leben wollten, auch ein Haus, und sie bleibt es während der ganzen Trennungszeit, auch wenn einer auszieht.

Eine Zuweisung setzt voraus, dass die Ehegatten getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben will, und dass sie notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b Abs. 1 BGB). Das Gericht wägt ab:

  • das Wohl der Kinder, die im Haushalt leben, das ausdrücklich genannt ist,
  • Gewalt, Drohungen und das Verhalten beider in der Wohnung,
  • wer auf die Wohnung angewiesen ist, etwa wegen Krankheit, Alter oder einer Arbeit im Haus,
  • wer leichter eine andere Unterkunft findet,
  • wem die Wohnung gehört: Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch oder ein Wohnrecht eines Ehegatten sind besonders zu berücksichtigen.

Bei Gewalt ist die Abwägung verkürzt: Wer den anderen vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, an der Freiheit oder an der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder damit gedroht hat, muss in der Regel die ganze Wohnung überlassen (§ 1361b Abs. 2 BGB). Das Recht des Verletzten entfällt nur, wenn keine weiteren Übergriffe zu befürchten sind und ihm das Zusammenleben trotz der Tat zuzumuten ist.

Die Zuweisung muss nicht die ganze Wohnung erfassen. Das Gericht kann Räume aufteilen und die Nutzung von Küche und Bad regeln. Für manche Familien ist das die einzige bezahlbare Lösung, und sie erleichtert den Nachweis des getrennten Lebens für das Trennungsjahr.

Nach Auszug und Zuweisung: Pflichten, Vergütung, sechs Monate

Eine Zuweisung regelt nur die Nutzung. Mietvertrag, Eigentum und Darlehen bleiben, wie sie sind. Daraus ergeben sich drei Regeln, die in der Praxis ständig eine Rolle spielen.

Die Wohlverhaltenspflicht. Wer die Wohnung überlassen hat, muss alles unterlassen, was die Nutzung durch den anderen erschwert oder vereitelt (§ 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB). Unangemeldetes Betreten, das Abstellen von Strom oder Heizung, das Einschalten des Vermieters mit dem Ziel der Räumung: all das ist untersagt. Wer allein Mieter ist, darf den Vertrag nicht kündigen, um den anderen hinauszudrängen. Das Gericht kann dazu begleitende Anordnungen treffen (§ 209 Abs. 1 FamFG).

Die Nutzungsvergütung. Der Ehegatte, der die Wohnung überlassen hat, kann eine Vergütung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Maßstab ist anfangs meist nicht die Marktmiete, sondern was für den Bleibenden angemessen und tragbar ist. Die Vergütung sollte deutlich und beziffert verlangt werden; für die Zeit vor einer solchen Aufforderung ist sie in der Regel nicht durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Anspruch in der Trennungszeit nach dieser Vorschrift, auch wenn der Ausziehende freiwillig gegangen ist.

Die Sechsmonatsvermutung. Ist ein Ehegatte nach der Trennung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen bekundet, wird unwiderleglich vermutet, dass er ihm die alleinige Nutzung überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB). Das betrifft nur die Nutzung bis zur Scheidung. Wer zurück will, sollte das innerhalb der Frist schriftlich erklären; eine bloße Floskel ohne ernsthaften Willen trägt nicht.

Nach der Scheidung: aus der Nutzung wird ein Mietverhältnis

Eine Zuweisung nach § 1361b BGB endet spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung. Wer danach in der Wohnung bleiben will, braucht eine Einigung oder eine Entscheidung nach § 1568a BGB. Diese Vorschrift regelt, wer die Wohnung nach der Scheidung nutzt.

Der Maßstab ist ein anderer als in der Trennungszeit. Die Wohnung erhält, wer unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse beider in stärkerem Maße auf sie angewiesen ist, oder wem sie aus anderen Gründen der Billigkeit nach zusteht (§ 1568a Abs. 1 BGB). Eine unbillige Härte ist nicht nötig, außer die Wohnung gehört dem anderen allein oder zusammen mit Dritten (§ 1568a Abs. 2 BGB).

Bei einer Mietwohnung tritt der Ehegatte, der die Wohnung erhält, in das Mietverhältnis ein oder setzt ein gemeinsames Mietverhältnis allein fort. Das geschieht mit Zugang einer gemeinsamen Mitteilung beider Ehegatten an den Vermieter oder mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 1568a Abs. 3 BGB). Der Vermieter muss das hinnehmen; er kann nur außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Bleibenden ein wichtiger Grund liegt.

