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Ein Kind am Tisch, davor gestapelte Münzen und ein Sparschwein

Für die Kinder

Kindesunterhalt.

„Reicht das für mein Kind?“ und „Kann ich mir das überhaupt leisten?“ Zwei Fragen, die sich in einer Trennung fast spiegelbildlich gegenüberstehen, aber denselben Kern haben: die Angst vor einer Zahl, die man nicht kennt und daher nicht einschätzen kann. Diese Unsicherheit lässt sich auflösen, denn Kindesunterhalt wird nicht nach Gefühl, sondern nach klaren, nachvollziehbaren Regeln berechnet.

Lebt ein minderjähriges Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Grundlage für dessen Berechnung ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie ordnet das bereinigte Nettoeinkommen Einkommensgruppen zu und verknüpft diese mit der Altersstufe des Kindes: von 0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18 Jahren.

Worum es geht

Wie wird der
Kindesunterhalt berechnet?

Nach den niedersächsischen Unterhaltsleitlinien bemisst sich der Bedarf eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern. Die Zahlungspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist jedoch auf den Betrag begrenzt, den dieser nach seinem eigenen Einkommen bei alleiniger Haftung zahlen müsste.

Die übliche Aufteilung in Betreuungs- und Barunterhalt gilt allerdings nicht ausnahmslos. Verfügt der betreuende Elternteil über ein erheblich höheres Einkommen als der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil, kann er ausnahmsweise ebenfalls am Barunterhalt beteiligt werden. Die Zahlungspflicht des anderen Elternteils kann dann reduziert werden oder im Einzelfall sogar vollständig entfallen. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn dessen eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre und ohne eine Beteiligung des wirtschaftlich deutlich stärkeren Elternteils ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht entstünde. Auch das Einkommen des betreuenden Elternteils kann deshalb für die Berechnung entscheidend sein.

Die Düsseldorfer Tabelle ist keine starre gesetzliche Vorgabe, sondern eine Richtlinie und Ausgangspunkt der Berechnung. Sie geht im Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nachdem, wie viele Personen Unterhalt beanspruchen können, kann deshalb eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe anzusetzen sein. Auch das Kindergeld wird berücksichtigt: Bei minderjährigen Kindern wird es grundsätzlich zur Hälfte, bei volljährigen Kindern vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Der Tabellenbetrag ist nicht in jedem Fall der endgültige Bedarf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Betreuungskosten oder andere regelmäßig anfallende zusätzliche Ausgaben können als Mehrbedarf hinzukommen. Unvorhersehbare außergewöhnliche Aufwendungen können Sonderbedarf darstellen. Bei besonders hohen Einkünften oder besonderen Lebensverhältnissen reicht ein bloßer Blick in die Tabelle ebenfalls nicht aus; dann kann eine weitergehende oder konkrete Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs des Kindes erforderlich sein.

Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Berechnung grundlegend: Nun sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Bedarf wird regelmäßig anhand ihrer zusammengerechneten Einkünfte bestimmt und anschließend entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit auf beide Eltern verteilt. Das Kindergeld und eigene Einkünfte des Kindes, etwa eine Ausbildungsvergütung, werden dabei grundsätzlich vollständig berücksichtigt.

Auch ein paritätisches Wechselmodell beseitigt den Kindesunterhalt nicht automatisch. Betreuen beide Eltern das Kind annähernd zu gleichen Teilen, sind grundsätzlich beide barunterhaltspflichtig. Der Bedarf richtet sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern und umfasst auch die zusätzlichen Kosten, die durch zwei Haushalte entstehen können. Die Haftungsanteile werden anhand der jeweiligen Einkommen berechnet; bereits erbrachte Naturalleistungen und das Kindergeld sind anschließend einzubeziehen. Verdient ein Elternteil mehr als der andere, kann deshalb trotz hälftiger Betreuung ein Zahlungsanspruch gegen den besserverdienenden Elternteil verbleiben.

