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Das gemeinsame Haus

Immobilie und Familien­heim bei Scheidung.

Ein Haus ist selten nur ein Wert in einer Bilanz. Es ist das Kinderzimmer, in dem die Kinder laufen gelernt haben, der Garten, der über Jahre gewachsen ist, der Ort, der sich nach Zuhause angefühlt hat. Deshalb trifft kaum eine Frage bei einer Scheidung so hart wie diese: Wer darf bleiben? Müssen wir verkaufen? Und kann ich mir das Haus allein überhaupt leisten?

Die Angst vor dem Verlust des Zuhauses und vor der finanziellen Überforderung gehört zu den emotional schwersten Folgen einer Trennung. Sie verdient mehr als eine schnelle Verkaufsentscheidung unter Druck.

Worum es geht

Dabei müssen Nutzung und Eigentum getrennt betrachtet werden. Wer während der Trennung im Familienheim bleibt, ist nicht automatisch dessen alleiniger Eigentümer. Gleichzeitig laufen Darlehen, Zinsen und weitere Kosten häufig unverändert weiter, und eine interne Vereinbarung entlässt keinen Ehegatten ohne Zustimmung der Bank aus der Haftung.

Für die Zukunft gibt es selten nur einen Weg: Einer übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus, das gemeinsame Eigentum wird vorübergehend fortgeführt oder das Haus wird verkauft. Entscheidend sind dabei der tatsächliche Immobilienwert, die verbleibenden Darlehen, die finanzielle Leistungsfähigkeit und mögliche weitere Ausgleichsansprüche. Scheitert eine Einigung, kann im äußersten Fall eine Teilungsversteigerung drohen.

Wir prüfen sämtliche Optionen mit ihren rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Folgen. So wird aus einer Entscheidung unter Druck eine tragfähige Lösung.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen, wenn eine Immobilie im Spiel ist, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Ich möchte das Haus behalten. Was muss ich tun?

Zwei Dinge, und das zweite zuerst: den anderen auszahlen und ihn aus dem Darlehen lösen. Die Auszahlung verhandeln Sie, die Schuldhaftentlassung entscheidet allein die Bank.

Deshalb gehört die Finanzierungszusage vor die Preisverhandlung. Wer sich auf einen Übernahmepreis einigt und erst danach zur Bank geht, verhandelt entweder noch einmal von vorn oder steht mit einer Vereinbarung da, die er nicht erfüllen kann. Geprüft wird dabei allein Ihre Bonität, nicht mehr die gemeinsame.

02 / 07

Er ist ausgezogen und zahlt keine Rate mehr.

Nach außen ändert das nichts. Wer den Darlehensvertrag mitunterschrieben hat, haftet gegenüber der Bank in voller Höhe, unabhängig davon, wer wohnt und wer zahlt.

Im Innenverhältnis wird gerechnet: Wer allein zahlt und allein wohnt, muss sich den Wohnvorteil zurechnen lassen; wer allein zahlt und nicht wohnt, hat einen Ausgleichsanspruch. Zahlen Sie in jedem Fall weiter und dokumentieren Sie es. Eine gekündigte Finanzierung kostet mehr als jeder Streit über die Verteilung.

03 / 07

Wir kommen nicht überein. Kann ich die Versteigerung beantragen?

Ja, jeder Miteigentümer kann das allein. Die Teilungsversteigerung hebt die Gemeinschaft auf (§§ 180 ff. ZVG) und braucht grundsätzlich keine Zustimmung des anderen. Eine Ausnahme gilt, wenn der eigene Anteil das wesentliche Vermögen des Antragstellers ist (§ 1365 BGB).

Wirtschaftlich ist sie fast immer die schlechteste Lösung: Der Erlös liegt regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert, und die Kosten tragen beide. Der andere kann das Verfahren zudem einstweilen stoppen lassen, etwa wenn sonst das Wohl gemeinsamer Kinder ernsthaft gefährdet wäre (§ 180 ZVG). In der Praxis wirkt sie deshalb vor allem als Druckmittel, das eine Einigung überhaupt erst in Gang bringt.

04 / 07

Das Haus gehört mir allein. Kann ich es einfach verkaufen?

