Schritt 1: Das Trennungsjahr
Vor Ablauf eines Trennungsjahres wird in aller Regel nicht geschieden (§ 1565 Abs. 2 BGB). Es beginnt nicht mit dem Auszug, sondern mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, die auch innerhalb derselben Wohnung möglich ist.
Der Antrag darf allerdings schon vor Ablauf des Jahres eingereicht werden, wenn das Jahr bis zum Termin voll wird. Das spart in der Praxis mehrere Monate.
Schritt 2: Der Antrag
Den Scheidungsantrag kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt stellen; in Ehesachen besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Was hineingehört, schreibt § 133 FamFG vor: Namen und Geburtsdaten der gemeinsamen minderjährigen Kinder, die Erklärung, ob sich die Eheleute über Sorge, Umgang und Unterhalt einig sind, und die Angabe, ob Folgesachen anhängig gemacht werden sollen.
Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben (§ 122 FamFG), nicht zwingend das Gericht am Wohnort des Antragstellers.
Schritt 3: Die Zustellung, das wichtigste Datum des Verfahrens
Zugestellt wird erst, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt ist. Vorher passiert nichts, auch wenn der Antrag längst bei Gericht liegt.
Der Tag der Zustellung ist der Stichtag für das Endvermögen im Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB). Wessen Vermögen schwankt, etwa durch ein Unternehmen, Wertpapiere oder einen anstehenden Bonus, für den ist der Zeitpunkt der Einreichung keine Formalie, sondern eine Rechenfrage.
Schritt 4: Der Versorgungsausgleich
Beide Eheleute erhalten einen Fragebogen und müssen ihre Rentenanwartschaften vollständig angeben. Das Gericht holt danach bei jedem Versorgungsträger einzeln eine Auskunft ein: gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk, Betriebsrente, private Verträge.
Dieser Schritt bestimmt die Dauer des Verfahrens stärker als alles andere. Er läuft von Amts wegen, außer die Ehe dauerte bis zur Zustellung nicht länger als drei Jahre; dann findet er nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Schritt 5: Der Termin
Beide Eheleute müssen persönlich erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG). Das Gericht fragt, seit wann die Trennung besteht und ob beide geschieden werden wollen, und geht den Versorgungsausgleich durch. Die Verhandlung ist nicht öffentlich (§ 170 GVG).
Ist alles geklärt, dauert der Termin selten länger als eine Viertelstunde. Der Beschluss ergeht im Anschluss und wird verkündet.
Schritt 6: Rechtskraft
Geschieden ist die Ehe nicht mit dem Beschluss, sondern mit dessen Rechtskraft. Dafür läuft eine Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG).
Verzichten beide Seiten im Termin auf Rechtsmittel, wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Ohne diesen Verzicht vergeht ein weiterer Monat. Erst danach stellt das Gericht den Rechtskraftvermerk aus, den Sie für Namensänderung, Rentenversicherung und eine erneute Eheschließung brauchen.
Was daneben läuft: der Verbund
Unterhalt, Zugewinn, Sorge, Umgang und Ehewohnung können als Folgesachen mit der Scheidung verbunden werden (§ 137 FamFG). Dann wird über alles gemeinsam entschieden, und alles zusammen wird auch erst zusammen rechtskräftig.
Das hat zwei Gesichter. Wer auf eine Regelung angewiesen ist, sichert sie über den Verbund ab. Wer schnell geschieden werden will, hält die Folgesachen heraus und regelt sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, außergerichtlich und ohne den Zeitplan des Gerichts.
Quellen
- §§ 1564 bis 1568, 1384 BGB
- §§ 114, 122, 128, 133, 137, 63 FamFG
- § 3 Abs. 3 VersAusglG
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 25. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











