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Betriebsvermögen

Unternehmen bei Scheidung.

Ein Unternehmen ist selten nur ein Vermögenswert. Es sind Nächte, in denen man nicht geschlafen hat, Mitarbeiter, die sich auf einen verlassen, und ein Stück der eigenen Identität. Deshalb trifft kaum eine Sorge so tief wie diese: Kann meine Scheidung mein Lebenswerk gefährden? Muss ich Anteile verkaufen oder dem Unternehmen Liquidität entziehen, um den Zugewinnausgleich bezahlen zu können?

Denn der andere Ehegatte erhält nicht automatisch Anteile am Unternehmen. Der Unternehmenswert kann aber bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden und eine erhebliche Geldforderung auslösen, obwohl dieser Wert im Unternehmen gebunden und nicht liquide vorhanden ist.

Worum es geht

Auf der anderen Seite steht oft eine ebenso berechtigte Sorge: dem anderen Ehegatten über Jahre den Rücken freigehalten zu haben, während der Wert des Unternehmens gewachsen ist, und nicht zu wissen, ob und wie sich diese Entwicklung im Zugewinnausgleich widerspiegelt.

Beide Interessen lassen sich berücksichtigen, ohne den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden. Am Anfang steht eine sorgfältige Unternehmensbewertung. Darauf aufbauend können tragfähige Lösungen entwickelt werden, etwa durch die Einbeziehung anderer Vermögenswerte, vereinbarte Ratenzahlungen oder eine abgesicherte Stundung.

Der Weg

„Meine Trennung betrifft ein Unternehmen!“
Anteile, Bewertung, Betriebsvermögen und Steuerfolgen.

Wenn zu einer Trennung auch ein Unternehmen gehört, verändert sich die Ausgangslage grundlegend. Es geht nicht nur um die private wirtschaftliche Zukunft, sondern häufig auch um Arbeitsplätze, die Handlungsfähigkeit des Betriebs und den Fortbestand eines über Jahre aufgebauten Lebenswerks.

Der Unternehmenswert kann eine erhebliche Ausgleichsforderung auslösen, obwohl er nicht als Geld zur Verfügung steht. Umgekehrt muss der andere Ehegatte darauf vertrauen können, dass der Unternehmenswert vollständig und nachvollziehbar ermittelt wird. Beide Ausgangslagen verlangen eine sorgfältige rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Prüfung.

Die unternehmerische Ausgangslage einordnen

Zunächst ist zu klären, in welcher rechtlichen Form das Unternehmen geführt wird:

  • Einzelunternehmen,
  • freiberufliche Praxis,
  • GmbH- oder Aktienbeteiligung,
  • Beteiligung an einer Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft,
  • Holdingstruktur,
  • Familienunternehmen mit mehreren Gesellschaftern.

Ebenso wichtig ist, wann und wie die Beteiligung erworben wurde. Bestand das Unternehmen bereits bei Eheschließung, wurde es während der Ehe gegründet, geerbt oder übertragen? Ist der andere Ehegatte selbst Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitnehmer oder Darlehensgeber?

Diese Einordnung bestimmt, welche Werte in den Zugewinnausgleich einfließen und welche zusätzlichen gesellschafts-, arbeits- oder steuerrechtlichen Fragen zu klären sind.

Verstehen, wie das Unternehmen im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird

Beim Zugewinnausgleich wird das Unternehmen nicht geteilt. Der andere Ehegatte erhält grundsätzlich weder Gesellschaftsanteile noch ein Mitspracherecht. Stattdessen wird der Unternehmenswert als Bestandteil des Vermögens des jeweiligen Ehegatten berücksichtigt.

Bestand das Unternehmen bereits bei Eheschließung, wird sein damaliger Nettowert in das Anfangsvermögen eingestellt und indexiert. Der Wert zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gehört zum Endvermögen. Die Differenz kann in den Zugewinn einfließen.

Wurde das Unternehmen während der Ehe gegründet oder erworben, kann grundsätzlich sein gesamter Nettowert am Endstichtag zu berücksichtigen sein. Der Zugewinnausgleich wird jedoch nicht isoliert für das Unternehmen berechnet, sondern anhand des gesamten Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten.

Der daraus entstehende Anspruch ist auf Geld gerichtet. Eine Übertragung von Unternehmensanteilen kann vereinbart, aber nicht allein aufgrund des Zugewinnausgleichs verlangt werden.