Wichtig für die zahlungspflichtige Seite ist der sogenannte Selbstbehalt: der Betrag, der ihr zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs grundsätzlich verbleiben soll. Seine Höhe hängt unter anderem davon ab, ob es sich um ein minderjähriges, privilegiert volljähriges oder sonstiges volljähriges Kind handelt. Reicht das verfügbare Einkommen nicht aus, werden zunächst die gesetzlichen Rangverhältnisse geprüft. Unter gleichrangigen Berechtigten wird die verbleibende Verteilungsmasse im Mangelfall anteilig aufgeteilt.

Können die Eltern den notwendigen Kindesunterhalt nicht vollständig aufbringen, kann eine subsidiäre Haftung der Großeltern in Betracht kommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Großeltern schon deshalb zahlen müssen, weil ein leistungsfähiger Elternteil den Unterhalt lediglich verweigert. In diesem Fall ist der Anspruch grundsätzlich gegen diesen Elternteil durchzusetzen. Eine Ersatzhaftung der Großeltern kommt insbesondere dann infrage, wenn die Eltern tatsächlich nicht ausreichend leistungsfähig sind oder die Rechtsverfolgung gegen den vorrangig verpflichteten Elternteil im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Dabei werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Großeltern sowie deren eigener angemessener Selbstbehalt berücksichtigt; mehrere leistungsfähige Großeltern haften grundsätzlich anteilig.

Eine verlässliche Berechnung setzt deshalb weit mehr voraus als einen Blick in die Düsseldorfer Tabelle. Einkommen und Vermögen beider Eltern, Betreuungsmodell, weitere Unterhaltspflichten, Kindergeld, eigene Einkünfte des Kindes sowie Mehr- und Sonderbedarf müssen gemeinsam betrachtet werden. In besonderen Fällen ist außerdem zu prüfen, ob der betreuende Elternteil oder subsidiär die Großeltern am Barunterhalt zu beteiligen sind.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Eltern zu uns kommen, wenn es um den Unterhalt für ihre Kinder geht, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Ich verdiene zu wenig. Muss ich trotzdem zahlen?

In aller Regel ja. Gegenüber minderjährigen Kindern trifft Sie eine gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB): Sie müssen alle verfügbaren Mittel einsetzen und Ihre Arbeitskraft bestmöglich verwerten.

Praktisch heißt das: Eine Teilzeitstelle genügt nicht, wenn eine Vollzeitstelle möglich wäre, und eine Nebentätigkeit ist zumutbar, solange sie die Gesundheit nicht gefährdet. Wer sich nicht nachweisbar bemüht, dem rechnet das Gericht ein fiktives Einkommen zu und verurteilt zu einem Betrag, den er tatsächlich nicht verdient. Dokumentierte Bewerbungen sind deshalb keine Formsache, sondern der Kern der Verteidigung.

02 / 07

Wir betreuen unser Kind je zur Hälfte. Entfällt der Unterhalt dann?

Nur bei echter Halbteilung, und auch dann selten vollständig. Solange ein Elternteil deutlich mehr betreut, bleibt es beim Residenzmodell: Betreuung gegen Bargeld.

Erst wenn die Betreuung annähernd hälftig geteilt ist, schulden beide Eltern Barunterhalt nach ihren Einkommensverhältnissen. Der Bedarf richtet sich dann nach dem zusammengerechneten Einkommen beider und erhöht sich um die Mehrkosten des doppelten Haushalts. Wer mehr verdient, zahlt am Ende meist trotzdem an den anderen. Ausführlich unter Wechselmodell.

03 / 07

Der andere Elternteil legt seine Einkünfte nicht offen.

Darauf besteht ein durchsetzbarer Anspruch. Verwandte in gerader Linie schulden einander Auskunft über Einkünfte und Vermögen, im Regelfall alle zwei Jahre (§ 1605 BGB), bei Selbstständigen mit Belegen.

Kommt keine Auskunft, wird sie im Stufenantrag eingeklagt: erst Auskunft, dann Beleg, dann die bezifferte Zahlung. Wichtig ist, die Auskunft früh zu verlangen, denn dieselbe Aufforderung setzt den Zeitpunkt, ab dem rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann (§ 1613 Abs. 1 BGB).

04 / 07

Ich habe ein weiteres Kind bekommen. Sinkt der Unterhalt für das erste?

