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Zuwachs ausgleichen

Zugewinn­ausgleich.

Beim Zugewinnausgleich wird das vorhandene Vermögen nicht hälftig geteilt. Stattdessen werden die Vermögenszuwächse beider Ehegatten während der Ehe miteinander verglichen. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Geldzahlung. Für die einen fühlt sich dieser Anspruch dennoch an, als müssten sie das eigene Lebenswerk mit jemandem teilen, der beruflich einen ganz anderen Weg gegangen ist. Für die anderen ist es die Angst, nach Jahren, in denen sie Haushalt und Familie getragen haben, am Ende mit leeren Händen dazustehen.

Beide Sorgen sind menschlich verständlich, und beide lassen sich nicht mit Gefühl, sondern nur mit einer sauberen, nachvollziehbaren Berechnung auflösen. Der Zugewinnausgleich ist kein willkürlicher Schnitt, sondern folgt klaren Regeln: Was vor der Ehe da war, bleibt weitgehend unberührt; nur der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs wird ausgeglichen.

Worum es geht

Wo Vermögen unübersichtlich, verschleiert oder in eine Firma eingebunden ist, sorgen wir für Klarheit, bevor daraus Misstrauen wird.

Der Weg

„Es geht um unser Vermögen!“
Zugewinn, Immobilie, Altersvorsorge und Schulden klären.

Bei kaum einem Thema treffen so viele Zahlen auf so viele Emotionen wie bei der Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung. Oft steckt dahinter die Sorge, das über Jahre Aufgebaute zu verlieren, oder für Schulden einstehen zu müssen, die man selbst nicht verursacht hat.

Diese Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie systematisch vorgehen: von der Bestandsaufnahme über Zugewinnausgleich, Immobilien und Altersvorsorge bis zum Umgang mit gemeinsamen Verbindlichkeiten.

Vermögen und Schulden vollständig erfassen

Der erste Schritt ist eine vollständige Bestandsaufnahme: Welche Vermögenswerte gehören welchem Ehegatten? Bestehen gemeinsame Vermögenswerte? Welche Verbindlichkeiten stehen ihnen gegenüber?

Zu erfassen sind insbesondere:

  • Konten und Wertpapierdepots,
  • Immobilien und Grundstücke,
  • Fahrzeuge und wertvolle Gegenstände,
  • Lebens- und Rentenversicherungen,
  • Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen,
  • Forderungen und Darlehen,
  • gemeinsame und persönliche Verbindlichkeiten.

Entscheidend sind nicht nur die aktuellen Werte, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu den rechtlich maßgeblichen Stichtagen. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Angaben und Belege strukturiert zusammenzustellen.

Den Zugewinnausgleich richtig verstehen

Leben die Ehegatten ohne abweichenden Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt ihr Vermögen während der Ehe grundsätzlich getrennt. Auch bei der Scheidung wird das vorhandene Vermögen nicht automatisch hälftig geteilt.

Stattdessen wird berechnet, welchen Zugewinn jeder Ehegatte während der Ehe erzielt hat. Übersteigt der Zugewinn des einen denjenigen des anderen, entsteht grundsätzlich ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz.

Maßgeblich sind das Vermögen bei der Eheschließung und das Vermögen bei Rechtshängigkeit der Scheidung, also bei Zustellung des Scheidungsantrags.

Das Anfangsvermögen ermitteln

Zum Anfangsvermögen gehört das Vermögen, das jedem Ehegatten bei der Eheschließung nach Abzug seiner damaligen Verbindlichkeiten gehörte. Der historische Wert wird indexiert, damit reine Geldentwertung nicht als Zugewinn behandelt wird.

Erbschaften und bestimmte Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat, werden seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Geschützt ist dabei grundsätzlich der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt ihres Erwerbs. Spätere Wertsteigerungen können dagegen in den Zugewinn fallen.

Wer sich auf ein Anfangsvermögen, eine Erbschaft oder eine Schenkung beruft, muss diese regelmäßig darlegen und nachweisen können. Alte Kontoauszüge, Verträge, Steuerunterlagen und Nachlassdokumente können deshalb einen erheblichen wirtschaftlichen Unterschied machen.

Endvermögen und Auskunftsansprüche klären

Das Endvermögen wird bei einer Scheidung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beider Ehegatten müssen für diesen Stichtag vollständig angegeben und bewertet werden.

