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Der Überblick

Unterhalt.

Reicht es zum Leben? Diese Frage stellt sich in einer Trennung fast jeder, ganz gleich, auf welcher Seite man steht. Die einen fürchten, finanziell nicht mehr zurechtzukommen. Die anderen fürchten, über Jahre für Zahlungen einzustehen, die sie kaum stemmen können. Beide Ängste sind real, und beide haben mit demselben Wort zu tun: Unterhalt.

Was das konkret bedeutet, bleibt für viele diffus. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt klingen ähnlich, folgen aber ganz unterschiedlichen Regeln. Diese Unklarheit macht die finanzielle Ungewissheit oft noch größer, als sie sein müsste. Dabei lässt sich häufig schon früh verlässlich einschätzen, welche Ansprüche und Verpflichtungen bestehen und in welcher finanziellen Größenordnung sie sich bewegen.

Worum es geht

Wir bringen Ordnung in diese Fragen, prüfen die maßgeblichen Einkünfte und erklären Ihnen die Berechnung verständlich, ohne Sie mit Paragraphen zu überfordern. So wird aus einer vagen Sorge eine belastbare Grundlage, mit der Sie planen können.

Der Weg

„Es geht um Unterhalt!“
Berechnen, durchsetzen oder abwehren.

Kaum ein Thema sorgt während einer Trennung für so viel Unsicherheit wie der Unterhalt. Auf der einen Seite steht die Sorge, finanziell nicht über die Runden zu kommen. Auf der anderen die Angst, über Jahre zu Zahlungen verpflichtet zu werden, die wirtschaftlich kaum zu tragen sind.

Beides sind berechtigte Anliegen. Wir zeigen Ihnen, wie Unterhaltsansprüche ermittelt, gesichert und durchgesetzt werden, und wie Sie sich gegen unberechtigte oder überhöhte Forderungen verteidigen können.

Klären: Um welchen Unterhalt geht es?

Unter dem Begriff „Unterhalt“ verbergen sich unterschiedliche Ansprüche mit jeweils eigenen Voraussetzungen:

  • Kindesunterhalt für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch volljährige Kinder,
  • Trennungsunterhalt vom Beginn der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung, nicht nur während des Trennungsjahres,
  • nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand erfüllt ist,
  • Betreuungsunterhalt für unverheiratete Eltern, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht oder nicht vollständig arbeiten kann.

Der erste Schritt besteht deshalb darin, den möglichen Anspruch rechtlich richtig einzuordnen. Davon hängen Voraussetzungen, Berechnung, Dauer und Durchsetzung ab.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ermitteln

Unterhalt wird nicht einfach nach dem Betrag berechnet, der monatlich auf dem Gehaltskonto eingeht. Maßgeblich ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Dazu können neben dem Arbeitslohn insbesondere gehören:

  • Sonderzahlungen und Boni,
  • Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen,
  • Unternehmensgewinne,
  • geldwerte Vorteile,
  • ein Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen,
  • Steuererstattungen und bestimmte Steuervergünstigungen,
  • in besonderen Fällen auch fiktive Einkünfte.

Berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Vorsorgeaufwendungen, Steuern und bestimmte Verbindlichkeiten können abzugsfähig sein. Nicht jede tatsächlich geleistete Ausgabe wird jedoch unterhaltsrechtlich anerkannt.

Bei Selbstständigen und Unternehmern werden regelmäßig mehrere Wirtschaftsjahre ausgewertet. Bei starken Schwankungen, betrieblichen Veränderungen oder außergewöhnlichen Entwicklungen kann zusätzlich eine weitergehende Betrachtung oder Zukunftsprognose erforderlich sein.

Auskunft und Belege verlangen

Ohne vollständige Zahlen ist keine belastbare Unterhaltsberechnung möglich. Deshalb bestehen gesetzliche Ansprüche auf Auskunft über Einkommen und, soweit erheblich, Vermögen sowie auf Vorlage entsprechender Belege.

Welche Unterlagen und Zeiträume offenzulegen sind, hängt von der Art der Einkünfte und des Unterhaltsanspruchs ab. Bei Angestellten werden andere Nachweise benötigt als bei Selbstständigen, Gesellschaftern oder Geschäftsführern.

Wird die Auskunft verweigert, verzögert oder erkennbar unvollständig erteilt, können Auskunft, Belegvorlage und anschließend die Zahlung gerichtlich geltend gemacht werden. Auch die unterhaltsberechtigte Seite muss ihre eigenen Einkünfte und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen offenlegen, soweit diese für die Berechnung maßgeblich sind.