Meistens ja, aber nicht von selbst. Mit jedem weiteren Unterhaltsberechtigten verteilt sich dasselbe Einkommen auf mehr Schultern; die Düsseldorfer Tabelle rechnet mit zwei Berechtigten und kann bei mehr Berechtigten herabgestuft werden.

Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder stehen dabei alle im ersten Rang (§ 1609 Nr. 1 BGB), das erste Kind hat also keinen Vorrang vor dem zweiten. Ein bestehender Titel sinkt aber nicht automatisch: Er muss abgeändert werden, und zwar bevor Sie weniger zahlen.

05 / 07

Ich habe jahrelang nichts gezahlt. Kommt das jetzt alles auf einmal?

Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt nur ausnahmsweise. Rückwirkend geschuldet wird erst ab dem Moment, in dem Sie zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder verklagt worden sind (§ 1613 Abs. 1 BGB).

Anders liegt es, wenn bereits ein Titel besteht: Dann wird auch wegen der Rückstände vollstreckt. Hat das Land Unterhaltsvorschuss geleistet, ist der Anspruch insoweit auf das Land übergegangen und wird von dort zurückgefordert, oft Jahre später und in einer Summe. Wer Rückstände hat, sollte sie beziffern lassen, bevor die Vollstreckung läuft.

06 / 07

Das Jugendamt fordert mich auf, den Unterhalt titulieren zu lassen.

Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenfrei und ersetzt ein Gerichtsverfahren (§ 59 SGB VIII). Sie ist zugleich ein vollstreckbarer Titel, aus dem jederzeit gepfändet werden kann.

Unterschrieben werden sollte sie deshalb nur nach eigener Berechnung und immer dynamisch, also als Prozentsatz des Mindestunterhalts (§ 1612a BGB). Dann passt der Titel sich Altersstufen und Tabellenänderungen von selbst an. Ein zu hoch beurkundeter Festbetrag dagegen bindet, bis er abgeändert ist.

07 / 07

Mein Kind wird volljährig. Endet meine Zahlung?

Nicht automatisch, aber der Maßstab ändert sich vollständig. Ab der Volljährigkeit schulden beide Eltern Barunterhalt nach ihren Einkommensanteilen, und das volle Kindergeld wird angerechnet.

Für den bisher allein zahlenden Elternteil sinkt der Betrag dadurch häufig, für den bisher betreuenden beginnt eine Zahlungspflicht, soweit sein Einkommen dafür reicht. Ein bestehender Titel gilt über die Volljährigkeit hinaus fort und muss angepasst werden. Das Kind macht den Anspruch jetzt außerdem selbst geltend und muss Auskunft über seinen Ausbildungsstand geben.

So wird gerechnet

Schritt 1, Einkommen bereinigen. Vom Nettoeinkommen werden berufsbedingte Aufwendungen, angemessene zusätzliche Altersvorsorge und eheprägende Verbindlichkeiten abgezogen.

Schritt 2, Einkommensgruppe bestimmen. Die Düsseldorfer Tabelle ordnet das bereinigte Einkommen einer Gruppe zu. Nach den niedersächsischen Leitlinien zählt beim minderjährigen Kind das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern; der Barunterhaltspflichtige zahlt aber höchstens den Betrag, der sich allein aus seinem eigenen Einkommen ergäbe. Die Tabelle geht dabei von zwei Unterhaltsberechtigten aus; bei mehr oder weniger Berechtigten kann herauf- oder herabgestuft werden. Liegt das Einkommen über der höchsten Gruppe, wird der Bedarf konkret berechnet (Konkreter Bedarf).

Schritt 3, Altersstufe ablesen. Die Stufe wechselt mit dem Monat, in dem das Kind sechs, zwölf beziehungsweise achtzehn Jahre alt wird.

Schritt 4, Kindergeld anrechnen. Beim minderjährigen Kind, das bei einem Elternteil lebt, wird das halbe Kindergeld abgezogen (§ 1612b BGB). Beim volljährigen Kind das volle.