Daneben kann bereits nach der Trennung Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangt werden. Das ermöglicht einen Vergleich mit dem späteren Endvermögen. Ist dieses erheblich geringer, muss der betreffende Ehegatte gegebenenfalls erklären und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyalen Handlungen beruht.

Verweigert die andere Seite die Auskunft, können Auskunft, Belegvorlage, Wertermittlung und anschließend die Zahlung gerichtlich geltend gemacht werden.

Die gemeinsame Immobilie bewerten und gesondert regeln

Eine gemeinsame Immobilie ist regelmäßig der größte und emotional bedeutsamste Vermögenswert. Zunächst muss ihr Wert zum maßgeblichen Stichtag belastbar ermittelt werden. Ebenso wichtig sind die noch offenen Darlehen und die Eigentumsanteile im Grundbuch.

Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Der Wert des jeweiligen Eigentumsanteils wird im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Die Immobilie selbst wird dadurch aber weder übertragen noch verkauft. Was mit dem gemeinsamen Eigentum geschieht, muss gesondert geregelt werden.

Mögliche Lösungen sind:

  • Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus.
  • Die Immobilie wird verkauft.
  • Das Miteigentum wird für eine bestimmte Zeit fortgeführt.
  • Die Immobilie wird anderweitig aufgeteilt oder übertragen.

Zusätzlich sind laufende Kosten, Darlehensraten, frühere Investitionen und eine mögliche Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen. Hat ein Ehegatte den Darlehensvertrag mitunterzeichnet, wird er durch eine interne Vereinbarung oder Eigentumsübertragung nicht automatisch aus der Haftung entlassen. Dafür ist die Zustimmung der Bank erforderlich.

Kommt keine Einigung zustande, kann als letztes Mittel eine Teilungsversteigerung drohen, häufig mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen.

Altersvorsorge und Zugewinn voneinander abgrenzen

Nicht jede Form der Altersvorsorge wird automatisch gleich behandelt. Versorgungsanrechte, die dem Versorgungsausgleich unterliegen, werden nicht zusätzlich im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Dazu können insbesondere gesetzliche Renten, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, betriebliche Altersversorgung und bestimmte private Rentenversicherungen gehören.

Andere Kapitalanlagen oder Versicherungen, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen, können dagegen Teil des Endvermögens und damit des Zugewinnausgleichs sein. Die konkrete Vertragsgestaltung und Leistungsform müssen deshalb genau geprüft werden.

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von Amts wegen im Scheidungsverfahren durchgeführt. Ausnahmen bestehen insbesondere bei kurzen Ehen oder einer wirksamen Vereinbarung der Ehegatten.

Schulden rechtlich richtig zuordnen

Schulden mindern grundsätzlich das Vermögen desjenigen Ehegatten, der sie schuldet. Auch ein negatives Anfangs- oder Endvermögen kann bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Gegenüber einer Bank oder einem anderen Gläubiger haftet, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Haben beide Ehegatten einen Kreditvertrag unterzeichnet, kann die Bank grundsätzlich jeden von ihnen auf die gesamte Zahlung in Anspruch nehmen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer die Verbindlichkeit im Innenverhältnis wirtschaftlich tragen muss.

Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten verändert die Haftung gegenüber der Bank nicht. Soll ein Ehegatte vollständig aus einem gemeinsamen Darlehen entlassen werden, muss der Kreditgeber zustimmen.

Verschleiertes oder gefährdetes Vermögen aufdecken und sichern

Besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte verschwiegen, verschenkt, verschwendet oder gezielt auf Dritte übertragen wurden, muss frühzeitig gehandelt werden.

Je nach Situation kommen insbesondere in Betracht:

  • umfassende Auskunfts- und Belegansprüche,
  • eine Auskunft zum Trennungszeitpunkt,
  • gerichtliche Anträge auf Auskunft und Wertermittlung,
  • die Hinzurechnung illoyaler Vermögensminderungen,
  • eine eidesstattliche Versicherung bei begründeten Zweifeln,
  • Sicherungsmaßnahmen bei konkreter Gefährdung der späteren Forderung.

Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich oder ein Arrest ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Diese Maßnahmen setzen mehr voraus als eine bloße Vermutung und müssen sorgfältig vorbereitet werden.

