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Vorher regeln

Ehevertrag.

„Wenn ich einen Ehevertrag vorschlage, heißt das nicht, dass ich schon an eine Scheidung denke?“ Diese Frage hindert viele Paare daran, ein Thema überhaupt anzusprechen, das beiden Sicherheit geben kann. Die Sorge, unromantisch zu wirken oder dem anderen Misstrauen zu signalisieren, wiegt häufig schwerer als die eigentliche rechtliche Frage.

Dabei ist ein Ehevertrag kein Bekenntnis zum Scheitern, sondern zur Verantwortung: für sich selbst und für den Partner. Er schützt nicht nur Unternehmen, Immobilien oder ererbtes Vermögen. Er kann auch den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten absichern und für beide Seiten Klarheit schaffen. Wer heiratet, weil er dem anderen vertraut, kann dieses Vertrauen in faire und verlässliche Absprachen übersetzen.

Worum es geht

Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen und an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden. Regelbar sind insbesondere Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Entscheidend ist eine ausgewogene Gestaltung, die zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation beider Ehegatten passt und auch einer späteren rechtlichen Kontrolle standhält. Der Vertrag selbst muss notariell beurkundet werden.

Wir entwickeln mit Ihnen eine individuelle Gestaltung, erklären deren Konsequenzen und bereiten die notarielle Beurkundung sorgfältig vor. So wird aus einem schwierigen Gespräch eine klare Regelung, die beiden Seiten Sicherheit gibt.

Der Weg

„Wir wollen etwas festhalten!“
Ehevertrag und Vereinbarung statt späterem Streit.

Dieser Satz unterscheidet sich von vielen anderen im Familienrecht: Er fällt häufig nicht erst in einer Krise, sondern aus Weitsicht. Ob vor der Hochzeit, während der Ehe oder im Zuge einer einvernehmlichen Trennung: Wer bereit ist, rechtzeitig klare Regelungen zu treffen, kann spätere Unsicherheit und langwierige Auseinandersetzungen vermeiden.

Wir zeigen Ihnen, welche Vereinbarung zu Ihrer Situation passt, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und was erforderlich ist, damit die getroffenen Regelungen rechtlich Bestand haben.

Klären: Welche Vereinbarung passt zu Ihrer Situation?

Die Bezeichnung der Vereinbarung ist weniger wichtig als ihr Inhalt und der Zeitpunkt, zu dem sie geschlossen wird.

Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Er kann die gesetzlichen Folgen einer späteren Trennung oder Scheidung vorsorglich gestalten und auch an bereits veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden.

Eine Trennungsvereinbarung regelt Fragen, die nach der Trennung unmittelbar geklärt werden müssen, etwa Unterhalt, Ehewohnung, gemeinsame Kosten oder die Nutzung einer Immobilie. Sie kann vorläufige, aber auch endgültige Regelungen enthalten.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen der Scheidung umfassend geregelt werden, beispielsweise Zugewinnausgleich, Immobilien, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich.

Wir prüfen zunächst, welche Themen geregelt werden sollen und welche Vertragsform dafür rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Die eigenen Ziele klar bestimmen

Bevor juristische Formulierungen entstehen, muss feststehen, was die Vereinbarung erreichen soll:

  • Soll ein Unternehmen vor existenzgefährdenden Ausgleichsforderungen geschützt werden?
  • Soll ein Ehegatte abgesichert werden, weil er für Kinder oder Familie beruflich zurücktritt?
  • Sollen bestimmte Immobilien oder andere Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden?
  • Soll Klarheit über Unterhalt oder Altersvorsorge geschaffen werden?
  • Soll eine gemeinsame Immobilie übertragen oder verkauft werden?
  • Sollen im Trennungsfall Ratenzahlungen, Abfindungen oder Sicherheiten vorgesehen werden?