Gehört die Wohnung einem Ehegatten oder besteht aus anderen Gründen kein Mietvertrag, kann die Begründung eines Mietverhältnisses zu den ortsüblichen Bedingungen verlangt werden (§ 1568a Abs. 5 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Eigentümer eine angemessene Befristung verlangen. Eigentum wird über § 1568a BGB nie übertragen; das bleibt Sache der Vermögensauseinandersetzung. Bei einer Dienst- oder Werkwohnung kann ein Mietverhältnis nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist oder das nötig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden (§ 1568a Abs. 4 BGB).

Die Jahresfrist wird oft übersehen: Der Anspruch auf Eintritt in das Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht wurde (§ 1568a Abs. 6 BGB). Eine mündliche Einigung ohne Mitteilung an den Vermieter sichert danach nichts mehr.

Das Verfahren: Ehewohnungssache, Eilantrag, Gewaltschutz

Streitigkeiten nach § 1361b und § 1568a BGB sind Ehewohnungssachen (§ 200 Abs. 1 FamFG). Zuständig ist das Gericht, bei dem die Scheidung läuft; ist keine Scheidung anhängig, in der Regel das Familiengericht am Ort der gemeinsamen Wohnung (§ 201 FamFG). Das Gericht ermittelt von Amts wegen, beteiligt bei einer Entscheidung nach der Scheidung auch den Vermieter oder Eigentümer (§ 204 FamFG) und soll das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt leben (§ 205 FamFG). In der Regel gibt es einen Erörterungstermin, zu dem beide persönlich erscheinen sollen (§ 207 FamFG).

Die Zuweisung nach der Scheidung kann als Folgesache in den Scheidungsverbund aufgenommen werden; dann wird über sie zusammen mit der Scheidung entschieden, und es besteht Anwaltszwang. Die Zuweisung in der Trennungszeit ist dagegen ein eigenes Verfahren. Eine Endentscheidung wird grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam; in der Trennungszeit soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen (§ 209 Abs. 2 FamFG).

Im Eilverfahren kann die Wohnung durch einstweilige Anordnung zugewiesen werden (§§ 49 ff. FamFG). Nötig ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten. Die Tatsachen werden glaubhaft gemacht, meist durch eine eidesstattliche Versicherung, ärztliche Atteste, Fotos und Nachrichten. In dringenden Fällen entscheidet das Gericht ohne vorherige Anhörung des anderen. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht zwingend. Hat das Gericht nach mündlicher Erörterung über die Zuweisung entschieden, ist die Beschwerde möglich; sie muss binnen zwei Wochen eingelegt werden (§ 57 Satz 2 Nr. 5, § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Mehr dazu unter Einstweiliger Rechtsschutz.

Abgrenzung zum Gewaltschutz. Neben § 1361b BGB steht § 2 GewSchG. Er gilt für alle, die auf Dauer einen gemeinsamen Haushalt führen, also auch für Unverheiratete. Die Überlassung nach dem Gewaltschutzgesetz muss binnen drei Monaten nach der Tat schriftlich vom Täter verlangt werden und wird befristet, wenn der Täter allein oder mit anderen Eigentümer oder Mieter ist. Für Ehegatten ist § 1361b BGB meist der breitere Weg: keine Dreimonatsfrist, keine feste Befristung, und die Zuweisung trägt durch die ganze Trennungszeit. Kontakt- und Näherungsverbote gibt es dagegen nur nach § 1 GewSchG; beide Anträge lassen sich verbinden. Siehe Gewaltschutz.

Hausrat, Unterhalt und Kredite

Der Hausrat folgt eigenen Regeln. In der Trennungszeit kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen, muss sie dem anderen aber überlassen, soweit dieser sie für einen getrennten Haushalt braucht und das der Billigkeit entspricht. Gemeinsame Gegenstände werden nach Billigkeit verteilt, eine Nutzungsvergütung ist möglich, und die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (§ 1361a BGB). Mit der Scheidung wird endgültig verteilt: Gemeinsames Eigentum erhält, wer stärker darauf angewiesen ist, gegen eine angemessene Ausgleichszahlung (§ 1568b BGB). Was während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, gilt dabei als gemeinsames Eigentum, solange nicht Alleineigentum feststeht. Kleidung, Schmuck und Arbeitsmittel sind kein Hausrat; ein Auto kann es sein, wenn es überwiegend der Familie diente. Siehe Vermögensauseinandersetzung.

