Quote oder konkreter Bedarf: die Weiche
Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, beim Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB, beim nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB. Im Normalfall wird dieser Bedarf pauschal als Quote bestimmt: Vom bereinigten Einkommensunterschied erhält der Berechtigte einen Anteil, nach den Leitlinien der niedersächsischen Oberlandesgerichte die Hälfte, wobei vom Erwerbseinkommen zuvor ein Bonus von einem Zehntel abgezogen werden kann. Wie das im Einzelnen gerechnet wird, steht unter Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt.
Die Quote beruht auf einer Annahme: dass das Familieneinkommen für den Lebensunterhalt ausgegeben wurde. Bei hohen Einkommen trifft das erfahrungsgemäß nicht mehr zu. Die Rechtsprechung hat deshalb eine Grenze gezogen, die sich an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Nach den Leitlinien der niedersächsischen Oberlandesgerichte, die in Hannover gelten, besteht bis zum höchsten Einkommensbetrag der Tabelle eine tatsächliche Vermutung, dass das Familieneinkommen beider Ehegatten vollständig verbraucht wurde; der Berechtigte kann den Quotenunterhalt verlangen, ohne seinen Bedarf im Einzelnen darzulegen. Der Bundesgerichtshof hatte die Grenze 2017 noch beim Doppelten des damals höchsten Tabellenbetrags gezogen; die Tabelle reicht inzwischen deutlich weiter.
Liegt das maßgebliche Familieneinkommen darüber, gilt diese Vermutung nicht. Konkret gerechnet werden muss deshalb nicht zwingend. Der Berechtigte hat drei Möglichkeiten: Er belegt, dass trotz der Höhe das gesamte Einkommen in die Lebensführung geflossen ist, und verlangt weiterhin die Quote. Er zieht die Beträge ab, die der Vermögensbildung gedient haben, und berechnet die Quote aus dem Rest. Oder er legt seinen während der Ehe gelebten Bedarf nach Lebensbereichen konkret dar. Auch der konkret ermittelte Bedarf ist nach oben durch den Betrag begrenzt, der sich nach der Quote ergäbe. Umgekehrt kann der Pflichtige auch unterhalb der Grenze die Vermutung widerlegen, indem er eine regelmäßige Vermögensbildung nachweist.
Welcher Weg günstiger ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Wir rechnen die in Betracht kommenden Varianten, bevor eine Zahl gefordert oder angeboten wird. Die jeweils geltenden Tabellenwerte stehen in der Düsseldorfer Tabelle 2026; weil die Tabelle regelmäßig neu gefasst wird, verschiebt sich die Grenze mit ihr.
Darlegungs- und Beweislast: wer was zeigen muss
Beim konkreten Bedarf liegt die Last beim Berechtigten. Er muss vortragen, welche Ausgaben die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, und diesen Vortrag belegen, wenn er bestritten wird. Allgemeine Beschreibungen wie „wir haben großzügig gelebt" genügen nicht; verlangt wird eine Aufstellung nach Positionen, mit Beträgen und Nachweisen.
Der Maßstab ist objektiv. Maßgeblich ist der Lebenszuschnitt, den die Eheleute tatsächlich gepflegt haben, gemessen an dem, was ein vernünftiger Betrachter in dieser Lage für angemessen hält. Eine übertrieben sparsame Lebensführung wird nicht festgeschrieben, ein verschwenderischer Aufwand ebenso wenig. Maßgeblich ist das Zusammenleben, nicht ein nach der Trennung erst gewünschter Standard.
Nicht jede einzelne Ausgabe muss bewiesen werden. Wo die Grundlagen nachvollziehbar dargelegt sind, darf das Gericht schätzen (§ 287 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG). Gerade für den Alltagsbedarf, Lebensmittel, Drogerie, Kleinanschaffungen, wird das regelmäßig genutzt. Für große Posten wie Reisen, Fahrzeuge oder Personal erwarten Gerichte dagegen konkrete Belege.
Der Pflichtige kann jede Position bestreiten, muss das aber substantiiert tun, wenn er die Verhältnisse selbst kennt. Ein pauschales „das war nie so" reicht in der Regel nicht, wenn er über dieselben Konten verfügte. Auf eigenes Einkommen des Berechtigten kommt es in einem zweiten Schritt an: Es wird auf den konkret ermittelten Bedarf angerechnet, und zwar ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus.
Was zum konkreten Bedarf gehört
Die Aufstellung folgt dem tatsächlichen Leben, nicht einem Formular. In der Praxis tauchen bestimmte Positionen immer wieder auf:
- Wohnen: Miete oder Wohnwert in dem Standard, der gelebt wurde, dazu Nebenkosten, Instandhaltung, Garten und Einrichtung.
- Haushaltshilfe und Personal: Reinigung, Gartenpflege, Wäsche, gegebenenfalls weitere Hilfen, soweit sie während des Zusammenlebens tatsächlich beschäftigt waren.
- Lebenshaltung: Lebensmittel, Restaurantbesuche, Drogerie, Kommunikation, Medien.
- Kleidung und Körperpflege: in dem Umfang und der Qualität, die üblich waren, einschließlich Friseur und Kosmetik.
- Mobilität: Fahrzeug mit Versicherung, Steuer, Wartung und einer Rücklage für die Ersatzbeschaffung, dazu weitere Fahrt- und Reisekosten.