Wir beraten und vertreten dabei Ihre Interessen. Der andere Ehegatte kann den Entwurf unabhängig anwaltlich prüfen lassen. Das schafft Transparenz und verhindert, dass später Unklarheit darüber entsteht, wessen Interessen die Kanzlei vertreten hat.

Den Güterstand passend gestalten

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch dabei bleiben ihre Vermögen während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstands wird der während der Ehe erzielte unterschiedliche Vermögenszuwachs durch eine Geldforderung ausgeglichen.

Vertraglich kann Gütertrennung vereinbart werden. Dann findet grundsätzlich kein Zugewinnausgleich statt. Diese Lösung kann jedoch weitreichende Folgen haben, insbesondere im Erbfall, und sollte deshalb nicht schematisch gewählt werden.

Häufig bietet sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft an. Dabei bleibt es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand, während einzelne Vermögenswerte oder bestimmte Wertsteigerungen abweichend behandelt werden. So können beispielsweise Unternehmen, Gesellschaftsbeteiligungen oder Immobilien geschützt werden, ohne den Zugewinnausgleich vollständig auszuschließen.

Welche Gestaltung passt, hängt von Vermögen, Familienplanung, Rollenverteilung und wirtschaftlichen Zielen ab.

Unterhalt innerhalb der gesetzlichen Grenzen regeln

Beim Unterhalt muss genau unterschieden werden.

Auf künftigen Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden, weil der Anspruch dem Kind zusteht. Auch ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist grundsätzlich unwirksam. Nach der Trennung können jedoch innerhalb rechtlicher Grenzen Vereinbarungen über Berechnung und Erfüllung getroffen werden.

Für den nachehelichen Unterhalt besteht ein größerer Gestaltungsspielraum. Die Ehegatten können Unterhaltsansprüche modifizieren, befristen oder grundsätzlich auch ausschließen. Eine solche Regelung darf jedoch insbesondere bei Kinderbetreuung, Krankheit, Alter oder erheblichen ehebedingten Nachteilen nicht zu einer sittenwidrigen oder unzumutbaren Benachteiligung führen.

Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, müssen notariell beurkundet oder in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert werden.

Den Versorgungsausgleich einbeziehen

Auch der Versorgungsausgleich kann vertraglich vollständig oder teilweise ausgeschlossen oder anderweitig geregelt werden. Denkbar ist etwa, bestimmte Versorgungsanrechte nicht auszugleichen und stattdessen eine andere Kompensation vorzusehen.

Ein Ausschluss sollte nicht allein darauf gestützt werden, dass beide Ehegatten aktuell berufstätig sind. Kinderbetreuung, Teilzeitarbeit, spätere Einkommensunterschiede und die unterschiedliche Qualität der Versorgungsanrechte können langfristig erhebliche Auswirkungen haben.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Wir prüfen deshalb nicht nur die aktuellen Werte, sondern auch die langfristigen Folgen der vorgesehenen Gestaltung.

Immobilien, Unternehmen und Erbschaften gezielt behandeln

Ein Ehevertrag kann bestimmen, wie einzelne Vermögenswerte im Zugewinnausgleich behandelt werden sollen.

Bei Unternehmen geht es regelmäßig nicht darum, einen unmittelbaren Zugriff des anderen Ehegatten auf Gesellschaftsanteile zu verhindern. Der andere Ehegatte erhält durch den Zugewinnausgleich grundsätzlich keine Unternehmensanteile. Der Unternehmenswert kann jedoch eine erhebliche Geldforderung auslösen, obwohl er nicht liquide zur Verfügung steht. Vertraglich können deshalb Bewertungsmethoden, Herausnahmen, Obergrenzen, Ratenzahlungen oder andere Ausgleichsmechanismen vereinbart werden.

Bei Immobilien können insbesondere Eigentumsverhältnisse, Finanzierungsbeiträge, Darlehen, Nutzungsrechte und eine spätere Übernahme geregelt werden. Erbschaften und Schenkungen sind zwar bereits gesetzlich privilegiert, ihre Wertsteigerungen und Erträge können aber weitere Gestaltung erforderlich machen.