Eine vertragliche Gesamtlösung entwickeln

Gerichtliche Auseinandersetzungen über Zugewinn, Immobilien und Unternehmenswerte können langwierig und kostenintensiv sein. Häufig lässt sich eine wirtschaftlich bessere Lösung erreichen, wenn sämtliche Vermögensfragen gemeinsam betrachtet werden.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann insbesondere regeln:

  • die Höhe des Zugewinnausgleichs,
  • Zahlungsfristen, Raten oder Sicherheiten,
  • die Übertragung oder Veräußerung einer Immobilie,
  • die Übernahme gemeinsamer Darlehen,
  • den Umgang mit Konten und weiteren Vermögenswerten,
  • die Verteilung von Kosten und steuerlichen Risiken.

Bei Immobilienübertragungen und Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich während eines laufenden Scheidungsverfahrens ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich. Steuerliche Folgen sollten vor Abschluss verbindlich geprüft werden.

Verjährung, Steuern und Unternehmen beachten

Ein Zugewinnausgleichsanspruch kann verjähren. Deshalb sollte nach Rechtskraft der Scheidung nicht unbegrenzt mit seiner Prüfung und Geltendmachung gewartet werden.

Die Übertragung einer Immobilie zwischen Ehegatten sowie auf einen früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung kann von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Trotzdem können andere steuerliche Folgen entstehen, insbesondere Einkommensteuer auf einen privaten Veräußerungsgewinn. Eine steuerliche Prüfung bleibt deshalb unverzichtbar.

Bei Unternehmern muss der Unternehmenswert gesondert ermittelt werden. Dieser Wert ist häufig im Unternehmen gebunden und nicht als liquide Mittel vorhanden. Trotzdem kann er eine erhebliche Zugewinnausgleichsforderung auslösen. Neben einer sachgerechten Bewertung sind deshalb Lösungen erforderlich, die den Anspruch absichern, ohne die Liquidität oder den Fortbestand des Unternehmens unnötig zu gefährden.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen, wenn Vermögen im Spiel ist, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Ich habe während der Ehe geerbt. Muss ich das teilen?

Die Erbschaft selbst nicht, ihre Wertsteigerung schon. Erbschaften und Schenkungen Dritter werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, als hätten Sie sie bereits bei der Hochzeit besessen (§ 1374 Abs. 2 BGB), bewertet zum Zeitpunkt des Erwerbs und um die Geldentwertung hochgerechnet.

Was das geerbte Vermögen bis zum Stichtag über die Geldentwertung hinaus an Wert gewinnt, zählt dagegen zum Zugewinn. Bei einer geerbten Immobilie in guter Lage sind das über zwanzig Ehejahre schnell erhebliche Wertzuwächse. Entscheidend ist deshalb der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses, und den muss belegen, wer sich darauf beruft.

02 / 07

Ich weiß nicht, was mein Ehepartner überhaupt besitzt.

Darauf gibt es einen Anspruch, und zwar zu drei Zeitpunkten: Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1379 BGB). Auf Verlangen ist die Auskunft mit Belegen zu unterlegen.

Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt ist die wichtigste, denn nur sie macht sichtbar, was zwischen Trennung und Antrag verschwunden ist. Bleibt die Auskunft aus oder ist sie erkennbar lückenhaft, wird sie im Stufenantrag durchgesetzt, notfalls verbunden mit der eidesstattlichen Versicherung.

03 / 07

Mein Mann hat kurz vor der Trennung Vermögen auf seine Familie übertragen.

Das wird ihm zugerechnet. Unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Reicht sein verbliebenes Vermögen zur Zahlung nicht aus, kann sich der Anspruch sogar gegen den Beschenkten selbst richten (§ 1390 BGB). Und wer Vermögen beiseiteschafft, kann zugleich den vorzeitigen Ausgleich rechtfertigen (§ 1385 BGB), der den Güterstand beendet und den Stichtag auf die Antragstellung vorverlegt (§ 1387 BGB). Die Beweislast liegt allerdings bei dem, der sich darauf beruft, deshalb zählt jede frühzeitig gesicherte Unterlage.

04 / 07

Wir haben Gütertrennung vereinbart. Ist damit alles erledigt?

Für den Zugewinn ja, für alles andere nicht. Gütertrennung schließt nur den Zugewinnausgleich aus. Unterhalt, Versorgungsausgleich und die Auseinandersetzung gemeinsamen Eigentums bleiben davon unberührt.

