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Ohne Trauschein

Nichteheliche Lebens­gemeinschaft.

Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gibt es kein eigenes Recht. Es gibt keinen Güterstand, keinen Versorgungsausgleich und keinen Partnerunterhalt; bei der Trennung nimmt jeder mit, was ihm gehört.

Eine wichtige Ausnahme betrifft gemeinsame Kinder: Der betreuende Elternteil hat gegen den anderen einen eigenen Unterhaltsanspruch, mindestens für drei Jahre nach der Geburt (§ 1615l BGB). Alles Übrige richtet sich nach allgemeinem Zivilrecht, und genau deshalb kommt es auf die Nachweise an.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Paare ohne Trauschein zu uns kommen, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Wir haben zwölf Jahre zusammengelebt. Steht mir nichts zu?

Aus der Beziehung als solcher nicht. Ohne Trauschein gibt es keinen Zugewinn, keinen Versorgungsausgleich und keinen Partnerunterhalt, unabhängig davon, wie lange das Zusammenleben gedauert hat.

Ansprüche entstehen nur aus einzelnen Rechtsgründen: aus Miteigentum, aus Darlehen, aus gemeinsam geschaffenem Vermögen und aus Zuwendungen, die einen erkennbaren Zweck hatten. Sie müssen aber vorgetragen und belegt werden, jede für sich. Wer zwölf Jahre lang nichts aufgeschrieben hat, steht hier schlechter da als jemand mit zwei Jahren und einem Ordner.

02 / 07

Ich betreue unser Kind und kann deshalb nicht arbeiten.

Dann besteht ein eigener Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, mindestens für drei Jahre nach der Geburt und darüber hinaus, soweit es der Billigkeit entspricht (§ 1615l BGB).

Er ist dem Betreuungsunterhalt geschiedener Ehegatten nachgebildet, hat aber einen anderen Maßstab: Bemessen wird nach der eigenen Lebensstellung vor der Geburt, nicht nach den Verhältnissen des anderen. Auch hier gilt: Für die Vergangenheit gibt es nichts ohne Aufforderung. Der Anspruch steht neben dem Kindesunterhalt und wird gesondert geltend gemacht.

03 / 07

Das Haus läuft auf ihn, ich habe jahrelang mitgezahlt.

Dann kommt ein Ausgleich in Betracht, aber nicht automatisch. Am Eigentum ändern Zahlungen nichts; maßgeblich ist das Grundbuch.

In Betracht kommen ein Ausgleich nach den Grundsätzen über die Ehegatteninnengesellschaft, wenn beide über Jahre planvoll auf ein gemeinsames Vermögen hingearbeitet haben, oder eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei größeren, zweckgebundenen Zuwendungen. Beides verlangt konkreten Vortrag: welche Beträge, wann, wofür. Laufende Beiträge zum Alltag sind dagegen endgültig.

04 / 07

Wir sind beide im Grundbuch. Wie geht es weiter?

Dann besteht eine Bruchteilsgemeinschaft, und jeder kann ihre Aufhebung verlangen. Der Weg ist derselbe wie bei Eheleuten: Übernahme, Verkauf oder Teilungsversteigerung.

Wer bleibt, muss den anderen auszahlen und die Bank zur Schuldhaftentlassung bewegen; ohne diese Zusage bleibt jede Vereinbarung eine Absichtserklärung. Wer allein zahlt und allein wohnt, muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Die Einzelheiten stehen unter Immobilie und Familienheim bei Scheidung, sie gelten hier entsprechend.

05 / 07

Mein Partner ist gestorben. Erbe ich?

Nein, nicht ohne Testament. Ein gesetzliches Erbrecht besteht zwischen Lebensgefährten nicht, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens.

Ohne letztwillige Verfügung erben die Verwandten, und der überlebende Partner steht selbst dann ohne Anspruch da, wenn das gemeinsame Zuhause daran hängt. Auch steuerlich ist die Lage ungünstig: Es gilt die schlechteste Steuerklasse mit dem niedrigsten Freibetrag. Ein Testament, eine Vorsorgevollmacht und die Prüfung von Bezugsrechten in Versicherungen sind deshalb die wichtigste Vorsorge dieser Lebensform.

