Die vier Zahlen, auf die es ankommt
Jede Zugewinnberechnung besteht aus vier Werten: Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Alles Weitere ist Rechnen.
Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Eheschließung, abzüglich der damaligen Schulden (§ 1374 BGB). Schulden werden mitgerechnet, auch über null hinaus: ein negatives Anfangsvermögen erhöht den Zugewinn. Zum Anfangsvermögen zählt außerdem der privilegierte Erwerb: Erbschaften und Schenkungen Dritter während der Ehe werden so behandelt, als hätte man sie schon bei der Hochzeit gehabt.
Endvermögen ist das Vermögen am Stichtag, abzüglich der dann bestehenden Schulden (§ 1375 BGB).
Indexierung: Das Anfangsvermögen wird um die Geldentwertung zwischen Hochzeit und Stichtag hochgerechnet, beim privilegierten Erwerb ab dem Tag des Erwerbs. Bei langen Ehen macht das einen erheblichen Unterschied und wird regelmäßig übersehen.
Aus diesen vier Werten ergeben sich zwei Zugewinne. Nur die Differenz zwischen ihnen wird geteilt, und zwar hälftig. Wer den geringeren Zugewinn erzielt hat, bekommt die Hälfte des Unterschieds, unabhängig davon, wer im Alltag welche Rechnung bezahlt hat.
Die Stichtage
Für das Endvermögen ist der Tag maßgeblich, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB), nicht der Trennungstag und nicht die Rechtskraft der Scheidung. Wer nach der Trennung noch Vermögen aufbaut, teilt es also weiter, solange kein Antrag zugestellt ist.
Für die Höhe der Ausgleichsforderung gibt es eine zweite Grenze: Sie ist auf den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Schulden vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 BGB), und bei der Scheidung kommt es auch dafür auf die Zustellung des Antrags an (§ 1384 BGB).
Diese Stichtage sind steuerbar. Wann ein Scheidungsantrag zugestellt wird, kann über erhebliche Beträge entscheiden: Das ist einer der wenigen Punkte im Familienrecht, an denen sich Timing unmittelbar in Geld übersetzt. Wer eine Abfindung, einen Bonus oder den Verkauf einer Beteiligung erwartet, sollte die Reihenfolge kennen, bevor der Antrag hinausgeht.
Wer was beweisen muss
Der Zugewinnausgleich wird selten am Recht entschieden und fast immer an der Beweislage. Drei Regeln bestimmen den Ausgang:
- Kein Nachweis, kein Anfangsvermögen. Wer nicht belegen kann, was er mit in die Ehe gebracht hat, wird so behandelt, als habe er nichts gehabt (§ 1377 Abs. 3 BGB). Sein gesamtes Endvermögen gilt dann als Zugewinn.
- Privilegierten Erwerb beweist, wer sich auf ihn beruft. Für Erbschaft und Schenkung braucht es nicht nur den Zufluss, sondern auch den Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses.
- Schulden im Endvermögen beweist ebenfalls der, dem sie nützen. Behauptete Darlehen innerhalb der Familie halten dieser Prüfung selten stand.
Praktisch heißt das: Ein gemeinsames Vermögensverzeichnis zu Beginn der Ehe ist die billigste Absicherung, die es im Familienrecht gibt (§ 1377 Abs. 1 BGB). Fehlt es, hilft nur die Rekonstruktion aus alten Kontoauszügen, Notarurkunden, Steuerbescheiden und Grundbuchunterlagen, und die kostet Zeit und Geld.
Auskunft und Vermögensverzeichnis
Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über das Vermögen zu allen drei maßgeblichen Zeitpunkten verlangen: Trennung, Zustellung des Scheidungsantrags und Eheschließung (§ 1379 BGB). Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt dient dazu, Vermögensverschiebungen aufzudecken.
Auf Verlangen ist die Auskunft zu belegen. Bestehen begründete Zweifel, dass sorgfältig aufgelistet wurde, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Illoyale Vermögensminderungen, also Verschenken, Verschwenden und Beiseiteschaffen vor oder nach der Trennung, werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Die Beweislast trägt grundsätzlich, wer sich darauf beruft. Ist das Endvermögen aber geringer als das in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen, muss der Ehegatte, dessen Vermögen geschrumpft ist, darlegen und beweisen, dass keine solche Minderung vorliegt.
Durchgesetzt wird das im Stufenantrag: erst Auskunft, dann Belege, dann die bezifferte Zahlung. Der Vorteil liegt darin, dass die Forderung erst am Ende beziffert werden muss, der Anspruch aber schon mit der ersten Stufe rechtshängig und damit gegen Verjährung gesichert ist.
Bewertung: wo der Streit wirklich entsteht
Immobilien werden mit dem Verkehrswert am Stichtag angesetzt, Unternehmen und Praxen mit einem Ertragswert. Lebensversicherungen mit dem Rückkaufswert, wenn sie nicht schon im Versorgungsausgleich erfasst sind.
Bei Unternehmen ist zusätzlich die latente Steuerlast abzuziehen, also die Steuer, die bei einer gedachten Veräußerung am Stichtag anfiele. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich nicht verkauft wird (BGH, Urteil vom 2. Februar 2011, XII ZR 185/08). Dieser Posten wird in der Praxis häufig übersehen und kostet viel Geld.
