Was es nicht gibt
Die klarste Auskunft zuerst, weil sie die meisten Erwartungen betrifft. Zwischen nicht verheirateten Partnern besteht:
- kein Güterstand, also kein Zugewinnausgleich, egal wie lange die Beziehung gedauert hat,
- kein Versorgungsausgleich, die Rentenanwartschaften bleiben, wo sie entstanden sind,
- kein Partnerunterhalt nach der Trennung, außer wegen Kinderbetreuung,
- kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteil,
- keine Vertretungsbefugnis in Gesundheitsfragen und keine Auskunftsrechte gegenüber Ärzten und Behörden,
- keine steuerliche Zusammenveranlagung und kein Ehegattensplitting.
Und es gibt keine Kompensation über die Dauer: Auch nach zwanzig Jahren entsteht nichts von allein. Das ist keine Lücke im Gesetz, sondern die Konsequenz einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, an die Ehe Rechtsfolgen zu knüpfen und an das Zusammenleben nicht.
Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB
Der wichtigste Anspruch dieser Lebensform, und der am häufigsten übersehene. Er steht dem Elternteil zu, der das gemeinsame Kind betreut, unabhängig davon, ob die Eltern je zusammengelebt haben.
Umfang. Geschuldet wird Unterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt, dazu für die Zeit um die Entbindung, gerechnet ab sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt. Eine Verlängerung kommt in Betracht, soweit es der Billigkeit entspricht; maßgeblich sind die Betreuungsmöglichkeiten und die Belange des Kindes, ähnlich wie beim Betreuungsunterhalt geschiedener Ehegatten.
Höhe. Anders als bei Ehegatten wird nicht nach den Lebensverhältnissen des anderen gerechnet, sondern nach der eigenen Lebensstellung vor der Geburt. Wer vorher gut verdient hat, bekommt entsprechend mehr; wer nie gearbeitet hat, orientiert sich am Mindestbedarf.
Rang. Der betreuende Elternteil steht im zweiten Rang, gleichrangig mit Ehegatten nach langer Ehe (§ 1609 Nr. 2 BGB), also hinter den minderjährigen Kindern. Bei knappen Mitteln entfällt der Anspruch deshalb häufig.
Auch hier gilt § 1613 BGB: Für die Vergangenheit wird nichts geschuldet ohne Aufforderung. Die ersten Schritte sind deshalb dieselben wie beim Kindesunterhalt, und beide Ansprüche werden am besten in einem Zug geltend gemacht. Siehe Unterhalt im Überblick.
Gemeinsames Vermögen und Zuwendungen
Hier entsteht der eigentliche Streit, und er wird nach allgemeinem Zivilrecht entschieden.
Miteigentum. Wer im Grundbuch steht oder eine Sache gemeinsam gekauft hat, ist Miteigentümer nach Bruchteilen. Jeder kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, notfalls über die Teilungsversteigerung. Wer allein nutzt, schuldet Nutzungsentschädigung; wer allein tilgt, hat einen Ausgleichsanspruch.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Haben beide über längere Zeit planvoll auf ein gemeinsames Vermögen hingearbeitet, etwa den Bau eines Hauses oder den Aufbau eines Betriebs, kann darin eine stillschweigend geschlossene Innengesellschaft liegen. Dann wird bei der Trennung auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung ist zurückhaltend: Verlangt wird ein über die Beziehung hinausgehender Zweck.
Zuwendungen. Größere Leistungen mit erkennbarem Zweck, etwa die Finanzierung des Hausanbaus beim Partner, können nach Wegfall der Geschäftsgrundlage teilweise zurückgefordert werden. Bemessen wird nach der Zeit, in der die Zuwendung ihren Zweck erfüllt hat. Laufende Beiträge zum gemeinsamen Alltag, also Miete, Lebensmittel, Urlaube, sind endgültig.
Arbeitsleistungen. Wer ohne Vergütung im Betrieb des anderen mitgearbeitet hat, bekommt selten nachträglich Geld. Anders kann es liegen, wenn eine Vergütung erkennbar erwartet wurde oder die Mitarbeit den Umfang einer Vollzeitstelle hatte.