Hinzu kommt: Ein Ehevertrag wird auf Wirksamkeit geprüft, und pauschale Gütertrennung in einer Alleinverdiener-Ehe mit Kindern hält dieser Prüfung nicht immer stand. Steuerlich ist sie außerdem selten die beste Lösung, weil sie die Befreiung des § 5 ErbStG verschenkt. Mehr unter Ehevertrag.

05 / 07

Uns gehört das Haus gemeinsam. Wird es über den Zugewinn geteilt?

Nein, das sind zwei getrennte Vorgänge. Der Zugewinnausgleich erzeugt nur eine Geldforderung. Wem die Immobilie gehört, richtet sich allein nach dem Grundbuch.

Gemeinsames Eigentum wird deshalb zusätzlich auseinandergesetzt: durch Übernahme, Verkauf oder im schlechtesten Fall durch Teilungsversteigerung. Beides sollte in einem Zug geregelt werden, weil sich Ausgleichsforderung und Übernahmepreis miteinander verrechnen lassen. Siehe Immobilie und Familienheim bei Scheidung und Vermögensauseinandersetzung.

06 / 07

Mein Unternehmen ist mein Lebenswerk. Muss ich es angreifen?

Der Anspruch geht auf Geld, nicht auf Beteiligung. Ihr Mitgesellschafter wird nicht Partner Ihrer geschiedenen Ehefrau. Die Geldforderung kann aber erheblich sein, auch wenn der Wert im Betrieb gebunden ist.

Zu klären ist die Liquidität: Würde die sofortige Zahlung den Betrieb gefährden, kann das Gericht die Forderung stunden und verzinsen (§ 1382 BGB). Vor der Zahlung steht ohnehin die Bewertung, und dort entscheidet sich fast alles: Ertragswert statt Substanzwert, Abzug eines kalkulatorischen Unternehmerlohns und Abzug der latenten Steuer. Mehr unter Unternehmen bei Scheidung.

07 / 07

Ich habe in das Haus meines Mannes investiert, das mir nie gehört hat.

Das läuft in aller Regel über den Zugewinn, nicht über eine Rückzahlung. Wer in das Alleineigentum des anderen investiert, erhöht dessen Endvermögen und bekommt darüber die Hälfte des Zuwachses.

Anders liegt es bei Zuwendungen der Schwiegereltern: Soweit sie dem Schwiegersohn oder der Schwiegertochter zugutekamen, gelten sie als Schenkung an diese und können nach dem Scheitern der Ehe unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage teilweise zurückgefordert werden. Wer nur mitgearbeitet hat, ohne Geld zu geben, hat dagegen selten einen eigenen Anspruch.

Die vier Zahlen, auf die es ankommt

Jede Zugewinnberechnung besteht aus vier Werten: Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Alles Weitere ist Rechnen.

Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Eheschließung, abzüglich der damaligen Schulden (§ 1374 BGB). Schulden werden mitgerechnet, auch über null hinaus: ein negatives Anfangsvermögen erhöht den Zugewinn. Zum Anfangsvermögen zählt außerdem der privilegierte Erwerb: Erbschaften und Schenkungen Dritter während der Ehe werden so behandelt, als hätte man sie schon bei der Hochzeit gehabt.

Endvermögen ist das Vermögen am Stichtag, abzüglich der dann bestehenden Schulden (§ 1375 BGB).

Indexierung: Das Anfangsvermögen wird um die Geldentwertung zwischen Hochzeit und Stichtag hochgerechnet, beim privilegierten Erwerb ab dem Tag des Erwerbs. Bei langen Ehen macht das einen erheblichen Unterschied und wird regelmäßig übersehen.

Aus diesen vier Werten ergeben sich zwei Zugewinne. Nur die Differenz zwischen ihnen wird geteilt, und zwar hälftig. Wer den geringeren Zugewinn erzielt hat, bekommt die Hälfte des Unterschieds, unabhängig davon, wer im Alltag welche Rechnung bezahlt hat.

Die Stichtage

Für das Endvermögen ist der Tag maßgeblich, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB), nicht der Trennungstag und nicht die Rechtskraft der Scheidung. Wer nach der Trennung noch Vermögen aufbaut, teilt es also weiter, solange kein Antrag zugestellt ist.

Für die Höhe der Ausgleichsforderung gibt es eine zweite Grenze: Sie ist auf den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Schulden vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 BGB), und bei der Scheidung kommt es auch dafür auf die Zustellung des Antrags an (§ 1384 BGB).