Den Unternehmenswert fundiert ermitteln

Der wirtschaftliche Wert eines Unternehmens ergibt sich regelmäßig weder aus dem Stammkapital noch aus der Bilanz oder einer steuerlichen Bewertung. Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche wirtschaftliche Wert zum relevanten Stichtag.

Welche Bewertungsmethode geeignet ist, hängt von Branche, Rechtsform, Unternehmensgröße und Abhängigkeit vom Inhaber ab. In Betracht kommen insbesondere ertragswertorientierte Verfahren, bei bestimmten Unternehmen modifizierte Ertragswertverfahren sowie markt- oder substanzorientierte Ansätze. Das vereinfachte steuerliche Ertragswertverfahren ist für den familienrechtlichen Wert nicht automatisch maßgeblich.

Zu prüfen sind unter anderem:

  • nachhaltig erzielbare Erträge,
  • außergewöhnliche oder einmalige Geschäftsvorfälle,
  • angemessene Geschäftsführervergütung,
  • betriebsnotwendiges und nicht betriebsnotwendiges Vermögen,
  • Finanzierungen und sonstige Verbindlichkeiten,
  • Abhängigkeit von einzelnen Kunden oder Personen,
  • Marktgängigkeit und gesellschaftsrechtliche Beschränkungen,
  • Investitionsbedarf und Zukunftsrisiken.

Die Auswahl des Gutachters, der Bewertungsmethode und der zugrunde gelegten Daten sollte strategisch vorbereitet werden. Ein gemeinsam beauftragtes Gutachten kann sinnvoll sein, wenn Auftrag, Bewertungsmaßstab und rechtliche Bedeutung zuvor eindeutig festgelegt wurden. Andernfalls kann ein eigener Bewertungssachverständiger erforderlich sein.

Persönliche Ertragskraft und latente Steuern berücksichtigen

Nicht jeder wirtschaftliche Erfolg ist übertragbarer Unternehmenswert. Beruht der Ertrag wesentlich auf der persönlichen Tätigkeit, Qualifikation, Bekanntheit oder den individuellen Beziehungen des Inhabers, muss geprüft werden, welcher Teil davon auch auf einen Erwerber übertragbar wäre. Eine rein persönliche Ertragskraft darf nicht ohne Weiteres wie veräußerbares Betriebsvermögen bewertet werden.

Ebenso können latente Ertragsteuern und fiktive Veräußerungskosten den maßgeblichen Nettowert beeinflussen. Diese Positionen müssen sowohl methodisch als auch zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen einheitlich behandelt werden.

Gerade bei Praxen, inhabergeführten Unternehmen und Beteiligungen ohne freien Markt entscheidet diese Abgrenzung häufig über erhebliche Beträge.

Das Liquiditätsproblem frühzeitig lösen

Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich eine Geldforderung. Der ermittelte Unternehmenswert steckt jedoch häufig in Maschinen, Mitarbeitern, Kundenbeziehungen, Vorräten oder langfristigen Investitionen und steht nicht liquide zur Verfügung.

Eine hohe Einmalzahlung kann deshalb Finanzierungen, Gewinnausschüttungen oder sogar den Verkauf von Anteilen erforderlich machen. Das kann den Betrieb erheblich belasten.

Mögliche Gestaltungen sind insbesondere:

  • vereinbarte Ratenzahlungen,
  • eine verzinsliche und abgesicherte Stundung,
  • die Einbeziehung anderer Vermögenswerte,
  • Teilzahlungen zu festgelegten Zeitpunkten,
  • Finanzierungslösungen,
  • Abfindungsmodelle mit geeigneten Sicherheiten.

Eine gerichtliche Stundung kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht und kann mit Zinsen und Sicherheiten verbunden werden. Vertragliche Lösungen bieten häufig mehr Gestaltungsspielraum.

Gesellschaftsverträge und weitere Vereinbarungen prüfen

Bei Gesellschaftsbeteiligungen ist der Gesellschaftsvertrag sorgfältig auszuwerten. Von Bedeutung können insbesondere sein:

  • Vinkulierungs- und Zustimmungsklauseln,
  • Vorkaufs- und Ankaufsrechte,
  • Einziehungs- und Ausschlussregelungen,
  • Abfindungsklauseln,
  • Verfügungsbeschränkungen,
  • Nachfolge- und Todesfallregelungen,
  • Verpflichtungen zum Abschluss eines Ehevertrags,
  • Regelungen für den Scheidungsfall.

Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel bestimmt den familienrechtlichen Wert der Beteiligung nicht automatisch. Sie kann aber deren Verwertbarkeit und Marktwert beeinflussen. Ebenso muss geprüft werden, ob eine drohende Einziehung oder eine gesellschaftsvertragliche Pflichtverletzung vermieden werden muss.

Familienrechtliche Vereinbarungen dürfen nicht isoliert abgeschlossen werden, wenn sie gegen gesellschaftsvertragliche Beschränkungen verstoßen oder die Zustimmung anderer Gesellschafter benötigen.

Die Rolle des Ehegatten und Unterhaltsfragen klären

Ist der andere Ehegatte im Unternehmen beschäftigt, Geschäftsführer, Mitgesellschafter oder Darlehensgeber, müssen diese Rechtsverhältnisse unabhängig von der Ehe betrachtet werden. Eine Trennung beendet weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Geschäftsführerstellung oder Gesellschaftsbeteiligung automatisch.

Zu klären ist insbesondere:

  • Wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt?
  • Bestehen Vergütungs- oder Abfindungsansprüche?
  • Müssen Geschäftsführungsbefugnisse oder Vollmachten geändert werden?
  • Bestehen Gesellschafterdarlehen oder andere Forderungen?
  • Welche Informations- und Kontrollrechte hat der andere Ehegatte als Mitgesellschafter?

Gleichzeitig können Gewinne, Geschäftsführergehalt und weitere Unternehmensleistungen für den Unterhalt relevant sein. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob dieselben Erträge bereits in den Unternehmenswert eingeflossen sind und inwieweit sie zusätzlich als unterhaltsrechtliches Einkommen berücksichtigt werden dürfen. Eine unzulässige Doppelverwertung muss vermieden werden.

Steuerliche Folgen vor der Einigung prüfen

Die Zugewinnausgleichszahlung in Geld ist steuerlich anders zu behandeln als die Übertragung von Anteilen, Betriebsvermögen oder Immobilien.

Eine Sachübertragung kann insbesondere zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu Einkommen- oder Ertragsteuern führen. Daneben können schenkungsteuerliche Fragen entstehen, wenn Leistung und Gegenleistung nicht ausgewogen dokumentiert sind. Bei Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften sind weitere Besonderheiten zu beachten.

Auch latente Steuerlasten innerhalb der Unternehmensbewertung und die tatsächlichen Steuerfolgen einer späteren Übertragung müssen voneinander unterschieden werden.

Wir entwickeln die familienrechtliche Lösung deshalb in Abstimmung mit Steuerberatern und gegebenenfalls Wirtschaftsprüfern. Eine Vereinbarung sollte erst verbindlich geschlossen werden, wenn ihre steuerlichen Folgen geprüft sind.

Eine vertragliche Gesamtlösung entwickeln

Solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, können die Ehegatten den Zugewinnausgleich und den Umgang mit dem Unternehmen vertraglich regeln. In Betracht kommen eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder, bei vorsorgender Gestaltung, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Eine Vereinbarung kann insbesondere festlegen:

  • ob und mit welchem Wert das Unternehmen berücksichtigt wird,
  • welche Bewertungsmethode gelten soll,
  • ob bestimmte Unternehmensteile ausgenommen werden,
  • wie und wann eine Ausgleichszahlung erfolgt,
  • welche Zinsen und Sicherheiten vereinbart werden,
  • ob andere Vermögenswerte einbezogen werden,
  • wie mit späteren Steuernachforderungen oder Bewertungsänderungen umzugehen ist.

Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich während eines laufenden Scheidungsverfahrens müssen grundsätzlich notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.

Unternehmensdaten schützen und Ansprüche sichern

Unternehmensbezogene Auskunfts- und Belegansprüche können umfangreich sein. Geschäftsgeheimnisse rechtfertigen es nicht, geschuldete Informationen zurückzuhalten. Sie müssen aber auch nicht weiter offengelegt werden, als es für Auskunft und Bewertung erforderlich ist.

Außergerichtlich können sensible Unterlagen beispielsweise über geschützte Datenräume, Vertraulichkeitsvereinbarungen und eine strukturierte Weitergabe an Berater oder Gutachter behandelt werden. In einem gerichtlichen Verfahren erhalten jedoch die Beteiligten und gegebenenfalls Sachverständige Kenntnis von entscheidungserheblichen Unterlagen. Die Verhandlungen in Familiensachen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Für den zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten ist zugleich wichtig, vollständige Auskunft und eine belastbare Bewertung durchzusetzen. Jeder Ehegatte kann Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt sowie über das maßgebliche Anfangs- und Endvermögen verlangen.

