Für wen er sich wirklich lohnt
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft passt für viele Ehen gut. Ein Ehevertrag lohnt sich vor allem dort, wo er nicht passt:
- Unternehmerinnen und Unternehmer. Ohne Vertrag kann der Zugewinnausgleich dazu zwingen, Betriebsvermögen zu versilbern, um eine Ausgleichsforderung zu bedienen. Eine herausnehmende Regelung schützt das Unternehmen, ohne den Ehegatten leer ausgehen zu lassen.
- Große Vermögensunterschiede, etwa bei Unternehmensbeteiligungen oder erwarteten Erbschaften, deren Wertsteigerungen sonst in den Ausgleich fallen.
- Binationale Ehen. Ohne Rechtswahl steht oft erst im Streitfall fest, welches Recht gilt; für Scheidung und Unterhalt kann sich das mit einem Umzug ändern.
- Zweite Ehen mit Kindern aus erster Ehe, wo Erb- und Familienrecht ineinandergreifen.
- Klassische Rollenverteilung mit langer Erwerbspause. Hier geht es meist nicht um Ausschluss, sondern um Absicherung.
Der letzte Punkt wird selten so verstanden: Ein Ehevertrag kann Ansprüche auch schaffen, nicht nur beschränken. Wer die Erwerbstätigkeit für die Familie aufgibt, kann sich vertraglich absichern lassen, etwa durch eine feste Unterhaltsdauer, eine Beteiligung an der Altersvorsorge oder eine Ausgleichszahlung. Solche Verträge halten regelmäßig besser als solche, die nur verzichten.
Was geregelt werden kann
Güterstand. Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist meist die klügere Wahl: Sie nimmt einzelne Vermögenswerte, das Unternehmen etwa, aus dem Ausgleich heraus und lässt den Rest beim Gesetz. Die volle Gütertrennung wirkt sich außerdem im Erbfall aus, erbrechtlich wie erbschaftsteuerlich.
Versorgungsausgleich. Ausschluss, Begrenzung auf bestimmte Anrechte oder Ersatz durch eine andere Altersvorsorge.
Nachehelicher Unterhalt. Höhe, Dauer, Befristung oder Verzicht, mit den Grenzen, die die Rechtsprechung setzt.
Rechtswahl bei Auslandsbezug, für Güterrecht, Scheidung und Unterhalt.
Nicht regelbar sind dagegen: Sorge- und Umgangsrecht, ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt oder künftigen Trennungsunterhalt (§§ 1614, 1361 Abs. 4 i. V. m. 1360a Abs. 3 BGB) und alles, was gegen zwingendes Recht verstößt. Klauseln dieser Art sind unwirksam, gefährden im Zweifel aber den ganzen Vertrag, wenn keine salvatorische Regelung getroffen ist.
Die Rangordnung der Scheidungsfolgen
Nicht jede Regelung ist gleich gut disponibel. Der Bundesgerichtshof ordnet die Scheidungsfolgen in einer Rangfolge, und je näher eine Regelung am Kern liegt, desto strenger wird sie geprüft.
- Betreuungsunterhalt. Der Kernbereich. Ein Verzicht ist fast nie haltbar, weil er mittelbar die Kinder trifft.
- Alters- und Krankheitsunterhalt. Ebenfalls stark geschützt, weil es um Existenzsicherung geht.
- Versorgungsausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt geschützt, aber gestaltbar, etwa wenn beide auch langfristig ausreichend eigene Vorsorge haben oder ein gleichwertiger Ersatz vorgesehen ist.
- Erwerbslosen- und Aufstockungsunterhalt. Deutlich freier gestaltbar.
- Zugewinnausgleich. Am weitesten disponibel; hier ist auch ein vollständiger Ausschluss regelmäßig wirksam.
Praktisch heißt das: Wer ein Unternehmen schützen will, sollte beim Zugewinn ansetzen und nicht beim Unterhalt. Regelungen im Kernbereich brauchen dagegen in aller Regel eine erkennbare Gegenleistung.
Wann ein Ehevertrag unwirksam ist
Das Bundesverfassungsgericht hat 2001 klargestellt, dass Eheverträge einer Inhaltskontrolle unterliegen. Der Bundesgerichtshof prüft seither in zwei Stufen.
Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB): War der Vertrag schon bei Abschluss sittenwidrig? Das kommt in Betracht, wenn eine offensichtlich einseitige Lastenverteilung mit einer ungleichen Verhandlungsposition zusammentrifft; der Klassiker ist der Vertrag, der der hochschwangeren Braut kurz vor der Hochzeit vorgelegt wird.
Ausübungskontrolle (§ 242 BGB): Ist es heute noch redlich, sich auf den Vertrag zu berufen? Diese Frage stellt sich, wenn sich die Lebensverhältnisse anders entwickelt haben als geplant, etwa, wenn aus der geplanten Doppelverdienerehe eine Alleinverdienerehe mit drei Kindern wurde.
Je näher eine Regelung am Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts liegt, desto strenger die Prüfung. Der Betreuungsunterhalt steht dabei ganz oben, der Zugewinnausgleich ganz unten; er ist am weitesten disponibel.
Die Rechtsfolgen unterscheiden sich: Die Wirksamkeitskontrolle führt zur Nichtigkeit, häufig des ganzen Vertrags. Die Ausübungskontrolle lässt ihn bestehen und passt nur die konkrete Rechtsfolge an. Für die schwächere Seite ist das ein Unterschied ums Ganze, und für die stärkere auch: Ein nichtiger Vertrag schützt niemanden.
Was einen Vertrag haltbar macht
Vier Dinge, die in der Praxis den Unterschied machen: beide Seiten anwaltlich beraten und das in der Urkunde vermerkt; ein Vertragsschluss in zeitlichem Abstand zur Hochzeit; ein erkennbarer Ausgleich für jeden Verzicht; und eine Anpassungsklausel für den Fall, dass Kinder kommen oder ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit aufgibt.
Dazu kommt etwas, das oft fehlt: eine Präambel, die die Lebensplanung beschreibt, von der beide ausgehen. Sie ist keine Formalie. Wenn Jahre später geprüft wird, ob die Berufung auf den Vertrag noch redlich ist, entscheidet genau diese Frage, und die Antwort steht dann schwarz auf weiß in der Urkunde.
Ebenso hilfreich sind eine vollständige Offenlegung der Vermögensverhältnisse beim Abschluss, eine Regelung zur Überprüfung nach einer bestimmten Zeit und eine salvatorische Klausel, die verhindern kann, dass eine unwirksame Einzelregelung den ganzen Vertrag mitreißt; einen insgesamt einseitigen Vertrag rettet sie nicht.
Kosten und Ablauf
Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung, und zwar in Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Der Notar ist dabei neutral: Er belehrt beide Seiten, berät aber keine von ihnen einseitig.
Deshalb der übliche Ablauf: anwaltliche Beratung getrennt, Entwurf über die Kanzlei einer Seite, Prüfung durch die Beratung der anderen, Abstimmung, dann Beurkundung. Wer den Entwurf allein vom Notar erstellen lässt, bekommt ein rechtlich sauberes Dokument, aber keine Interessenvertretung.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert, beim Ehevertrag im Wesentlichen nach dem Vermögen der Ehegatten (§ 100 GNotKG), und lassen sich vorab beziffern. Gemessen an einem streitigen Zugewinnverfahren mit Sachverständigengutachten ist das in aller Regel der kleinere Aufwand, und er ist besser planbar.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.