Diese Stichtage sind steuerbar. Wann ein Scheidungsantrag zugestellt wird, kann über erhebliche Beträge entscheiden: Das ist einer der wenigen Punkte im Familienrecht, an denen sich Timing unmittelbar in Geld übersetzt. Wer eine Abfindung, einen Bonus oder den Verkauf einer Beteiligung erwartet, sollte die Reihenfolge kennen, bevor der Antrag hinausgeht.

Wer was beweisen muss

Der Zugewinnausgleich wird selten am Recht entschieden und fast immer an der Beweislage. Drei Regeln bestimmen den Ausgang:

  • Kein Nachweis, kein Anfangsvermögen. Wer nicht belegen kann, was er mit in die Ehe gebracht hat, wird so behandelt, als habe er nichts gehabt (§ 1377 Abs. 3 BGB). Sein gesamtes Endvermögen gilt dann als Zugewinn.
  • Privilegierten Erwerb beweist, wer sich auf ihn beruft. Für Erbschaft und Schenkung braucht es nicht nur den Zufluss, sondern auch den Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses.
  • Schulden im Endvermögen beweist ebenfalls der, dem sie nützen. Behauptete Darlehen innerhalb der Familie halten dieser Prüfung selten stand.

Praktisch heißt das: Ein gemeinsames Vermögensverzeichnis zu Beginn der Ehe ist die billigste Absicherung, die es im Familienrecht gibt (§ 1377 Abs. 1 BGB). Fehlt es, hilft nur die Rekonstruktion aus alten Kontoauszügen, Notarurkunden, Steuerbescheiden und Grundbuchunterlagen, und die kostet Zeit und Geld.

Auskunft und Vermögensverzeichnis

Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über das Vermögen zu allen drei maßgeblichen Zeitpunkten verlangen: Trennung, Zustellung des Scheidungsantrags und Eheschließung (§ 1379 BGB). Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt dient dazu, Vermögensverschiebungen aufzudecken.

Auf Verlangen ist die Auskunft zu belegen. Bestehen begründete Zweifel, dass sorgfältig aufgelistet wurde, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Illoyale Vermögensminderungen, also Verschenken, Verschwenden und Beiseiteschaffen vor oder nach der Trennung, werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Die Beweislast trägt grundsätzlich, wer sich darauf beruft. Ist das Endvermögen aber geringer als das in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen, muss der Ehegatte, dessen Vermögen geschrumpft ist, darlegen und beweisen, dass keine solche Minderung vorliegt.

Durchgesetzt wird das im Stufenantrag: erst Auskunft, dann Belege, dann die bezifferte Zahlung. Der Vorteil liegt darin, dass die Forderung erst am Ende beziffert werden muss, der Anspruch aber schon mit der ersten Stufe rechtshängig und damit gegen Verjährung gesichert ist.

Bewertung: wo der Streit wirklich entsteht

Immobilien werden mit dem Verkehrswert am Stichtag angesetzt, Unternehmen und Praxen mit einem Ertragswert. Lebensversicherungen mit dem Rückkaufswert, wenn sie nicht schon im Versorgungsausgleich erfasst sind.

Bei Unternehmen ist zusätzlich die latente Steuerlast abzuziehen, also die Steuer, die bei einer gedachten Veräußerung am Stichtag anfiele. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich nicht verkauft wird (BGH, Urteil vom 2. Februar 2011, XII ZR 185/08). Dieser Posten wird in der Praxis häufig übersehen und kostet viel Geld.

Bei Immobilien entscheidet die Wahl des Bewertungsverfahrens. Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert führen bei derselben Immobilie zu deutlich verschiedenen Ergebnissen; bei vermieteten Objekten ist der Ertragswert regelmäßig der niedrigere. Ein Gutachten der Bank oder ein Maklerangebot ist kein Wertnachweis. Wo die Beteiligten sich nicht einigen, bestellt das Gericht einen Sachverständigen, und dessen Kosten fließen in die Verfahrenskosten ein, die im Scheidungsverbund in der Regel geteilt und sonst nach dem Ausgang verteilt werden.