Regelungen für den Todesfall müssen mit Testamenten, Erbverträgen, Gesellschaftsverträgen und steuerlichen Folgen abgestimmt werden. Ein Ehevertrag ersetzt nicht automatisch eine erbrechtliche Gestaltung.

Die erforderliche Form einhalten

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Eine lediglich private oder schriftliche Vereinbarung genügt dafür nicht.

Bei Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen hängt die erforderliche Form vom Inhalt ab. Eine notarielle Beurkundung ist insbesondere bei Immobilienübertragungen, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich und bestimmten Regelungen zu Zugewinn oder nachehelichem Unterhalt erforderlich. Teilweise kann die notarielle Beurkundung durch eine gerichtliche Protokollierung ersetzt werden.

Nicht jede formlose Trennungsvereinbarung ist insgesamt unwirksam. Enthält sie jedoch formbedürftige Regelungen, kann ein Formfehler erhebliche Auswirkungen auf einzelne Bestimmungen oder den gesamten Vertrag haben. Deshalb sollte die Formfrage vor Abschluss geklärt werden.

Inhalt und Zustandekommen rechtssicher gestalten

Nicht jede wirtschaftlich ungleiche Regelung ist automatisch unwirksam. Ehegatten dürfen auch weitreichende Vereinbarungen treffen. Ein Vertrag kann jedoch gerichtlich überprüft werden, wenn er zentrale Scheidungsfolgen einseitig ausschließt und bereits bei Vertragsschluss ein erhebliches Ungleichgewicht bestand.

Von Bedeutung können insbesondere sein:

  • eine Schwangerschaft oder besondere persönliche Abhängigkeit,
  • erheblicher Zeitdruck kurz vor der Hochzeit,
  • ein deutliches wirtschaftliches oder intellektuelles Ungleichgewicht,
  • fehlende Kenntnis über Vermögen und Vertragsfolgen,
  • sprachliche Schwierigkeiten,
  • das Zusammenwirken mehrerer einseitig belastender Regelungen.

Beide Seiten sollten ausreichend Zeit erhalten, den Entwurf zu prüfen. Eine unabhängige anwaltliche Beratung des anderen Ehegatten kann die Verhandlungen versachlichen und die rechtliche Stabilität erhöhen. Der Notar ist neutral und ersetzt keine parteiliche Interessenvertretung.

Die Vereinbarung später überprüfen

Eine gute Vereinbarung sollte zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen passen. Diese können sich im Laufe einer Ehe erheblich verändern.

Eine erneute Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein bei:

  • Geburt oder Adoption eines Kindes,
  • dauerhafter Aufgabe oder Reduzierung einer Erwerbstätigkeit,
  • Gründung, Verkauf oder erheblichem Wachstum eines Unternehmens,
  • Erwerb oder Veräußerung einer Immobilie,
  • größeren Erbschaften oder Schenkungen,
  • Krankheit oder Berufsunfähigkeit,
  • Umzug ins Ausland,
  • grundlegender Veränderung der Altersvorsorge.

Ein Vertrag muss nicht bei jeder Veränderung neu abgeschlossen werden. Wesentliche Abweichungen von der ursprünglichen Lebensplanung können aber eine Ergänzung oder Anpassung sinnvoll machen.

Kosten, Steuern und weitere Verträge einbeziehen

Die notarielle Beurkundung verursacht Kosten, deren Höhe sich regelmäßig nach dem Wert der geregelten Angelegenheiten richtet. Hinzu kommen die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertragsgestaltung. Diese Investition kann jedoch helfen, spätere Bewertungsstreitigkeiten und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Bei größerem Vermögen, Immobilien und Unternehmen müssen auch steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen berücksichtigt werden. Eine familienrechtlich überzeugende Regelung kann wirtschaftlich nachteilig sein, wenn Steuerfolgen, Kreditverträge oder gesellschaftsvertragliche Beschränkungen übersehen werden.

