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Unterhalt bei hohem Einkommen

Konkreter Bedarf.

Das eigene Leben in Zahlen aufzuschlüsseln (Miete, Versicherungen, Kleidung, Freizeit), fühlt sich für viele an, als müssten sie sich für ihren Lebensstil rechtfertigen. Genau das verlangt der sogenannte konkrete Bedarf jedoch oft: nicht abstrakt zu rechnen, sondern das eigene Leben offenzulegen, bis ins Detail. Diese Offenlegung empfinden viele als unangenehm, manche sogar als beschämend.

Rechtlich hat dieser Ansatz einen klaren Grund: Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird Ehegattenunterhalt meist nach der Quotenmethode berechnet. Der Bedarf wird dabei aus den eheprägenden Einkünften beider Ehepartner abgeleitet. Bei besonders guten Einkommensverhältnissen stößt diese pauschalierende Betrachtung jedoch an Grenzen. Liegt das bereinigte Familieneinkommen oberhalb des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags (derzeit 11.200 Euro monatlich), kann nicht mehr ohne Weiteres unterstellt werden, dass das gesamte Einkommen für den laufenden Lebensbedarf verbraucht und nicht teilweise zur Vermögensbildung verwendet wurde.

Worum es geht

Das bedeutet allerdings nicht, dass oberhalb dieser Grenze zwingend ausschließlich konkret gerechnet werden muss. Wer weiterhin Unterhalt nach der Quotenmethode verlangt, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass das Einkommen vollständig für den gemeinsamen Lebensbedarf verwendet wurde. Möglich ist auch, die der Vermögensbildung dienenden Beträge abzuziehen und den verbleibenden Teil quotal zu berücksichtigen. Andernfalls muss der während der Ehe tatsächlich gelebte Bedarf nach einzelnen Lebensbereichen nachvollziehbar dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen werden.

Diese Prüfung ist kein Misstrauen gegen Sie, sondern schlicht die Konsequenz daraus, dass sich hohe Einkommen nicht immer sinnvoll in einer festen Quote abbilden lassen. Wer die Darlegung sorgfältig und strukturiert vorbereitet, muss sich dabei weder entblößt noch angreifbar fühlen. Und wer sich gegen überzogene Bedarfsangaben der Gegenseite wehren muss, findet in derselben Prüfung ein wirksames Korrektiv.

Wir bereiten die Darlegung Ihres konkreten Bedarfs oder die Prüfung der Angaben der Gegenseite sachlich, sorgfältig und diskret vor, ohne dass daraus eine Bloßstellung wird.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen, wenn das Einkommen über die üblichen Tabellen hinausgeht, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 06

Mein Mann verdient sehr gut. Warum bekomme ich nicht einfach die Quote?

Weil ab einer bestimmten Höhe nicht mehr vermutet wird, dass alles ausgegeben wurde. Liegt das bereinigte Familieneinkommen über dem höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle, geht die Rechtsprechung nicht mehr ohne Weiteres davon aus, dass das gesamte Einkommen in den Lebensunterhalt geflossen ist.

Der Gedanke dahinter: Wer sehr viel verdient, gibt in aller Regel nicht alles aus, sondern bildet Vermögen. Unterhalt soll den gelebten Lebensstandard sichern, nicht die Vermögensbildung des anderen Ehegatten teilen; dafür gibt es den Zugewinnausgleich. Die Quote ist damit nicht ausgeschlossen: Sie können sie verlangen, wenn Sie belegen, dass tatsächlich das gesamte Einkommen verbraucht wurde, oder sie aus dem Einkommen abzüglich der Vermögensbildung berechnen. Andernfalls wird der gelebte Bedarf konkret aufgestellt, und das ist häufig der sicherere Weg.

02 / 06

Ich habe nie ein Haushaltsbuch geführt. Wie soll ich unseren Lebensstandard beweisen?

Mit dem, was ohnehin vorhanden ist. Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Verträge, Rechnungen, Buchungsbestätigungen und Fotos sagen über einen Lebenszuschnitt mehr als jede nachträgliche Schätzung.

Ein lückenloser Nachweis jedes einzelnen Einkaufs wird nicht verlangt. Das Gericht darf einzelne Posten schätzen, wenn die Grundlagen nachvollziehbar dargelegt sind (§ 287 ZPO in Verbindung mit § 113 FamFG). Entscheidend ist, früh zu sichern, was Ihnen rechtmäßig zugänglich ist, bevor Konten aufgeteilt und Zugänge geändert werden, und die Unterlagen nach Bedarfsposten zu ordnen statt nach Datum.