Nicht ohne Weiteres. Macht die Immobilie Ihr wesentliches Vermögen aus, brauchen Sie für die Veräußerung die Zustimmung Ihres Ehegatten (§ 1365 BGB), und zwar bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Fehlt sie, ist der Vertrag schwebend unwirksam, und das merkt spätestens der Notar. Verweigert der Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann sie das Familiengericht ersetzen. Unabhängig davon fließt der Wertzuwachs der Immobilie in den Zugewinnausgleich ein.

05 / 07

Wir haben mit Geld meiner Eltern gebaut, im Grundbuch steht er.

Das ist der klassische Schwiegerelternfall. Zuwendungen der Eltern gelten rechtlich als Schenkung an das eigene Kind und an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter.

Scheitert die Ehe, kommt eine teilweise Rückforderung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, gestaffelt nach der Zeit, die das Geschenk seinen Zweck erfüllt hat. Der Anspruch steht den Eltern zu, nicht Ihnen, und er verjährt. Im Zugewinn wird die Zuwendung, soweit sie an ihn ging, seinem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB); ausgeglichen wird dort nur ein späterer Wertzuwachs.

06 / 07

Können wir das Haus einfach erst mal gemeinsam behalten?

Ja, und manchmal ist das die vernünftigste Lösung, etwa bis die Kinder aus der Schule sind oder bis der Markt sich dreht.

Es braucht dann aber eine schriftliche Regelung: Wer wohnt, wer zahlt Zins, Tilgung, Rücklagen und Reparaturen, wie wird der Wohnvorteil im Unterhalt behandelt, wann und wie wird verkauft, und was gilt, wenn einer vorher aussteigen will. Ohne diese Punkte ist die gemeinsame Immobilie eine Verbindung, die beide Seiten Jahre später wieder an denselben Tisch zwingt, dann ohne Verhandlungsdruck und mit neuen Partnern im Hintergrund.

07 / 07

Wir verkaufen. Was bleibt am Ende übrig?

Weniger, als der Kaufpreis vermuten lässt. Abzuziehen sind die Restschuld, eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung, Maklercourtage, Notar- und Grundbuchkosten und gegebenenfalls die Steuer auf den Veräußerungsgewinn.

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist verhandelbar und bei Zinsbindungen über zehn Jahre oft ganz vermeidbar, weil dann ein Sonderkündigungsrecht besteht. Die Steuerfrage entscheidet sich an der Zehnjahresfrist und an der Eigennutzung. Beides gehört gerechnet, bevor der Makler beauftragt wird.

Die Wege und ihr Preis

Übernahme durch einen Ehegatten. Der übernehmende Ehegatte zahlt den anderen aus und löst ihn aus dem Darlehen. Beides muss die Bank mitmachen, sie prüft dann allein seine Bonität, und genau daran scheitert dieser Weg am häufigsten. Klären Sie die Finanzierung, bevor Sie über den Preis verhandeln.

Gemeinsamer Verkauf. Der sauberste Weg, wenn keiner halten kann oder will. Der Erlös wird nach Ablösung des Darlehens geteilt. Vorfälligkeitsentschädigung, Maklerkosten und Steuerfolgen gehören vorher gerechnet, nicht nachher.

Teilungsversteigerung als äußerster Fall. Der Zwangsweg, den jeder Miteigentümer allein einleiten kann (§§ 180 ff. ZVG). Der Erlös liegt regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert, deshalb ist die Teilungsversteigerung meistens Druckmittel, nicht Ziel. Auf Antrag kann sie einstweilen eingestellt werden, etwa wenn sonst das Wohl gemeinsamer Kinder ernsthaft gefährdet wäre (§ 180 ZVG).

Oft übersehen wird der Weg, das gemeinsame Eigentum vorübergehend fortzuführen, selbst bewohnt oder vermietet. Das erhält den Wert, bei Vermietung bedient die Miete das Darlehen, und der Verkauf verschiebt sich in einen besseren Markt. Es setzt voraus, dass beide Seiten verwaltungsfähig zusammenarbeiten, und braucht dieselbe schriftliche Regelung wie jede andere Lösung.

Was die Immobilie wert ist

Fast jeder Streit um das Haus ist ein Streit um seinen Wert. Drei Verfahren stehen zur Verfügung, und sie führen bei derselben Immobilie zu deutlich verschiedenen Ergebnissen.