Wir stimmen die Gestaltung deshalb bei Bedarf mit Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder gesellschaftsrechtlichen Beratern ab.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Paare zu uns kommen, wenn ein Ehevertrag im Raum steht, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Brauchen wir überhaupt einen Ehevertrag?

Nicht jedes Paar. Der gesetzliche Güterstand ist für viele Ehen eine brauchbare Regelung, und ein Vertrag ohne klares Ziel kostet mehr, als er nützt.

Es gibt aber Konstellationen, in denen das Gesetz nicht passt: Unternehmen und Praxen, große Vermögensunterschiede, erwartete Erbschaften, binationale Ehen, zweite Ehen mit Kindern aus erster Ehe und die klassische Rollenverteilung mit langer Erwerbspause. Gerade dann ist der Vertrag kein Zeichen von Misstrauen, sondern Planung.

02 / 07

Mein Verlobter legt mir kurz vor der Hochzeit einen Vertrag vor.

Nicht unterschreiben, ohne eigene Beratung. Genau diese Konstellation ist der Schulfall der Sittenwidrigkeit: einseitige Belastung plus ungleiche Verhandlungsposition.

Das heißt nicht, dass jeder solche Vertrag unwirksam wäre; es heißt, dass er angreifbar ist und damit für beide Seiten wertlos werden kann. Wer eine haltbare Regelung will, verschiebt den Termin, lässt beide Seiten beraten und hält das in der Urkunde fest. Ein paar Wochen Abstand zur Hochzeit sind die billigste Wirksamkeitsversicherung, die es gibt.

03 / 07

Wir haben Gütertrennung vereinbart und ich frage mich, ob das klug war.

Oft ist sie es nicht. Gütertrennung schließt den Zugewinnausgleich vollständig aus, trifft den wirtschaftlich schwächeren Teil hart und verschenkt zugleich einen erheblichen erbschaftsteuerlichen Vorteil.

Die Ausgleichsforderung ist erbschaft- und schenkungsteuerfrei (§ 5 ErbStG); wer sie wegvereinbart, nimmt sich diesen Vorteil. In vielen Fällen erreicht die modifizierte Zugewinngemeinschaft dasselbe Schutzziel besser: Sie nimmt nur heraus, was herausgehört, und lässt den Rest beim Gesetz. Ein bestehender Vertrag lässt sich einvernehmlich jederzeit ändern, ebenfalls notariell.

04 / 07

Unsere Lebensplanung hat sich völlig geändert.

Dann ist der Vertrag zu prüfen, und zwar bevor es ernst wird. Aus einer geplanten Doppelverdienerehe ist eine Alleinverdienerehe mit Kindern geworden, und der Vertrag von damals bildet das nicht mehr ab.

Rechtlich greift dann die Ausübungskontrolle: Das Gericht kann die Berufung auf den Vertrag als unredlich zurückweisen und die Rechtsfolge anpassen. Verlassen sollte man sich darauf nicht. Der sauberere Weg ist die einvernehmliche Anpassung, solange beide Seiten noch verhandeln können.

05 / 07

Mein Mitgesellschafter verlangt einen Ehevertrag von mir.

Das ist üblich und oft auch vertraglich geschuldet. Viele Gesellschaftsverträge verpflichten die Gesellschafter, ihre Beteiligung güterrechtlich aus dem Zugewinn herauszunehmen; wer das versäumt, riskiert je nach Gesellschaftsvertrag die Einziehung seines Anteils.

Nötig ist dafür keine Gütertrennung. Es genügt die modifizierte Zugewinngemeinschaft, die den Gesellschaftsanteil ausklammert und, damit die Regelung ausgewogen bleibt, an anderer Stelle einen Ausgleich vorsieht. Siehe Unternehmen bei Scheidung.

