So wird gerechnet
Schritt 1, Einkommen bereinigen. Vom Nettoeinkommen werden berufsbedingte Aufwendungen, angemessene zusätzliche Altersvorsorge und eheprägende Verbindlichkeiten abgezogen.
Schritt 2, Einkommensgruppe bestimmen. Die Düsseldorfer Tabelle ordnet das bereinigte Einkommen einer Gruppe zu. Nach den niedersächsischen Leitlinien zählt beim minderjährigen Kind das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern; der Barunterhaltspflichtige zahlt aber höchstens den Betrag, der sich allein aus seinem eigenen Einkommen ergäbe. Die Tabelle geht dabei von zwei Unterhaltsberechtigten aus; bei mehr oder weniger Berechtigten kann herauf- oder herabgestuft werden. Liegt das Einkommen über der höchsten Gruppe, wird der Bedarf konkret berechnet (Konkreter Bedarf).
Schritt 3, Altersstufe ablesen. Die Stufe wechselt mit dem Monat, in dem das Kind sechs, zwölf beziehungsweise achtzehn Jahre alt wird.
Schritt 4, Kindergeld anrechnen. Beim minderjährigen Kind, das bei einem Elternteil lebt, wird das halbe Kindergeld abgezogen (§ 1612b BGB). Beim volljährigen Kind das volle.
Schritt 5, Selbstbehalt prüfen. Bleibt dem Pflichtigen weniger als der maßgebliche Selbstbehalt (gegenüber minderjährigen Kindern der notwendige), liegt ein Mangelfall vor: Zuerst entscheidet der Rang, unter Gleichrangigen wird die verfügbare Masse anteilig verteilt.
Das ist der Regelfall; Mehr- und Sonderbedarf sowie ein Wechselmodell verändern die Rechnung, dazu unten mehr. Jeder dieser Schritte ist angreifbar, und die Summe der Angriffe entscheidet über den Betrag. Zwischen der Berechnung des Jugendamts und einer sauber geführten Bereinigung liegt regelmäßig eine ganze Einkommensgruppe.
Das bereinigte Nettoeinkommen: worüber tatsächlich gestritten wird
Der Streit um den Kindesunterhalt ist fast nie ein Streit über die Tabelle. Er ist ein Streit darüber, welche Zahl oben in die Tabelle geht.
Abzugsfähig sind unter anderem:
- Berufsbedingte Aufwendungen, pauschal fünf Prozent des Nettoeinkommens innerhalb der von der Düsseldorfer Tabelle gesetzten Grenzen. Wer eine weite Strecke pendelt, rechnet besser konkret ab als pauschal.
- Zusätzliche Altersvorsorge bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens neben der gesetzlichen Rente, gegenüber minderjährigen Kindern allerdings nur, wenn der Mindestunterhalt gedeckt ist. Selbstständige dürfen deutlich mehr ansetzen, weil sie ihre Basisversorgung selbst tragen.
- Eheprägende Verbindlichkeiten, also Kredite, die schon während des Zusammenlebens bedient wurden. Nach der Trennung aufgenommene Schulden werden dagegen selten anerkannt.
- Krankheitsbedingte Mehrkosten und Kosten des Umgangs, letztere allerdings nur ausnahmsweise und in engen Grenzen.
Hinzugerechnet wird dagegen alles, was Einkommen ersetzt: Steuererstattungen, Sachbezüge wie ein privat nutzbarer Dienstwagen, Boni und Überstundenvergütungen, bei mehrjährig schwankenden Einkünften der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Wer mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt, muss sich einen Wohnvorteil zurechnen lassen.
Bei Selbstständigen tritt an die Stelle des Nettogehalts der Gewinn der letzten drei Jahre, korrigiert um Privatentnahmen, nicht notwendige Abschreibungen und einmalige Effekte. Diese Prüfung ist der aufwendigste, aber auch der lohnendste Teil des Verfahrens.
Wenn das Geld nicht reicht: Mangelfall und Erwerbsobliegenheit
Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, wird der Selbstbehalt zuerst geschützt. Was darüber liegt, wird auf die Berechtigten des ersten Rangs verteilt, und zwar im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge. Praktisch bekommt dann kein Kind den vollen Tabellenbetrag.