Den Unterhalt richtig berechnen

Kindesunterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine wichtige Orientierung für den Kindesunterhalt, aber kein Gesetz und nicht in jedem Fall das Ende der Berechnung. Maßgeblich sind insbesondere das Einkommen, das Alter des Kindes, die Anzahl der Unterhaltsberechtigten und das Betreuungsmodell.

Das Kindergeld wird nicht immer nur zur Hälfte angerechnet. Bei minderjährigen Kindern im Residenzmodell wird es regelmäßig hälftig, bei volljährigen Kindern grundsätzlich vollständig bedarfsmindernd berücksichtigt.

Bei besonders guten Einkommensverhältnissen oder einem besonderen Lebensbedarf kann eine konkrete Bedarfsberechnung notwendig werden. Mehrbedarf und Sonderbedarf (beispielsweise für Betreuung, Schule oder außergewöhnliche medizinische Kosten) sind gesondert zu prüfen.

Auch ein paritätisches Wechselmodell lässt den Kindesunterhalt nicht automatisch entfallen. Beide Eltern haften grundsätzlich entsprechend ihren Einkommensverhältnissen für den Barbedarf des Kindes. Nach Berücksichtigung des Kindergeldes und der von beiden Seiten getragenen Kosten kann deshalb ein finanzieller Ausgleich verbleiben.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Beim Ehegattenunterhalt genügt es nicht, die Differenz zweier Nettoeinkommen schlicht zu halbieren. Ausgangspunkt sind die ehelichen Lebensverhältnisse und das unterhaltsrechtliche Einkommen beider Ehegatten. Zusätzlich können unter anderem Erwerbstätigenbonus, Wohnvorteile, Kinderbetreuung, Verbindlichkeiten, Vorsorgeunterhalt sowie Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen.

Beim nachehelichen Unterhalt ist außerdem zu prüfen, ob überhaupt ein gesetzlicher Unterhaltsgrund besteht und ob der Anspruch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann.

Selbstbehalte und Bedarfskontrollbeträge unterscheiden sich je nach Unterhaltsart und persönlicher Situation. Sie müssen für jeden Fall gesondert geprüft werden.

Ansprüche rechtzeitig geltend machen

Unterhalt wird nicht automatisch und grundsätzlich auch nicht unbegrenzt rückwirkend geschuldet. Wer einen Anspruch haben könnte, sollte die andere Seite frühzeitig und nachweisbar zur Auskunft und gegebenenfalls zur Zahlung auffordern.

Für die Vergangenheit kann Unterhalt regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem Auskunft verlangt, der Anspruch beziffert geltend gemacht, Verzug begründet oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Es bestehen zwar gesetzliche Ausnahmen, auf diese sollte man sich jedoch nicht verlassen.

Wir sichern den frühestmöglichen Anspruchsbeginn und beziffern die Forderung, sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Einen vollstreckbaren Unterhaltstitel schaffen

Eine mündliche Zusage oder informelle Zahlungsvereinbarung bietet keine ausreichende Sicherheit. Ein Unterhaltsanspruch kann deshalb in einem vollstreckbaren Titel festgehalten werden.

Je nach Unterhaltsart kommen insbesondere in Betracht:

  • eine Jugendamtsurkunde,
  • eine notarielle Urkunde,
  • ein gerichtlicher Vergleich,
  • ein gerichtlicher Beschluss.

Beim Kindesunterhalt kann ein dynamischer Titel sinnvoll sein, der sich an Veränderungen des gesetzlichen Mindestunterhalts anpasst. Vor der Anerkennung oder Unterzeichnung eines Titels sollte jedoch genau geprüft werden, ob Höhe, Laufzeit und Bedingungen richtig formuliert sind.

Unterhalt konsequent durchsetzen

Wird trotz eines vollstreckbaren Titels nicht gezahlt, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Lohn- oder Gehaltspfändung,
  • Kontopfändung,
  • Pfändung anderer Forderungen,
  • die Abgabe einer Vermögensauskunft,
  • weitere Vollstreckungsmaßnahmen in Vermögenswerte.

Wir prüfen, welches Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist, und setzen titulierte Ansprüche konsequent durch.

Unberechtigte oder überhöhte Forderungen abwehren

Wird Unterhalt von Ihnen verlangt, sollte weder vorschnell gezahlt noch ein Titel ungeprüft unterschrieben werden. Zu prüfen ist insbesondere:

  • Wurde das Einkommen vollständig und richtig ermittelt?
  • Sind Abzüge und Verbindlichkeiten zutreffend berücksichtigt?
  • Wurde ein Wohnvorteil korrekt angesetzt?
  • Besteht der Anspruch dem Grunde nach?
  • Sind Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit gegeben?
  • Bestehen Erwerbsobliegenheiten auf der anderen Seite?
  • Kommt eine Herabsetzung oder Befristung in Betracht?
  • Sind weitere, möglicherweise vorrangige Unterhaltsberechtigte vorhanden?
  • Liegt ein Mangelfall vor?