06 / 07

Wir haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten.

Dann ist die Rechtswahl der wichtigste Punkt des Vertrags. Ohne sie richtet sich das anwendbare Recht vor allem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt; für Scheidung und Unterhalt kann ein Umzug es ändern.

Wählbar sind, in unterschiedlichen Grenzen, das Güterrechtsstatut, das Scheidungsstatut und das Unterhaltsstatut. Wer das regelt, weiß im Ernstfall, nach welchem Recht gerechnet wird, und erspart sich den Streit über das anwendbare Recht.

07 / 07

Können wir auch jetzt noch etwas regeln, wo wir uns trennen?

Ja, auch noch in der Trennung und im Scheidungsverfahren. Was dann geschlossen wird, heißt Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung und folgt weitgehend denselben Regeln.

Der Vorteil ist erheblich: Man verhandelt über bekannte Zahlen statt über Hypothesen, und es muss keine ungewisse Zukunft mehr abgeschätzt werden. Ausgewogen sein muss die Vereinbarung trotzdem. Siehe Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Für wen er sich wirklich lohnt

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft passt für viele Ehen gut. Ein Ehevertrag lohnt sich vor allem dort, wo er nicht passt:

  • Unternehmerinnen und Unternehmer. Ohne Vertrag kann der Zugewinnausgleich dazu zwingen, Betriebsvermögen zu versilbern, um eine Ausgleichsforderung zu bedienen. Eine herausnehmende Regelung schützt das Unternehmen, ohne den Ehegatten leer ausgehen zu lassen.
  • Große Vermögensunterschiede, etwa bei Unternehmensbeteiligungen oder erwarteten Erbschaften, deren Wertsteigerungen sonst in den Ausgleich fallen.
  • Binationale Ehen. Ohne Rechtswahl steht oft erst im Streitfall fest, welches Recht gilt; für Scheidung und Unterhalt kann sich das mit einem Umzug ändern.
  • Zweite Ehen mit Kindern aus erster Ehe, wo Erb- und Familienrecht ineinandergreifen.
  • Klassische Rollenverteilung mit langer Erwerbspause. Hier geht es meist nicht um Ausschluss, sondern um Absicherung.

Der letzte Punkt wird selten so verstanden: Ein Ehevertrag kann Ansprüche auch schaffen, nicht nur beschränken. Wer die Erwerbstätigkeit für die Familie aufgibt, kann sich vertraglich absichern lassen, etwa durch eine feste Unterhaltsdauer, eine Beteiligung an der Altersvorsorge oder eine Ausgleichszahlung. Solche Verträge halten regelmäßig besser als solche, die nur verzichten.

Was geregelt werden kann

Güterstand. Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist meist die klügere Wahl: Sie nimmt einzelne Vermögenswerte, das Unternehmen etwa, aus dem Ausgleich heraus und lässt den Rest beim Gesetz. Die volle Gütertrennung wirkt sich außerdem im Erbfall aus, erbrechtlich wie erbschaftsteuerlich.

Versorgungsausgleich. Ausschluss, Begrenzung auf bestimmte Anrechte oder Ersatz durch eine andere Altersvorsorge.

Nachehelicher Unterhalt. Höhe, Dauer, Befristung oder Verzicht, mit den Grenzen, die die Rechtsprechung setzt.

Rechtswahl bei Auslandsbezug, für Güterrecht, Scheidung und Unterhalt.

Nicht regelbar sind dagegen: Sorge- und Umgangsrecht, ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt oder künftigen Trennungsunterhalt (§§ 1614, 1361 Abs. 4 i. V. m. 1360a Abs. 3 BGB) und alles, was gegen zwingendes Recht verstößt. Klauseln dieser Art sind unwirksam, gefährden im Zweifel aber den ganzen Vertrag, wenn keine salvatorische Regelung getroffen ist.