Im Unterhalt wirkt die Wohnung über den Wohnvorteil. Wer mietfrei in der eigenen oder gemeinsamen Immobilie wohnt, muss sich den Nutzungswert als Einkommen anrechnen lassen. In der ersten Trennungszeit ist das in der Regel nur der angemessene Wert einer kleineren Wohnung; steht das Scheitern der Ehe fest, spätestens mit dem Scheidungsantrag, meist der volle Mietwert. Abgezogen werden Zinsen und, in Grenzen, die Tilgung. Ist der Wohnvorteil im Unterhalt berücksichtigt, scheidet eine zusätzliche Nutzungsvergütung in der Regel aus. Siehe Trennungsunterhalt.

Die Kredite berührt eine Zuweisung nicht. Gegenüber der Bank haften beide weiter, wenn beide unterschrieben haben. Im Innenverhältnis wird nach der Trennung neu gerechnet: Wer allein wohnt und allein zahlt, kann vom anderen oft keinen Ausgleich verlangen, weil die Nutzung die Zahlung aufwiegt. Wer ausgezogen ist und weiter zahlt, hat einen Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB), soweit die Raten nicht schon im Unterhalt berücksichtigt sind. Wohnvorteil, Nutzungsvergütung, Raten und Unterhalt gehören deshalb immer in eine einzige Rechnung, sonst zahlt jemand an einer Stelle doppelt.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Der Auszug ist schnell gemacht.
Die Rückkehr nicht.

Wer nach der Trennung auszieht und binnen sechs Monaten keine ernsthafte Rückkehrabsicht erklärt, hat die Wohnung dem anderen nach dem Gesetz zur alleinigen Nutzung überlassen, und diese Vermutung lässt sich nicht widerlegen. Ein ernst gemeinter Satz in einem Schreiben hätte genügt, um sie zu verhindern.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der ersten Schilderung bis zur geklärten Wohnungsfrage, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Lage klären

Wir klären, wem die Wohnung gehört oder wer Mieter ist, wer dort wohnt, ob Kinder im Haushalt leben und ob Gewalt im Spiel ist. Davon hängt ab, ob sofort gehandelt werden muss oder ob Zeit für eine Einigung bleibt.

Rechnen und verhandeln

Nutzungsvergütung, Wohnvorteil, Miete, Kreditraten und Unterhalt führen wir in einer Rechnung zusammen. Auf dieser Grundlage schlagen wir der Gegenseite eine Regelung vor, die sich schriftlich festhalten lässt.

Antrag stellen

Wo eine Einigung nicht trägt oder Gefahr besteht, beantragen wir die Zuweisung beim Familiengericht, bei Dringlichkeit im Eilverfahren. Die Glaubhaftmachung bereiten wir mit Ihnen gemeinsam vor.

Durchsetzen und absichern

Wir sorgen dafür, dass die Entscheidung umgesetzt wird, und regeln, was folgt: Mitteilung an den Vermieter, Herausgabe persönlicher Sachen, Hausrat, und die Frist von einem Jahr nach der Scheidung.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Ausziehen und schweigen

    Ohne schriftlich erklärte Rückkehrabsicht gilt die Wohnung nach sechs Monaten als dem anderen überlassen (§ 1361b Abs. 4 BGB). Die Vermutung ist unwiderleglich.

  2. Das Schloss eigenmächtig austauschen

    Solange keine Zuweisung oder Einigung vorliegt, dürfen beide die Wohnung nutzen. Wer den anderen aussperrt, handelt eigenmächtig und schwächt die eigene Position im späteren Verfahren.

  3. Die Nutzungsvergütung nur andeuten

    Gespräche ersetzen die Aufforderung nicht. Wer eine Vergütung will, sollte sie klar und beziffert verlangen; für die Zeit davor ist sie in der Regel verloren.

  4. Wohnvorteil und Vergütung doppelt ansetzen

    Ist das mietfreie Wohnen schon im Unterhalt eingerechnet, gibt es daneben in der Regel keine Nutzungsvergütung. Doppelte Forderungen halten keiner Prüfung stand.

  5. Die Jahresfrist verstreichen lassen

    Der Anspruch auf Fortsetzung oder Begründung des Mietverhältnisses erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung (§ 1568a Abs. 6 BGB). Eine mündliche Einigung ohne Mitteilung an den Vermieter sichert nichts.