Bei Selbstständigen und Unternehmern muss außerdem zwischen steuerlichem Gewinn, tatsächlich verfügbarer Liquidität und unterhaltsrechtlichem Einkommen unterschieden werden.

Besteht bereits ein vollstreckbarer Titel, darf die Zahlung nicht allein aufgrund einer eigenen Neuberechnung eingestellt werden. Der Titel bleibt vollstreckbar, bis er wirksam geändert oder aufgehoben wurde.

Unterhalt bei veränderten Verhältnissen anpassen

Unterhalt ist keine für alle Zeiten unveränderliche Größe. Eine wesentliche Veränderung kann eine Neuberechnung rechtfertigen, etwa durch:

  • eine nachhaltige Veränderung des Einkommens,
  • Verlust oder Wechsel des Arbeitsplatzes,
  • Eintritt in den Ruhestand,
  • veränderte Betreuung der Kinder,
  • Volljährigkeit eines Kindes,
  • Wegfall eines Unterhaltsgrundes,
  • Krankheit oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit,
  • neue vorrangige Unterhaltspflichten.

Nicht jede Veränderung führt automatisch zu einer Anpassung. Insbesondere freiwillig herbeigeführte Einkommensminderungen werden unterhaltsrechtlich nicht ohne Weiteres anerkannt.

Wie eine Anpassung durchzusetzen ist, hängt davon ab, ob der Unterhalt auf einem gerichtlichen Beschluss, Vergleich oder einer Urkunde beruht. Da eine Herabsetzung für die Vergangenheit nur eingeschränkt möglich ist, sollte frühzeitig gehandelt werden.

Steuerliche Folgen und weitere Besonderheiten beachten

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt können unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des Realsplittings steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt nicht für Kindesunterhalt.

Das Realsplitting setzt einen Antrag des zahlenden und grundsätzlich die Zustimmung des empfangenden Ehegatten voraus. Die Zahlungen werden dann beim Empfänger steuerlich berücksichtigt. Daraus entstehende steuerliche Nachteile müssen regelmäßig ausgeglichen werden. Ob das Realsplitting wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte vorab berechnet werden.

Auch längere Zeit nicht eingeforderte Unterhaltsrückstände können durch Verjährung oder Verwirkung gefährdet sein. Deshalb sollte weder mit der Geltendmachung noch mit der Anpassung eines bestehenden Titels unnötig gewartet werden.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen, wenn es ums Zahlen oder ums Bekommen geht, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Ich weiß gar nicht, welcher Unterhalt mir zusteht.

Es sind bis zu drei Ansprüche nebeneinander. Für die Kinder der Kindesunterhalt, für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Trennungsunterhalt und danach, unter engeren Voraussetzungen, der nacheheliche Unterhalt.

Sie werden nacheinander geprüft, weil sie sich gegenseitig beeinflussen: Was für die Kinder abgeht, steht für den Ehegattenunterhalt nicht mehr zur Verfügung. Wer nur einen der drei Ansprüche geltend macht, verschenkt regelmäßig die anderen. Näheres unter Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt. Waren die Eltern nicht verheiratet, tritt an die Stelle des Ehegattenunterhalts der Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB).

02 / 07

Ich soll für die Kinder und für meine Frau zahlen und komme damit nicht hin.

Dann greift die Rangfolge. Minderjährige Kinder stehen im ersten Rang; der Ehegattenunterhalt kommt erst, wenn danach noch etwas übrig ist (§ 1609 BGB).

Geschützt bleibt Ihnen in jedem Fall der Selbstbehalt, und der ist gegenüber minderjährigen Kindern niedriger als gegenüber Ehegatten. Reicht das Einkommen nicht für alle, liegt ein Mangelfall vor: Die verfügbare Masse wird dann nach Rang und innerhalb eines Rangs anteilig verteilt, und der Ehegattenunterhalt entfällt häufig ganz. Wichtig ist, das rechnerisch zu belegen, statt einfach weniger zu überweisen.

03 / 07

Der andere ist selbstständig und behauptet, nichts zu verdienen.

Maßgeblich ist nicht der ausgewiesene Gewinn, sondern was unterhaltsrechtlich davon übrig bleibt. Gerechnet wird im Regelfall über den Durchschnitt der letzten drei Jahre.