03 / 06

Ich zahle ohnehin, was sie braucht. Muss ich mein ganzes Einkommen offenlegen?

Das hängt davon ab, wie der Unterhalt berechnet wird. Beim konkreten Bedarf kommt es auf die Höhe Ihres Einkommens im Einzelnen weniger an, solange feststeht, dass Sie den Bedarf zahlen können.

Deshalb erklären Pflichtige in dieser Lage häufig, sie seien unbegrenzt leistungsfähig. Eine solche Erklärung hat Folgen: Sie bindet im Verfahren und schneidet Einwände gegen die Leistungsfähigkeit ab. Die Auskunft erspart sie in der Regel nicht. Nach dem Bundesgerichtshof bleibt der Auskunftsanspruch bestehen, sobald eine Bemessung nach der Quote in Betracht kommt, und das ist auch bei hohem Familieneinkommen möglich. Wir prüfen das, bevor die Erklärung abgegeben wird, nicht danach.

04 / 06

Wir haben jedes Jahr viel gespart. Zählt das zum Unterhalt?

Nein. Vermögensbildung ist kein Lebensbedarf. Was die Eheleute zurückgelegt, in Wertpapiere oder Immobilien investiert oder zur Tilgung eingesetzt haben, prägt den Unterhaltsbedarf nicht.

Für den Pflichtigen ist das der wichtigste Hebel: Wer belegen kann, dass ein erheblicher Teil des Einkommens regelmäßig in die Vermögensbildung geflossen ist, kann auch unterhalb der Vermutungsgrenze die Quote angreifen, denn die Vermutung des vollständigen Verbrauchs ist widerlegbar. Für den Berechtigten ist die Vermögensbildung nicht verloren: Sie wird im Zugewinnausgleich geteilt, nicht im Unterhalt.

05 / 06

Ich bleibe mit den Kindern in unserem Haus. Wie wird das angerechnet?

Das mietfreie Wohnen deckt einen Teil Ihres Bedarfs. Beim konkreten Bedarf ist Wohnen eine eigene Bedarfsposition, und diese Position ist durch das Haus bereits ganz oder teilweise erfüllt.

Gerechnet wird deshalb doppelt: einmal der Wohnbedarf, der dem gelebten Standard entspricht, und einmal der Wert, den Ihnen das Wohnen im Haus tatsächlich verschafft. Wer die Lasten trägt, Zins, Tilgung, Instandhaltung, muss ebenfalls in die Rechnung. Hinzu kommen Fragen der Nutzungsentschädigung und der späteren Verwertung. Einzelheiten unter Immobilie und Familienheim bei Scheidung.

06 / 06

Ich bin Unternehmer, mein Gewinn schwankt stark. Welches Jahr zählt?

In der Regel keines allein. Bei Selbstständigen und Gesellschafter-Geschäftsführern wird das Einkommen aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre ermittelt, üblicherweise der letzten drei.

Für den konkreten Bedarf entscheidet dieser Durchschnitt über die Weiche, ob überhaupt noch die Quote greift. Ein einzelnes Rekordjahr hebt Sie nicht automatisch über die Grenze, ein einzelnes schwaches Jahr nicht darunter. Thesaurierte Gewinne, Gesellschafterdarlehen und private Anteile an betrieblichen Kosten werden gesondert geprüft. Ausführlich unter Familienrecht für Unternehmer.

Quote oder konkreter Bedarf: die Weiche

Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, beim Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB, beim nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB. Im Normalfall wird dieser Bedarf pauschal als Quote bestimmt: Vom bereinigten Einkommensunterschied erhält der Berechtigte einen Anteil, nach den Leitlinien der niedersächsischen Oberlandesgerichte die Hälfte, wobei vom Erwerbseinkommen zuvor ein Bonus von einem Zehntel abgezogen werden kann. Wie das im Einzelnen gerechnet wird, steht unter Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt.