Bevor es dazu kommt, prüft das Gericht allerdings die Erwerbsobliegenheit. Gegenüber minderjährigen Kindern ist sie streng: verlangt werden eine Vollzeittätigkeit, die Aufnahme auch unterwertiger Arbeit und, wo nötig, eine Nebentätigkeit. Ortswechsel und Umschulung sind zumutbar. Wer eine Stelle ohne triftigen Grund aufgibt oder sich nicht ausreichend bewirbt, wird an dem gemessen, was er erzielen könnte.
Umgekehrt gilt: Wer krank ist, wer nachweislich nichts findet oder wer ein weiteres Kind betreut, kann sich darauf berufen. Der Nachweis muss aber geführt werden und zwar laufend. Eine Bewerbungsmappe, die erst zum Gerichtstermin zusammengestellt wird, überzeugt niemanden.
Können die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht aufbringen, kommt subsidiär die Haftung der Großeltern in Betracht, anteilig und unter Wahrung ihres eigenen angemessenen Selbstbehalts (§§ 1606, 1607 BGB). Weigert sich ein leistungsfähiger Elternteil nur zu zahlen, genügt das nicht; dann haften Großeltern nur, wenn die Rechtsverfolgung gegen ihn im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist.
Betreuung, Umgang und die Frage, wer eigentlich zahlt
Das Gesetz teilt die Verantwortung: Wer betreut, leistet damit in der Regel seinen Unterhalt; wer nicht betreut, zahlt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Verdient der betreuende Elternteil erheblich mehr, kann er ausnahmsweise ebenfalls am Barunterhalt beteiligt werden (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Diese Gleichwertigkeit ist der Grund, warum ein ausgedehnter Umgang den Barunterhalt nicht ohne Weiteres mindert.
Erst wenn die Betreuung annähernd hälftig ist, kippt das Modell. Dann wird der Bedarf aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt, um die Mehrkosten zweier Haushalte erhöht und nach Einkommensanteilen verteilt; die während der eigenen Betreuungszeit erbrachten Naturalleistungen und das Kindergeld werden dabei berücksichtigt. Für die Durchsetzung braucht es in dieser Konstellation regelmäßig einen Ergänzungspfleger oder eine gerichtliche Übertragung der Entscheidung (§ 1628 BGB), weil kein Elternteil das Kind ohne Weiteres gegen den anderen vertreten kann.
Was dagegen nie funktioniert, ist die Verrechnung: Kleidung, Ausflüge und Geschenke während des Umgangs sind freiwillige Zuwendungen und mindern den geschuldeten Betrag nicht. Wer sie abzieht, gerät in Rückstand, ohne es zu merken. Mehr zur Ausgestaltung unter Umgangsrecht.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Der Tabellenunterhalt deckt den normalen Lebensbedarf. Daneben stehen zwei weitere Ansprüche, die oft übersehen werden:
Mehrbedarf ist regelmäßig wiederkehrender Zusatzbedarf: Kindergartenbeiträge, Hortkosten, Nachhilfe über längere Zeit, krankheitsbedingte Dauerkosten. Er wird von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommen getragen, auch vom betreuenden Elternteil.
Sonderbedarf ist unregelmäßig, hoch und nicht vorhersehbar (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB): eine kieferorthopädische Behandlung, eine Klassenfahrt außer der Reihe, die Erstausstattung eines Säuglings. Er kann auch für die Vergangenheit verlangt werden, allerdings nur binnen eines Jahres.
Die Abgrenzung entscheidet über die Durchsetzbarkeit: Wer laufende Kitakosten als Sonderbedarf geltend macht, verliert; wer sie als Mehrbedarf beziffert und die Einkommensanteile beider Eltern darlegt, bekommt sie. Beides sollte neben dem Tabellenunterhalt ausdrücklich tituliert werden, sonst fällt es bei jeder Zahlungsstockung als Erstes weg.
Volljährige Kinder
Mit der Volljährigkeit ändert sich vieles: Beide Eltern schulden nun Barunterhalt, anteilig nach ihren Einkommen. Das volle Kindergeld wird angerechnet. Der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern.
Privilegierte volljährige Kinder, also unverheiratet, unter 21, im Haushalt eines Elternteils, in allgemeiner Schulausbildung, bleiben minderjährigen Kindern im Rang und bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gleichgestellt (§§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1609 Nr. 1 BGB). Für alle anderen gilt der höhere angemessene Selbstbehalt.