In allen vier Fällen entscheidet der Nachweis: Kontoauszüge, Überweisungszwecke, Rechnungen, Nachrichten. Wer Belege sammelt, während die Beziehung gut läuft, wirkt misstrauisch. Wer es nicht tut, steht bei der Trennung mit leeren Händen da.
Kinder
Für gemeinsame Kinder gilt fast alles wie bei verheirateten Eltern, mit einer entscheidenden Ausnahme am Anfang.
Vaterschaft. Sie entsteht nicht kraft Gesetzes, sondern durch Anerkennung mit Zustimmung der Mutter oder durch gerichtliche Feststellung. Ohne sie hat das Kind keinen rechtlichen Vater, also keinen Unterhaltsanspruch, kein Erbrecht und keine Halbwaisenrente. Siehe Vaterschaft.
Sorge. Die Mutter hat zunächst die alleinige Sorge (§ 1626a Abs. 3 BGB). Die gemeinsame Sorge entsteht durch Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar oder durch gerichtliche Übertragung, und die Hürde dafür ist niedrig. Siehe Sorgerecht.
Unterhalt und Umgang unterscheiden sich nicht: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Umgangsrecht als Recht des Kindes auf beide Eltern.
Beide Erklärungen, Anerkennung und Sorgeerklärung, sind beim Jugendamt kostenfrei und schon vor der Geburt möglich. Sie zu erledigen, während alles gut läuft, ist die einfachste Vorsorge, die es in dieser Lebensform gibt.
Erben, Vorsorge, Absicherung
Ohne Trauschein endet der rechtliche Zusammenhang mit dem Tod abrupt, und das trifft die Betroffenen härter als jede Trennung.
Erbrecht. Es besteht keines. Ohne Testament erben die Verwandten des Verstorbenen, notfalls der Staat. Ein Testament ist deshalb unerlässlich, und es sollte die Wohnung oder das gemeinsame Haus ausdrücklich regeln. Zu bedenken sind Pflichtteilsansprüche von Kindern und Eltern des Verstorbenen.
Erbschaftsteuer. Lebensgefährten fallen in die ungünstigste Steuerklasse mit dem niedrigsten Freibetrag. Wer erhebliches Vermögen vererben will, sollte die Gestaltung rechnen lassen.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Ohne sie darf der Partner im Krankenhaus nichts entscheiden und bekommt keine Auskunft. Ein Ehegattennotvertretungsrecht besteht nur für Verheiratete und auch dort nur befristet.
Versicherungen und Verträge. Bezugsrechte in Lebensversicherungen namentlich benennen, Mietvertrag möglichst auf beide, Konten klar zuordnen. Diese vier Handgriffe kosten fast nichts und ersetzen den größten Teil dessen, was die Ehe automatisch mitbringt.
Der Partnerschaftsvertrag
Er ist das Gegenstück zum Ehevertrag und wird viel zu selten geschlossen, obwohl er hier mehr leistet: Beim Ehevertrag wird von gesetzlichen Regeln abgewichen, hier werden überhaupt erst welche geschaffen.
Inhalte: Wem gehört was, wie werden gemeinsame Anschaffungen behandelt, wer trägt welche laufenden Kosten, wie wird mit Zuwendungen und Darlehen umgegangen, was passiert mit der gemeinsamen Immobilie bei Trennung, wie wird eine Erwerbspause wegen Kinderbetreuung ausgeglichen, wer bekommt welchen Hausrat.
Form: Vieles ist formfrei möglich, Schriftform genügt und ist dringend zu empfehlen. Notarielle Beurkundung ist nötig, sobald Grundbesitz übertragen oder eine Verpflichtung dazu begründet wird; erbrechtliche Regelungen gehören ohnehin in ein Testament oder einen Erbvertrag.
Grenzen: Der Unterhalt für gemeinsame Kinder kann nicht wegvereinbart werden, und auf den Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden. Alles andere ist weitgehend gestaltbar, und genau deshalb lohnt es sich.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.