Nicht im Zugewinn bewertet wird, was anderswo verteilt wird: der gemeinsame Hausrat, weil er nach eigenen Regeln verteilt wird (§ 1568b BGB), und die Anwartschaften aus Renten und Betriebsrenten, weil sie in den Versorgungsausgleich gehören. Doppelt erfasst werden darf beides nicht.

Steuern: der Teil, den fast niemand rechnet

Der Zugewinnausgleich ist ein steuerrechtliches Thema, das als familienrechtliches auftritt. Vier Punkte entscheiden regelmäßig über mehr Geld als der Streit um die Bewertung:

Die Ausgleichszahlung in Geld ist steuerfrei. Sie ist weder Einkommen noch Schenkung; die Ausgleichsforderung gehört ausdrücklich nicht zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Wer allerdings freiwillig mehr zahlt, als rechnerisch geschuldet ist, bewegt sich in der Schenkungsteuer.

Wer statt Geld eine Immobilie überträgt, kann eine Steuer auslösen. Die Übertragung an Erfüllungs statt gilt einkommensteuerlich als Veräußerung. Liegt die Anschaffung weniger als zehn Jahre zurück und hat der Übertragende das Objekt weder durchgehend noch im Jahr der Übertragung und den beiden Vorjahren selbst bewohnt, entsteht ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG), und zwar in voller Höhe des Wertzuwachses. Diese Falle schnappt in der Praxis oft erst im Steuerbescheid des Folgejahres zu.

Grunderwerbsteuer fällt dagegen in der Regel nicht an, wenn das Grundstück im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung auf den früheren Ehegatten übergeht (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Zwischen noch verheirateten Ehegatten ist der Erwerb ohnehin befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG).

Der Güterstand selbst ist gestaltbar. Wird der Güterstand während der Ehe beendet und der Zugewinn abgerechnet, fließt Vermögen steuerfrei von einem Ehegatten zum anderen; anschließend kann der Güterstand neu begründet werden. Diese Gestaltung ist anerkannt, aber voraussetzungsreich und nur sinnvoll, wenn sie sauber dokumentiert und tatsächlich durchgeführt wird. Sie gehört in die Hand von jemandem, der beide Rechtsgebiete beherrscht, und nicht in einen Mustervertrag.

Wenn das Geld nicht sofort da ist

Die Ausgleichsforderung ist mit Rechtskraft der Scheidung fällig, und das trifft regelmäßig diejenigen am härtesten, deren Vermögen in einer Immobilie oder einem Betrieb steckt.

Das Gesetz kennt dafür zwei Ventile. Die Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit käme; der gestundete Betrag wird verzinst, und auf Antrag kann eine Sicherheit angeordnet werden (§ 1382 BGB). Die Übertragung einzelner Gegenstände statt Geld kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, wenn das nötig ist, um eine grobe Unbilligkeit für ihn zu vermeiden, und dem Schuldner zugemutet werden kann (§ 1383 BGB).

Beides ist Ausnahme, nicht Regel. In der Praxis wird deshalb häufiger vereinbart als beantragt: Ratenzahlung mit Sicherungsgrundschuld, Verrechnung mit dem Übernahmepreis der Immobilie oder eine Kombination aus beidem, festgehalten in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Vorzeitiger Ausgleich und Sicherung

Wer nicht warten kann, bis geschieden wird, hat zwei Wege. Der vorzeitige Zugewinnausgleich setzt voraus, dass die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt leben oder dass Vermögensverschiebungen oder Verschwendung zu befürchten sind, die die Ausgleichsforderung erheblich gefährden, dass wirtschaftliche Pflichten aus der Ehe längere Zeit schuldhaft nicht erfüllt werden oder die Auskunft beharrlich verweigert wird (§ 1385 BGB). Mit Rechtskraft der Entscheidung endet der Güterstand, ohne dass die Scheidung abgewartet werden muss (§ 1388 BGB).

Daneben steht die Sicherung: Wo die Gefahr besteht, dass bis zur Entscheidung nichts mehr da ist, kommt vor allem der Arrest in Betracht, bei Grundbesitz abgesichert durch eine Eintragung im Grundbuch. Das ist ein scharfes Schwert und wird nur bei belegbarer Gefährdung gewährt, wirkt dann aber sofort.

Wichtig ist die Reihenfolge: Erst sichern, dann streiten. Ein Titel über einen Anspruch, dessen Gegenwert längst verschoben ist, hat keinen Wert.