Die Rangordnung der Scheidungsfolgen

Nicht jede Regelung ist gleich gut disponibel. Der Bundesgerichtshof ordnet die Scheidungsfolgen in einer Rangfolge, und je näher eine Regelung am Kern liegt, desto strenger wird sie geprüft.

  1. Betreuungsunterhalt. Der Kernbereich. Ein Verzicht ist fast nie haltbar, weil er mittelbar die Kinder trifft.
  2. Alters- und Krankheitsunterhalt. Ebenfalls stark geschützt, weil es um Existenzsicherung geht.
  3. Versorgungsausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt geschützt, aber gestaltbar, etwa wenn beide auch langfristig ausreichend eigene Vorsorge haben oder ein gleichwertiger Ersatz vorgesehen ist.
  4. Erwerbslosen- und Aufstockungsunterhalt. Deutlich freier gestaltbar.
  5. Zugewinnausgleich. Am weitesten disponibel; hier ist auch ein vollständiger Ausschluss regelmäßig wirksam.

Praktisch heißt das: Wer ein Unternehmen schützen will, sollte beim Zugewinn ansetzen und nicht beim Unterhalt. Regelungen im Kernbereich brauchen dagegen in aller Regel eine erkennbare Gegenleistung.

Wann ein Ehevertrag unwirksam ist

Das Bundesverfassungsgericht hat 2001 klargestellt, dass Eheverträge einer Inhaltskontrolle unterliegen. Der Bundesgerichtshof prüft seither in zwei Stufen.

Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB): War der Vertrag schon bei Abschluss sittenwidrig? Das kommt in Betracht, wenn eine offensichtlich einseitige Lastenverteilung mit einer ungleichen Verhandlungsposition zusammentrifft; der Klassiker ist der Vertrag, der der hochschwangeren Braut kurz vor der Hochzeit vorgelegt wird.

Ausübungskontrolle (§ 242 BGB): Ist es heute noch redlich, sich auf den Vertrag zu berufen? Diese Frage stellt sich, wenn sich die Lebensverhältnisse anders entwickelt haben als geplant, etwa, wenn aus der geplanten Doppelverdienerehe eine Alleinverdienerehe mit drei Kindern wurde.

Je näher eine Regelung am Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts liegt, desto strenger die Prüfung. Der Betreuungsunterhalt steht dabei ganz oben, der Zugewinnausgleich ganz unten; er ist am weitesten disponibel.

Die Rechtsfolgen unterscheiden sich: Die Wirksamkeitskontrolle führt zur Nichtigkeit, häufig des ganzen Vertrags. Die Ausübungskontrolle lässt ihn bestehen und passt nur die konkrete Rechtsfolge an. Für die schwächere Seite ist das ein Unterschied ums Ganze, und für die stärkere auch: Ein nichtiger Vertrag schützt niemanden.

Was einen Vertrag haltbar macht

Vier Dinge, die in der Praxis den Unterschied machen: beide Seiten anwaltlich beraten und das in der Urkunde vermerkt; ein Vertragsschluss in zeitlichem Abstand zur Hochzeit; ein erkennbarer Ausgleich für jeden Verzicht; und eine Anpassungsklausel für den Fall, dass Kinder kommen oder ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit aufgibt.

Dazu kommt etwas, das oft fehlt: eine Präambel, die die Lebensplanung beschreibt, von der beide ausgehen. Sie ist keine Formalie. Wenn Jahre später geprüft wird, ob die Berufung auf den Vertrag noch redlich ist, entscheidet genau diese Frage, und die Antwort steht dann schwarz auf weiß in der Urkunde.

Ebenso hilfreich sind eine vollständige Offenlegung der Vermögensverhältnisse beim Abschluss, eine Regelung zur Überprüfung nach einer bestimmten Zeit und eine salvatorische Klausel, die verhindern kann, dass eine unwirksame Einzelregelung den ganzen Vertrag mitreißt; einen insgesamt einseitigen Vertrag rettet sie nicht.

