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Wenn ein Betrieb daran hängt

Familienrecht für Unternehmer.

Wenn ein Unternehmen an einer Trennung hängt, wird aus einer familienrechtlichen Sache eine wirtschaftliche. Zugewinnausgleich, Unterhalt und Steuerfolgen greifen ineinander, und eine Entscheidung, die familienrechtlich richtig aussieht, kann steuerlich teuer werden.

Wir bearbeiten diese Fälle als Einheit: Bewertung, Liquidität, Gesellschaftsvertrag und Steuerfolgen werden zusammen gedacht, nicht nacheinander. Das ist der Grund, warum diese Kanzlei ausschließlich Familienrecht macht und darin auch die wirtschaftlichen Randlagen abdeckt.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Unternehmerinnen und Unternehmer zu uns kommen, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Ich will nicht, dass mein Betrieb in die Akte gerät.

Dann ist die Vereinbarung der einzige verlässliche Weg. Ein streitiges Verfahren macht Zahlen aktenkundig, bringt Gutachter in den Betrieb und beteiligt Mitarbeiter als Auskunftspersonen.

Wir arbeiten in diesen Fällen konsequent auf eine Einigung außerhalb des Verbunds hin: ein gemeinsam beauftragter Gutachter statt zweier Parteigutachten, Regelung in einer Urkunde, klare Fristen. Das ist schneller, günstiger und der einzige Weg, die Vertraulichkeit tatsächlich zu wahren.

02 / 07

Mein Gewinn steht auf dem Papier, auf dem Konto ist er nicht.

Unterhaltsrechtlich zählt, was zur Lebensführung zur Verfügung steht. Das ist weder der Steuerbilanzgewinn noch der Kontostand.

Gerechnet wird über den Dreijahresdurchschnitt, korrigiert um Privatentnahmen, nicht notwendige Abschreibungen, private Anteile an Fahrzeugen und Reisen sowie einmalige Effekte. Thesaurierte Gewinne sind nicht automatisch Einkommen, aber auch nicht automatisch unbeachtlich: Es kommt darauf an, ob die Rücklage betriebswirtschaftlich geboten war. Das lässt sich belegen, und genau das ist die Arbeit.

03 / 07

Muss ich der gemeinsamen Steuererklärung zustimmen?

In aller Regel ja, gegen Freistellung von Nachteilen. Ehegatten schulden einander die Zustimmung zur Zusammenveranlagung, wenn dem Zustimmenden dadurch kein Nachteil entsteht.

Bei Unternehmern ist das selten trivial: Verlustverrechnung, Vorauszahlungen, Aufteilung von Erstattungen und Nachzahlungen fallen schnell erheblich aus. Wer zustimmt, sollte die Aufteilung schriftlich regeln; wer die Zustimmung verlangt, sollte die Freistellung von vornherein anbieten. Der Streit darüber kostet mehr als der Vorteil.

04 / 07

Mein Gesellschaftsvertrag verlangt einen Ehevertrag.

Dann ist das eine echte Pflicht, keine Empfehlung. Wer sie verletzt, riskiert die Einziehung seines Anteils oder eine Abfindung unter Wert.

Erfüllt wird sie nicht durch Gütertrennung, sondern schonender durch die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Die Beteiligung wird aus dem Ausgleich herausgenommen, alles Übrige bleibt beim Gesetz, und für die Herausnahme gibt es an anderer Stelle einen Ausgleich. Siehe Ehevertrag.

05 / 07

Kann ich Anteile jetzt noch übertragen oder umstrukturieren?

Nur mit Einwilligung, wenn die Beteiligung nahezu Ihr gesamtes Vermögen ist (§ 1365 BGB). Ohne sie ist das Geschäft schwebend unwirksam, und das fällt oft erst spät auf.