Schritt 5, Selbstbehalt prüfen. Bleibt dem Pflichtigen weniger als der maßgebliche Selbstbehalt (gegenüber minderjährigen Kindern der notwendige), liegt ein Mangelfall vor: Zuerst entscheidet der Rang, unter Gleichrangigen wird die verfügbare Masse anteilig verteilt.

Das ist der Regelfall; Mehr- und Sonderbedarf sowie ein Wechselmodell verändern die Rechnung, dazu unten mehr. Jeder dieser Schritte ist angreifbar, und die Summe der Angriffe entscheidet über den Betrag. Zwischen der Berechnung des Jugendamts und einer sauber geführten Bereinigung liegt regelmäßig eine ganze Einkommensgruppe.

Das bereinigte Nettoeinkommen: worüber tatsächlich gestritten wird

Der Streit um den Kindesunterhalt ist fast nie ein Streit über die Tabelle. Er ist ein Streit darüber, welche Zahl oben in die Tabelle geht.

Abzugsfähig sind unter anderem:

  • Berufsbedingte Aufwendungen, pauschal fünf Prozent des Nettoeinkommens innerhalb der von der Düsseldorfer Tabelle gesetzten Grenzen. Wer eine weite Strecke pendelt, rechnet besser konkret ab als pauschal.
  • Zusätzliche Altersvorsorge bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens neben der gesetzlichen Rente, gegenüber minderjährigen Kindern allerdings nur, wenn der Mindestunterhalt gedeckt ist. Selbstständige dürfen deutlich mehr ansetzen, weil sie ihre Basisversorgung selbst tragen.
  • Eheprägende Verbindlichkeiten, also Kredite, die schon während des Zusammenlebens bedient wurden. Nach der Trennung aufgenommene Schulden werden dagegen selten anerkannt.
  • Krankheitsbedingte Mehrkosten und Kosten des Umgangs, letztere allerdings nur ausnahmsweise und in engen Grenzen.

Hinzugerechnet wird dagegen alles, was Einkommen ersetzt: Steuererstattungen, Sachbezüge wie ein privat nutzbarer Dienstwagen, Boni und Überstundenvergütungen, bei mehrjährig schwankenden Einkünften der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Wer mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt, muss sich einen Wohnvorteil zurechnen lassen.

Bei Selbstständigen tritt an die Stelle des Nettogehalts der Gewinn der letzten drei Jahre, korrigiert um Privatentnahmen, nicht notwendige Abschreibungen und einmalige Effekte. Diese Prüfung ist der aufwendigste, aber auch der lohnendste Teil des Verfahrens.

Wenn das Geld nicht reicht: Mangelfall und Erwerbsobliegenheit

Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, wird der Selbstbehalt zuerst geschützt. Was darüber liegt, wird auf die Berechtigten des ersten Rangs verteilt, und zwar im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge. Praktisch bekommt dann kein Kind den vollen Tabellenbetrag.

Bevor es dazu kommt, prüft das Gericht allerdings die Erwerbsobliegenheit. Gegenüber minderjährigen Kindern ist sie streng: verlangt werden eine Vollzeittätigkeit, die Aufnahme auch unterwertiger Arbeit und, wo nötig, eine Nebentätigkeit. Ortswechsel und Umschulung sind zumutbar. Wer eine Stelle ohne triftigen Grund aufgibt oder sich nicht ausreichend bewirbt, wird an dem gemessen, was er erzielen könnte.

Umgekehrt gilt: Wer krank ist, wer nachweislich nichts findet oder wer ein weiteres Kind betreut, kann sich darauf berufen. Der Nachweis muss aber geführt werden und zwar laufend. Eine Bewerbungsmappe, die erst zum Gerichtstermin zusammengestellt wird, überzeugt niemanden.

Können die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht aufbringen, kommt subsidiär die Haftung der Großeltern in Betracht, anteilig und unter Wahrung ihres eigenen angemessenen Selbstbehalts (§§ 1606, 1607 BGB). Weigert sich ein leistungsfähiger Elternteil nur zu zahlen, genügt das nicht; dann haften Großeltern nur, wenn die Rechtsverfolgung gegen ihn im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist.

