
Kosten und Honorar
Was es kostet.
Und woran es hängt.
Eine Scheidung rechnen wir in der Regel nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.
Sind neben der Scheidung weitere Fragen zu klären oder ist eine umfangreichere Beratung und Bearbeitung erforderlich, vereinbaren wir hierfür eine Vergütung nach Zeitaufwand. Welche Kosten voraussichtlich entstehen und welches Vergütungsmodell für Ihr Verfahren gilt, besprechen wir transparent mit Ihnen.
Gesetzliche Gebühren
Was das RVG
in jedem Fall setzt.
Unabhängig davon, was vereinbart wird, setzt das Gesetz feste Grenzen. Die sollten Sie kennen.
Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG sind der Maßstab, an dem sich alles misst: In gerichtlichen Verfahren bilden sie die Untergrenze, und nur sie werden von der Gegenseite oder bei Verfahrenskostenhilfe erstattet.
Ein Erfolgshonorar, also eine Vergütung, die vom Ausgang abhängt, ist nur in engen Grenzen zulässig (§ 4a RVG) und im Familienrecht praktisch ohne Bedeutung. Wo Ihnen jemand eines anbietet, lohnt die Nachfrage, worauf genau er sich beruft.
Der Preis ist nicht das Problem. Ihn nicht zu kennen, ist es.
Stellschrauben
Woran der Betrag
tatsächlich hängt.
Die Gerichtskosten hängen am Verfahrenswert. Der steht nicht von vornherein fest, sondern lässt sich beeinflussen.
Der Verfahrenswert
Er ergibt sich in der Scheidung vor allem aus dem Einkommen beider Ehegatten und aus dem Vermögen. Beides steht fest, daran lässt sich nichts drehen. Was sich drehen lässt, ist der Zeitpunkt: Der Wert wird zu einem bestimmten Stichtag ermittelt. Näheres unter Scheidungskosten.
Die Zahl der Folgesachen
Jede Sache, die im Verbund mitentschieden wird, erhöht den Wert: Unterhalt, Zugewinn, Sorge, Umgang. Wer sich vorher einigt, spart hier am meisten. Das ist der Grund, warum eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung fast immer billiger ist als der Streit darüber.
Ein Anwalt oder zwei
Für eine einvernehmliche Scheidung genügt formal eine Vertretung; der andere Ehegatte kann seine Zustimmung ohne eigene Anwältin erklären. Das erspart die Kosten einer zweiten anwaltlichen Vertretung. Wann das trägt und wann es teuer wird, steht unter Ein Anwalt oder zwei?.
Der Versorgungsausgleich
Für jedes Anrecht steigt der Verfahrenswert. Bei langer Ehe und mehreren Versorgungen ist das ein spürbarer Anteil. Ausschließen lässt er sich nur unter engen Voraussetzungen und nur notariell, siehe Versorgungsausgleich.
Wenn es nicht reicht
Verfahrenskostenhilfe.
Wer die Verfahrenskosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese kann mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden und verhindert, dass der Zugang zum Gericht allein an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert. Ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Kosten tatsächlich übernommen werden, muss im Einzelfall geprüft werden.
Was wir zusagen
Keine Rechnung,
mit der Sie nicht gerechnet haben.
Zwei Punkte, die für jedes Mandat in dieser Kanzlei gelten.
- Vor der Beauftragung sagen wir Ihnen, mit welchen Kosten zu rechnen ist und wovon sie abhängen. Wenn sich die Grundlage ändert, sagen wir es, bevor die Kosten entstehen.
- Wir sagen Ihnen, wenn sich ein Verfahren wirtschaftlich nicht lohnt. Ein Mandat, das mehr kostet, als es einbringt, ist für beide Seiten schlecht.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet.
Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Nach den Kosten zu fragen, ist nicht unhöflich, sondern vernünftig.
Was kostet das erste Gespräch?
Im ersten Gespräch klären wir, worum es geht, was rechtlich möglich ist und was zuerst zu tun ist.
Ohne besondere Vereinbarung sieht das Gesetz für eine Erstberatung eine Obergrenze vor, wenn Sie Verbraucherin oder Verbraucher sind (§ 34 Abs. 1 RVG). Was das erste Gespräch kostet und wie es bei einer anschließenden Beauftragung berücksichtigt wird, sagen wir Ihnen vorher.
Zahlt die Gegenseite meine Anwaltskosten, wenn ich gewinne?
In Familiensachen meistens nicht. Anders als im Zivilprozess werden die Kosten in Ehesachen und Folgesachen in der Regel gegeneinander aufgehoben: Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden geteilt (§ 150 FamFG).
Ausnahmen gibt es, etwa in Unterhaltsverfahren, wo nach billigem Ermessen entschieden wird. Wer mit der Erwartung in ein Verfahren geht, die Gegenseite werde am Ende alles zahlen, rechnet aber falsch. Muss die Gegenseite Kosten erstatten, sind das regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren.
Was ist, wenn ich mir das Verfahren nicht leisten kann?
Wer die Verfahrenskosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese kann mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden und verhindert, dass der Zugang zum Gericht allein an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert. Ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Kosten tatsächlich übernommen werden, muss im Einzelfall geprüft werden.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Im Familienrecht in aller Regel nur die Beratung, nicht das Verfahren. Die üblichen Bedingungen schließen Ehe-, Familien- und Erbrecht vom Rechtsschutz aus und gewähren stattdessen einen begrenzten Beratungs-Rechtsschutz.
Prüfen Sie Ihre Police, bevor Sie sich darauf verlassen. Wir stellen die Deckungsanfrage gern für Sie, sagen Ihnen aber vorher, wie die Aussichten stehen.
Wann muss ich zahlen?
Anwältinnen und Anwälte dürfen einen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG), und im Familienrecht ist das üblich. Wann und in welchen Abständen abgerechnet wird, besprechen wir mit Ihnen, bevor wir tätig werden.
Bei größeren Sachen lässt sich die Zahlung in Abschnitten vereinbaren. Sprechen Sie uns darauf an, bevor der Auftrag erteilt ist. Hinterher ist es eine Bitte, vorher eine Vereinbarung.
Im Zusammenhang
Was damit zusammenhängt.
Diese Seite sagt, wie wir abrechnen. Was ein bestimmtes Verfahren kostet, steht bei dem Verfahren selbst.