Fristen

Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden ist und der Berechtigte die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§§ 195, 199 BGB). Entstanden ist sie mit Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjährt sie spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).

Wer den Zugewinn nicht im Verbund geltend macht, sollte diese Frist im Blick behalten: Sie läuft still ab, und danach ist der Anspruch wertlos.

Gehemmt wird die Verjährung durch Verhandlungen und durch die Einleitung des Verfahrens, auch durch die erste Stufe eines Stufenantrags. Wer verhandelt, sollte den Verhandlungsbeginn dokumentieren; wer lange verhandelt, sollte die Hemmung nicht als Selbstläufer betrachten.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Wer sein Anfangsvermögen nicht belegen kann,
hatte keines.

Fehlt der Nachweis, was jemand in die Ehe eingebracht hat, wird sein Anfangsvermögen mit null angesetzt (§ 1377 Abs. 3 BGB). Sein gesamtes Endvermögen gilt dann als Zugewinn und wird zur Hälfte geteilt. Kein anderer Satz im Güterrecht kostet so viel Geld, und keiner ist so leicht zu entschärfen: durch ein Verzeichnis bei der Eheschließung oder durch rechtzeitig gesicherte Belege.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Kein Verzeichnis zum Anfangsvermögen

    Ohne Nachweis gilt das Anfangsvermögen als null (§ 1377 Abs. 3 BGB), und das gesamte Endvermögen wird zum Zugewinn. Wer heiratet und Vermögen mitbringt, sollte es aufschreiben; wer bereits verheiratet ist, sollte die Belege sichern, solange die Banken sie noch vorhalten.

  2. Den Zeitpunkt der Zustellung dem Zufall überlassen

    Der Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags. Wer eine Abfindung, einen Bonus oder einen Verkaufserlös erwartet, entscheidet mit dem Termin über einen Teil davon.

  3. Die Indexierung vergessen

    Das Anfangsvermögen wird um die Geldentwertung hochgerechnet. Bei langen Ehen verschiebt das Ergebnis sich dadurch deutlich, und zwar zugunsten dessen, der Vermögen eingebracht hat. In selbst gerechneten Aufstellungen fehlt dieser Schritt fast immer.

  4. Die latente Steuer nicht abziehen

    Bei Unternehmen, Praxen und Beteiligungen ist die Steuer abzuziehen, die bei einer gedachten Veräußerung anfiele. Wer sie übergeht, zahlt auf einen Wert, den er nie erhalten könnte.

  5. Eine Immobilie übertragen, ohne die Zehnjahresfrist zu prüfen

    Die Übertragung an Erfüllungs statt ist einkommensteuerlich eine Veräußerung. Innerhalb der Spekulationsfrist und ohne ausreichende Selbstnutzung entsteht ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG). Der Bescheid kommt ein Jahr später, die Vereinbarung ist dann längst vollzogen.

  6. Auf den Zugewinn verzichten, bevor er berechnet ist

    Ein Verzicht vor Rechtskraft der Scheidung bedarf der notariellen Form (§ 1378 Abs. 3 BGB) und ist bindend. Wer ihn erklärt, ohne die Zahlen zu kennen, verzichtet auf einen Betrag, den er nicht kennt. Dasselbe gilt für das stille Verstreichenlassen der Verjährung nach der Scheidung.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Heiratsurkunde und, falls vorhanden, das Verzeichnis zum Anfangsvermögen
  • Ehevertrag oder frühere Vereinbarungen
  • Konto-, Depot- und Sparauszüge zu den drei Stichtagen
  • Grundbuchauszüge, Kaufverträge mit Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten
  • Darlehensverträge mit Restsalden zu den Stichtagen
  • Erbschein, Testament oder Schenkungsvertrag mit Wertnachweis zum Zeitpunkt des Zuflusses
  • Lebens- und Rentenversicherungen mit Rückkaufswerten
  • Bei Unternehmen: Gesellschaftsvertrag und die letzten drei Jahresabschlüsse
  • Steuerbescheide der letzten drei Jahre
  • Nachweise über Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern
  • Belege zu Vermögensbewegungen nach der Trennung
  • Datum der Zustellung des Scheidungsantrags

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Zugewinnausgleich tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Vollständige Zugewinnberechnung mit Indexierung und privilegiertem Erwerb
  2. Auskunfts- und Belegverlangen zu allen drei Stichtagen, notfalls gerichtlich
  3. Bewertungsfragen bei Immobilie, Unternehmen und Beteiligungen, mit latenter Steuerlast
  4. Steuerfolgen der Zahlungsart prüfen, bevor unterschrieben wird
  5. Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Vermögensverschiebung (§ 1385 BGB)
  6. Stundung, Ratenzahlung und Sicherheiten verhandeln oder abwehren

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Wird das Vermögen bei der Scheidung halbiert?