  • Vergleichswertverfahren für Eigentumswohnungen und typische Reihenhäuser, wo es genügend Vergleichsfälle gibt
  • Sachwertverfahren für individuelle Einfamilienhäuser ohne Vergleichsmarkt
  • Ertragswertverfahren für vermietete Objekte, meist der niedrigere Wert

Was kein Wertnachweis ist: ein Maklerangebot, eine Online-Schätzung oder die Bankbewertung aus der Finanzierung. Wo die Beteiligten sich nicht einigen, bestellt das Gericht einen öffentlich bestellten Sachverständigen; dessen Kosten trägt im Ergebnis meist derjenige, dessen Zahl sich als unrealistisch erweist.

Maßgeblich ist der Wert am jeweiligen Stichtag: für den Zugewinn der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, für die Übernahme der Tag der Vereinbarung. Zwischen beiden können Jahre und erhebliche Beträge liegen.

Wer darf im Haus bleiben?

Während der Trennungszeit kann die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, wenn das zur Vermeidung einer unbilligen Härte nötig ist (§ 1361b BGB). Kinder im Haushalt sind dabei ein starkes Argument.

Wer allein in der gemeinsamen Immobilie wohnt, kann dem anderen eine Nutzungsentschädigung schulden, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB). In der Praxis wird sie meist nicht gesondert gezahlt, sondern als Wohnvorteil in die Unterhaltsberechnung eingestellt; das ist der Regelfall und ein häufiger Rechenfehler, wenn beides gleichzeitig angesetzt wird.

Nach der Scheidung gilt eine andere Vorschrift (§ 1568a BGB): Dann kann die Ehewohnung demjenigen überlassen werden, der auf sie in stärkerem Maße angewiesen ist, bei Mietwohnungen einschließlich des Eintritts in den Mietvertrag. Für Eigentum gilt das nur eingeschränkt; dort führt der Weg über die Auseinandersetzung des Miteigentums.

Kredit, Bank und Haftung

Der Darlehensvertrag ist von der Scheidung unberührt. Wer mitunterschrieben hat, haftet der Bank gegenüber weiter in voller Höhe, auch nach dem Auszug, auch wenn die Vereinbarung etwas anderes sagt. Vereinbarungen zwischen den Ehegatten wirken nur im Innenverhältnis.

Aus der Haftung kommt nur, wer von der Bank ausdrücklich entlassen wird. Diese Zusage ist der kritische Punkt jeder Übernahme, und sie sollte schriftlich vorliegen, bevor die notarielle Übertragung beurkundet wird.

Beim Verkauf innerhalb der Zinsbindung verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Sie ist der Höhe nach überprüfbar und häufig fehlerhaft berechnet. Läuft das Darlehen seit mehr als zehn Jahren, besteht ein gesetzliches Kündigungsrecht mit sechs Monaten Frist, und dann fällt sie ganz weg.

Wer die Raten nach der Trennung allein trägt, sollte das ausdrücklich als Zahlung auf die gemeinsame Schuld erklären und belegen. Sonst wird der Ausgleich später bestritten, und der Nachweis über Jahre ist mühsam.

Steuern: die Zehn-Jahres-Frist

Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert, ist der Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ausgenommen sind Immobilien, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Hier liegt eine Falle, die im Trennungsfall regelmäßig zuschlägt: Wer auszieht und seinen Miteigentumsanteil später an den anderen überträgt, nutzt die Immobilie nicht mehr selbst, die Befreiung greift dann für seinen Anteil unter Umständen nicht mehr. Der Bundesfinanzhof hat das bestätigt.

Auch die Übertragung zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs gilt einkommensteuerlich als Veräußerung, nicht als unentgeltlicher Vorgang. Diese Frage gehört vor die Unterschrift, nicht danach; wir prüfen sie zusammen mit Ihrer Steuerberatung.

Zwei weitere Punkte gehören in dieselbe Prüfung. Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung zwischen Ehegatten und bei der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung nicht an (§ 3 Nr. 4 und 5 GrEStG). Und wer die überlassene Wohnung des anderen mietfrei nutzt oder Unterhalt in Form des Wohnens gewährt, sollte prüfen lassen, wie das steuerlich behandelt wird, bevor die Vereinbarung steht.