Kosten und Ablauf

Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung, und zwar in Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Der Notar ist dabei neutral: Er belehrt beide Seiten, berät aber keine von ihnen einseitig.

Deshalb der übliche Ablauf: anwaltliche Beratung getrennt, Entwurf über die Kanzlei einer Seite, Prüfung durch die Beratung der anderen, Abstimmung, dann Beurkundung. Wer den Entwurf allein vom Notar erstellen lässt, bekommt ein rechtlich sauberes Dokument, aber keine Interessenvertretung.

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert, beim Ehevertrag im Wesentlichen nach dem Vermögen der Ehegatten (§ 100 GNotKG), und lassen sich vorab beziffern. Gemessen an einem streitigen Zugewinnverfahren mit Sachverständigengutachten ist das in aller Regel der kleinere Aufwand, und er ist besser planbar.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Ein Vertrag, der nur eine Seite schützt,
schützt am Ende niemanden.

Einseitige Eheverträge laufen Gefahr, von den Gerichten kassiert oder in ihrer Wirkung angepasst zu werden. Wer Vermögen wirklich schützen will, baut den Ausgleich mit ein: getrennte Beratung beider Seiten, Abstand zur Hochzeit, eine Gegenleistung für jeden Verzicht und eine Klausel für den Fall, dass Kinder kommen. Ein Vertrag, der hält, ist teurer im Entwurf und billiger im Ernstfall.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Kurz vor der Hochzeit unterschreiben lassen

    Zeitdruck plus einseitige Belastung ist der Schulfall der Sittenwidrigkeit. Ein paar Wochen Abstand kosten nichts und können den Unterschied zwischen wirksam und wertlos ausmachen.

  2. Nur eine Seite beraten lassen

    Der Notar belehrt, aber er vertritt niemanden. Ohne eigene Beratung der schwächeren Seite wird der Vertrag leichter angreifbar, und ein angreifbarer Vertrag schützt auch die stärkere Seite nicht verlässlich.

  3. Reflexhaft Gütertrennung wählen

    Sie schließt mehr aus als nötig, trifft den schwächeren Teil hart und verschenkt die erbschaftsteuerliche Freistellung der Ausgleichsforderung. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft erreicht dasselbe Ziel gezielter.

  4. Im Kernbereich verzichten

    Betreuungsunterhalt, Alters- und Krankheitsunterhalt sind stark geschützt. Ein Verzicht dort hält selten und reißt im schlechtesten Fall den ganzen Vertrag mit.

  5. Den Vertrag nie wieder ansehen

    Verträge veralten mit der Lebensplanung. Kinder, Erwerbspausen, Unternehmensgründung, Umzug ins Ausland: Jede dieser Änderungen ist ein Anlass zur Überprüfung, und jede Anpassung ist einfacher als ein Streit darüber.

  6. Die Lebensplanung nicht dokumentieren

    Ohne Präambel lässt sich Jahre später nicht mehr zeigen, wovon beide ausgegangen sind. Genau daran entscheidet sich in der Ausübungskontrolle, ob die Berufung auf den Vertrag noch redlich ist.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Vermögensaufstellung beider Seiten: Konten, Depots, Immobilien, Beteiligungen, Schulden
  • Grundbuchauszüge und Darlehensverträge
  • Bei Unternehmen: Gesellschaftsvertrag und die letzten drei Jahresabschlüsse
  • Nachweise zur Altersvorsorge beider Seiten
  • Einkommensnachweise und Steuerbescheide
  • Erwartete Erbschaften oder bereits erhaltene Schenkungen
  • Bestehende Eheverträge oder Vereinbarungen
  • Bei Auslandsbezug: Staatsangehörigkeiten, gewöhnlicher Aufenthalt, geplante Umzüge
  • Angaben zur Lebensplanung: Kinder, Erwerbstätigkeit, Betreuung