Die Quote beruht auf einer Annahme: dass das Familieneinkommen für den Lebensunterhalt ausgegeben wurde. Bei hohen Einkommen trifft das erfahrungsgemäß nicht mehr zu. Die Rechtsprechung hat deshalb eine Grenze gezogen, die sich an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Nach den Leitlinien der niedersächsischen Oberlandesgerichte, die in Hannover gelten, besteht bis zum höchsten Einkommensbetrag der Tabelle eine tatsächliche Vermutung, dass das Familieneinkommen beider Ehegatten vollständig verbraucht wurde; der Berechtigte kann den Quotenunterhalt verlangen, ohne seinen Bedarf im Einzelnen darzulegen. Der Bundesgerichtshof hatte die Grenze 2017 noch beim Doppelten des damals höchsten Tabellenbetrags gezogen; die Tabelle reicht inzwischen deutlich weiter.

Liegt das maßgebliche Familieneinkommen darüber, gilt diese Vermutung nicht. Konkret gerechnet werden muss deshalb nicht zwingend. Der Berechtigte hat drei Möglichkeiten: Er belegt, dass trotz der Höhe das gesamte Einkommen in die Lebensführung geflossen ist, und verlangt weiterhin die Quote. Er zieht die Beträge ab, die der Vermögensbildung gedient haben, und berechnet die Quote aus dem Rest. Oder er legt seinen während der Ehe gelebten Bedarf nach Lebensbereichen konkret dar. Auch der konkret ermittelte Bedarf ist nach oben durch den Betrag begrenzt, der sich nach der Quote ergäbe. Umgekehrt kann der Pflichtige auch unterhalb der Grenze die Vermutung widerlegen, indem er eine regelmäßige Vermögensbildung nachweist.

Welcher Weg günstiger ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Wir rechnen die in Betracht kommenden Varianten, bevor eine Zahl gefordert oder angeboten wird. Die jeweils geltenden Tabellenwerte stehen in der Düsseldorfer Tabelle 2026; weil die Tabelle regelmäßig neu gefasst wird, verschiebt sich die Grenze mit ihr.

Darlegungs- und Beweislast: wer was zeigen muss

Beim konkreten Bedarf liegt die Last beim Berechtigten. Er muss vortragen, welche Ausgaben die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, und diesen Vortrag belegen, wenn er bestritten wird. Allgemeine Beschreibungen wie „wir haben großzügig gelebt" genügen nicht; verlangt wird eine Aufstellung nach Positionen, mit Beträgen und Nachweisen.

Der Maßstab ist objektiv. Maßgeblich ist der Lebenszuschnitt, den die Eheleute tatsächlich gepflegt haben, gemessen an dem, was ein vernünftiger Betrachter in dieser Lage für angemessen hält. Eine übertrieben sparsame Lebensführung wird nicht festgeschrieben, ein verschwenderischer Aufwand ebenso wenig. Maßgeblich ist das Zusammenleben, nicht ein nach der Trennung erst gewünschter Standard.

Nicht jede einzelne Ausgabe muss bewiesen werden. Wo die Grundlagen nachvollziehbar dargelegt sind, darf das Gericht schätzen (§ 287 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG). Gerade für den Alltagsbedarf, Lebensmittel, Drogerie, Kleinanschaffungen, wird das regelmäßig genutzt. Für große Posten wie Reisen, Fahrzeuge oder Personal erwarten Gerichte dagegen konkrete Belege.

Der Pflichtige kann jede Position bestreiten, muss das aber substantiiert tun, wenn er die Verhältnisse selbst kennt. Ein pauschales „das war nie so" reicht in der Regel nicht, wenn er über dieselben Konten verfügte. Auf eigenes Einkommen des Berechtigten kommt es in einem zweiten Schritt an: Es wird auf den konkret ermittelten Bedarf angerechnet, und zwar ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus.

Was zum konkreten Bedarf gehört

Die Aufstellung folgt dem tatsächlichen Leben, nicht einem Formular. In der Praxis tauchen bestimmte Positionen immer wieder auf:

  • Wohnen: Miete oder Wohnwert in dem Standard, der gelebt wurde, dazu Nebenkosten, Instandhaltung, Garten und Einrichtung.
  • Haushaltshilfe und Personal: Reinigung, Gartenpflege, Wäsche, gegebenenfalls weitere Hilfen, soweit sie während des Zusammenlebens tatsächlich beschäftigt waren.
  • Lebenshaltung: Lebensmittel, Restaurantbesuche, Drogerie, Kommunikation, Medien.
  • Kleidung und Körperpflege: in dem Umfang und der Qualität, die üblich waren, einschließlich Friseur und Kosmetik.
  • Mobilität: Fahrzeug mit Versicherung, Steuer, Wartung und einer Rücklage für die Ersatzbeschaffung, dazu weitere Fahrt- und Reisekosten.
  • Reisen und Urlaub: Zahl, Dauer und Zuschnitt der gemeinsamen Reisen.
  • Freizeit und Hobbys: Sport, Vereins- und Clubbeiträge, Kultur, Weiterbildung, Geschenke, Haustiere.
  • Gesundheit: Kosten, die keine Versicherung trägt, etwa Zuzahlungen, Zahnbehandlungen, Brillen, Therapien.
  • Versicherungen des persönlichen Bereichs, soweit sie nicht betrieblich getragen wurden.

Neben diesem Elementarbedarf stehen zwei eigene Posten, die gesondert zu beziffern sind: der Krankenvorsorgeunterhalt für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung und der Altersvorsorgeunterhalt für den Aufbau eigener Anwartschaften (§ 1361 Abs. 1 Satz 2, § 1578 Abs. 2 und 3 BGB), in der Trennungszeit allerdings erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Bei privat versicherten Ehegatten mit hohem Tarifniveau ist schon der Krankenvorsorgeunterhalt ein erheblicher Betrag.

Bei konkreter Bedarfsbemessung werden Vorsorgeposten in der Regel zusätzlich zum konkreten Elementarbedarf geschuldet, ohne dass sich dieser dadurch verringert. Die zweistufige Berechnung, die bei der Quote üblich ist, spielt hier meist keine Rolle, weil das Einkommen für beides ausreicht.

Was nicht dazugehört: Vermögensbildung und Wohnvorteil

Unterhalt deckt den Lebensbedarf. Nicht dazu gehören Ausgaben, die dem Aufbau von Vermögen dienen: Sparraten, Wertpapierkäufe, Beteiligungen, der Erwerb weiterer Immobilien, die Tilgung von Anlagekrediten. Sie haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt, sondern das Vermögen vermehrt, und dieses Vermögen wird im Zugewinnausgleich geteilt, sofern kein Ehevertrag etwas anderes regelt. Eine doppelte Beteiligung, im Unterhalt und im Zugewinn, soll gerade vermieden werden.

Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig. Ein Oldtimer kann Hobby oder Kapitalanlage sein, ein Ferienhaus Urlaubsort oder Renditeobjekt, eine Kunstsammlung beides zugleich. Entscheidend ist, wofür die Ausgabe während des Zusammenlebens tatsächlich diente. Wer hier sauber zuordnet, gewinnt oder verliert die größten Einzelposten.

Der Wohnvorteil spielt beim konkreten Bedarf eine andere Rolle als bei der Quote. Dort wird er dem Einkommen zugerechnet. Hier steht der Wohnbedarf als eigene Position in der Aufstellung, und wer mietfrei in der ehelichen Immobilie wohnt, hat diesen Bedarf bereits ganz oder teilweise gedeckt. Der Wert des Wohnens mindert deshalb den offenen Bedarf. In der Trennungszeit wird dabei regelmäßig zunächst nur ein angemessener Wohnwert angesetzt, später der volle; wie genau, hängt von der Situation und vom Zeitpunkt ab.

Auf der Seite des Pflichtigen stellt sich die Frage spiegelbildlich: Wer die Lasten der Immobilie trägt, in der der Berechtigte wohnt, erbringt einen Teil des Unterhalts in Natur. Das gehört in dieselbe Rechnung, damit es weder doppelt noch gar nicht berücksichtigt wird.

Kindesunterhalt oberhalb der Düsseldorfer Tabelle

Auch beim Kindesunterhalt endet die Tabelle irgendwann. Liegt das bereinigte Einkommen über der höchsten Einkommensgruppe, ist der Bedarf des Kindes nicht mehr einfach abzulesen. Die Düsseldorfer Tabelle selbst weist dafür keine Beträge aus. Die Grundlagen der Tabellenberechnung stehen unter Kindesunterhalt.