Betreuung, Umgang und die Frage, wer eigentlich zahlt

Das Gesetz teilt die Verantwortung: Wer betreut, leistet damit in der Regel seinen Unterhalt; wer nicht betreut, zahlt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Verdient der betreuende Elternteil erheblich mehr, kann er ausnahmsweise ebenfalls am Barunterhalt beteiligt werden (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Diese Gleichwertigkeit ist der Grund, warum ein ausgedehnter Umgang den Barunterhalt nicht ohne Weiteres mindert.

Erst wenn die Betreuung annähernd hälftig ist, kippt das Modell. Dann wird der Bedarf aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt, um die Mehrkosten zweier Haushalte erhöht und nach Einkommensanteilen verteilt; die während der eigenen Betreuungszeit erbrachten Naturalleistungen und das Kindergeld werden dabei berücksichtigt. Für die Durchsetzung braucht es in dieser Konstellation regelmäßig einen Ergänzungspfleger oder eine gerichtliche Übertragung der Entscheidung (§ 1628 BGB), weil kein Elternteil das Kind ohne Weiteres gegen den anderen vertreten kann.

Was dagegen nie funktioniert, ist die Verrechnung: Kleidung, Ausflüge und Geschenke während des Umgangs sind freiwillige Zuwendungen und mindern den geschuldeten Betrag nicht. Wer sie abzieht, gerät in Rückstand, ohne es zu merken. Mehr zur Ausgestaltung unter Umgangsrecht.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Der Tabellenunterhalt deckt den normalen Lebensbedarf. Daneben stehen zwei weitere Ansprüche, die oft übersehen werden:

Mehrbedarf ist regelmäßig wiederkehrender Zusatzbedarf: Kindergartenbeiträge, Hortkosten, Nachhilfe über längere Zeit, krankheitsbedingte Dauerkosten. Er wird von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommen getragen, auch vom betreuenden Elternteil.

Sonderbedarf ist unregelmäßig, hoch und nicht vorhersehbar (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB): eine kieferorthopädische Behandlung, eine Klassenfahrt außer der Reihe, die Erstausstattung eines Säuglings. Er kann auch für die Vergangenheit verlangt werden, allerdings nur binnen eines Jahres.

Die Abgrenzung entscheidet über die Durchsetzbarkeit: Wer laufende Kitakosten als Sonderbedarf geltend macht, verliert; wer sie als Mehrbedarf beziffert und die Einkommensanteile beider Eltern darlegt, bekommt sie. Beides sollte neben dem Tabellenunterhalt ausdrücklich tituliert werden, sonst fällt es bei jeder Zahlungsstockung als Erstes weg.

Volljährige Kinder

Mit der Volljährigkeit ändert sich vieles: Beide Eltern schulden nun Barunterhalt, anteilig nach ihren Einkommen. Das volle Kindergeld wird angerechnet. Der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern.

Privilegierte volljährige Kinder, also unverheiratet, unter 21, im Haushalt eines Elternteils, in allgemeiner Schulausbildung, bleiben minderjährigen Kindern im Rang und bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gleichgestellt (§§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1609 Nr. 1 BGB). Für alle anderen gilt der höhere angemessene Selbstbehalt.

Studierende, die auswärts wohnen, haben einen eigenen Bedarfssatz, den die Düsseldorfer Tabelle gesondert ausweist. Er gilt in der Regel unabhängig vom Einkommen der Eltern und umfasst die Wohnkosten.

Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Bedarf. Eine Ausbildungsvergütung wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwands angerechnet, BAföG in voller Höhe, auch soweit es als Darlehen gewährt wird; ausgenommen sind nur Vorausleistungen. Einkünfte aus Ferienjobs können nach Billigkeit ganz oder teilweise außer Betracht bleiben.

Ausbildung, Zweitausbildung, Abbruch

Eltern schulden Unterhalt für eine angemessene Berufsausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Das Kind muss sie mit dem gebotenen Fleiß und in angemessener Zeit betreiben; wer ohne Grund abbricht oder das Studium schleifen lässt, verliert den Anspruch.