06 / 07

Wer bekommt die Wohnung, wenn nur einer im Mietvertrag steht?

Der Mieter, und der andere hat kein eigenes Recht daran. Die familienrechtlichen Schutzvorschriften für Ehewohnungen gelten hier nicht.

Stehen beide im Vertrag, haften auch beide weiter, bis der Vermieter einen entlässt; ein Anspruch darauf besteht nicht. Bei Gewalt gilt allerdings dasselbe wie überall: Das Gewaltschutzgesetz schützt unabhängig vom Familienstand, und die Wohnung kann der verletzten Person überlassen werden. Siehe Gewaltschutz.

07 / 07

Können wir etwas vertraglich regeln?

Ja, und es ist der einzige Weg, Rechtssicherheit zu schaffen. Ein Partnerschaftsvertrag regelt, was das Gesetz offenlässt.

Hineingehören: Eigentumsverhältnisse an gemeinsam Angeschafftem, Behandlung von Zuwendungen und Darlehen, Beiträge zu Miete und Immobilie, Ausgleich bei Trennung, Regelungen für den Fall der Kinderbetreuung und die Zuordnung von Hausrat. Formfrei ist vieles davon; sobald Grundbesitz betroffen ist, ist notarielle Beurkundung nötig. Erbrechtliches gehört zusätzlich ins Testament.

Was es nicht gibt

Die klarste Auskunft zuerst, weil sie die meisten Erwartungen betrifft. Zwischen nicht verheirateten Partnern besteht:

  • kein Güterstand, also kein Zugewinnausgleich, egal wie lange die Beziehung gedauert hat,
  • kein Versorgungsausgleich, die Rentenanwartschaften bleiben, wo sie entstanden sind,
  • kein Partnerunterhalt nach der Trennung, außer wegen Kinderbetreuung,
  • kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteil,
  • keine Vertretungsbefugnis in Gesundheitsfragen und keine Auskunftsrechte gegenüber Ärzten und Behörden,
  • keine steuerliche Zusammenveranlagung und kein Ehegattensplitting.

Und es gibt keine Kompensation über die Dauer: Auch nach zwanzig Jahren entsteht nichts von allein. Das ist keine Lücke im Gesetz, sondern die Konsequenz einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, an die Ehe Rechtsfolgen zu knüpfen und an das Zusammenleben nicht.

Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB

Der wichtigste Anspruch dieser Lebensform, und der am häufigsten übersehene. Er steht dem Elternteil zu, der das gemeinsame Kind betreut, unabhängig davon, ob die Eltern je zusammengelebt haben.

Umfang. Geschuldet wird Unterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt, dazu für die Zeit um die Entbindung, gerechnet ab sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt. Eine Verlängerung kommt in Betracht, soweit es der Billigkeit entspricht; maßgeblich sind die Betreuungsmöglichkeiten und die Belange des Kindes, ähnlich wie beim Betreuungsunterhalt geschiedener Ehegatten.

Höhe. Anders als bei Ehegatten wird nicht nach den Lebensverhältnissen des anderen gerechnet, sondern nach der eigenen Lebensstellung vor der Geburt. Wer vorher gut verdient hat, bekommt entsprechend mehr; wer nie gearbeitet hat, orientiert sich am Mindestbedarf.

Rang. Der betreuende Elternteil steht im zweiten Rang, gleichrangig mit Ehegatten nach langer Ehe (§ 1609 Nr. 2 BGB), also hinter den minderjährigen Kindern. Bei knappen Mitteln entfällt der Anspruch deshalb häufig.

Auch hier gilt § 1613 BGB: Für die Vergangenheit wird nichts geschuldet ohne Aufforderung. Die ersten Schritte sind deshalb dieselben wie beim Kindesunterhalt, und beide Ansprüche werden am besten in einem Zug geltend gemacht. Siehe Unterhalt im Überblick.

Gemeinsames Vermögen und Zuwendungen

Hier entsteht der eigentliche Streit, und er wird nach allgemeinem Zivilrecht entschieden.