Je früher Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerbescheide, Gesellschaftsverträge und Finanzierungsunterlagen gesichert und geprüft werden, desto besser lässt sich die Bewertung vorbereiten.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Unternehmerinnen, Unternehmer und ihre Ehegatten zu uns kommen, wenn eine Trennung ansteht, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Wird meine Frau jetzt Miteigentümerin meiner Firma?

Nein. Der Zugewinnausgleich verschafft niemandem eine Beteiligung. Er erzeugt eine Geldforderung, und die Gesellschafterstellung bleibt unberührt.

Was zählt, ist der Wertzuwachs Ihres Anteils während der Ehe. Er geht in Ihren Zugewinn ein, und ausgeglichen wird die Hälfte der Differenz zum Zugewinn Ihrer Frau, in Geld. Deshalb entscheidet die Bewertung über alles, nicht die Frage der Beteiligung. Und deshalb ist die Liquiditätsplanung wichtiger als jede Sorge um Einfluss auf das Unternehmen.

02 / 07

Ich habe die Firma vor der Ehe gegründet.

Dann zählt nur, was sie während der Ehe an Wert gewonnen hat. Der Wert bei Eheschließung gehört ins Anfangsvermögen und wird zusätzlich um die Geldentwertung hochgerechnet.

Das setzt allerdings voraus, dass sich dieser Anfangswert belegen lässt. Ohne Nachweis wird vermutet, dass das gesamte Endvermögen Zugewinn ist (§ 1377 Abs. 3 BGB), und dann gilt der gesamte heutige Wert als Zugewinn. Jahresabschlüsse aus dem Gründungsjahr, Gesellschaftsverträge und alte Steuerbescheide sind deshalb wertvoller, als sie aussehen.

03 / 07

Mein Mitgesellschafter macht sich Sorgen.

Zu Recht, wenn der Gesellschaftsvertrag Vorsorge verlangt. Viele Verträge verpflichten die Gesellschafter, den Anteil ehevertraglich aus dem Zugewinn herauszunehmen; wer das versäumt, riskiert die Einziehung.

Inhaltlich erfährt der Mitgesellschafter von der Scheidung zunächst nichts. Für die Bewertung braucht es allerdings Unterlagen aus der Gesellschaft, und spätestens dann ist Vertraulichkeit ein eigener Verhandlungspunkt. Siehe Familienrecht für Unternehmer.

04 / 07

Das Gutachten der Gegenseite nennt eine Zahl, die ich nicht wiedererkenne.

Das ist der Normalfall, nicht die Ausnahme. Zwischen Substanz- und Ertragswert, zwischen verschiedenen Prognosen und zwischen mit und ohne Unternehmerlohn liegen regelmäßig erhebliche Unterschiede.

Angegriffen wird ein Gutachten über die Methode, nicht über das Ergebnis: falsches Verfahren, zu optimistische Ertragsprognose, kein oder zu niedriger kalkulatorischer Unternehmerlohn, fehlender Abzug der latenten Steuer, nicht übertragbarer Goodwill, falscher Stichtag. Jeder dieser Punkte ist einzeln angreifbar.

05 / 07

Ich kann den Betrag nicht auf einmal zahlen, ohne den Betrieb zu ruinieren.

Dann ist die Erfüllung der eigentliche Verhandlungsgegenstand. Die Forderung wird mit Rechtskraft der Scheidung fällig, und Betriebsvermögen ist selten liquide.

Das Gesetz erlaubt die Stundung auf Antrag, soweit die Forderung unbestritten ist und die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen Ihres Ehegatten zur Unzeit käme (§ 1382 BGB); die Gerichte sind damit zurückhaltend. Verhandelt wird deshalb besser als beantragt: Raten mit Grundschuld, Übertragung anderer Werte an Erfüllungs statt, Kombination aus Anzahlung und Rest über mehrere Jahre. Wer früh damit anfängt, verhandelt über eine künftige Forderung; wer wartet, über eine fällige.

06 / 07

Kann ich jetzt noch etwas vertraglich regeln?

Ja, bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auch nach der Trennung lässt sich der Zugewinn vertraglich regeln, meist in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Herausnahme der Beteiligung ist vor allem ein Mittel der Vorsorge. Während des Scheidungsverfahrens muss die Vereinbarung notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden (§ 1378 Abs. 3 BGB).