Eine Zweitausbildung wird nur ausnahmsweise geschuldet, etwa wenn die erste Ausbildung auf einer Fehleinschätzung der Eltern beruhte oder wenn Erst- und Zweitausbildung als Einheit erscheinen (Abitur, Lehre, darauf aufbauendes Studium).

Eine Orientierungsphase nach der Schule ist hinzunehmen, ein jahrelanges Sichtreibenlassen nicht. Wer die Ausbildung deutlich verzögert aufnimmt, muss sich später auf eine erwerbsobliegende Tätigkeit verweisen lassen.

Umgekehrt trifft das volljährige Kind eine Obliegenheit: Es muss über den Ausbildungsstand Auskunft geben. Ohne Auskunft kann der Unterhalt entfallen.

Titulieren, abändern, vollstrecken

Ein Titel ist auch im besten Einvernehmen sinnvoll. Ohne ihn muss der Anspruch im Streitfall erst geschaffen werden, und das kostet Monate, in denen nichts fließt. Drei Wege führen dorthin:

  • Die Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII). Kostenfrei, einseitig erklärbar, sofort vollstreckbar. Der übliche Weg, wenn die Höhe unstreitig ist.
  • Das vereinfachte Verfahren beim Familiengericht (§§ 249 ff. FamFG). Für minderjährige Kinder bis zum 1,2-Fachen des Mindestunterhalts (§ 249 FamFG), schriftlich, ohne Termin.
  • Das streitige Verfahren, wenn Einkommen, Leistungsfähigkeit oder Bedarf streitig sind, im Regelfall verbunden mit einem Auskunftsantrag.

Abgeändert wird ein Titel bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, also bei Einkommensrückgang, weiteren Unterhaltspflichten, Wechsel der Altersstufe oder Eintritt der Volljährigkeit (§§ 238, 239 FamFG). Bis zur Abänderung gilt der alte Titel unverändert weiter. Wer eigenmächtig kürzt, wird aus der Differenz vollstreckt, auch wenn er materiell recht hätte.

Vollstreckt wird aus dem Titel unmittelbar, üblicherweise durch Pfändung des Arbeitseinkommens; Unterhaltsforderungen genießen dabei bevorrechtigten Zugriff. Bleibt der Unterhalt hartnäckig aus, kommt eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht (§ 170 StGB).

Wenn nicht gezahlt wird: Unterhaltsvorschuss

Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht regelmäßig, springt auf Antrag das Land ein. Der Unterhaltsvorschuss sichert dem Kind einen Mindestbetrag, unabhängig davon, ob der andere Elternteil auffindbar oder leistungsfähig ist.

Für den betreuenden Elternteil ist das die schnelle Lösung, aber keine endgültige: Der Anspruch geht in Höhe der Leistung auf das Land über und wird dort weiterverfolgt. Für den Pflichtigen heißt das, dass sich die Forderung nicht erledigt, sondern nur den Gläubiger wechselt, und dass Rückstände oft erst nach Jahren geltend gemacht werden.

Wer den Vorschuss beantragt, sollte den eigenen Unterhaltsanspruch trotzdem beziffern und titulieren lassen. Der Vorschuss deckt nur einen Sockel; alles, was darüber geschuldet ist, bleibt beim Kind und geht verloren, wenn es niemand geltend macht.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Unterhalt beginnt nicht mit dem Titel.
Er beginnt mit der Aufforderung.

Für die Vergangenheit wird Kindesunterhalt nur geschuldet, wenn zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder Antrag gestellt wurde (§ 1613 Abs. 1 BGB). Jeder Monat, in dem nichts verlangt wird, ist verloren, auch wenn der Anspruch der Höhe nach unstreitig ist. Ein formloses Schreiben genügt, und es ist der wichtigste Schritt des ganzen Verfahrens.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der ersten Aufforderung bis zum belastbaren Titel, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Anspruch sichern

Zuerst geht die Auskunftsaufforderung heraus. Sie hält den Anspruch für die Vergangenheit offen und verschafft die Zahlen, ohne die keine Berechnung trägt. Das passiert am selben Tag, nicht nach der Berechnung.

