Alles hängt am Verfahrenswert
Für die Scheidung selbst ist er in § 43 FamGKG geregelt: Ausgangspunkt ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute zusammen. Einen Mindestwert nennt das Gesetz dazu.
Vorhandenes Vermögen erhöht den Wert. Wie stark, sagt das Gesetz nicht. Die Oberlandesgerichte arbeiten mit Freibeträgen und einer Quote darauf und handhaben das unterschiedlich. Für Hannover ist die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle maßgeblich.
Kinder wirken sich umgekehrt aus: Für unterhaltsberechtigte Kinder wird das Einkommen in der Praxis vorab gekürzt.
Der Versorgungsausgleich schlägt auf
Er ist ein eigener Verfahrensgegenstand und wird gesondert bewertet: 10 Prozent desselben Dreimonatseinkommens für jedes einzelne Anrecht, ebenfalls mit einem gesetzlichen Mindestwert (§ 50 Abs. 1 FamGKG).
Das wird regelmäßig unterschätzt. Zwei Eheleute mit je zwei Anrechten, gesetzliche Rente und Betriebsrente, kommen auf vier Anrechte und damit auf 40 Prozent zusätzlich zum Wert der Scheidungssache.
Gerichtskosten
Das Gericht rechnet aus dem Verfahrenswert nach der Tabelle zu § 28 FamGKG; im Scheidungsverfahren fallen zwei Gebühren an. Vorschusspflichtig ist zunächst allein der Antragsteller.
Am Ende werden die Kosten in Ehesachen aber gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG): Die Gerichtskosten trägt jeder zur Hälfte, seine Anwaltskosten trägt jeder selbst. Wer vorgeschossen hat, bekommt die Hälfte vom anderen zurück.
Anwaltskosten
Das RVG sieht gesetzliche Gebühren nach dem Verfahrenswert vor. Sie bilden in gerichtlichen Verfahren die Untergrenze und sind das, was die Gegenseite oder die Verfahrenskostenhilfe erstattet.
Davon abweichen kann nur eine Vergütungsvereinbarung in Textform. Wonach sich unser Honorar richtet, steht unter Kosten und Honorar.
Vier Wege, die Kosten zu senken
- Nur ein Anwalt. Formal genügt einer: Der andere Ehegatte kann seine Zustimmung zur Scheidung ohne eigene Vertretung erklären (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Das erspart die Kosten einer zweiten anwaltlichen Vertretung. Ob es im Einzelfall vertretbar ist, ist eine andere Frage.
- Folgesachen heraushalten. Jede Folgesache im Verbund erhöht den Gesamtwert. Was außergerichtlich geregelt wird, kostet keine Verfahrensgebühr.
- Verfahrenskostenhilfe. Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltsgebühren ganz oder gegen Raten (§§ 76 ff. FamFG). Der Antrag gehört zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht, nicht später.
- Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten. Wer selbst nichts hat, der andere aber schon, kann einen Vorschuss verlangen (§ 1360a Abs. 4 BGB). Er geht der Verfahrenskostenhilfe vor.
Was die Kosten unnötig treibt
Streit über den Zugewinn, wenn keine belastbaren Zahlen auf dem Tisch liegen. Sachverständige für Immobilien oder Unternehmen. Und Anträge, die gestellt werden, um Druck aufzubauen: sie erhöhen den Verfahrenswert für beide Seiten, auch für die, die sie stellt.
Quellen
- §§ 43, 50, 28 FamGKG
- §§ 3a, 4 RVG, § 49b BRAO
- §§ 114, 150, 76 ff. FamFG
- § 1360a Abs. 4 BGB
- Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle zum Verfahrenswert
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 25. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