Was in die Vereinbarung gehört

Eine belastbare Regelung zur Immobilie beantwortet mindestens: Wer übernimmt zu welchem Wert, wie wird der Wert ermittelt, bis wann erfolgt die Auszahlung, wer trägt bis dahin Zins und Tilgung, wer wird wann aus dem Darlehen entlassen, was gilt, wenn die Bank nicht mitspielt.

Ohne die letzte Frage bleibt jede Vereinbarung eine Absichtserklärung. Wir formulieren deshalb immer einen zweiten Weg für den Fall, dass die Umschuldung scheitert.

Dazu kommen die praktischen Punkte, an denen es später hakt: Übergabetermin und Zustand, Verteilung von Instandhaltungsrücklagen und Nebenkostenguthaben, laufende Versicherungen, Zählerstände, offene Handwerkerrechnungen und die Frage, wer welche Einbauten mitnimmt. Alles, was nicht geregelt ist, wird am Übergabetag verhandelt, und dann sind die Nerven aufgebraucht.

Die Übertragung von Miteigentum bedarf notarieller Beurkundung. Wird sie mit dem Zugewinnausgleich oder dem Versorgungsausgleich verknüpft, gehört alles in eine Urkunde, siehe Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Der Preis wird zwischen Ihnen verhandelt.
Die Haftung entscheidet die Bank.

Eine Übernahmevereinbarung ohne schriftliche Zusage der Schuldhaftentlassung ist eine Absichtserklärung. Bis die Bank den anderen aus dem Darlehen entlässt, haften beide weiter in voller Höhe, unabhängig von Grundbuch und Vertrag. Deshalb steht die Finanzierungszusage am Anfang der Verhandlung, nicht an ihrem Ende.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der Bestandsaufnahme bis zur vollzogenen Lösung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Zahlen zusammentragen

Verkehrswert, Restschuld, Zinsbindung, Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten. Erst wenn diese fünf Zahlen auf dem Tisch liegen, lässt sich sagen, welcher Weg überhaupt trägt.

Wege durchrechnen

Übernahme, Verkauf, gemeinsames Halten und Vermietung werden gegeneinander gerechnet, einschließlich Vorfälligkeit, Nebenkosten und Steuerfolgen. Das Ergebnis ist oft ein anderes als die ursprüngliche Wunschlösung.

Bank einbinden

Vor jeder Verhandlung klären wir mit der Bank, was möglich ist: Schuldhaftentlassung, Umschuldung, Vorfälligkeit. Ohne diese Zusage wird nicht unterschrieben.

Vollzug regeln

Notarielle Übertragung, Auszahlung, Übergabe, Versicherungen, Zählerstände. Wir schreiben die Vereinbarung so, dass sie auch dann trägt, wenn die Finanzierung im letzten Moment scheitert.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Den Preis verhandeln, bevor die Bank zugesagt hat

    Die Schuldhaftentlassung entscheidet allein die Bank. Wer sich vorher auf eine Zahl festlegt, verhandelt später erneut oder steht mit einer Vereinbarung da, die niemand erfüllen kann.

  2. Ein Maklerangebot für einen Wertnachweis halten

    Angebote sind Akquiseinstrumente, keine Bewertungen. Streitentscheidend ist ein Verkehrswertgutachten nach dem passenden Verfahren, und die Wahl des Verfahrens verschiebt das Ergebnis erheblich.

  3. Wohnvorteil und Nutzungsentschädigung doppelt ansetzen

    Beides gleichzeitig zu fordern ist ein klassischer Rechenfehler. In aller Regel wird der Wohnvorteil in die Unterhaltsberechnung eingestellt, und damit ist die Nutzung abgegolten.

  4. Die Zehnjahresfrist übersehen

    Verkauf oder Übertragung innerhalb der Frist können den gesamten Wertzuwachs steuerpflichtig machen (§ 23 EStG), besonders für den Anteil des ausgezogenen Ehegatten. Der Bescheid kommt ein Jahr später, die Urkunde ist dann längst vollzogen.

  5. Die Raten aus Trotz einstellen

    Die Bank kündigt, verwertet und rechnet ab, und der Schaden trifft beide. Wer allein zahlt, sichert sich den Ausgleich, indem er die Zahlung als Leistung auf die gemeinsame Schuld erklärt und belegt.