Der Preis ist die Gegenleistung: Ohne Ausgleich an anderer Stelle wird niemand unterschreiben, und ein Vertrag, der eine Seite offensichtlich benachteiligt, kann an der Wirksamkeitskontrolle scheitern. Sinnvoll ist die Kombination mit den übrigen Scheidungsfolgen in einer Urkunde, siehe Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

07 / 07

Ich bin Freiberuflerin. Gilt für meine Praxis dasselbe?

Im Grundsatz ja, im Ergebnis oft nicht. Auch Praxen werden in der Regel ertragswertorientiert bewertet, aber der Abzug des kalkulatorischen Unternehmerlohns wiegt hier besonders schwer.

Wo der Ertrag im Wesentlichen auf der eigenen Arbeitskraft beruht, bleibt nach dessen Abzug wenig bis nichts übrig. Der personengebundene Goodwill zählt nicht mit, weil er nicht übertragbar ist. Bei kleinen Einzelpraxen ist ein Wert nahe dem Substanzwert deshalb kein Verhandlungstrick, sondern häufig das zutreffende Ergebnis.

Warum die Bewertungsmethode über alles entscheidet

Zwischen einer Bewertung nach Substanzwert und einer nach Ertragswert liegen oft erhebliche Unterschiede. Welche Methode passt, hängt vom Unternehmen ab. Für freiberufliche Praxen und stark inhabergeprägte Unternehmen hält der Bundesgerichtshof regelmäßig die modifizierte Ertragswertmethode für geeignet.

Zwei Korrekturen sind dabei entscheidend:

Der kalkulatorische Unternehmerlohn. Der Ertrag, den der Inhaber allein durch seine Arbeitskraft erzielt, gehört ihm persönlich und nicht dem Unternehmen. Er wird abgezogen. Bei kleinen Praxen kann der Wert über die Substanz hinaus dadurch gegen null gehen, was oft die zutreffende Antwort ist.

Die latente Steuerlast. Da der Wert aus einer fiktiven Veräußerung abgeleitet wird, muss auch die dabei fiktiv anfallende Steuer abgezogen werden, unabhängig davon, ob tatsächlich verkauft wird. Das gilt ebenso für fiktive Veräußerungskosten, und zwar zu beiden Stichtagen nach denselben Maßstäben.

Auch der Goodwill ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er übertragbar ist. Was allein an der Person des Inhabers hängt, ist kein Vermögenswert.

Wie ein Gutachten aufgebaut ist und wo es angreifbar ist

Eine Unternehmensbewertung ist kein Urteil, sondern eine Rechnung mit Annahmen. Wer die Annahmen kennt, kann das Ergebnis beeinflussen.

  1. Vergangenheitsanalyse. Bereinigung der letzten drei bis fünf Jahresabschlüsse um einmalige Effekte, außerordentliche Erträge und private Anteile.
  2. Ertragsprognose. Fortschreibung des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses. Hier entstehen die größten Differenzen, weil jede Annahme über die Zukunft angreifbar ist.
  3. Kalkulatorischer Unternehmerlohn. Abzug des Betrags, den eine fremde Geschäftsführung kosten würde, orientiert an Funktion, Umsatz und Branche.
  4. Kapitalisierung. Umrechnung des Ertrags in einen Wert über den Kapitalisierungszinssatz, in dem auch das Risiko des Unternehmens abgebildet wird.
  5. Korrekturen. Abzug der latenten Steuer und des personengebundenen Goodwills, gesonderter Ansatz des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.

Die klassischen Angriffspunkte sind: eine Prognose, die einen Ausnahmejahrgang fortschreibt, ein zu niedriger Unternehmerlohn, ein zu niedriger Risikozuschlag im Zinssatz, die vergessene latente Steuer und die Behandlung von Auftragsbeständen und stillen Reserven. Wer ein Gutachten kommentiert, sollte genau an diesen Stellen ansetzen und nicht am Endbetrag.

Die Stichtage im Unternehmerfall

Maßgeblich sind zwei Zeitpunkte: die Eheschließung für das Anfangsvermögen und die Zustellung des Scheidungsantrags für das Endvermögen (§ 1384 BGB).

Für Unternehmen ist das eine praktische Schwierigkeit, weil Unternehmenswerte nicht auf den Tag genau vorliegen. Gearbeitet wird deshalb mit dem letzten Abschluss vor dem Stichtag, korrigiert um die Entwicklung bis zum Stichtag. Wer einen Zwischenabschluss erstellen lässt, hat die bessere Ausgangslage.