Miteigentum. Wer im Grundbuch steht oder eine Sache gemeinsam gekauft hat, ist Miteigentümer nach Bruchteilen. Jeder kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, notfalls über die Teilungsversteigerung. Wer allein nutzt, schuldet Nutzungsentschädigung; wer allein tilgt, hat einen Ausgleichsanspruch.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Haben beide über längere Zeit planvoll auf ein gemeinsames Vermögen hingearbeitet, etwa den Bau eines Hauses oder den Aufbau eines Betriebs, kann darin eine stillschweigend geschlossene Innengesellschaft liegen. Dann wird bei der Trennung auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung ist zurückhaltend: Verlangt wird ein über die Beziehung hinausgehender Zweck.

Zuwendungen. Größere Leistungen mit erkennbarem Zweck, etwa die Finanzierung des Hausanbaus beim Partner, können nach Wegfall der Geschäftsgrundlage teilweise zurückgefordert werden. Bemessen wird nach der Zeit, in der die Zuwendung ihren Zweck erfüllt hat. Laufende Beiträge zum gemeinsamen Alltag, also Miete, Lebensmittel, Urlaube, sind endgültig.

Arbeitsleistungen. Wer ohne Vergütung im Betrieb des anderen mitgearbeitet hat, bekommt selten nachträglich Geld. Anders kann es liegen, wenn eine Vergütung erkennbar erwartet wurde oder die Mitarbeit den Umfang einer Vollzeitstelle hatte.

In allen vier Fällen entscheidet der Nachweis: Kontoauszüge, Überweisungszwecke, Rechnungen, Nachrichten. Wer Belege sammelt, während die Beziehung gut läuft, wirkt misstrauisch. Wer es nicht tut, steht bei der Trennung mit leeren Händen da.

Kinder

Für gemeinsame Kinder gilt fast alles wie bei verheirateten Eltern, mit einer entscheidenden Ausnahme am Anfang.

Vaterschaft. Sie entsteht nicht kraft Gesetzes, sondern durch Anerkennung mit Zustimmung der Mutter oder durch gerichtliche Feststellung. Ohne sie hat das Kind keinen rechtlichen Vater, also keinen Unterhaltsanspruch, kein Erbrecht und keine Halbwaisenrente. Siehe Vaterschaft.

Sorge. Die Mutter hat zunächst die alleinige Sorge (§ 1626a Abs. 3 BGB). Die gemeinsame Sorge entsteht durch Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar oder durch gerichtliche Übertragung, und die Hürde dafür ist niedrig. Siehe Sorgerecht.

Unterhalt und Umgang unterscheiden sich nicht: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Umgangsrecht als Recht des Kindes auf beide Eltern.

Beide Erklärungen, Anerkennung und Sorgeerklärung, sind beim Jugendamt kostenfrei und schon vor der Geburt möglich. Sie zu erledigen, während alles gut läuft, ist die einfachste Vorsorge, die es in dieser Lebensform gibt.

Erben, Vorsorge, Absicherung

Ohne Trauschein endet der rechtliche Zusammenhang mit dem Tod abrupt, und das trifft die Betroffenen härter als jede Trennung.

Erbrecht. Es besteht keines. Ohne Testament erben die Verwandten des Verstorbenen, notfalls der Staat. Ein Testament ist deshalb unerlässlich, und es sollte die Wohnung oder das gemeinsame Haus ausdrücklich regeln. Zu bedenken sind Pflichtteilsansprüche von Kindern und Eltern des Verstorbenen.

Erbschaftsteuer. Lebensgefährten fallen in die ungünstigste Steuerklasse mit dem niedrigsten Freibetrag. Wer erhebliches Vermögen vererben will, sollte die Gestaltung rechnen lassen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Ohne sie darf der Partner im Krankenhaus nichts entscheiden und bekommt keine Auskunft. Ein Ehegattennotvertretungsrecht besteht nur für Verheiratete und auch dort nur befristet.

Versicherungen und Verträge. Bezugsrechte in Lebensversicherungen namentlich benennen, Mietvertrag möglichst auf beide, Konten klar zuordnen. Diese vier Handgriffe kosten fast nichts und ersetzen den größten Teil dessen, was die Ehe automatisch mitbringt.