Korrigiert wird um unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennende Abschreibungen, private Anteile an Fahrzeugen und Reisen, überhöhte Rückstellungen und einmalige Effekte. Privatentnahmen oder ein Lebenszuschnitt, die zum erklärten Gewinn nicht passen, sind ein Indiz, das Gerichte ernst nehmen. Verlangt werden dafür Jahresabschlüsse, Steuerbescheide und betriebswirtschaftliche Auswertungen, nicht nur die Einkommensteuererklärung.

04 / 07

Ich habe einen Titel, aber es kommt kein Geld.

Aus dem Titel wird vollstreckt, und Unterhalt genießt dabei Vorrechte. Der übliche Weg ist die Pfändung des Arbeitseinkommens; die Pfändungsgrenzen sind für Unterhaltsforderungen niedriger als für gewöhnliche Gläubiger.

Für Kinder kann das Jugendamt die Durchsetzung als Beistandschaft übernehmen, kostenfrei und ohne dass die elterliche Sorge berührt wird. Bleibt der Unterhalt hartnäckig aus, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht (§ 170 StGB). Was in dieser Lage nicht hilft: abwarten. Rückstände wachsen, aber die Vollstreckungsaussichten sinken.

05 / 07

Mein Einkommen ist gesunken, der Titel läuft unverändert weiter.

Ein Titel gilt, bis er geändert ist. Wer eigenmächtig weniger zahlt, wird aus der Differenz vollstreckt, selbst wenn die neue Zahl sachlich richtig wäre.

Der Weg ist der Abänderungsantrag (§§ 238 bis 240 FamFG). Bei einem gerichtlichen Beschluss wirkt eine Herabsetzung grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit oder ab dem Monat nach der Aufforderung an den Gegner, Auskunft zu erteilen oder auf den überschießenden Unterhalt zu verzichten, höchstens ein Jahr vor Rechtshängigkeit (§ 238 Abs. 3 FamFG), nicht rückwirkend auf den Tag des Einkommensrückgangs. Deshalb gilt hier dieselbe Regel wie beim Anspruch selbst: sofort schriftlich reagieren, dann rechnen.

06 / 07

Der Berechtigte lebt längst mit einem neuen Partner zusammen.

Beim Ehegattenunterhalt kann das den Anspruch beenden, beim Kindesunterhalt nicht. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist einer der Verwirkungsgründe (§ 1579 Nr. 2 BGB).

Verlangt wird mehr als eine Beziehung: ein Zusammenleben von einiger Dauer, das nach außen als eheähnlich erscheint. Als Anhaltspunkt gelten zwei bis drei Jahre, entscheidend sind aber die Umstände. Unabhängig davon mindert das Einkommen des neuen Partners den Anspruch nicht automatisch; anrechnen lassen muss sich der Berechtigte aber etwa ersparte Wohnkosten.

07 / 07

Das Jobcenter zahlt für meine Familie und will nun Geld von mir.

Das ist der Regelfall, nicht die Ausnahme. Wer Sozialleistungen erhält, dessen Unterhaltsanspruch geht bis zur Höhe der Leistung auf den Träger über, der ihn dann selbst geltend macht.

Dasselbe gilt beim Unterhaltsvorschuss für Kinder. Für Sie ändert sich am Anspruch nichts, nur der Gläubiger wechselt, und dieser Gläubiger verhandelt nicht über Sympathien, sondern rechnet. Rückstände werden häufig erst nach Jahren geltend gemacht; wer seine Leistungsfähigkeit belegen kann, sollte das früh tun.

Die Rangfolge: warum sie über alles entscheidet

Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, entscheidet die gesetzliche Rangfolge (§ 1609 BGB), wer zuerst bedient wird:

  1. minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder
  2. Elternteile, die wegen der Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten bei langer Ehedauer
  3. übrige Ehegatten und geschiedene Ehegatten
  4. übrige volljährige Kinder, dann Enkel, dann Eltern

In den meisten Trennungsfällen bedeutet das: Zuerst der Kindesunterhalt, dann, wenn noch etwas übrig ist, der Ehegattenunterhalt. Reicht das Einkommen oberhalb des Selbstbehalts nicht für alle, spricht man von einem Mangelfall; dann wird die verfügbare Masse innerhalb des jeweiligen Rangs anteilig verteilt.

Die drei Prüfungsschritte

Jede Unterhaltsberechnung beantwortet dieselben drei Fragen, und zwar in dieser Reihenfolge.