Der Bundesgerichtshof hat 2020 zugelassen, die Bedarfsbeträge der Tabelle begrenzt fortzuschreiben, bis zum Doppelten des damals höchsten Einkommensbetrags. Die Tabelle reicht inzwischen deutlich weiter als zu diesem Zeitpunkt; wie weit eine Fortschreibung über ihre heutige Obergrenze hinaus trägt, ist nicht abschließend geklärt. Wird ein darüber hinausgehender Bedarf geltend gemacht, muss er konkret dargelegt werden: Schulgeld, Musikunterricht, Sportverein, Reitstunden, Auslandsaufenthalte, Nachhilfe, Kleidung und Freizeit im gewohnten Umfang.

Maßstab bleibt die Lebensstellung des Kindes, die es von seinen Eltern ableitet. Ein Kind soll am Lebenszuschnitt der Familie teilhaben, aber Unterhalt dient nicht dazu, ihm Vermögen aufzubauen oder einen Lebensstil zu finanzieren, den die Familie selbst nicht gepflegt hat. Neben dem laufenden Bedarf bleiben Mehrbedarf und Sonderbedarf eigene Posten, an denen sich beide Eltern nach ihren Einkünften beteiligen.

Zu beachten ist die Reihenfolge: Der Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt im Rang vor (§ 1609 BGB). Bei hohen Einkommen scheitert daran selten etwas, er gehört aber trotzdem zuerst festgestellt, weil er das Einkommen mindert, aus dem sich die Weiche für den Ehegattenunterhalt ergibt.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Unterhalt teilt den Lebensstandard.
Nicht das Vermögen.

Oberhalb des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle wird nicht mehr ohne Weiteres vermutet, dass das Familieneinkommen vollständig verbraucht wurde. Dann zählt, was die Eheleute tatsächlich ausgegeben haben, belegt Posten für Posten oder als Quote nach Abzug der Vermögensbildung. Was gespart und investiert wurde, gehört in den Zugewinnausgleich, nicht in den Unterhalt.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der Frage, welche Berechnung überhaupt gilt, bis zur belastbaren Zahl, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Weiche stellen

Wir ermitteln das maßgebliche Einkommen, bei Unternehmern aus dem Mehrjahresdurchschnitt, und prüfen, ob die Quote noch greift. Die möglichen Berechnungswege rechnen wir durch, bevor entschieden wird, welcher verfolgt wird.

Lebensstandard belegen

Kontoauszüge, Kreditkarten, Verträge und Rechnungen ordnen wir nach Bedarfspositionen. Auf der Gegenseite trennen wir Konsum von Vermögensbildung und prüfen jede Position auf ihren Beleg.

Bedarf beziffern

Elementarbedarf, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt, Wohnvorteil, Kindesunterhalt oberhalb der Tabelle: alles in einer Aufstellung, die auch einer gerichtlichen Prüfung standhält.

Regeln oder durchsetzen

Trägt eine Einigung, halten wir sie mit Anpassungs- und Steuerregeln fest, bei Bedarf in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Sonst führen wir das Verfahren, mit Auskunft und Zahlung im Stufenantrag.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Die Quote fordern, obwohl sie nicht mehr trägt

    Oberhalb der Vermutungsgrenze reicht die bloße Berufung auf die Quote nicht. Wer ohne konkrete Aufstellung, ohne Nachweis des vollständigen Verbrauchs oder ohne Abzug der Vermögensbildung fordert, riskiert, mit dem Antrag weitgehend zu scheitern.

  2. Belege zu spät sichern

    Nach der Trennung werden Konten aufgeteilt, Zugänge geändert, Unterlagen verschwinden. Was nicht früh und auf rechtmäßigem Weg gesichert wurde, lässt sich später oft nur noch mühsam rekonstruieren.

  3. Wunschbedarf statt gelebten Bedarf aufstellen

    Maßgeblich ist der Standard des Zusammenlebens, nicht der nach der Trennung erstrebte. Eine überzogene Aufstellung kostet Glaubwürdigkeit, auch bei den berechtigten Positionen.

  4. Vermögensbildung als Lebensbedarf behandeln

    Sparraten, Investitionen und Anlageobjekte prägen den Unterhalt nicht. Wer sie einrechnet, fordert zu viel; wer als Pflichtiger nicht auf sie hinweist, zahlt zu viel.

  5. Leistungsfähigkeit vorschnell erklären

    Die Erklärung, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, erspart die Auskunft in der Regel nicht und bindet im Verfahren. Sie gehört vorher durchgerechnet, nicht als Reflex abgegeben.