Hinzu kommt: Übertragungen kurz vor oder nach der Trennung werden im Zugewinn geprüft. Erweisen sie sich als unentgeltlich oder als Benachteiligung, wird der Wert dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Umstrukturierungen aus betrieblichen Gründen sind zulässig, sollten aber dokumentiert und zeitlich sauber eingeordnet sein.

06 / 07

Meine Frau arbeitet im Betrieb mit.

Dann sind zwei Verhältnisse zu trennen: das familienrechtliche und das arbeits- oder gesellschaftsrechtliche. Beide enden nicht automatisch mit der Trennung.

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis unterliegt dem Kündigungsschutz; eine Kündigung wegen der Trennung trägt nicht. Ist sie Gesellschafterin, gelten die Regeln des Gesellschaftsvertrags. Und unterhaltsrechtlich ist zu klären, ob ihre Vergütung angemessen war: Ein zu niedriges Gehalt erhöht Ihren Gewinn und damit Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen, ein überhöhtes senkt es und wird korrigiert.

07 / 07

Wie schütze ich die Liquidität des Betriebs?

Indem die Erfüllung mitverhandelt wird, nicht erst nach der Bewertung. Die Ausgleichsforderung wird mit Rechtskraft der Scheidung fällig, und Betriebsvermögen ist selten liquide.

Möglich sind Ratenzahlung mit Sicherheit, Übertragung anderer Werte an Erfüllungs statt, Stundung nach § 1382 BGB oder eine Kombination. Wichtig ist die Finanzierungsstruktur: Eine Entnahme zur Tilgung einer privaten Schuld ist privat veranlasst, die Zinsen sind dann nicht abziehbar. Das gehört gerechnet, bevor die Rate vereinbart wird. Siehe Unternehmen bei Scheidung.

Die vier Baustellen

1. Der Zugewinn. Das Unternehmen geht mit seinem Ertragswert in die Bilanz ein. Die Bewertung entscheidet über den größten Einzelposten des Verfahrens, Einzelheiten auf unserer Seite zu Unternehmen bei Scheidung.

2. Der Unterhalt. Bei Selbstständigen wird das Einkommen aus dem Dreijahresdurchschnitt ermittelt und um Privatentnahmen, Abschreibungen und einmalige Posten bereinigt. Gewinne, die im Unternehmen bleiben, sind nicht automatisch unterhaltsrelevantes Einkommen, aber auch nicht automatisch unbeachtlich.

3. Die Steuer. Trennungsjahr und Veranlagungsart, Realsplitting, latente Steuerlasten, Übertragungen von Anteilen im Zugewinnausgleich. Jeder dieser Punkte kann erheblich ins Gewicht fallen.

4. Die Gesellschaft. Zustimmungspflichten, Abfindungsklauseln, Einziehungsrechte der Mitgesellschafter im Scheidungsfall, güterrechtliche Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag.

Diese vier Baustellen hängen zusammen, und das ist der eigentliche Punkt: Wer den Unternehmenswert kleinrechnet, argumentiert mit schwachen Erträgen und senkt damit zugleich den Unterhalt. Wer hohe Erträge behauptet, erhöht den Wert im Zugewinn. Beide Verfahren gehören deshalb in eine Hand.

Steuerrecht im Familienrecht, das unterschätzte Feld

Die meisten familienrechtlichen Entscheidungen haben eine steuerliche Kehrseite, und sie wird selten mitgedacht:

  • Veranlagung im Trennungsjahr. Die Zusammenveranlagung ist im Jahr der Trennung noch möglich und steuerlich oft spürbar vorteilhaft. Wer sie verweigert, kann zur Zustimmung verpflichtet sein, gegen Freistellung von Nachteilen.
  • Realsplitting. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1a EStG), wenn der Empfänger zustimmt und sie versteuert. Der daraus entstehende Nachteil ist auszugleichen.
  • Spekulationsfrist bei Immobilien und die Frage der Eigennutzung nach dem Auszug.
  • Latente Steuern bei der Unternehmensbewertung im Zugewinn.

