Was das Gesetz verlangt
In Ehesachen besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG): Den Scheidungsantrag kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt stellen. Der andere Ehegatte darf seine Zustimmung zur Scheidung aber ohne eigene Vertretung erklären (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Daraus folgt: Für eine einvernehmliche Scheidung genügt formal ein Anwalt. Das ist der Grund, warum die einvernehmliche Scheidung deutlich günstiger ist: Die Kosten einer zweiten anwaltlichen Vertretung entfallen.
Einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht
Der Begriff steht auf vielen Websites, im Berufsrecht existiert er nicht. Die Vertretung widerstreitender Interessen ist Anwältinnen und Anwälten untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Wer den Antrag stellt, vertritt nur den Antragsteller.
Praktisch heißt das: Wir dürfen den anderen Ehegatten nicht beraten, nicht für ihn rechnen und ihm nicht sagen, ob eine Vereinbarung für ihn günstig ist. Wir können ihm nur erklären, was geschieht, und ihm raten, sich unabhängig beraten zu lassen. Alles andere wäre ein Verstoß.
Wann ein Anwalt genügt
- Beide wollen die Scheidung und sind sich über alles Wesentliche einig.
- Es gibt keinen Streit über Unterhalt, Zugewinn, Sorge oder Umgang.
- Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar und beiden bekannt.
- Der Versorgungsausgleich soll ganz normal durchgeführt werden. Er läuft von Amts wegen und braucht keinen Antrag.
Trifft das zu, ist die Ein-Anwalt-Lösung nicht nur billiger, sondern auch schneller.
Wann zwei nötig sind
Sobald Anträge gestellt werden sollen. Wer im Verfahren Unterhalt, Zugewinn oder eine Sorgerechtsregelung durchsetzen will, braucht dafür eigene anwaltliche Vertretung. Der gegnerische Anwalt kann das nicht übernehmen.
Bei Vereinbarungen mit Verzichtscharakter. Wer auf nachehelichen Unterhalt, auf Zugewinn oder auf den Versorgungsausgleich verzichtet, gibt Ansprüche auf, die im Zweifel fünfstellig sind. Solche Vereinbarungen sind formbedürftig (§ 1585c BGB, § 1378 Abs. 3 BGB, § 7 VersAusglG) und werden vom Gericht auf ihre Wirksamkeit überprüft. Ohne eigene Beratung unterschrieben, halten sie oft nicht, was auch die Seite trifft, die sich davon Sicherheit versprochen hat.
Bei Gefälle. Unternehmen, Immobilien, ein deutlicher Einkommensunterschied oder einseitiger Überblick über die Finanzen. Wer nicht weiß, was da ist, kann nicht beurteilen, worauf er verzichtet.
Der Mittelweg
Ein Anwalt führt das Verfahren, der andere Ehegatte lässt sich einmalig unabhängig beraten und zahlt dafür nur diese Beratung. Das kostet einen Bruchteil einer zweiten Vertretung und beseitigt den entscheidenden Einwand gegen die günstige Lösung.
Bei größeren Vermögen ist der bessere Weg die Scheidungsfolgenvereinbarung: notariell beurkundet, beide Seiten vorher beraten, alle Punkte in einem Dokument. Danach genügt für die Scheidung selbst wieder ein Anwalt.
Verfahrenskostenhilfe kann übrigens jede Seite für sich beantragen. Sie hängt am eigenen Einkommen, nicht am gemeinsamen.
Quellen
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 25. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