  6. Vorsorgeunterhalt vergessen

    Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt werden zusätzlich geschuldet und sind gesondert zu beziffern. Bei hohen Einkommen sind sie oft größer als manche Einzelposition des Elementarbedarfs.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen der letzten Jahre des Zusammenlebens
  • Einkommensnachweise und Steuerbescheide beider Seiten der letzten drei Jahre
  • Bei Unternehmern: Jahresabschlüsse, Gesellschafterkonten, Nachweise über Entnahmen und Ausschüttungen
  • Miet- oder Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Darlehensverträge und Nebenkostenabrechnungen
  • Verträge und Abrechnungen über Haushaltshilfe, Reinigung und Gartenpflege
  • Fahrzeugverträge, Leasing- und Versicherungsunterlagen
  • Buchungsbestätigungen und Rechnungen über Reisen
  • Mitgliedschaften, Vereins- und Clubbeiträge, Nachweise zu Hobbys
  • Nachweise zur Kranken- und Pflegeversicherung und zu nicht erstatteten Gesundheitskosten
  • Depot- und Sparübersichten, soweit sie die Vermögensbildung während der Ehe zeigen

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Konkreter Bedarf tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Prüfung, ob Quote oder konkreter Bedarf der günstigere und tragfähige Weg ist
  2. Aufbau einer belegten Bedarfsaufstellung nach Positionen, oder deren Prüfung und Angriff
  3. Abgrenzung von Konsum und Vermögensbildung, abgestimmt mit dem Zugewinnausgleich
  4. Einkommensermittlung bei Unternehmern über den Mehrjahresdurchschnitt
  5. Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sowie Wohnvorteil in derselben Rechnung
  6. Kindesunterhalt oberhalb der höchsten Einkommensgruppe beziffern oder begrenzen

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Ab welchem Einkommen wird der Unterhalt konkret berechnet?

In Betracht kommt das, sobald das bereinigte Familieneinkommen beider Ehegatten den höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigt. Bis dahin wird vermutet, dass das Einkommen vollständig verbraucht wurde, und es bleibt bei der Quote. Darüber ist die konkrete Berechnung nicht zwingend, die Quote bleibt unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich.

Weil die Tabelle regelmäßig neu gefasst wird, verschiebt sich die Grenze. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Kann ich trotz sehr hohem Einkommen des anderen die Quote verlangen?

Ja, wenn Sie belegen, dass das gesamte Einkommen tatsächlich in die Lebensführung geflossen ist. Möglich ist auch, die Beträge abzuziehen, die der Vermögensbildung gedient haben, und die Quote aus dem Rest zu berechnen. Die Vermutung, die unterhalb der Grenze hilft, gilt oberhalb nicht; der Nachweis liegt dann bei Ihnen.

Muss ich jede Ausgabe mit einer Quittung belegen?

Nein. Große Posten wie Reisen, Fahrzeuge oder Personal sollten belegt sein. Für den Alltagsbedarf darf das Gericht schätzen, wenn die Grundlagen nachvollziehbar dargelegt sind.

Wird eigenes Einkommen auf den konkreten Bedarf angerechnet?

Ja. Eigene Einkünfte mindern den offenen Bedarf. Erwerbseinkommen wird dabei ohne den sonst üblichen Erwerbstätigenbonus angerechnet. Ob Einkünfte aus einer Tätigkeit, die Ihnen eigentlich nicht zuzumuten wäre, voll zählen, hängt von den Umständen ab.

Gehören Sparraten und Kapitalanlagen zum Unterhaltsbedarf?

Nein. Vermögensbildung ist kein Lebensbedarf und prägt den Unterhalt nicht. Das während der Ehe gebildete Vermögen wird gegebenenfalls im Zugewinnausgleich geteilt.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt, wenn das Einkommen über der Tabelle liegt?

Er wird nicht mehr abgelesen. In einem begrenzten Bereich oberhalb der höchsten Einkommensgruppe kann der Bedarf fortgeschrieben werden; darüber hinaus muss ein erhöhter Bedarf des Kindes konkret dargelegt werden, etwa Schulgeld, Förderung und Freizeit im gewohnten Umfang.

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Der nächste Schritt

Ihre Lage,
einmal geordnet.

Ihr Unterhaltsfall erfordert eine konkrete Bedarfsberechnung? Wir erfassen, was Ihnen zusteht, oder prüfen konsequent, was tatsächlich geschuldet ist.