Erstens der Bedarf: Was braucht der Berechtigte? Beim Kind ergibt er sich in der Regel aus der Düsseldorfer Tabelle als Orientierung, dazu kommen Mehr- und Sonderbedarf; bei sehr hohem Einkommen kann eine konkrete Bedarfsberechnung nötig werden (Konkreter Bedarf). Beim Ehegatten folgt er aus den ehelichen Lebensverhältnissen, meist als Anteil am Unterschied der bereinigten Einkommen, bei Erwerbseinkommen erst nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus.

Zweitens die Bedürftigkeit: Was kann der Berechtigte selbst beitragen? Eigenes Einkommen wird angerechnet, ebenso zumutbares fiktives Einkommen, wenn eine Erwerbsobliegenheit verletzt wird. Beim minderjährigen Kind entfällt diese Frage weitgehend.

Drittens die Leistungsfähigkeit: Was kann der Pflichtige aufbringen, ohne unter seinen Selbstbehalt zu geraten? Die Selbstbehalte sind gestaffelt und gegenüber minderjährigen Kindern am niedrigsten; ihre jeweils geltende Höhe steht in der Düsseldorfer Tabelle 2026.

Beim Ehegattenunterhalt kommt der Halbteilungsgrundsatz hinzu: Dem Pflichtigen soll grundsätzlich nicht weniger bleiben als dem Berechtigten. Er ist die Kontrollrechnung, an der sich dort jedes Ergebnis messen lassen muss.

Wie das Einkommen ermittelt wird

Grundlage ist nicht das Netto auf der Lohnabrechnung, sondern das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen. Abgezogen werden unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorge über die gesetzliche Rente hinaus und eheprägende Verbindlichkeiten. Hinzugerechnet werden Sachbezüge, Steuererstattungen und der Wohnvorteil einer selbst genutzten Immobilie.

Bei Selbstständigen wird regelmäßig der Durchschnitt der letzten drei Jahre gebildet und um nicht anzuerkennende Abschreibungen und einmalige Posten bereinigt; auffällige Privatentnahmen können dabei ein Indiz sein. Das ist der aufwendigste Teil jeder Unterhaltsberechnung und zugleich der, bei dem sich gute Arbeit am deutlichsten auszahlt.

Wer kein oder zu wenig Einkommen hat, muss sich unter Umständen ein fiktives Einkommen zurechnen lassen, dann nämlich, wenn er seine Erwerbsobliegenheit verletzt.

Nicht jedes Einkommen zählt gleich: Überstunden werden nur berücksichtigt, soweit sie berufstypisch sind, Einkünfte aus einer überobligatorischen Tätigkeit nur teilweise, und Leistungen mit Zweckbindung wie das Pflegegeld bleiben grundsätzlich außer Betracht. Wer eine fremde Berechnung prüft, findet hier die meisten Fehler.

Auskunft: der erste Schritt

Vor jeder Berechnung steht die Auskunft. Geschiedene und getrennt lebende Ehegatten sind einander zur Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verpflichtet (§§ 1361 Abs. 4, 1580 in Verbindung mit § 1605 BGB), auf Verlangen mit Belegen; dasselbe gilt zwischen Eltern und Kindern. Verlangt werden kann sie alle zwei Jahre, früher nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der andere inzwischen wesentlich mehr verdient oder weiteres Vermögen erworben hat.

Wer die Auskunft verweigert, wird gerichtlich dazu verpflichtet und trägt in der Regel die Kosten. In der Praxis ist ein anwaltliches Auskunftsverlangen deshalb fast immer der wirksamere und billigere Auftakt als ein sofortiger Zahlungsantrag.

Die Aufforderung hat einen zweiten, oft übersehenen Zweck: Sie setzt den Zeitpunkt, ab dem Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann (§ 1613 BGB). Deshalb geht sie hinaus, bevor gerechnet wird, nicht danach.

Titel und Durchsetzung

Unterhalt sollte tituliert werden, als Jugendamtsurkunde (beim Kindesunterhalt und beim Betreuungsunterhalt), notarielle Urkunde, gerichtlicher Vergleich oder gerichtlicher Beschluss. Nur aus einem Titel kann vollstreckt werden, und ein Titel schützt bereits aufgelaufene Rückstände deutlich länger vor der Verjährung.

Für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613 BGB). Deshalb zählt jeder Monat: Wer wartet, verliert Ansprüche endgültig.