Rechnen und prüfen

Wir bereinigen das Einkommen beider Seiten, ordnen die Einkommensgruppe zu und prüfen Mehr- und Sonderbedarf gesondert. Bei Selbstständigkeit, Wohnvorteil oder schwankenden Bezügen rechnen wir die Jahre durch, statt eine Zahl zu übernehmen.

Titulieren oder streiten

Ist die Höhe unstreitig, genügt die Beurkundung beim Jugendamt, dynamisch und kostenfrei. Sonst führen wir das Verfahren, im Regelfall als Stufenantrag, damit Auskunft und Zahlung in einem Zug durchgesetzt werden.

Anpassen

Altersstufe, weitere Kinder, Volljährigkeit, Einkommensbruch: Jede dieser Veränderungen rechtfertigt eine Abänderung. Wir sagen Ihnen, wann sie sich lohnt, und stellen den Antrag, bevor Sie in Rückstand geraten.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Erst reden, dann fordern

    Solange nichts schriftlich verlangt ist, kann für die Vergangenheit nichts gefordert werden (§ 1613 Abs. 1 BGB). Monatelange Gespräche über die Höhe kosten das Kind bares Geld. Die Auskunftsaufforderung geht zuerst hinaus, verhandelt wird danach.

  2. Die Jugendamtsurkunde ungeprüft unterschreiben

    Sie ist sofort vollstreckbar und bindet, bis sie abgeändert ist. Wer einen zu hohen Festbetrag beurkundet, zahlt ihn auch dann weiter, wenn sein Einkommen sinkt. Tituliert wird deshalb dynamisch, als Prozentsatz des Mindestunterhalts.

  3. Barunterhalt mit Sachleistungen verrechnen

    Kleidung, Schulsachen und Ausflüge während des Umgangs sind freiwillige Zuwendungen. Sie mindern den geschuldeten Betrag nicht. Wer sie abzieht, sammelt Rückstände an, aus denen später vollstreckt wird.

  4. Eigenmächtig kürzen statt abändern

    Ein Titel gilt, bis er geändert ist. Sinkt das Einkommen, muss der Abänderungsantrag gestellt werden; die Kürzung vorwegzunehmen führt zur Pfändung und kann im Wiederholungsfall eine Strafanzeige nach sich ziehen (§ 170 StGB).

  5. Mehrbedarf nicht beziffern

    Kita- und Hortbeiträge, Nachhilfe und Behandlungskosten stehen neben dem Tabellenunterhalt und sind von beiden Eltern anteilig zu tragen. Wer sie nicht gesondert geltend macht und tituliert, trägt sie faktisch allein.

  6. Die Volljährigkeit verschlafen

    Mit dem achtzehnten Geburtstag ändern sich Anrechnung des Kindergelds, Haftungsanteile und, außer bei privilegierten Volljährigen, der Selbstbehalt. Für den zahlenden Elternteil sinkt der Betrag oft, für den betreuenden entsteht bei ausreichendem Einkommen erstmals eine Zahlungspflicht. Beides passiert nicht von selbst.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Bestehende Titel: Jugendamtsurkunde, Beschluss oder Vergleich
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigkeit die letzten drei Jahresabschlüsse
  • Letzter Steuerbescheid, bei Selbstständigkeit die letzten drei
  • Nachweis über den Bezug des Kindergelds
  • Belege berufsbedingter Aufwendungen, insbesondere die Fahrtstrecke zur Arbeit
  • Nachweise zusätzlicher Altersvorsorge
  • Darlehensverträge und Tilgungspläne zu Verbindlichkeiten aus der Zeit des Zusammenlebens
  • Belege über Mehrbedarf: Kita- oder Hortbescheid, Nachhilfe, Behandlungskosten
  • Nachweise über weitere Unterhaltspflichten
  • Bei volljährigen Kindern: Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis der Wohnsituation, BAföG-Bescheid
  • Aufstellung der bisher geleisteten Zahlungen

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Kindesunterhalt tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Vollständige Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle oder nach konkretem Bedarf, einschließlich Mehr- und Sonderbedarf
  2. Auskunft durchsetzen und das bereinigte Einkommen nachrechnen, auch bei Selbstständigkeit
  3. Titulierung beim Jugendamt oder gerichtlich, kostenfrei, wo es kostenfrei geht
  4. Abänderung bei Einkommensänderung, weiteren Kindern oder Altersstufenwechsel
  5. Unterhalt für volljährige Kinder und Studierende, auch gegen beide Elternteile
  6. Rückstände beziffern und Vollstreckung abwehren oder betreiben

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Wie wird Kindesunterhalt berechnet?