Der Partnerschaftsvertrag

Er ist das Gegenstück zum Ehevertrag und wird viel zu selten geschlossen, obwohl er hier mehr leistet: Beim Ehevertrag wird von gesetzlichen Regeln abgewichen, hier werden überhaupt erst welche geschaffen.

Inhalte: Wem gehört was, wie werden gemeinsame Anschaffungen behandelt, wer trägt welche laufenden Kosten, wie wird mit Zuwendungen und Darlehen umgegangen, was passiert mit der gemeinsamen Immobilie bei Trennung, wie wird eine Erwerbspause wegen Kinderbetreuung ausgeglichen, wer bekommt welchen Hausrat.

Form: Vieles ist formfrei möglich, Schriftform genügt und ist dringend zu empfehlen. Notarielle Beurkundung ist nötig, sobald Grundbesitz übertragen oder eine Verpflichtung dazu begründet wird; erbrechtliche Regelungen gehören ohnehin in ein Testament oder einen Erbvertrag.

Grenzen: Der Unterhalt für gemeinsame Kinder kann nicht wegvereinbart werden, und auf den Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden. Alles andere ist weitgehend gestaltbar, und genau deshalb lohnt es sich.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Aus zwanzig gemeinsamen Jahren
entsteht von allein kein Anspruch.

Ohne Trauschein gibt es keinen Zugewinn, keinen Versorgungsausgleich, keinen Partnerunterhalt und kein Erbrecht, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens. Ansprüche entstehen nur aus einzelnen Rechtsgründen, und jeder muss belegt werden. Was diese Lebensform braucht, ist deshalb kein Vertrauen, sondern ein Vertrag und ein Testament.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der Bestandsaufnahme bis zur Regelung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Ansprüche sortieren

Wir gehen die möglichen Rechtsgründe einzeln durch: Miteigentum, Innengesellschaft, Zuwendungen, Darlehen, Betreuungsunterhalt. Was nicht darunter fällt, gibt es nicht, und das sagen wir deutlich.

Betreuungsunterhalt sichern

Wo Kinder betreut werden, geht die Aufforderung sofort hinaus, für Kindesunterhalt und § 1615l BGB in einem Zug. Für die Vergangenheit gibt es sonst nichts.

Vermögen auseinandersetzen

Immobilie, Konten, Fahrzeuge, Hausrat. Wir rechnen Nutzungsentschädigung, Tilgungsanteile und Zuwendungen in einer Aufstellung zusammen, statt sie einzeln zu verhandeln.

Für die Zukunft regeln

Wo die Beziehung fortbesteht: Partnerschaftsvertrag, Testament, Vorsorgevollmacht, Bezugsrechte. Diese vier Dokumente ersetzen den größten Teil dessen, was die Ehe automatisch mitbringt.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Auf einen Ausgleich nach langer Beziehungsdauer vertrauen

    Die Dauer allein begründet nichts. Ohne Miteigentum, Vertrag oder belegte Zuwendung bleibt jeder bei dem, was auf seinen Namen läuft.

  2. Den Betreuungsunterhalt nicht verlangen

    Er entsteht nicht von selbst und nicht rückwirkend (§ 1613 BGB). Wer erst nach einem Jahr fordert, hat dieses Jahr verloren.

  3. Ins Haus des Partners investieren, ohne etwas festzuhalten

    Am Eigentum ändert die Zahlung nichts. Ein Rückforderungsanspruch setzt voraus, dass sich Betrag, Zeitpunkt und Zweck belegen lassen.

  4. Die Vaterschaft nicht anerkennen lassen

    Ohne rechtliche Vaterschaft hat das Kind keinen Unterhaltsanspruch, kein Erbrecht und keine Halbwaisenrente. Die Anerkennung ist beim Jugendamt kostenfrei und schon vor der Geburt möglich.

  5. Kein Testament machen

    Ohne letztwillige Verfügung erbt der Partner nichts, auch nicht das gemeinsam bewohnte Haus. Ein gesetzliches Erbrecht zwischen Lebensgefährten gibt es nicht.