Vollstreckt wird vor allem durch Pfändung des Arbeitseinkommens; für Unterhaltsforderungen gelten dabei niedrigere Pfändungsgrenzen als für gewöhnliche Forderungen. Daneben kommen Kontopfändung und die Vermögensauskunft in Betracht. Beim Kindesunterhalt kann das Jugendamt die Durchsetzung als Beistandschaft übernehmen, kostenfrei und ohne Eingriff in die elterliche Sorge.

Abänderung: wenn sich etwas ändert

Unterhalt ist eine Momentaufnahme. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, wird der Titel angepasst (§§ 238 bis 240 FamFG). Typische Anlässe sind Einkommensrückgang oder Einkommenssprung, weitere Unterhaltspflichten, der Wechsel der Altersstufe, die Volljährigkeit des Kindes, der Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit und der Bezug von Renten.

Zwei Punkte entscheiden über den Erfolg. Erstens die Wesentlichkeit: Kleine Schwankungen genügen nicht. Zweitens der Zeitpunkt: Bei einem gerichtlichen Beschluss wirkt eine Herabsetzung frühestens ab Rechtshängigkeit oder ab dem Monat nach der Aufforderung zur Auskunft oder zum Verzicht, die ihr vorausgeht, und höchstens ein Jahr zurück (§ 238 Abs. 3 FamFG). Bei Vergleichen und Urkunden richtet sich das nach bürgerlichem Recht (§ 239 FamFG), auch dort ist eine Herabsetzung für die Vergangenheit nur eingeschränkt möglich. Wer ein Jahr wartet, verliert dieses Jahr.

Gegen einen gerichtlichen Beschluss zählen nur Gründe, die nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind (§ 238 Abs. 2 FamFG); Älteres ist präkludiert und kann später nicht nachgeschoben werden. Deshalb lohnt es sich, schon beim ersten Titel vollständig zu rechnen, statt auf eine spätere Korrektur zu hoffen.

Wenn nicht gezahlt wird: Vorschuss und Sozialleistungen

Bleibt der Unterhalt aus, springt der Staat ein, holt sich das Geld aber zurück.

Für Kinder gibt es den Unterhaltsvorschuss. Er sichert einen Sockelbetrag; der Anspruch geht in dieser Höhe auf das Land über und wird beim Pflichtigen geltend gemacht.

Für Erwachsene übernehmen die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Sozialhilfe die Existenzsicherung. Auch hier geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Leistung auf den Träger über (§ 33 SGB II, § 94 SGB XII).

Für den Berechtigten heißt das: Sozialleistungen beantragen und trotzdem den eigenen Anspruch beziffern, denn der Vorschuss deckt nur einen Teil. Für den Pflichtigen heißt es: Die Forderung verschwindet nicht, sie wechselt den Gläubiger und taucht oft Jahre später in einer Summe wieder auf.

Verwirkung, Befristung, Begrenzung

Unterhaltsansprüche sind nicht unbegrenzt. Drei Instrumente begrenzen sie; die ersten beiden betreffen nur den Ehegattenunterhalt, nicht den Unterhalt für minderjährige Kinder.

Verwirkung (§ 1579 BGB): kurze Ehedauer, verfestigte neue Lebensgemeinschaft, schwere Straftaten gegen den Pflichtigen, mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit oder das Verschweigen von Einkommen. Ist die Inanspruchnahme auch mit Blick auf gemeinsame Kinder grob unbillig, wird der Anspruch versagt, gekürzt oder zeitlich begrenzt. Die kurze Ehedauer zählt nur beim nachehelichen Unterhalt, nicht beim Trennungsunterhalt.

Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB): Der nacheheliche Unterhalt wird zeitlich begrenzt oder auf den angemessenen Bedarf abgesenkt, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Entscheidend sind Ehedauer, Aufgabenverteilung in der Ehe, gemeinsame Kinder und vor allem die Frage, ob die Ehe die berufliche Entwicklung des Berechtigten nachteilig geprägt hat.

Verjährung: Jeder monatliche Anspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er fällig wurde; Rückstände, die bei Erlass eines Titels schon aufgelaufen waren, erst nach dreißig Jahren. Zwischen Ehegatten ist die Verjährung gehemmt, solange die Ehe besteht, zwischen Eltern und Kindern bis zum 21. Geburtstag des Kindes (§ 207 BGB), was Rückstände über viele Jahre möglich macht.

Verwirkung von Rückständen: Unabhängig von der Verjährung können Rückstände verwirkt sein, wenn sie über längere Zeit nicht verfolgt werden und der Pflichtige sich darauf einrichten durfte; die Rechtsprechung lässt dafür unter Umständen schon gut ein Jahr genügen. Das gilt auch beim Kindesunterhalt.

