Warum die Bewertungsmethode über alles entscheidet
Zwischen einer Bewertung nach Substanzwert und einer nach Ertragswert liegen oft erhebliche Unterschiede. Welche Methode passt, hängt vom Unternehmen ab. Für freiberufliche Praxen und stark inhabergeprägte Unternehmen hält der Bundesgerichtshof regelmäßig die modifizierte Ertragswertmethode für geeignet.
Zwei Korrekturen sind dabei entscheidend:
Der kalkulatorische Unternehmerlohn. Der Ertrag, den der Inhaber allein durch seine Arbeitskraft erzielt, gehört ihm persönlich und nicht dem Unternehmen. Er wird abgezogen. Bei kleinen Praxen kann der Wert über die Substanz hinaus dadurch gegen null gehen, was oft die zutreffende Antwort ist.
Die latente Steuerlast. Da der Wert aus einer fiktiven Veräußerung abgeleitet wird, muss auch die dabei fiktiv anfallende Steuer abgezogen werden, unabhängig davon, ob tatsächlich verkauft wird. Das gilt ebenso für fiktive Veräußerungskosten, und zwar zu beiden Stichtagen nach denselben Maßstäben.
Auch der Goodwill ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er übertragbar ist. Was allein an der Person des Inhabers hängt, ist kein Vermögenswert.
Wie ein Gutachten aufgebaut ist und wo es angreifbar ist
Eine Unternehmensbewertung ist kein Urteil, sondern eine Rechnung mit Annahmen. Wer die Annahmen kennt, kann das Ergebnis beeinflussen.
- Vergangenheitsanalyse. Bereinigung der letzten drei bis fünf Jahresabschlüsse um einmalige Effekte, außerordentliche Erträge und private Anteile.
- Ertragsprognose. Fortschreibung des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses. Hier entstehen die größten Differenzen, weil jede Annahme über die Zukunft angreifbar ist.
- Kalkulatorischer Unternehmerlohn. Abzug des Betrags, den eine fremde Geschäftsführung kosten würde, orientiert an Funktion, Umsatz und Branche.
- Kapitalisierung. Umrechnung des Ertrags in einen Wert über den Kapitalisierungszinssatz, in dem auch das Risiko des Unternehmens abgebildet wird.
- Korrekturen. Abzug der latenten Steuer und des personengebundenen Goodwills, gesonderter Ansatz des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
Die klassischen Angriffspunkte sind: eine Prognose, die einen Ausnahmejahrgang fortschreibt, ein zu niedriger Unternehmerlohn, ein zu niedriger Risikozuschlag im Zinssatz, die vergessene latente Steuer und die Behandlung von Auftragsbeständen und stillen Reserven. Wer ein Gutachten kommentiert, sollte genau an diesen Stellen ansetzen und nicht am Endbetrag.
Die Stichtage im Unternehmerfall
Maßgeblich sind zwei Zeitpunkte: die Eheschließung für das Anfangsvermögen und die Zustellung des Scheidungsantrags für das Endvermögen (§ 1384 BGB).
Für Unternehmen ist das eine praktische Schwierigkeit, weil Unternehmenswerte nicht auf den Tag genau vorliegen. Gearbeitet wird deshalb mit dem letzten Abschluss vor dem Stichtag, korrigiert um die Entwicklung bis zum Stichtag. Wer einen Zwischenabschluss erstellen lässt, hat die bessere Ausgangslage.
Und es ist der Punkt, an dem sich Timing unmittelbar in Geld übersetzt: Ein bevorstehender Großauftrag, eine anstehende Investition, ein schwaches oder starkes Geschäftsjahr verschieben den Wert erheblich. Solange kein Antrag zugestellt ist, ist der Stichtag gestaltbar, danach nicht mehr.
Häufig verkannt wird: Wertveränderungen nach dem Stichtag sind unerheblich. Bricht das Geschäft nach der Zustellung ein, bleibt es beim Wert vom Stichtag. Auch die Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 BGB hilft dann nicht, weil sie bei der Scheidung ebenfalls auf die Zustellung abstellt (§ 1384 BGB). Nur in Ausnahmefällen kommt eine Korrektur wegen grober Unbilligkeit in Betracht (§ 1381 BGB).
Das Liquiditätsproblem
Der Zugewinnausgleich ist mit Rechtskraft der Scheidung fällig und grundsätzlich in Geld zu erfüllen. Wer sein Vermögen im Betrieb gebunden hat, muss diesen Betrag aufbringen, ohne den Betrieb zu gefährden. Das ist die eigentliche Härte einer Unternehmerscheidung.