  6. Vorsorgevollmacht für selbstverständlich halten

    Ohne sie darf der Partner im Krankenhaus nichts entscheiden und erhält keine Auskunft. Das Notvertretungsrecht gilt nur für Ehegatten.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung
  • Grundbuchauszug und Kaufvertrag bei gemeinsamem Eigentum
  • Darlehensverträge und Nachweise über Tilgungsleistungen
  • Kontoauszüge zu größeren Zuwendungen, mit Verwendungszweck
  • Belege über Investitionen in Eigentum des Partners
  • Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung
  • Einkommensnachweise beider Seiten, für den Betreuungsunterhalt auch aus der Zeit vor der Geburt
  • Vorhandene Partnerschaftsverträge, Testamente, Vollmachten
  • Versicherungspolicen mit Bezugsberechtigungen
  • Nachrichten und Absprachen zu gemeinsamen Vorhaben

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Nichteheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB berechnen, geltend machen oder abwehren
  2. Auseinandersetzung von Miteigentum, Konten und Hausrat
  3. Rückforderung zweckgebundener Zuwendungen und Ausgleich nach Innengesellschaft
  4. Vaterschaft, Sorgeerklärung und Kindesunterhalt in einem Zug klären
  5. Partnerschaftsvertrag entwerfen, der regelt, was das Gesetz offenlässt
  6. Vorsorge: Testament, Vorsorgevollmacht, Bezugsrechte, Mietvertrag

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Habe ich nach der Trennung Anspruch auf Unterhalt, wenn wir nicht verheiratet waren?

Nur wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1615l BGB), mindestens für drei Jahre nach der Geburt und darüber hinaus, soweit es der Billigkeit entspricht.

Einen Partnerunterhalt wie zwischen Ehegatten gibt es nicht, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens.

Wonach bemisst sich der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB?

Nach der eigenen Lebensstellung vor der Geburt, nicht nach den Verhältnissen des anderen Elternteils. Das ist der wesentliche Unterschied zum Betreuungsunterhalt geschiedener Ehegatten.

Im Rang steht der Anspruch hinter den minderjährigen Kindern, gleichauf mit Ehegatten nach langer Ehe (§ 1609 Nr. 2 BGB).

Wem gehört, was wir gemeinsam angeschafft haben?

Dem, der es gekauft und bezahlt hat; bei gemeinsamer Anschaffung besteht Miteigentum nach Bruchteilen, dessen Aufhebung jeder verlangen kann.

Laufende Beiträge zum gemeinsamen Alltag sind endgültig. Größere zweckgebundene Zuwendungen können nach Wegfall der Geschäftsgrundlage teilweise zurückgefordert werden.

Erbe ich als Lebensgefährte?

Nein. Ein gesetzliches Erbrecht zwischen nicht verheirateten Partnern besteht nicht, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens.

Nur ein Testament oder Erbvertrag hilft; zu bedenken sind Pflichtteilsansprüche von Kindern und Eltern des Verstorbenen sowie die ungünstige Erbschaftsteuerklasse.

Wie kommen wir zur gemeinsamen Sorge für unser Kind?

Durch eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar, die kostenfrei und schon vor der Geburt möglich ist. Ohne sie hat die Mutter die alleinige Sorge (§ 1626a Abs. 3 BGB).

Wirkt die Mutter nicht mit, überträgt das Familiengericht die gemeinsame Sorge, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Was gehört in einen Partnerschaftsvertrag?

Eigentum an gemeinsam Angeschafftem, Behandlung von Zuwendungen und Darlehen, Verteilung der laufenden Kosten, Regelung für die gemeinsame Immobilie, Ausgleich für eine Erwerbspause wegen Kinderbetreuung, Zuordnung des Hausrats.

Schriftform genügt meistens; notarielle Beurkundung ist nötig, sobald Grundbesitz betroffen ist. Der Unterhalt für gemeinsame Kinder lässt sich nicht wegvereinbaren.

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Der nächste Schritt

Ihre Lage,
einmal geordnet.

Schildern Sie uns, worum es geht. Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Fall rechtlich möglich ist, was zuerst zu tun ist, und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.