  6. Gewalt nicht dokumentieren

    Im Eilverfahren entscheidet, was glaubhaft gemacht ist. Atteste, Fotos, Nachrichten und polizeiliche Vorgangsnummern sollten gesichert werden, bevor sie gebraucht werden.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Datum der Trennung und, falls jemand ausgezogen ist, das Datum des Auszugs
  • Mietvertrag mit allen Nachträgen oder Grundbuchauszug
  • Darlehensverträge mit aktuellem Stand, Zins- und Tilgungsanteilen
  • Nachweise über die seit der Trennung gezahlten Mieten, Raten und Nebenkosten
  • Schriftverkehr zur Wohnung, insbesondere zu Rückkehrabsicht und Nutzungsvergütung
  • Einkommensnachweise beider Seiten und bestehende Unterhaltstitel oder Vereinbarungen
  • Angaben zu den Kindern im Haushalt und zur bisherigen Betreuung
  • Bei Gewalt: ärztliche Atteste, Fotos, Nachrichten, polizeiliche Vorgangsnummern
  • Liste des Hausrats mit den strittigen Gegenständen und Angaben zum Eigentum
  • Ehevertrag oder frühere Vereinbarungen, falls vorhanden

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Zuweisung der Ehewohnung tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung während der Trennung, bei Dringlichkeit im Eilverfahren
  2. Zuweisung nach der Scheidung und Fortsetzung oder Begründung des Mietverhältnisses innerhalb der Jahresfrist
  3. Nutzungsvergütung geltend machen oder abwehren, abgestimmt mit Wohnvorteil und Unterhalt
  4. Verteilung des Hausrats in der Trennungszeit und nach der Scheidung
  5. Verbindung mit Gewaltschutzanträgen, wenn Kontakt- oder Näherungsverbote nötig sind
  6. Schriftliche Regelung von Wohnung, Raten und Nebenkosten, damit sie nicht jeden Monat neu verhandelt werden

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Darf ich das Türschloss austauschen, wenn mein Ehepartner ausgezogen ist?

Erst, wenn Ihnen die Wohnung zugewiesen oder überlassen ist. Vorher dürfen beide Ehegatten die Wohnung nutzen, auch wer vorübergehend woanders schläft.

Ist die Nutzung Ihnen allein zugewiesen, dürfen Sie das Schloss wechseln. Persönliche Sachen des anderen müssen Sie ihm trotzdem herausgeben, am besten zu einem vereinbarten Termin.

Wie lange gilt eine Wohnungszuweisung während der Trennung?

Längstens bis zur Rechtskraft der Scheidung, sofern das Gericht sie nicht kürzer befristet oder die Ehegatten wieder zusammenziehen.

Für die Zeit danach braucht es eine Einigung oder eine neue Entscheidung nach § 1568a BGB. Diese sollte rechtzeitig beantragt werden, am besten schon im Scheidungsverfahren.

Kann der Vermieter verhindern, dass mein Ehepartner den Mietvertrag allein fortsetzt?

Nein. Nach der Scheidung setzt der Ehegatte, der die Wohnung erhält, das Mietverhältnis mit Zugang der gemeinsamen Mitteilung oder mit Rechtskraft der Entscheidung fort (§ 1568a Abs. 3 BGB).

Der Vermieter wird im gerichtlichen Verfahren beteiligt. Kündigen kann er nur, wenn in der Person des Bleibenden ein wichtiger Grund liegt.

Besteht im Verfahren um die Ehewohnung Anwaltszwang?

Im eigenständigen Verfahren, etwa während der Trennung, nicht, auch nicht in der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht; Sie können den Antrag auch selbst stellen. Wird die Wohnungsfrage als Folgesache im Scheidungsverbund entschieden, müssen Sie anwaltlich vertreten sein (§ 114 Abs. 1 FamFG).

Beratung lohnt trotzdem, weil Vergütung, Unterhalt und Kredite zusammenhängen.

Darf ich beim Auszug Möbel und Haushaltsgeräte mitnehmen?

Ihre eigenen Sachen grundsätzlich ja, soweit der andere sie nicht für seinen Haushalt braucht, etwa weil die Kinder bei ihm leben (§ 1361a BGB). Gemeinsam angeschaffte Gegenstände werden nach Billigkeit verteilt.

Wer eigenmächtig ausräumt, riskiert Herausgabeansprüche. Eine Liste, auf die sich beide vorher verständigen, erspart das.

Gilt die Zuweisung der Ehewohnung auch für unverheiratete Paare?

Nein. § 1361b und § 1568a BGB gelten nur für Ehegatten. Unverheiratete sind auf Mietvertrag und Eigentum verwiesen.

Bei Gewalt hilft ihnen § 2 GewSchG: Die gemeinsam genutzte Wohnung kann auch unverheirateten Partnern zur alleinigen Nutzung überlassen werden, dann allerdings in der Regel befristet. Siehe Nichteheliche Lebensgemeinschaft.

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Der nächste Schritt

Ihre Lage,
einmal geordnet.

Sie benötigen eine klare und schnelle Regelung für Ihre Ehewohnung? Sprechen Sie mit uns: Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen die notwendige Lösung konsequent durch.