Das Gesetz kennt dafür einen Notausgang: Das Familiengericht kann die Ausgleichsforderung auf Antrag stunden, soweit sie unbestritten ist und ihre sofortige Erfüllung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit käme (§ 1382 BGB). Die gestundete Forderung ist zu verzinsen, und das Gericht kann Sicherheiten anordnen. Die Rechtsprechung ist damit zurückhaltend, aber es ist ein realer Hebel.
Der bessere Weg ist die Vereinbarung: Ratenzahlung, Übertragung anderer Vermögenswerte an Erfüllungs statt, Absicherung durch Grundschuld. Wer früh verhandelt, verhandelt darüber. Wer wartet, verhandelt über eine fällige Forderung.
Bei der Finanzierung über die Bank ist eines zu bedenken: Die Ausgleichsschuld ist privat. Zinsen für ihre Finanzierung sind deshalb grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar, auch wenn das Geld über einen Betriebskredit und eine Entnahme oder Ausschüttung fließt. Welche Struktur steuerlich und wirtschaftlich trägt, gehört mit der Steuerberatung gerechnet, bevor die Rate vereinbart wird.
Unterhalt: das zweite Verfahren
Neben dem Zugewinn steht der Unterhalt, und dort wird dasselbe Unternehmen noch einmal betrachtet, nur mit anderer Fragestellung: nicht was es wert ist, sondern was es abwirft.
Maßgeblich ist in der Regel der Gewinn im Durchschnitt der letzten drei Jahre, korrigiert um unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennende Abschreibungen, private Anteile an Fahrzeugen und Reisen sowie einmalige Effekte. Steuerliche Gestaltungen, die den Gewinn senken, wirken unterhaltsrechtlich häufig nicht.
Das führt zu einer Spannung, die jeder Unternehmerfall aushalten muss: Wer den Wert kleinrechnet, argumentiert mit schwachen Erträgen, und genau das nützt ihm im Unterhalt. Wer hohe Erträge behauptet, um Unterhalt zu fordern, erhöht damit den Unternehmenswert im Zugewinn. Beide Verfahren gehören deshalb in eine Hand und in eine gemeinsame Strategie.
Ein Wort zur doppelten Berücksichtigung: Dieselbe Substanz darf nicht zweimal herangezogen werden, einmal als Vermögenswert im Zugewinn und einmal als Ertrag im Unterhalt. Der Bundesgerichtshof hat dieses Verbot der Doppelverwertung gerade für das Verhältnis von Zugewinn und Unterhalt entwickelt.
Gesellschaftsvertrag und Familienrecht
Viele Gesellschaftsverträge enthalten Klauseln für den Scheidungsfall: die Pflicht, einen Ehevertrag mit Herausnahme der Beteiligung aus dem Zugewinn zu schließen, oder Abfindungsregelungen. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert die Einziehung seines Anteils.
Umgekehrt sind gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln für die familienrechtliche Bewertung nicht zwingend maßgeblich. Sie sind aber ein Argument, insbesondere, wenn der Anteil tatsächlich nur zu diesem Wert veräußert werden könnte.
Diese Fragen liegen an der Grenze zwischen Familien- und Gesellschaftsrecht. Wir bearbeiten sie zusammen mit Ihrer steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Beratung, statt eine Seite davon zu ignorieren.
Praktisch bedeutsam sind außerdem Zustimmungserfordernisse: Verfügt ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen, und dazu genügt die Beteiligung, wenn sie nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht, braucht er die Einwilligung des anderen (§ 1365 BGB). Das trifft Umstrukturierungen, Anteilsverkäufe und Einbringungen mitten in der Trennungsphase, und es fällt oft erst spät auf.
Was Sie vorbereiten können
Wer als Unternehmerin oder Unternehmer in eine Trennung geht, sollte drei Dinge früh klären: den Bewertungsstichtag, die Bewertungsmethode und die Liquiditätsplanung. Alles drei lässt sich verhandeln, solange noch kein Antrag zugestellt ist.
Und ein Hinweis, der viel Geld spart: Ein gemeinsam beauftragter Gutachter ist oft günstiger und schneller als zwei Parteigutachten und ein gerichtliches Obergutachten, wenn Auftrag, Bewertungsmaßstab und rechtliche Bedeutung vorher eindeutig festgelegt sind. Sonst kann ein eigener Sachverständiger nötig sein. Vertraulich bleiben sensible Unterlagen außergerichtlich über Vertraulichkeitsvereinbarungen und eine geordnete Weitergabe an Berater und Gutachter.
Dazu kommt die Aktenlage: Wer den Wert seines Unternehmens bei Eheschließung belegen kann, hält regelmäßig den größten Einzelposten der ganzen Auseinandersetzung in der Hand. Alte Jahresabschlüsse, Gesellschaftsverträge, Gründungsunterlagen und Steuerbescheide gehören gesichert, bevor jemand danach fragt.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
