Die Rangfolge: warum sie über alles entscheidet
Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, entscheidet die gesetzliche Rangfolge (§ 1609 BGB), wer zuerst bedient wird:
- minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder
- Elternteile, die wegen der Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten bei langer Ehedauer
- übrige Ehegatten und geschiedene Ehegatten
- übrige volljährige Kinder, dann Enkel, dann Eltern
In den meisten Trennungsfällen bedeutet das: Zuerst der Kindesunterhalt, dann, wenn noch etwas übrig ist, der Ehegattenunterhalt. Reicht das Einkommen oberhalb des Selbstbehalts nicht für alle, spricht man von einem Mangelfall; dann wird die verfügbare Masse innerhalb des jeweiligen Rangs anteilig verteilt.
Die drei Prüfungsschritte
Jede Unterhaltsberechnung beantwortet dieselben drei Fragen, und zwar in dieser Reihenfolge.
Erstens der Bedarf: Was braucht der Berechtigte? Beim Kind ergibt er sich in der Regel aus der Düsseldorfer Tabelle als Orientierung, dazu kommen Mehr- und Sonderbedarf; bei sehr hohem Einkommen kann eine konkrete Bedarfsberechnung nötig werden (Konkreter Bedarf). Beim Ehegatten folgt er aus den ehelichen Lebensverhältnissen, meist als Anteil am Unterschied der bereinigten Einkommen, bei Erwerbseinkommen erst nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus.
Zweitens die Bedürftigkeit: Was kann der Berechtigte selbst beitragen? Eigenes Einkommen wird angerechnet, ebenso zumutbares fiktives Einkommen, wenn eine Erwerbsobliegenheit verletzt wird. Beim minderjährigen Kind entfällt diese Frage weitgehend.
Drittens die Leistungsfähigkeit: Was kann der Pflichtige aufbringen, ohne unter seinen Selbstbehalt zu geraten? Die Selbstbehalte sind gestaffelt und gegenüber minderjährigen Kindern am niedrigsten; ihre jeweils geltende Höhe steht in der Düsseldorfer Tabelle 2026.
Beim Ehegattenunterhalt kommt der Halbteilungsgrundsatz hinzu: Dem Pflichtigen soll grundsätzlich nicht weniger bleiben als dem Berechtigten. Er ist die Kontrollrechnung, an der sich dort jedes Ergebnis messen lassen muss.
Wie das Einkommen ermittelt wird
Grundlage ist nicht das Netto auf der Lohnabrechnung, sondern das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen. Abgezogen werden unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorge über die gesetzliche Rente hinaus und eheprägende Verbindlichkeiten. Hinzugerechnet werden Sachbezüge, Steuererstattungen und der Wohnvorteil einer selbst genutzten Immobilie.
Bei Selbstständigen wird regelmäßig der Durchschnitt der letzten drei Jahre gebildet und um nicht anzuerkennende Abschreibungen und einmalige Posten bereinigt; auffällige Privatentnahmen können dabei ein Indiz sein. Das ist der aufwendigste Teil jeder Unterhaltsberechnung und zugleich der, bei dem sich gute Arbeit am deutlichsten auszahlt.
Wer kein oder zu wenig Einkommen hat, muss sich unter Umständen ein fiktives Einkommen zurechnen lassen, dann nämlich, wenn er seine Erwerbsobliegenheit verletzt.
Nicht jedes Einkommen zählt gleich: Überstunden werden nur berücksichtigt, soweit sie berufstypisch sind, Einkünfte aus einer überobligatorischen Tätigkeit nur teilweise, und Leistungen mit Zweckbindung wie das Pflegegeld bleiben grundsätzlich außer Betracht. Wer eine fremde Berechnung prüft, findet hier die meisten Fehler.
Auskunft: der erste Schritt
Vor jeder Berechnung steht die Auskunft. Geschiedene und getrennt lebende Ehegatten sind einander zur Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verpflichtet (§§ 1361 Abs. 4, 1580 in Verbindung mit § 1605 BGB), auf Verlangen mit Belegen; dasselbe gilt zwischen Eltern und Kindern. Verlangt werden kann sie alle zwei Jahre, früher nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der andere inzwischen wesentlich mehr verdient oder weiteres Vermögen erworben hat.
Wer die Auskunft verweigert, wird gerichtlich dazu verpflichtet und trägt in der Regel die Kosten. In der Praxis ist ein anwaltliches Auskunftsverlangen deshalb fast immer der wirksamere und billigere Auftakt als ein sofortiger Zahlungsantrag.
Die Aufforderung hat einen zweiten, oft übersehenen Zweck: Sie setzt den Zeitpunkt, ab dem Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann (§ 1613 BGB). Deshalb geht sie hinaus, bevor gerechnet wird, nicht danach.
Titel und Durchsetzung
Unterhalt sollte tituliert werden, als Jugendamtsurkunde (beim Kindesunterhalt und beim Betreuungsunterhalt), notarielle Urkunde, gerichtlicher Vergleich oder gerichtlicher Beschluss. Nur aus einem Titel kann vollstreckt werden, und ein Titel schützt bereits aufgelaufene Rückstände deutlich länger vor der Verjährung.
Für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613 BGB). Deshalb zählt jeder Monat: Wer wartet, verliert Ansprüche endgültig.
Vollstreckt wird vor allem durch Pfändung des Arbeitseinkommens; für Unterhaltsforderungen gelten dabei niedrigere Pfändungsgrenzen als für gewöhnliche Forderungen. Daneben kommen Kontopfändung und die Vermögensauskunft in Betracht. Beim Kindesunterhalt kann das Jugendamt die Durchsetzung als Beistandschaft übernehmen, kostenfrei und ohne Eingriff in die elterliche Sorge.