Und es ist der Punkt, an dem sich Timing unmittelbar in Geld übersetzt: Ein bevorstehender Großauftrag, eine anstehende Investition, ein schwaches oder starkes Geschäftsjahr verschieben den Wert erheblich. Solange kein Antrag zugestellt ist, ist der Stichtag gestaltbar, danach nicht mehr.

Häufig verkannt wird: Wertveränderungen nach dem Stichtag sind unerheblich. Bricht das Geschäft nach der Zustellung ein, bleibt es beim Wert vom Stichtag. Auch die Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 BGB hilft dann nicht, weil sie bei der Scheidung ebenfalls auf die Zustellung abstellt (§ 1384 BGB). Nur in Ausnahmefällen kommt eine Korrektur wegen grober Unbilligkeit in Betracht (§ 1381 BGB).

Das Liquiditätsproblem

Der Zugewinnausgleich ist mit Rechtskraft der Scheidung fällig und grundsätzlich in Geld zu erfüllen. Wer sein Vermögen im Betrieb gebunden hat, muss diesen Betrag aufbringen, ohne den Betrieb zu gefährden. Das ist die eigentliche Härte einer Unternehmerscheidung.

Das Gesetz kennt dafür einen Notausgang: Das Familiengericht kann die Ausgleichsforderung auf Antrag stunden, soweit sie unbestritten ist und ihre sofortige Erfüllung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit käme (§ 1382 BGB). Die gestundete Forderung ist zu verzinsen, und das Gericht kann Sicherheiten anordnen. Die Rechtsprechung ist damit zurückhaltend, aber es ist ein realer Hebel.

Der bessere Weg ist die Vereinbarung: Ratenzahlung, Übertragung anderer Vermögenswerte an Erfüllungs statt, Absicherung durch Grundschuld. Wer früh verhandelt, verhandelt darüber. Wer wartet, verhandelt über eine fällige Forderung.

Bei der Finanzierung über die Bank ist eines zu bedenken: Die Ausgleichsschuld ist privat. Zinsen für ihre Finanzierung sind deshalb grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar, auch wenn das Geld über einen Betriebskredit und eine Entnahme oder Ausschüttung fließt. Welche Struktur steuerlich und wirtschaftlich trägt, gehört mit der Steuerberatung gerechnet, bevor die Rate vereinbart wird.

Unterhalt: das zweite Verfahren

Neben dem Zugewinn steht der Unterhalt, und dort wird dasselbe Unternehmen noch einmal betrachtet, nur mit anderer Fragestellung: nicht was es wert ist, sondern was es abwirft.

Maßgeblich ist in der Regel der Gewinn im Durchschnitt der letzten drei Jahre, korrigiert um unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennende Abschreibungen, private Anteile an Fahrzeugen und Reisen sowie einmalige Effekte. Steuerliche Gestaltungen, die den Gewinn senken, wirken unterhaltsrechtlich häufig nicht.

Das führt zu einer Spannung, die jeder Unternehmerfall aushalten muss: Wer den Wert kleinrechnet, argumentiert mit schwachen Erträgen, und genau das nützt ihm im Unterhalt. Wer hohe Erträge behauptet, um Unterhalt zu fordern, erhöht damit den Unternehmenswert im Zugewinn. Beide Verfahren gehören deshalb in eine Hand und in eine gemeinsame Strategie.

Ein Wort zur doppelten Berücksichtigung: Dieselbe Substanz darf nicht zweimal herangezogen werden, einmal als Vermögenswert im Zugewinn und einmal als Ertrag im Unterhalt. Der Bundesgerichtshof hat dieses Verbot der Doppelverwertung gerade für das Verhältnis von Zugewinn und Unterhalt entwickelt.

Gesellschaftsvertrag und Familienrecht

Viele Gesellschaftsverträge enthalten Klauseln für den Scheidungsfall: die Pflicht, einen Ehevertrag mit Herausnahme der Beteiligung aus dem Zugewinn zu schließen, oder Abfindungsregelungen. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert die Einziehung seines Anteils.

Umgekehrt sind gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln für die familienrechtliche Bewertung nicht zwingend maßgeblich. Sie sind aber ein Argument, insbesondere, wenn der Anteil tatsächlich nur zu diesem Wert veräußert werden könnte.

Diese Fragen liegen an der Grenze zwischen Familien- und Gesellschaftsrecht. Wir bearbeiten sie zusammen mit Ihrer steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Beratung, statt eine Seite davon zu ignorieren.