Bei Immobilien entscheidet die Wahl des Bewertungsverfahrens. Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert führen bei derselben Immobilie zu deutlich verschiedenen Ergebnissen; bei vermieteten Objekten ist der Ertragswert regelmäßig der niedrigere. Ein Gutachten der Bank oder ein Maklerangebot ist kein Wertnachweis. Wo die Beteiligten sich nicht einigen, bestellt das Gericht einen Sachverständigen, und dessen Kosten fließen in die Verfahrenskosten ein, die im Scheidungsverbund in der Regel geteilt und sonst nach dem Ausgang verteilt werden.
Nicht im Zugewinn bewertet wird, was anderswo verteilt wird: der gemeinsame Hausrat, weil er nach eigenen Regeln verteilt wird (§ 1568b BGB), und die Anwartschaften aus Renten und Betriebsrenten, weil sie in den Versorgungsausgleich gehören. Doppelt erfasst werden darf beides nicht.
Steuern: der Teil, den fast niemand rechnet
Der Zugewinnausgleich ist ein steuerrechtliches Thema, das als familienrechtliches auftritt. Vier Punkte entscheiden regelmäßig über mehr Geld als der Streit um die Bewertung:
Die Ausgleichszahlung in Geld ist steuerfrei. Sie ist weder Einkommen noch Schenkung; die Ausgleichsforderung gehört ausdrücklich nicht zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Wer allerdings freiwillig mehr zahlt, als rechnerisch geschuldet ist, bewegt sich in der Schenkungsteuer.
Wer statt Geld eine Immobilie überträgt, kann eine Steuer auslösen. Die Übertragung an Erfüllungs statt gilt einkommensteuerlich als Veräußerung. Liegt die Anschaffung weniger als zehn Jahre zurück und hat der Übertragende das Objekt weder durchgehend noch im Jahr der Übertragung und den beiden Vorjahren selbst bewohnt, entsteht ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG), und zwar in voller Höhe des Wertzuwachses. Diese Falle schnappt in der Praxis oft erst im Steuerbescheid des Folgejahres zu.
Grunderwerbsteuer fällt dagegen in der Regel nicht an, wenn das Grundstück im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung auf den früheren Ehegatten übergeht (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Zwischen noch verheirateten Ehegatten ist der Erwerb ohnehin befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG).
Der Güterstand selbst ist gestaltbar. Wird der Güterstand während der Ehe beendet und der Zugewinn abgerechnet, fließt Vermögen steuerfrei von einem Ehegatten zum anderen; anschließend kann der Güterstand neu begründet werden. Diese Gestaltung ist anerkannt, aber voraussetzungsreich und nur sinnvoll, wenn sie sauber dokumentiert und tatsächlich durchgeführt wird. Sie gehört in die Hand von jemandem, der beide Rechtsgebiete beherrscht, und nicht in einen Mustervertrag.
Wenn das Geld nicht sofort da ist
Die Ausgleichsforderung ist mit Rechtskraft der Scheidung fällig, und das trifft regelmäßig diejenigen am härtesten, deren Vermögen in einer Immobilie oder einem Betrieb steckt.
Das Gesetz kennt dafür zwei Ventile. Die Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit käme; der gestundete Betrag wird verzinst, und auf Antrag kann eine Sicherheit angeordnet werden (§ 1382 BGB). Die Übertragung einzelner Gegenstände statt Geld kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, wenn das nötig ist, um eine grobe Unbilligkeit für ihn zu vermeiden, und dem Schuldner zugemutet werden kann (§ 1383 BGB).
Beides ist Ausnahme, nicht Regel. In der Praxis wird deshalb häufiger vereinbart als beantragt: Ratenzahlung mit Sicherungsgrundschuld, Verrechnung mit dem Übernahmepreis der Immobilie oder eine Kombination aus beidem, festgehalten in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Vorzeitiger Ausgleich und Sicherung
Wer nicht warten kann, bis geschieden wird, hat zwei Wege. Der vorzeitige Zugewinnausgleich setzt voraus, dass die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt leben oder dass Vermögensverschiebungen oder Verschwendung zu befürchten sind, die die Ausgleichsforderung erheblich gefährden, dass wirtschaftliche Pflichten aus der Ehe längere Zeit schuldhaft nicht erfüllt werden oder die Auskunft beharrlich verweigert wird (§ 1385 BGB). Mit Rechtskraft der Entscheidung endet der Güterstand, ohne dass die Scheidung abgewartet werden muss (§ 1388 BGB).
Daneben steht die Sicherung: Wo die Gefahr besteht, dass bis zur Entscheidung nichts mehr da ist, kommt vor allem der Arrest in Betracht, bei Grundbesitz abgesichert durch eine Eintragung im Grundbuch. Das ist ein scharfes Schwert und wird nur bei belegbarer Gefährdung gewährt, wirkt dann aber sofort.
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst sichern, dann streiten. Ein Titel über einen Anspruch, dessen Gegenwert längst verschoben ist, hat keinen Wert.
Fristen
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden ist und der Berechtigte die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§§ 195, 199 BGB). Entstanden ist sie mit Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjährt sie spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).
Wer den Zugewinn nicht im Verbund geltend macht, sollte diese Frist im Blick behalten: Sie läuft still ab, und danach ist der Anspruch wertlos.
Gehemmt wird die Verjährung durch Verhandlungen und durch die Einleitung des Verfahrens, auch durch die erste Stufe eines Stufenantrags. Wer verhandelt, sollte den Verhandlungsbeginn dokumentieren; wer lange verhandelt, sollte die Hemmung nicht als Selbstläufer betrachten.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