Abänderung: wenn sich etwas ändert
Unterhalt ist eine Momentaufnahme. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, wird der Titel angepasst (§§ 238 bis 240 FamFG). Typische Anlässe sind Einkommensrückgang oder Einkommenssprung, weitere Unterhaltspflichten, der Wechsel der Altersstufe, die Volljährigkeit des Kindes, der Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit und der Bezug von Renten.
Zwei Punkte entscheiden über den Erfolg. Erstens die Wesentlichkeit: Kleine Schwankungen genügen nicht. Zweitens der Zeitpunkt: Bei einem gerichtlichen Beschluss wirkt eine Herabsetzung frühestens ab Rechtshängigkeit oder ab dem Monat nach der Aufforderung zur Auskunft oder zum Verzicht, die ihr vorausgeht, und höchstens ein Jahr zurück (§ 238 Abs. 3 FamFG). Bei Vergleichen und Urkunden richtet sich das nach bürgerlichem Recht (§ 239 FamFG), auch dort ist eine Herabsetzung für die Vergangenheit nur eingeschränkt möglich. Wer ein Jahr wartet, verliert dieses Jahr.
Gegen einen gerichtlichen Beschluss zählen nur Gründe, die nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind (§ 238 Abs. 2 FamFG); Älteres ist präkludiert und kann später nicht nachgeschoben werden. Deshalb lohnt es sich, schon beim ersten Titel vollständig zu rechnen, statt auf eine spätere Korrektur zu hoffen.
Wenn nicht gezahlt wird: Vorschuss und Sozialleistungen
Bleibt der Unterhalt aus, springt der Staat ein, holt sich das Geld aber zurück.
Für Kinder gibt es den Unterhaltsvorschuss. Er sichert einen Sockelbetrag; der Anspruch geht in dieser Höhe auf das Land über und wird beim Pflichtigen geltend gemacht.
Für Erwachsene übernehmen die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Sozialhilfe die Existenzsicherung. Auch hier geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Leistung auf den Träger über (§ 33 SGB II, § 94 SGB XII).
Für den Berechtigten heißt das: Sozialleistungen beantragen und trotzdem den eigenen Anspruch beziffern, denn der Vorschuss deckt nur einen Teil. Für den Pflichtigen heißt es: Die Forderung verschwindet nicht, sie wechselt den Gläubiger und taucht oft Jahre später in einer Summe wieder auf.
Verwirkung, Befristung, Begrenzung
Unterhaltsansprüche sind nicht unbegrenzt. Drei Instrumente begrenzen sie; die ersten beiden betreffen nur den Ehegattenunterhalt, nicht den Unterhalt für minderjährige Kinder.
Verwirkung (§ 1579 BGB): kurze Ehedauer, verfestigte neue Lebensgemeinschaft, schwere Straftaten gegen den Pflichtigen, mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit oder das Verschweigen von Einkommen. Ist die Inanspruchnahme auch mit Blick auf gemeinsame Kinder grob unbillig, wird der Anspruch versagt, gekürzt oder zeitlich begrenzt. Die kurze Ehedauer zählt nur beim nachehelichen Unterhalt, nicht beim Trennungsunterhalt.
Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB): Der nacheheliche Unterhalt wird zeitlich begrenzt oder auf den angemessenen Bedarf abgesenkt, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Entscheidend sind Ehedauer, Aufgabenverteilung in der Ehe, gemeinsame Kinder und vor allem die Frage, ob die Ehe die berufliche Entwicklung des Berechtigten nachteilig geprägt hat.
Verjährung: Jeder monatliche Anspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er fällig wurde; Rückstände, die bei Erlass eines Titels schon aufgelaufen waren, erst nach dreißig Jahren. Zwischen Ehegatten ist die Verjährung gehemmt, solange die Ehe besteht, zwischen Eltern und Kindern bis zum 21. Geburtstag des Kindes (§ 207 BGB), was Rückstände über viele Jahre möglich macht.
Verwirkung von Rückständen: Unabhängig von der Verjährung können Rückstände verwirkt sein, wenn sie über längere Zeit nicht verfolgt werden und der Pflichtige sich darauf einrichten durfte; die Rechtsprechung lässt dafür unter Umständen schon gut ein Jahr genügen. Das gilt auch beim Kindesunterhalt.
Steuern beim Unterhalt
Kindesunterhalt ist steuerlich neutral, solange für das Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge zustehen: Er ist weder abziehbar noch zu versteuern; berücksichtigt wird die Unterhaltslast über Kindergeld und Kinderfreibeträge. Das Realsplitting gilt für ihn nicht.
Beim Ehegattenunterhalt gibt es dagegen zwei Wege. Beim Realsplitting zieht der Zahlende den Unterhalt auf Antrag bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als Sonderausgabe ab (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), der Empfänger versteuert ihn; nötig ist dessen Zustimmung auf der Anlage U. Sie ist zu erteilen, wenn der entstehende Nachteil ausgeglichen wird, und der Ausgleich gehört in dieselbe Vereinbarung, nicht in ein Nachspiel im Folgejahr.
Ohne Zustimmung bleibt der Abzug als außergewöhnliche Belastung in engeren Grenzen (§ 33a EStG), bei der eigene Einkünfte des Empfängers angerechnet werden. Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Steuersatz beider Seiten ab und lässt sich rechnen; in gehobenen Einkommen geht es dabei um erhebliche Beträge, die in der Unterhaltsberechnung selbst wieder auftauchen.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.