Studierende, die auswärts wohnen, haben einen eigenen Bedarfssatz, den die Düsseldorfer Tabelle gesondert ausweist. Er gilt in der Regel unabhängig vom Einkommen der Eltern und umfasst die Wohnkosten.
Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Bedarf. Eine Ausbildungsvergütung wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwands angerechnet, BAföG in voller Höhe, auch soweit es als Darlehen gewährt wird; ausgenommen sind nur Vorausleistungen. Einkünfte aus Ferienjobs können nach Billigkeit ganz oder teilweise außer Betracht bleiben.
Ausbildung, Zweitausbildung, Abbruch
Eltern schulden Unterhalt für eine angemessene Berufsausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Das Kind muss sie mit dem gebotenen Fleiß und in angemessener Zeit betreiben; wer ohne Grund abbricht oder das Studium schleifen lässt, verliert den Anspruch.
Eine Zweitausbildung wird nur ausnahmsweise geschuldet, etwa wenn die erste Ausbildung auf einer Fehleinschätzung der Eltern beruhte oder wenn Erst- und Zweitausbildung als Einheit erscheinen (Abitur, Lehre, darauf aufbauendes Studium).
Eine Orientierungsphase nach der Schule ist hinzunehmen, ein jahrelanges Sichtreibenlassen nicht. Wer die Ausbildung deutlich verzögert aufnimmt, muss sich später auf eine erwerbsobliegende Tätigkeit verweisen lassen.
Umgekehrt trifft das volljährige Kind eine Obliegenheit: Es muss über den Ausbildungsstand Auskunft geben. Ohne Auskunft kann der Unterhalt entfallen.
Titulieren, abändern, vollstrecken
Ein Titel ist auch im besten Einvernehmen sinnvoll. Ohne ihn muss der Anspruch im Streitfall erst geschaffen werden, und das kostet Monate, in denen nichts fließt. Drei Wege führen dorthin:
- Die Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII). Kostenfrei, einseitig erklärbar, sofort vollstreckbar. Der übliche Weg, wenn die Höhe unstreitig ist.
- Das vereinfachte Verfahren beim Familiengericht (§§ 249 ff. FamFG). Für minderjährige Kinder bis zum 1,2-Fachen des Mindestunterhalts (§ 249 FamFG), schriftlich, ohne Termin.
- Das streitige Verfahren, wenn Einkommen, Leistungsfähigkeit oder Bedarf streitig sind, im Regelfall verbunden mit einem Auskunftsantrag.
Abgeändert wird ein Titel bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, also bei Einkommensrückgang, weiteren Unterhaltspflichten, Wechsel der Altersstufe oder Eintritt der Volljährigkeit (§§ 238, 239 FamFG). Bis zur Abänderung gilt der alte Titel unverändert weiter. Wer eigenmächtig kürzt, wird aus der Differenz vollstreckt, auch wenn er materiell recht hätte.
Vollstreckt wird aus dem Titel unmittelbar, üblicherweise durch Pfändung des Arbeitseinkommens; Unterhaltsforderungen genießen dabei bevorrechtigten Zugriff. Bleibt der Unterhalt hartnäckig aus, kommt eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht (§ 170 StGB).
Wenn nicht gezahlt wird: Unterhaltsvorschuss
Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht regelmäßig, springt auf Antrag das Land ein. Der Unterhaltsvorschuss sichert dem Kind einen Mindestbetrag, unabhängig davon, ob der andere Elternteil auffindbar oder leistungsfähig ist.
Für den betreuenden Elternteil ist das die schnelle Lösung, aber keine endgültige: Der Anspruch geht in Höhe der Leistung auf das Land über und wird dort weiterverfolgt. Für den Pflichtigen heißt das, dass sich die Forderung nicht erledigt, sondern nur den Gläubiger wechselt, und dass Rückstände oft erst nach Jahren geltend gemacht werden.
Wer den Vorschuss beantragt, sollte den eigenen Unterhaltsanspruch trotzdem beziffern und titulieren lassen. Der Vorschuss deckt nur einen Sockel; alles, was darüber geschuldet ist, bleibt beim Kind und geht verloren, wenn es niemand geltend macht.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