Steuern beim Unterhalt

Kindesunterhalt ist steuerlich neutral, solange für das Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge zustehen: Er ist weder abziehbar noch zu versteuern; berücksichtigt wird die Unterhaltslast über Kindergeld und Kinderfreibeträge. Das Realsplitting gilt für ihn nicht.

Beim Ehegattenunterhalt gibt es dagegen zwei Wege. Beim Realsplitting zieht der Zahlende den Unterhalt auf Antrag bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als Sonderausgabe ab (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), der Empfänger versteuert ihn; nötig ist dessen Zustimmung auf der Anlage U. Sie ist zu erteilen, wenn der entstehende Nachteil ausgeglichen wird, und der Ausgleich gehört in dieselbe Vereinbarung, nicht in ein Nachspiel im Folgejahr.

Ohne Zustimmung bleibt der Abzug als außergewöhnliche Belastung in engeren Grenzen (§ 33a EStG), bei der eigene Einkünfte des Empfängers angerechnet werden. Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Steuersatz beider Seiten ab und lässt sich rechnen; in gehobenen Einkommen geht es dabei um erhebliche Beträge, die in der Unterhaltsberechnung selbst wieder auftauchen.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Zuerst die Kinder.
Dann alles andere.

Die gesetzliche Rangfolge des § 1609 BGB entscheidet in fast jedem knappen Fall über das Ergebnis: Minderjährige Kinder werden zuerst bedient, der Ehegattenunterhalt erst aus dem, was danach noch oberhalb des Selbstbehalts gegenüber Ehegatten bleibt. Wer in der falschen Reihenfolge rechnet, kommt zu Zahlen, die vor keinem Gericht Bestand haben.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Warten statt auffordern

    Ohne Aufforderung gibt es für die Vergangenheit von Ausnahmen abgesehen nichts (§ 1613 BGB). Der häufigste vermeidbare Verlust im Unterhaltsrecht entsteht in den Wochen, in denen noch geredet wird.

  2. Ohne Auskunft rechnen

    Eine Forderung, die auf einer geschätzten Zahl beruht, wird bestritten und muss neu aufgerollt werden. Die Auskunft ist kein Vorgeplänkel, sondern die Grundlage.

  3. Eigenmächtig kürzen

    Ein Titel gilt, bis er abgeändert ist. Wer die Kürzung vorwegnimmt, wird aus der Differenz vollstreckt und verliert im Abänderungsverfahren an Glaubwürdigkeit.

  4. Unterhalt gegen Umgang aufrechnen

    Beides sind getrennte Ansprüche. Die Zahlung einzustellen, weil das Kind vorenthalten wird, führt zur Vollstreckung und kann strafbar sein (§ 170 StGB).

  5. Das Netto der Gehaltsabrechnung übernehmen

    Unterhaltsrechtlich wird bereinigt, nicht abgelesen. Wohnvorteil, Steuererstattung, Sachbezüge und abzugsfähige Aufwendungen verschieben das Ergebnis in beide Richtungen erheblich.

  6. Die Steuerfrage übergehen

    Wer Ehegattenunterhalt zahlt, ohne das Realsplitting zu prüfen, verschenkt womöglich Geld; wer zustimmt, ohne den Nachteilsausgleich zu vereinbaren, zahlt fremde Steuern.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate
  • Bei Selbstständigkeit: Jahresabschlüsse und betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten drei Jahre
  • Steuerbescheide der letzten drei Jahre
  • Bestehende Titel: Urkunde, Beschluss oder Vergleich
  • Nachweise über bereits geleistete Zahlungen
  • Belege berufsbedingter Aufwendungen und zusätzlicher Altersvorsorge
  • Darlehensverträge und Tilgungspläne zu eheprägenden Verbindlichkeiten
  • Nachweise zu Wohnkosten oder zum Wohnvorteil einer eigenen Immobilie
  • Nachweise über weitere Unterhaltspflichten
  • Bescheide über Sozialleistungen, Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld
  • Bei Kindern: Alter, Betreuungsaufteilung, Ausbildungs- oder Studiennachweise

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Unterhalt im Überblick tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Auskunftsverlangen und vollständige Unterhaltsberechnung
  2. Alle Unterhaltsarten in der richtigen Rangfolge prüfen, auch den Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern
  3. Titulierung: Jugendamtsurkunde, notarielle Urkunde, gerichtlicher Vergleich oder Beschluss, beim Kindesunterhalt auch dynamisch
  4. Abänderung eines bestehenden Titels bei geänderten Verhältnissen
  5. Abwehr überhöhter Forderungen, insbesondere bei Selbstständigen und Wohnvorteil
  6. Vollstreckung, Rückstände und Rückgriff der Sozialleistungsträger

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Kann ich Unterhalt rückwirkend verlangen?