  6. Die Teilungsversteigerung als Lösung betrachten

    Sie ist ein Druckmittel mit hohem Preis: Erlöse unter Verkehrswert, Kosten für beide, Verlust jeder Gestaltungsmöglichkeit. Wer sie einleitet, sollte wissen, worauf er verzichtet.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Grundbuchauszug, aktuell
  • Kaufvertrag mit Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten
  • Darlehensverträge, aktuelle Restschuld, Zinsbindung und Tilgungsplan
  • Vorliegende Wertgutachten oder Bewertungen
  • Nachweise über wertsteigernde Investitionen und deren Finanzierung
  • Nachweise über Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern
  • Nebenkostenabrechnungen, Versicherungsverträge, Instandhaltungsrücklagen
  • Bei vermieteten Objekten: Mietverträge und Mieteinnahmen
  • Steuerbescheide, in denen die Immobilie eine Rolle spielt
  • Datum der Zustellung des Scheidungsantrags

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Immobilie und Familienheim bei Scheidung tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Wertfragen, Übernahmeverhandlung und Regelung der Auszahlung
  2. Abstimmung mit der Bank: Schuldhaftentlassung, Umschuldung, Vorfälligkeit
  3. Nutzungsentschädigung und Wohnvorteil richtig zuordnen statt doppelt rechnen
  4. Teilungsversteigerung einleiten oder abwehren
  5. Steuerfolgen prüfen: Spekulationsfrist, Eigennutzung, Übertragung im Zugewinn
  6. Notarielle Übertragung vorbereiten und den Vollzug absichern

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?

Die Immobilie gehört weiter beiden, solange nichts anderes vereinbart oder entschieden wird. Üblich sind drei Wege: Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus, die Immobilie wird verkauft und der Erlös geteilt, oder sie bleibt zunächst gemeinsam.

Wer welchen Wert bekommt, hängt vom Güterstand, vom Zugewinn und von der Finanzierung ab. Wichtig ist außerdem die steuerliche Seite: Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist kann teuer werden.

Kann mein Ehegatte das Haus allein verkaufen?

Nein, wenn Sie Miteigentümer sind. Er kann aber, von Ausnahmen abgesehen, die Teilungsversteigerung beantragen. Steht die Immobilie ihm allein und macht sie sein wesentliches Vermögen aus, braucht er für den Verkauf trotzdem Ihre Zustimmung (§ 1365 BGB).

Muss ich Miete zahlen, wenn ich im gemeinsamen Haus bleibe?

Der andere Miteigentümer kann eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht. In der Regel wird sie nicht gesondert gezahlt, sondern als Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Die Zwangsversteigerung einer Immobilie zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft. Jeder Miteigentümer kann sie beantragen. Der erzielte Erlös liegt fast immer unter dem Verkehrswert, sie ist deshalb selten die wirtschaftlich beste Lösung.

Komme ich aus dem gemeinsamen Kredit heraus, wenn ich ausziehe?

Nein. Aus der Haftung entlässt Sie nur die Bank, und sie tut das in der Regel erst, wenn der andere die Finanzierung allein tragen kann.

Bis dahin haften beide in voller Höhe, unabhängig davon, was im Grundbuch steht oder was Sie untereinander vereinbart haben.

Wie wird der Wert der Immobilie bestimmt?

Nach dem Verfahren, das zum Objekt passt: Vergleichswert bei Wohnungen und Reihenhäusern, Sachwert bei individuellen Häusern, Ertragswert bei vermieteten Objekten.

Maklerangebote und Online-Schätzungen sind kein Wertnachweis. Bei Streit entscheidet ein Sachverständigengutachten, und maßgeblich ist der Wert am jeweiligen Stichtag.

Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ich den Anteil meines Ehegatten übernehme?

Nein. Der Erwerb vom Ehegatten und der Erwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 4 und 5 GrEStG).

Einkommensteuerlich kann die Übertragung dagegen als Veräußerung zu behandeln sein, wenn die Zehnjahresfrist noch läuft.

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ausführlich.

Diese Beiträge greifen einzelne Punkte von Immobilie und Familienheim bei Scheidung heraus und behandeln sie ausführlich, mit Rechtsgrundlagen und Prüfstand.

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einmal geordnet.

Sie fragen sich, wer bleiben kann und was mit Ihrem Zuhause geschieht? Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten, bevor andere für Sie entscheiden.