Praktisch bedeutsam sind außerdem Zustimmungserfordernisse: Verfügt ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen, und dazu genügt die Beteiligung, wenn sie nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht, braucht er die Einwilligung des anderen (§ 1365 BGB). Das trifft Umstrukturierungen, Anteilsverkäufe und Einbringungen mitten in der Trennungsphase, und es fällt oft erst spät auf.

Was Sie vorbereiten können

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer in eine Trennung geht, sollte drei Dinge früh klären: den Bewertungsstichtag, die Bewertungsmethode und die Liquiditätsplanung. Alles drei lässt sich verhandeln, solange noch kein Antrag zugestellt ist.

Und ein Hinweis, der viel Geld spart: Ein gemeinsam beauftragter Gutachter ist oft günstiger und schneller als zwei Parteigutachten und ein gerichtliches Obergutachten, wenn Auftrag, Bewertungsmaßstab und rechtliche Bedeutung vorher eindeutig festgelegt sind. Sonst kann ein eigener Sachverständiger nötig sein. Vertraulich bleiben sensible Unterlagen außergerichtlich über Vertraulichkeitsvereinbarungen und eine geordnete Weitergabe an Berater und Gutachter.

Dazu kommt die Aktenlage: Wer den Wert seines Unternehmens bei Eheschließung belegen kann, hält regelmäßig den größten Einzelposten der ganzen Auseinandersetzung in der Hand. Alte Jahresabschlüsse, Gesellschaftsverträge, Gründungsunterlagen und Steuerbescheide gehören gesichert, bevor jemand danach fragt.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Nicht der Betrieb wird geteilt.
Sondern eine Zahl, die jemand errechnet hat.

Der Zugewinnausgleich lässt Gesellschaftsanteile und Betriebsvermögen unangetastet und erzeugt eine Geldforderung. Ihre Höhe hängt, soweit es um das Unternehmen geht, an Annahmen: Ertragsprognose, Unternehmerlohn, Kapitalisierungszins, latente Steuer, Stichtag. Wer diese Annahmen prüfen lässt, verhandelt über erhebliche Unterschiede. Wer die Zahl ungeprüft hinnimmt, zahlt zu viel oder bekommt zu wenig.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Den Wert bei Eheschließung nicht belegen können

    Ohne Nachweis wird vermutet, dass das gesamte Endvermögen Zugewinn ist (§ 1377 Abs. 3 BGB), und der gesamte heutige Unternehmenswert wird zum Zugewinn. Gründungsunterlagen und alte Abschlüsse sind hier bares Geld.

  2. Die latente Steuer nicht abziehen

    Der Wert wird aus einer gedachten Veräußerung abgeleitet, also ist auch die dabei anfallende Steuer abzuziehen, selbst wenn nie verkauft wird. Dieser Posten fehlt in Parteigutachten regelmäßig.

  3. Den kalkulatorischen Unternehmerlohn übergehen

    Was der Inhaber durch eigene Arbeit erwirtschaftet, ist kein Unternehmenswert. Ohne diesen Abzug wird die eigene Arbeitskraft zum Vermögensgegenstand gemacht und zusätzlich im Unterhalt belastet.

  4. Zugewinn und Unterhalt getrennt führen

    Schwache Erträge senken den Unternehmenswert und den Unterhalt, starke erhöhen beide. Wer in zwei Verfahren gegenläufig argumentiert, verliert in mindestens einem davon.

  5. Umstrukturieren, ohne § 1365 BGB zu prüfen

    Macht die Beteiligung nahezu das gesamte Vermögen aus, braucht die Verfügung die Einwilligung des Ehegatten. Ohne sie ist das Geschäft schwebend unwirksam, und das fällt oft erst spät auf.

  6. Die Erfüllung erst nach der Bewertung denken

    Mit Rechtskraft der Scheidung ist die Forderung fällig. Wer bis dahin keine Zahlungsstruktur vereinbart hat, verhandelt unter Vollstreckungsdruck und finanziert teuer.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug
  • Jahresabschlüsse der letzten fünf Jahre, bei Freiberuflern die Einnahmenüberschussrechnungen
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen des laufenden Jahres
  • Unterlagen zum Wert bei Eheschließung: Gründungsunterlagen, alte Abschlüsse, Kaufverträge
  • Steuerbescheide der letzten drei Jahre, betrieblich und privat
  • Übersicht über Entnahmen, Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten
  • Anlagenverzeichnis, wesentliche Verträge, Auftragsbestand
  • Vorhandene Bewertungsgutachten, auch ältere
  • Ehevertrag oder gesellschaftsvertragliche Vorgaben zum Scheidungsfall
  • Datum der Zustellung des Scheidungsantrags