Nur ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Pflichtigen zur Auskunft aufgefordert, ihn in Verzug gesetzt oder ein Verfahren eingeleitet haben (§ 1613 BGB), und zwar ab dem Ersten dieses Monats. Für die Zeit davor gibt es, von Ausnahmen wie dem Sonderbedarf abgesehen, nichts, und das ist der häufigste vermeidbare Verlust im Unterhaltsrecht.

Beim nachehelichen Unterhalt gilt zusätzlich: Für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit gibt es nur etwas, wenn sich der Pflichtige der Zahlung absichtlich entzogen hat (§ 1585b Abs. 3 BGB).

Was ist der Selbstbehalt?

Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens bleiben muss. Er ist je nach Berechtigtem unterschiedlich hoch und gegenüber minderjährigen Kindern am niedrigsten. Die jeweils geltenden Beträge stehen in der Düsseldorfer Tabelle 2026 in ihrer aktuellen Fassung.

Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich arbeitslos bin?

Möglicherweise ja. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB): Wer sich nicht nachweisbar und intensiv um Arbeit bemüht, dem kann ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das er bei realistischer Betrachtung erzielen könnte, auch aus Nebentätigkeiten. Arbeitslosengeld zählt ohnehin als Einkommen.

Wie oft kann Unterhalt neu berechnet werden?

Immer dann, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern: neues Einkommen, weitere Kinder, Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit. Ein Titel kann dann im Abänderungsverfahren angepasst werden (§§ 238 bis 240 FamFG).

Was bedeutet der Halbteilungsgrundsatz?

Dem Unterhaltspflichtigen soll nach Abzug des Unterhalts grundsätzlich nicht weniger bleiben als dem Berechtigten. Er ist die Kontrollrechnung für jede Quotenberechnung beim Ehegattenunterhalt.

Beim Kindesunterhalt gilt er nicht: Dort schützt vor allem der Selbstbehalt.

Kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt werden?

Beim Ehegattenunterhalt ja, etwa bei kurzer Ehedauer (nur nach der Scheidung), verfestigter neuer Lebensgemeinschaft, schweren Verfehlungen gegen den Pflichtigen oder verschwiegenem Einkommen (§ 1579 BGB).

Der Unterhalt minderjähriger Kinder kann nicht wegen Fehlverhaltens verwirkt werden; er hängt nicht am Verhalten der Eltern zueinander.

Ist gezahlter Unterhalt steuerlich absetzbar?

Kindesunterhalt nicht. Ehegattenunterhalt kann beim Realsplitting auf Antrag bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Empfänger auf der Anlage U zustimmt und ihn versteuert (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).

Die Zustimmung ist geschuldet, wenn der daraus entstehende Nachteil ausgeglichen wird. Ohne Zustimmung bleibt der engere Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG).

Was passiert, wenn ich einfach nicht zahle?

Aus einem Titel wird vollstreckt, in aller Regel durch Pfändung des Arbeitseinkommens; für Unterhaltsforderungen gelten niedrigere Pfändungsgrenzen.

Bei hartnäckiger Nichtzahlung kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht (§ 170 StGB). Der sachlich richtige Weg bei fehlender Leistungsfähigkeit ist der Abänderungsantrag, nicht das Einstellen der Zahlung.

Was ist eine Beistandschaft des Jugendamts?

Auf Antrag des betreuenden Elternteils übernimmt das Jugendamt die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung des Kindesunterhalts, einschließlich Titulierung und Vollstreckung.

Sie ist kostenfrei und lässt die elterliche Sorge unberührt; sie kann jederzeit beendet werden.

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Der nächste Schritt

Wir berechnen, sichern
und verteidigen.

Ob Sie Unterhalt verlangen, eine Forderung prüfen lassen oder einen bestehenden Titel ändern möchten: Entscheidend sind vollständige Unterlagen, eine rechtlich fundierte Berechnung und eine klare Strategie. Wir ermitteln das unterhaltsrechtliche Einkommen, setzen berechtigte Ansprüche durch und wehren unberechtigte oder überhöhte Forderungen konsequent ab. Dabei behalten wir nicht nur den aktuellen Zahlbetrag, sondern auch Laufzeit, steuerliche Folgen und künftige Veränderungen im Blick. Vereinbaren Sie ein Gespräch: Wir prüfen Ihre Situation, berechnen den Unterhalt nachvollziehbar und zeigen Ihnen, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen oder sich gegen eine Forderung verteidigen können.