Die vier Baustellen
1. Der Zugewinn. Das Unternehmen geht mit seinem Ertragswert in die Bilanz ein. Die Bewertung entscheidet über den größten Einzelposten des Verfahrens, Einzelheiten auf unserer Seite zu Unternehmen bei Scheidung.
2. Der Unterhalt. Bei Selbstständigen wird das Einkommen aus dem Dreijahresdurchschnitt ermittelt und um Privatentnahmen, Abschreibungen und einmalige Posten bereinigt. Gewinne, die im Unternehmen bleiben, sind nicht automatisch unterhaltsrelevantes Einkommen, aber auch nicht automatisch unbeachtlich.
3. Die Steuer. Trennungsjahr und Veranlagungsart, Realsplitting, latente Steuerlasten, Übertragungen von Anteilen im Zugewinnausgleich. Jeder dieser Punkte kann erheblich ins Gewicht fallen.
4. Die Gesellschaft. Zustimmungspflichten, Abfindungsklauseln, Einziehungsrechte der Mitgesellschafter im Scheidungsfall, güterrechtliche Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag.
Diese vier Baustellen hängen zusammen, und das ist der eigentliche Punkt: Wer den Unternehmenswert kleinrechnet, argumentiert mit schwachen Erträgen und senkt damit zugleich den Unterhalt. Wer hohe Erträge behauptet, erhöht den Wert im Zugewinn. Beide Verfahren gehören deshalb in eine Hand.
Steuerrecht im Familienrecht, das unterschätzte Feld
Die meisten familienrechtlichen Entscheidungen haben eine steuerliche Kehrseite, und sie wird selten mitgedacht:
- Veranlagung im Trennungsjahr. Die Zusammenveranlagung ist im Jahr der Trennung noch möglich und steuerlich oft spürbar vorteilhaft. Wer sie verweigert, kann zur Zustimmung verpflichtet sein, gegen Freistellung von Nachteilen.
- Realsplitting. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1a EStG), wenn der Empfänger zustimmt und sie versteuert. Der daraus entstehende Nachteil ist auszugleichen.
- Spekulationsfrist bei Immobilien und die Frage der Eigennutzung nach dem Auszug.
- Latente Steuern bei der Unternehmensbewertung im Zugewinn.
Wir rechnen diese Punkte durch, bevor eine Vereinbarung unterschrieben wird, und arbeiten dabei mit Ihrer Steuerberatung zusammen, nicht an ihr vorbei.
Hinzu kommen zwei Punkte, die speziell Unternehmer treffen: Die Ausgleichszahlung selbst ist steuerfrei, die Übertragung von Anteilen oder Grundstücken an Erfüllungs statt dagegen nicht immer. Und die Aufteilung von Steuerschulden und Erstattungen aus gemeinsamen Veranlagungsjahren gehört ausdrücklich geregelt, sonst wird sie Jahre später zum eigenen Streit.
Wenn beide im Betrieb tätig sind
Die Mitarbeit des Ehegatten ist der Regelfall in kleinen und mittleren Betrieben, und sie erzeugt bei der Trennung eine eigene Problemlage.
Arbeitsverhältnis: Es besteht fort und unterliegt dem allgemeinen Kündigungsschutz. Eine Kündigung, die allein mit der Trennung begründet wird, hält nicht. Praktisch führt der Weg über einen Aufhebungsvertrag, der in die Gesamtregelung eingebaut wird.
Vergütung: War sie unangemessen niedrig, erhöht das den Gewinn und damit das unterhaltsrelevante Einkommen des Inhabers; war sie überhöht, wird sie korrigiert. Beides prüfen Gerichte und Finanzämter, und zwar mit unterschiedlichen Maßstäben.
Gesellschafterstellung: Ist der Ehegatte beteiligt, gilt der Gesellschaftsvertrag. Ausscheiden, Abfindung und Stimmrechte richten sich nach ihm, nicht nach dem Familienrecht, und die Abfindungsklausel wirkt dann unmittelbar auf die Vermögensverteilung.
Ohne Vertrag mitgearbeitet: Wer jahrelang unentgeltlich im Betrieb des anderen gearbeitet hat, bekommt dafür in aller Regel keine nachträgliche Vergütung. Abgegolten wird das über den Zugewinn, weil die Mitarbeit den Unternehmenswert erhöht hat.
Vertraulichkeit
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist die Vertraulichkeit oft wichtiger als der letzte Euro. Ein streitiges Verfahren macht Zahlen aktenkundig, zieht Gutachter in den Betrieb und dauert Jahre.
Deshalb arbeiten wir in diesen Fällen konsequent auf eine Vereinbarung hin: gemeinsamer Gutachter statt zweier Parteigutachten, Regelung außerhalb des Verbunds, klare Fristen. Wo das nicht geht, führen wir das Verfahren, aber erst dann.
Was sich zusätzlich regeln lässt: eine Verschwiegenheitsabrede über die Betriebszahlen, die Beschränkung des Gutachtenumfangs auf das Nötige, die Vereinbarung eines gemeinsamen Sachverständigen und der Verzicht auf die Beteiligung von Mitarbeitern als Auskunftspersonen. Solche Abreden sind wirksam und werden viel zu selten verlangt.
Zeitpunkt und Reihenfolge
In Unternehmerfällen entscheidet der Kalender mit. Drei Zeitpunkte sind gestaltbar, solange kein Antrag zugestellt ist.
Der Trennungstag bestimmt das letzte Jahr gemeinsamer Veranlagung und den Beginn des Trennungsunterhalts.
Die Zustellung des Scheidungsantrags bestimmt den Stichtag für das Endvermögen und das Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleich. Ein starkes oder schwaches Geschäftsjahr, ein anstehender Verkauf, eine geplante Investition: All das verschiebt den Unternehmenswert erheblich.
Die Rechtskraft macht die Ausgleichsforderung fällig. Wer bis dahin keine Zahlungsstruktur vereinbart hat, verhandelt unter Vollstreckungsdruck.
Dazu kommt die Reihenfolge der Verfahren: Wer zuerst Unterhalt tituliert und danach über den Zugewinn verhandelt, hat sich bei den Ertragszahlen bereits festgelegt. Beides gehört gemeinsam geplant, auch wenn es nacheinander abgearbeitet wird.
Vorsorge, auch mitten in der Trennung
Ein Ehevertrag ist nicht nur vor der Hochzeit möglich. Auch nach der Trennung lässt sich die Vermögenslage vertraglich ordnen, dann heißt es Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung, wirkt aber ähnlich.
Wer noch in intakter Ehe lebt und ein Unternehmen führt, sollte die modifizierte Zugewinngemeinschaft prüfen: Sie nimmt die Beteiligung aus dem Ausgleich heraus und lässt alles Übrige beim Gesetz. Das ist der schonende Weg, und meist der, den auch der andere Ehegatte akzeptieren kann.
Zur Vorsorge gehört ein zweiter Punkt, der mit der Trennung nichts zu tun hat und trotzdem hier hingehört: die Regelung für den Todesfall. Gesellschaftsvertrag, Testament und Güterstand müssen zueinander passen, sonst fällt ein Anteil an jemanden, der ihn nach dem Gesellschaftsvertrag nicht halten darf, und die Abfindung belastet den Betrieb.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.