Wir rechnen diese Punkte durch, bevor eine Vereinbarung unterschrieben wird, und arbeiten dabei mit Ihrer Steuerberatung zusammen, nicht an ihr vorbei.

Hinzu kommen zwei Punkte, die speziell Unternehmer treffen: Die Ausgleichszahlung selbst ist steuerfrei, die Übertragung von Anteilen oder Grundstücken an Erfüllungs statt dagegen nicht immer. Und die Aufteilung von Steuerschulden und Erstattungen aus gemeinsamen Veranlagungsjahren gehört ausdrücklich geregelt, sonst wird sie Jahre später zum eigenen Streit.

Wenn beide im Betrieb tätig sind

Die Mitarbeit des Ehegatten ist der Regelfall in kleinen und mittleren Betrieben, und sie erzeugt bei der Trennung eine eigene Problemlage.

Arbeitsverhältnis: Es besteht fort und unterliegt dem allgemeinen Kündigungsschutz. Eine Kündigung, die allein mit der Trennung begründet wird, hält nicht. Praktisch führt der Weg über einen Aufhebungsvertrag, der in die Gesamtregelung eingebaut wird.

Vergütung: War sie unangemessen niedrig, erhöht das den Gewinn und damit das unterhaltsrelevante Einkommen des Inhabers; war sie überhöht, wird sie korrigiert. Beides prüfen Gerichte und Finanzämter, und zwar mit unterschiedlichen Maßstäben.

Gesellschafterstellung: Ist der Ehegatte beteiligt, gilt der Gesellschaftsvertrag. Ausscheiden, Abfindung und Stimmrechte richten sich nach ihm, nicht nach dem Familienrecht, und die Abfindungsklausel wirkt dann unmittelbar auf die Vermögensverteilung.

Ohne Vertrag mitgearbeitet: Wer jahrelang unentgeltlich im Betrieb des anderen gearbeitet hat, bekommt dafür in aller Regel keine nachträgliche Vergütung. Abgegolten wird das über den Zugewinn, weil die Mitarbeit den Unternehmenswert erhöht hat.

Vertraulichkeit

Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist die Vertraulichkeit oft wichtiger als der letzte Euro. Ein streitiges Verfahren macht Zahlen aktenkundig, zieht Gutachter in den Betrieb und dauert Jahre.

Deshalb arbeiten wir in diesen Fällen konsequent auf eine Vereinbarung hin: gemeinsamer Gutachter statt zweier Parteigutachten, Regelung außerhalb des Verbunds, klare Fristen. Wo das nicht geht, führen wir das Verfahren, aber erst dann.

Was sich zusätzlich regeln lässt: eine Verschwiegenheitsabrede über die Betriebszahlen, die Beschränkung des Gutachtenumfangs auf das Nötige, die Vereinbarung eines gemeinsamen Sachverständigen und der Verzicht auf die Beteiligung von Mitarbeitern als Auskunftspersonen. Solche Abreden sind wirksam und werden viel zu selten verlangt.

Zeitpunkt und Reihenfolge

In Unternehmerfällen entscheidet der Kalender mit. Drei Zeitpunkte sind gestaltbar, solange kein Antrag zugestellt ist.

Der Trennungstag bestimmt das letzte Jahr gemeinsamer Veranlagung und den Beginn des Trennungsunterhalts.

Die Zustellung des Scheidungsantrags bestimmt den Stichtag für das Endvermögen und das Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleich. Ein starkes oder schwaches Geschäftsjahr, ein anstehender Verkauf, eine geplante Investition: All das verschiebt den Unternehmenswert erheblich.

Die Rechtskraft macht die Ausgleichsforderung fällig. Wer bis dahin keine Zahlungsstruktur vereinbart hat, verhandelt unter Vollstreckungsdruck.

Dazu kommt die Reihenfolge der Verfahren: Wer zuerst Unterhalt tituliert und danach über den Zugewinn verhandelt, hat sich bei den Ertragszahlen bereits festgelegt. Beides gehört gemeinsam geplant, auch wenn es nacheinander abgearbeitet wird.