Kindesunterhalt richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Ausgangspunkt sind das bereinigte Nettoeinkommen und das Alter des Kindes. Nach den niedersächsischen Leitlinien zählt beim minderjährigen Kind das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern; der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt aber höchstens den Betrag, der sich allein aus seinem eigenen Einkommen ergäbe. Hinzu kommen Mehr- und Sonderbedarf; im Wechselmodell haften beide Eltern nach ihren Einkommen, und bei sehr hohem Einkommen wird der Bedarf konkret berechnet (Konkreter Bedarf).

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt 486 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 € von 6 bis 11 und 653 € von 12 bis 17 Jahren. Das halbe Kindergeld wird davon abgezogen, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt. Quelle: Düsseldorfer Tabelle, Oberlandesgericht Düsseldorf, Stand 1. Januar 2026.

Wird das Kindergeld angerechnet?

Beim minderjährigen Kind, das bei einem Elternteil lebt, wird die Hälfte des Kindergelds vom Tabellenbetrag abgezogen. Beim volljährigen Kind wird das volle Kindergeld angerechnet.

Wer zahlt den Kindergarten?

Kindergarten- und Hortbeiträge sind Mehrbedarf und werden von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen getragen, nicht aus dem Tabellenunterhalt.

Muss ich zahlen, wenn ich das Kind gar nicht sehe?

Ja. Unterhalt und Umgang sind rechtlich getrennt. Wird Ihnen der Umgang verweigert, ist das ein eigenes Verfahren wert; die Zahlung einzustellen führt dagegen zur Vollstreckung und kann strafbar sein (§ 170 StGB).

Bis wann muss ich Unterhalt zahlen?

Bis das Kind wirtschaftlich selbstständig ist, also in der Regel bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht.

Kann ich Kindesunterhalt rückwirkend verlangen?

Nur ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den anderen Elternteil zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder gerichtlich in Anspruch genommen haben (§ 1613 Abs. 1 BGB).

Für die Zeit davor kann, von Sonderbedarf abgesehen, nichts verlangt werden, auch wenn nie gezahlt wurde. Ein formloses Schreiben genügt, um den Anspruch offenzuhalten; entscheidend ist, dass der Zugang nachweisbar ist.

Muss ich den titulierten Betrag weiterzahlen, wenn mein Einkommen sinkt?

Ja, bis der Titel abgeändert ist. Eigenmächtiges Kürzen führt zur Vollstreckung, auch wenn der neue Betrag sachlich richtig wäre.

Gegenüber minderjährigen Kindern wird zudem geprüft, ob Sie sich ausreichend um eine neue Stelle bemühen. Ohne dokumentierte Bewerbungen wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Was ist eine Jugendamtsurkunde?

Eine kostenfreie Beurkundung der Unterhaltspflicht beim Jugendamt (§ 59 SGB VIII). Sie ist ein vollstreckbarer Titel und ersetzt ein Gerichtsverfahren.

Beurkundet werden sollte dynamisch, also als Prozentsatz des Mindestunterhalts. Dann passt sich der Betrag Altersstufen und Tabellenänderungen von selbst an.

Sinkt der Unterhalt, wenn ich ein weiteres Kind bekomme?

In der Regel ja, weil sich dasselbe Einkommen auf mehr Berechtigte verteilt und die Düsseldorfer Tabelle entsprechend herabgestuft werden kann. Alle minderjährigen Kinder stehen dabei im gleichen Rang (§ 1609 Nr. 1 BGB).

Ein bestehender Titel sinkt aber nicht von selbst; er muss abgeändert werden.

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Diese Beiträge greifen einzelne Punkte von Kindesunterhalt heraus und behandeln sie ausführlich, mit Rechtsgrundlagen und Prüfstand.

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