- Reisen und Urlaub: Zahl, Dauer und Zuschnitt der gemeinsamen Reisen.
- Freizeit und Hobbys: Sport, Vereins- und Clubbeiträge, Kultur, Weiterbildung, Geschenke, Haustiere.
- Gesundheit: Kosten, die keine Versicherung trägt, etwa Zuzahlungen, Zahnbehandlungen, Brillen, Therapien.
- Versicherungen des persönlichen Bereichs, soweit sie nicht betrieblich getragen wurden.
Neben diesem Elementarbedarf stehen zwei eigene Posten, die gesondert zu beziffern sind: der Krankenvorsorgeunterhalt für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung und der Altersvorsorgeunterhalt für den Aufbau eigener Anwartschaften (§ 1361 Abs. 1 Satz 2, § 1578 Abs. 2 und 3 BGB), in der Trennungszeit allerdings erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Bei privat versicherten Ehegatten mit hohem Tarifniveau ist schon der Krankenvorsorgeunterhalt ein erheblicher Betrag.
Bei konkreter Bedarfsbemessung werden Vorsorgeposten in der Regel zusätzlich zum konkreten Elementarbedarf geschuldet, ohne dass sich dieser dadurch verringert. Die zweistufige Berechnung, die bei der Quote üblich ist, spielt hier meist keine Rolle, weil das Einkommen für beides ausreicht.
Was nicht dazugehört: Vermögensbildung und Wohnvorteil
Unterhalt deckt den Lebensbedarf. Nicht dazu gehören Ausgaben, die dem Aufbau von Vermögen dienen: Sparraten, Wertpapierkäufe, Beteiligungen, der Erwerb weiterer Immobilien, die Tilgung von Anlagekrediten. Sie haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt, sondern das Vermögen vermehrt, und dieses Vermögen wird im Zugewinnausgleich geteilt, sofern kein Ehevertrag etwas anderes regelt. Eine doppelte Beteiligung, im Unterhalt und im Zugewinn, soll gerade vermieden werden.
Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig. Ein Oldtimer kann Hobby oder Kapitalanlage sein, ein Ferienhaus Urlaubsort oder Renditeobjekt, eine Kunstsammlung beides zugleich. Entscheidend ist, wofür die Ausgabe während des Zusammenlebens tatsächlich diente. Wer hier sauber zuordnet, gewinnt oder verliert die größten Einzelposten.
Der Wohnvorteil spielt beim konkreten Bedarf eine andere Rolle als bei der Quote. Dort wird er dem Einkommen zugerechnet. Hier steht der Wohnbedarf als eigene Position in der Aufstellung, und wer mietfrei in der ehelichen Immobilie wohnt, hat diesen Bedarf bereits ganz oder teilweise gedeckt. Der Wert des Wohnens mindert deshalb den offenen Bedarf. In der Trennungszeit wird dabei regelmäßig zunächst nur ein angemessener Wohnwert angesetzt, später der volle; wie genau, hängt von der Situation und vom Zeitpunkt ab.
Auf der Seite des Pflichtigen stellt sich die Frage spiegelbildlich: Wer die Lasten der Immobilie trägt, in der der Berechtigte wohnt, erbringt einen Teil des Unterhalts in Natur. Das gehört in dieselbe Rechnung, damit es weder doppelt noch gar nicht berücksichtigt wird.
Kindesunterhalt oberhalb der Düsseldorfer Tabelle
Auch beim Kindesunterhalt endet die Tabelle irgendwann. Liegt das bereinigte Einkommen über der höchsten Einkommensgruppe, ist der Bedarf des Kindes nicht mehr einfach abzulesen. Die Düsseldorfer Tabelle selbst weist dafür keine Beträge aus. Die Grundlagen der Tabellenberechnung stehen unter Kindesunterhalt.
Der Bundesgerichtshof hat 2020 zugelassen, die Bedarfsbeträge der Tabelle begrenzt fortzuschreiben, bis zum Doppelten des damals höchsten Einkommensbetrags. Die Tabelle reicht inzwischen deutlich weiter als zu diesem Zeitpunkt; wie weit eine Fortschreibung über ihre heutige Obergrenze hinaus trägt, ist nicht abschließend geklärt. Wird ein darüber hinausgehender Bedarf geltend gemacht, muss er konkret dargelegt werden: Schulgeld, Musikunterricht, Sportverein, Reitstunden, Auslandsaufenthalte, Nachhilfe, Kleidung und Freizeit im gewohnten Umfang.
Maßstab bleibt die Lebensstellung des Kindes, die es von seinen Eltern ableitet. Ein Kind soll am Lebenszuschnitt der Familie teilhaben, aber Unterhalt dient nicht dazu, ihm Vermögen aufzubauen oder einen Lebensstil zu finanzieren, den die Familie selbst nicht gepflegt hat. Neben dem laufenden Bedarf bleiben Mehrbedarf und Sonderbedarf eigene Posten, an denen sich beide Eltern nach ihren Einkünften beteiligen.
Zu beachten ist die Reihenfolge: Der Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt im Rang vor (§ 1609 BGB). Bei hohen Einkommen scheitert daran selten etwas, er gehört aber trotzdem zuerst festgestellt, weil er das Einkommen mindert, aus dem sich die Weiche für den Ehegattenunterhalt ergibt.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.