Vorsorge, auch mitten in der Trennung

Ein Ehevertrag ist nicht nur vor der Hochzeit möglich. Auch nach der Trennung lässt sich die Vermögenslage vertraglich ordnen, dann heißt es Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung, wirkt aber ähnlich.

Wer noch in intakter Ehe lebt und ein Unternehmen führt, sollte die modifizierte Zugewinngemeinschaft prüfen: Sie nimmt die Beteiligung aus dem Ausgleich heraus und lässt alles Übrige beim Gesetz. Das ist der schonende Weg, und meist der, den auch der andere Ehegatte akzeptieren kann.

Zur Vorsorge gehört ein zweiter Punkt, der mit der Trennung nichts zu tun hat und trotzdem hier hingehört: die Regelung für den Todesfall. Gesellschaftsvertrag, Testament und Güterstand müssen zueinander passen, sonst fällt ein Anteil an jemanden, der ihn nach dem Gesellschaftsvertrag nicht halten darf, und die Abfindung belastet den Betrieb.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Familienrecht und Steuerrecht entscheiden hier dieselbe Frage.
Nur mit anderen Vorzeichen.

Schwache Erträge senken den Unternehmenswert im Zugewinn und zugleich den Unterhalt; starke erhöhen beides. Wer in zwei Verfahren gegenläufig argumentiert, verliert in mindestens einem. Deshalb gehören Bewertung, Unterhalt, Steuerfolgen und Gesellschaftsvertrag in eine Strategie und in eine Hand.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der Bestandsaufnahme bis zur Umsetzung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Lage und Vertragswerk sichten

Güterstand, Gesellschaftsvertrag, bestehende Eheverträge, Beteiligungsstruktur. Häufig steht die wichtigste Verpflichtung schon im Gesellschaftsvertrag und ist nie erfüllt worden.

Zahlen aufbereiten

Anfangsvermögen, Ertragslage, Entnahmen, Wohnvorteil, Steuerbescheide. Wir bereiten sie so auf, dass sie in beiden Verfahren tragen, im Zugewinn und im Unterhalt.

Strategie festlegen

Was wird verhandelt, was verteidigt, was offengelegt. Vertraulichkeit, Bewertungsverfahren und Zeitpunkt der Antragstellung werden hier entschieden, nicht später.

Regeln und umsetzen

Vereinbarung mit Fälligkeiten, Sicherheiten und Steuerregelung, abgestimmt mit Steuerberatung und Notariat. Danach begleiten wir den Vollzug bis zur letzten Rate.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Familienrecht und Steuerrecht getrennt bearbeiten lassen

    Fast jede familienrechtliche Entscheidung hat eine steuerliche Kehrseite. Wer sie erst im Bescheid des Folgejahres bemerkt, hat die Vereinbarung längst vollzogen.

  2. Den Gesellschaftsvertrag nicht lesen

    Anzeigepflichten, Zustimmungserfordernisse und die Pflicht zum Ehevertrag stehen dort und werden regelmäßig übersehen. Ein Verstoß kann die Einziehung des Anteils auslösen.

  3. Vor der Trennung umstrukturieren, ohne § 1365 BGB zu prüfen

    Ist die Beteiligung das wesentliche Vermögen, braucht die Verfügung die Zustimmung des Ehegatten. Ohne sie ist sie schwebend unwirksam, und unentgeltliche Übertragungen werden im Zugewinn zurückgerechnet.

  4. In zwei Verfahren gegenläufig argumentieren

    Niedrige Erträge im Zugewinn und hohe im Unterhalt schließen einander aus. Gerichte lesen beide Akten, und die Gegenseite legt sie nebeneinander.

  5. Die Zustimmung zur Veranlagung als Druckmittel nutzen

    Sie ist geschuldet, wenn der Nachteil ausgeglichen wird. Der Streit darüber kostet in aller Regel mehr, als bei der Veranlagung zu holen wäre.

