Die neuen Beträge
Der Mindestunterhalt beträgt seit dem 1. Januar 2026:
- 486 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren
- 558 € für Kinder von 6 bis 11 Jahren
- 653 € für Kinder von 12 bis 17 Jahren
Das sind die Werte der ersten Einkommensgruppe. Wer mehr verdient, zahlt nach den höheren Gruppen der Tabelle. Die Prozentsätze bleiben dabei unverändert.
Vom Tabellenbetrag wird das halbe Kindergeld abgezogen, solange das Kind minderjährig ist und bei einem Elternteil lebt. Beim volljährigen Kind wird das volle Kindergeld angerechnet.
Warum die Tabelle überhaupt steigt
Der Mindestunterhalt ist nicht frei gegriffen. Er knüpft nach § 1612a BGB an den steuerlichen Kinderfreibetrag an und wird über die Mindestunterhaltsverordnung fortgeschrieben. Steigt der Freibetrag, steigt der Mindestunterhalt mit.
Die Düsseldorfer Tabelle selbst ist übrigens kein Gesetz. Sie ist eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der sich alle Oberlandesgerichte angeschlossen haben. Deshalb wird bundesweit nach ihr gerechnet. Ergänzend gelten die Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts; für Niedersachsen sind das die Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle.
Wann Sie handeln müssen, und wann nicht
Dynamischer Titel: Steht in Ihrer Jugendamtsurkunde oder Ihrem Beschluss ein Prozentsatz des Mindestunterhalts statt eines Eurobetrags, passt sich der Unterhalt zum 1. Januar automatisch an. Sie müssen nichts tun.
Statischer Titel: Steht dort ein fester Betrag, bleibt er stehen. Dann hilft nur ein Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG oder, schneller und billiger, eine neue Titulierung beim Jugendamt, wenn der andere Elternteil mitmacht.
Altersstufenwechsel: Wird Ihr Kind sechs oder zwölf, steigt der Unterhalt ebenfalls, bei dynamischen Titeln automatisch ab dem Monat des Geburtstags.
Was die Erhöhung nicht ändert
Die Tabellenbeträge decken nur den regelmäßigen Bedarf. Kindergarten- und Hortbeiträge bleiben Mehrbedarf und werden von beiden Eltern anteilig getragen; eine kieferorthopädische Behandlung bleibt Sonderbedarf.
Und sie ändert nichts an der Rangfolge: Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt vor (§ 1609 BGB). Steigt der Kindesunterhalt, sinkt in einem knappen Fall der Ehegattenunterhalt entsprechend.
Quellen
- Düsseldorfer Tabelle, Oberlandesgericht Düsseldorf, Stand 1. Januar 2026
- §§ 1601 ff., 1612a, 1609 BGB
- Mindestunterhaltsverordnung
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 25. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