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Unternehmen bei Scheidung tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Bewertung begleiten: Methode, Stichtag, Unternehmerlohn, latente Steuern
  2. Gutachten der Gegenseite auf Methode und Annahmen prüfen
  3. Zugewinn und Unterhalt in einer gemeinsamen Strategie führen
  4. Liquiditätsschonende Erfüllung verhandeln: Raten, Stundung, Sachwerte
  5. Abstimmung mit Gesellschaftsvertrag, Steuerberatung und Mitgesellschaftern
  6. Vertragliche Lösung: Scheidungsfolgenvereinbarung oder, vorsorgend, modifizierte Zugewinngemeinschaft

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Muss ich mein Unternehmen verkaufen?

Rechtlich nicht. Der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung; das Unternehmen selbst bleibt unangetastet. Die Forderung kann aber erheblich sein, obwohl der Wert im Betrieb gebunden ist. Dafür gibt es Ratenzahlungsvereinbarungen, die Einbeziehung anderer Vermögenswerte und, nur unter besonderen Voraussetzungen, die gerichtliche Stundung (§ 1382 BGB).

Wie wird ein Unternehmen bewertet?

Nach seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert am Stichtag. Die Methode hängt von Branche, Rechtsform, Größe und Abhängigkeit vom Inhaber ab; steuerliche Werte sind nicht automatisch maßgeblich. Bei Praxen und inhabergeprägten Unternehmen ist es häufig die modifizierte Ertragswertmethode: nachhaltig erzielbarer Ertrag, vermindert um einen kalkulatorischen Unternehmerlohn, kapitalisiert, abzüglich der latenten Steuerlast.

Wir bestimmen die familienrechtlich maßgeblichen Stichtage und Bewertungsfragen; die wirtschaftliche Bewertung erfolgt mit Ihren Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder spezialisierten Bewertern.

Zählt der Firmenwert (Goodwill) mit?

Nur, soweit er übertragbar ist. Ein Goodwill, der ausschließlich an der Person des Inhabers hängt, bleibt außer Ansatz; das ist bei freiberuflichen Praxen häufig der wichtigste Streitpunkt.

Schützt ein Ehevertrag das Unternehmen?

Ja, wenn er richtig gemacht ist. Üblich ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Die Beteiligung wird aus dem Ausgleich herausgenommen, alles Übrige bleibt beim Gesetz. Volle Gütertrennung ist meist weder nötig noch klug.

Was gilt, wenn das Unternehmen nach dem Stichtag an Wert verliert?

Grundsätzlich nichts: Maßgeblich ist der Wert am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Spätere Entwicklungen bleiben außer Betracht.

Auch die Begrenzung auf das vorhandene Vermögen (§ 1378 Abs. 2 BGB) hilft dann nicht, weil sie bei der Scheidung ebenfalls auf die Zustellung abstellt (§ 1384 BGB). Nur in Ausnahmefällen kommt eine Korrektur wegen grober Unbilligkeit in Betracht (§ 1381 BGB).

Kann ich den Zugewinn aus dem Betrieb finanzieren?

Möglich ist es, günstig ist es selten. Eine Entnahme zur Tilgung einer privaten Schuld ist privat veranlasst; Zinsen für einen Kredit, der sie finanziert, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Eine Ratenlösung mit Sicherheit schont oft die Liquidität. Welche Struktur passt, gehört mit der Steuerberatung durchgerechnet, bevor die Zahlungsweise vereinbart wird.

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Eine Scheidung mit Unternehmensbeteiligung verlangt mehr als eine gewöhnliche Vermögensaufstellung. Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensbewertung, Unterhalt und Steuerrecht greifen ineinander. Wir koordinieren die erforderlichen Fachberater, prüfen Unternehmensbewertungen und entwickeln eine Strategie, die Ihre wirtschaftlichen Interessen konsequent schützt, unabhängig davon, ob Sie den Fortbestand Ihres Unternehmens sichern oder eine vollständige und realistische Beteiligung an seinem Wert durchsetzen möchten. Vereinbaren Sie ein Gespräch: Wir analysieren Ihre unternehmerische und familiäre Situation und entwickeln eine Lösung, die wirtschaftlich tragfähig ist und Ihre Position wirksam sichert.