  6. Vertraulichkeit erst im Verfahren einfordern

    Ist das Gutachten erst einmal beauftragt, sind die Zahlen in der Akte. Beschränkungen des Gutachtenumfangs, ein gemeinsamer Sachverständiger und eine Verschwiegenheitsabrede müssen vorher vereinbart werden.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug, Beteiligungsübersicht
  • Jahresabschlüsse der letzten fünf Jahre und laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Steuerbescheide der letzten drei Jahre, betrieblich und privat
  • Übersicht über Entnahmen, Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten
  • Unterlagen zum Unternehmenswert bei Eheschließung
  • Ehevertrag oder Nachweis, warum keiner besteht
  • Arbeits- oder Gesellschaftsverträge mitarbeitender Familienangehöriger
  • Angaben zu betrieblichen und privaten Immobilien
  • Nachweise zur Altersvorsorge, auch betriebliche Zusagen
  • Datum der Trennung und, falls anhängig, der Zustellung des Scheidungsantrags

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Familienrecht für Unternehmer tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Trennung und Scheidung mit Betriebsvermögen, von der Bewertung bis zur Erfüllung
  2. Unterhaltsberechnung bei Selbstständigen: Dreijahresdurchschnitt, Entnahmen, Abschreibungen
  3. Steuerfolgen prüfen: Veranlagung, Realsplitting, latente Steuern, Immobilienübertragung
  4. Gesellschaftsvertragliche Pflichten und Zustimmungserfordernisse abgleichen
  5. Vertraulichkeit sichern: gemeinsamer Gutachter, Regelung außerhalb des Verbunds
  6. Eheverträge und Vereinbarungen, die Gesellschaftsvertrag und Familienrecht zusammenführen

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Erfährt mein Mitgesellschafter von der Scheidung?

Nur, wenn der Gesellschaftsvertrag es verlangt oder ein Verfahren es erzwingt. Viele Verträge sehen Anzeigepflichten für den Scheidungsfall vor; das gehört früh geprüft, weil ein Verstoß die Einziehung des Anteils auslösen kann.

Wie wird mein Einkommen als Selbstständiger berechnet?

In der Regel aus dem Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre, bereinigt um Privatentnahmen, nicht unterhaltsrelevante Abschreibungen und einmalige Posten. Maßgeblich ist, was tatsächlich zur Lebensführung zur Verfügung steht.

Muss ich der gemeinsamen Steuerveranlagung zustimmen?

In der Regel ja, wenn Ihnen dadurch kein Nachteil entsteht; der andere Ehegatte muss Sie von etwaigen Nachteilen freistellen. Die Verweigerung ohne Grund kann schadensersatzpflichtig machen.

Zählen Gewinne, die im Unternehmen bleiben, zum Einkommen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Rücklage betriebswirtschaftlich geboten war oder ob sie nur der Verringerung des Unterhalts dient.

Wer thesauriert, sollte den betrieblichen Grund belegen können: anstehende Investitionen, Tilgungsverpflichtungen, saisonale Schwankungen.

Kann meine Frau nach der Trennung im Betrieb gekündigt werden?

Nicht wegen der Trennung. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis unterliegt dem allgemeinen Kündigungsschutz.

Praktisch führt der Weg über einen Aufhebungsvertrag, der in die Gesamtregelung eingebaut wird. Ist sie Gesellschafterin, gelten die Regeln des Gesellschaftsvertrags.

Wie halte ich die Betriebszahlen aus der Gerichtsakte heraus?

Durch eine Einigung außerhalb des Verbunds, einen gemeinsam beauftragten Sachverständigen und eine Verschwiegenheitsabrede über die Bewertungsunterlagen.

Solche Abreden sind wirksam, müssen aber getroffen werden, bevor ein Gutachten beauftragt ist. Danach sind die Zahlen in der Akte.

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