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Ehevertrag tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Entwurf eines Ehevertrags, der auch nach vielen Jahren Bestand haben kann
  2. Prüfung eines bestehenden Vertrags auf Wirksamkeit und Ausübungskontrolle
  3. Modifizierte Zugewinngemeinschaft für Unternehmen, Praxen und Beteiligungen
  4. Absicherung des Ehegatten, der die Erwerbstätigkeit zurückstellt
  5. Rechtswahl bei Auslandsbezug: Güterrecht, Scheidung, Unterhalt
  6. Anpassung eines bestehenden Vertrags an eine geänderte Lebensplanung

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Kann man einen Ehevertrag noch nach der Hochzeit schließen?

Ja, jederzeit während der Ehe (§ 1408 BGB) und sogar noch nach der Trennung. Ein Vertrag, der in ruhiger Zeit geschlossen wird, ist erfahrungsgemäß haltbarer als einer, der kurz vor der Hochzeit entsteht.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert, beim Ehevertrag im Wesentlichen nach dem Vermögen der Ehegatten (§ 100 GNotKG). Gemessen an einem streitigen Zugewinnverfahren mit Sachverständigengutachten ist das in aller Regel der kleinere Aufwand. Wie wir die Beratung abrechnen, steht unter Kosten und Honorar.

Ist Gütertrennung dasselbe wie ein Ehevertrag?

Nein. Gütertrennung ist einer von mehreren möglichen Inhalten. Sie wird oft vorschnell gewählt: Sie schließt den Zugewinnausgleich vollständig aus, kann den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten hart treffen und hat erbschaftsteuerliche Nachteile.

Kann ich das Sorgerecht im Ehevertrag regeln?

Nein. Sorge- und Umgangsrecht sind einer vertraglichen Vorwegnahme nicht zugänglich; maßgeblich ist immer das Kindeswohl im Entscheidungszeitpunkt. Auch ein Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft ist unwirksam.

Was passiert, wenn eine Klausel unwirksam ist?

Das hängt von der Prüfungsstufe ab. Ist der Vertrag schon bei Abschluss sittenwidrig, ist er regelmäßig insgesamt nichtig (§ 138 BGB).

Erweist sich die Berufung auf ihn erst später als unredlich, bleibt er bestehen, und nur die Rechtsfolge wird angepasst (§ 242 BGB). Eine salvatorische Klausel kann verhindern, dass eine einzelne unwirksame Regelung den ganzen Vertrag mitreißt; einen insgesamt einseitigen Vertrag rettet sie nicht.

Muss der Ehevertrag zum Notar?

Ja. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Notariell zu beurkunden sind außerdem Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung und über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung darüber; ein gerichtlich protokollierter Vergleich ersetzt die Beurkundung (§ 1585c BGB, § 7 VersAusglG, § 127a BGB).

Beim Ehevertrag müssen beide Ehegatten gleichzeitig anwesend sein. Der Notar belehrt beide, vertritt aber niemanden; die eigene Beratung ersetzt er nicht.

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Der nächste Schritt

Wir gestalten Vereinbarungen,
die Ihre Interessen schützen.

„Wir wollen etwas festhalten“ ist ein guter Zeitpunkt, um tätig zu werden, bevor gesetzliche Standardregelungen oder ein späterer Konflikt die Gestaltung bestimmen. Wir analysieren Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation, entwickeln eine klare Vertragsstrategie und vertreten Ihre Interessen in den Verhandlungen. Dabei achten wir darauf, dass die Vereinbarung nicht nur Ihren aktuellen Zielen entspricht, sondern auch rechtlich und wirtschaftlich Bestand haben kann. Vereinbaren Sie ein Gespräch: Wir entwickeln mit Ihnen eine individuelle Regelung und begleiten Sie vom ersten Entwurf bis zur notariellen Beurkundung.