Nein. Verglichen wird nur der Zuwachs beider Ehegatten während der Ehe; wer mehr hinzugewonnen hat, schuldet die Hälfte der Differenz. Es entsteht eine Geldforderung, keine Beteiligung am Vermögen selbst. Wem was gehört, ändert sich durch die Scheidung nicht.

Zählt eine Erbschaft zum Zugewinn?

Die Erbschaft selbst nicht, sie wird dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Ihre Wertsteigerung während der Ehe über die Geldentwertung hinaus zählt dagegen zum Zugewinn. Bei einer geerbten Immobilie kann das erheblich sein.

Was passiert mit Schulden?

Sie werden bei beiden Vermögensbilanzen abgezogen, auch über null hinaus. Wer mit Schulden in die Ehe geht und sie während der Ehe abbaut, hat dadurch einen Zugewinn erzielt.

Kann ich den Zugewinn schon vor der Scheidung verlangen?

Unter engen Voraussetzungen ja: bei langer Trennung, bei drohenden Vermögensverschiebungen oder bei beharrlicher Auskunftsverweigerung (§ 1385 BGB). Der vorzeitige Ausgleich beendet zugleich den Güterstand.

Wie lange habe ich Zeit?

Drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen (§§ 195, 199 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis ist nach zehn Jahren Schluss (§ 199 Abs. 4 BGB).

Was gilt, wenn ich mein Anfangsvermögen nicht nachweisen kann?

Dann wird es mit null angesetzt (§ 1377 Abs. 3 BGB), und Ihr gesamtes Endvermögen gilt als Zugewinn.

Rekonstruieren lässt sich vieles über alte Kontoauszüge, Notarurkunden, Steuerbescheide und Grundbuchunterlagen. Je früher damit begonnen wird, desto besser, denn Banken halten Unterlagen nur begrenzte Zeit vor.

Ist die Ausgleichszahlung steuerpflichtig?

Eine Zahlung in Geld ist weder einkommen- noch schenkungsteuerpflichtig; die Ausgleichsforderung gehört nicht zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG).

Anders kann es liegen, wenn statt Geld ein Grundstück oder ein Anteil übertragen wird: Das gilt steuerlich als Veräußerung und kann innerhalb der Zehnjahresfrist Einkommensteuer auslösen (§ 23 EStG).

Was ist, wenn ich den Zugewinn nicht auf einmal zahlen kann?

Das Gericht kann die Forderung stunden, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen zur Unzeit käme; der gestundete Betrag wird verzinst (§ 1382 BGB).

Häufiger wird eine Lösung vereinbart: Raten mit Sicherheit, Verrechnung mit dem Übernahmepreis einer Immobilie oder eine Kombination aus beidem.

Gilt der Zugewinnausgleich auch bei Gütertrennung?

Nein. Gütertrennung schließt ihn aus. Unterhalt, Versorgungsausgleich und die Aufteilung gemeinsamen Eigentums bleiben davon aber unberührt.

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ausführlich.

Diese Beiträge greifen einzelne Punkte von Zugewinnausgleich heraus und behandeln sie ausführlich, mit Rechtsgrundlagen und Prüfstand.

Der nächste Schritt

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wirtschaftliche Zukunft.

Beim Thema Vermögen zählt vor allem eines: eine vollständige, richtige und nachvollziehbare Bewertung. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welche Ansprüche bestehen und welche Lösung wirtschaftlich tragfähig ist. Wir begleiten Sie bei Zugewinnausgleich, Immobilienfragen, Altersvorsorge und Schuldenregelung. Wir setzen Auskunftsansprüche durch, prüfen Bewertungen und entwickeln eine Strategie, die Ihre wirtschaftlichen Interessen konsequent schützt. Vereinbaren Sie ein Gespräch: Wir verschaffen uns gemeinsam einen vollständigen Überblick und zeigen Ihnen, wie Ihre Vermögensauseinandersetzung sinnvoll gestaltet werden kann.