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Zeit mit dem Kind

Umgangsrecht.

Es gibt einen Moment, den viele getrennte Eltern fürchten: die Tür, die sich hinter dem eigenen Kind schließt, und die Ungewissheit, wann sie sich wieder öffnet. Werde ich beim nächsten Schultag dabei sein? Beim Geburtstag? Bei den kleinen, unscheinbaren Momenten, aus denen Kindheit eigentlich besteht?

Umgangsrecht ist der juristische Begriff für etwas sehr Menschliches: das Recht, im Leben des eigenen Kindes präsent zu bleiben. Und ebenso wichtig: das Recht des Kindes, beide Eltern zu behalten, auch wenn diese getrennte Wege gehen. Die Sorge, den Kontakt zu verlieren oder ihn nur noch nach den Regeln des anderen führen zu dürfen, nehmen wir ernst.

Worum es geht

Die Realität ist: Umgang lässt sich verlässlich regeln, und notfalls auch gerichtlich durchsetzen, wenn er ohne tragfähigen Grund verweigert wird. Niemand muss sich mit vagen Versprechen oder ständigen kurzfristigen Absagen zufriedengeben. Eine klare Regelung gibt nicht nur Ihnen Sicherheit, sondern vor allem Ihrem Kind die Gewissheit, dass beide Eltern verlässlich da sind.

Es gibt aber auch die entgegengesetzte Sorge: dass der Umgang das Kind belastet oder sogar gefährdet. Umgang darf nicht um jeden Preis stattfinden. Wenn das Wohl des Kindes es erfordert, kann das Familiengericht den Umgang mit Auflagen verbinden, begleiteten Umgang anordnen oder ihn einschränken. Würde das Kindeswohl andernfalls gefährdet, kommt als letztes Mittel auch ein längerfristiger Ausschluss des Umgangs in Betracht.

Wir setzen berechtigte Umgangsansprüche konsequent durch und sorgen ebenso entschlossen für den notwendigen Schutz, wenn ein Umgang dem Kind nicht guttut. Entscheidend ist eine Regelung, die Sicherheit schafft und der konkreten Situation Ihres Kindes gerecht wird.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Eltern zu uns kommen, wenn die Zeit mit dem Kind strittig wird, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Ich sehe mein Kind seit Wochen nicht mehr.

Das ist ein Eilfall. Das Familiengericht kann den Umgang durch einstweilige Anordnung binnen weniger Tage vorläufig regeln, auch ohne mündliche Verhandlung.

Wichtig ist, was Sie in dieser Zeit tun: jeden ausgefallenen Termin mit Datum festhalten, den Kontakt sachlich und schriftlich suchen, Angebote machen und nichts eskalieren. Diese Dokumentation ist später der Unterschied zwischen einer Behauptung und einem Nachweis. Was Sie nicht tun sollten: den Unterhalt einstellen. Das kehrt die Rollen im Verfahren um.

02 / 07

Mein Kind kommt vom Umgang jedes Mal aufgewühlt zurück.

Das ist häufig und selten ein Grund, den Umgang auszusetzen. Der Wechsel zwischen zwei Welten belastet Kinder, besonders in den ersten Monaten nach der Trennung.

Beobachten, aufschreiben, mit Kita oder Schule sprechen, und die Übergabe entzerren: neutraler Ort, keine Gespräche zwischen den Eltern in Gegenwart des Kindes, feste Uhrzeiten. Bleiben ernsthafte Anhaltspunkte für eine Gefährdung, führt der Weg über begleiteten Umgang, nicht über eigenmächtiges Aussetzen. Wer den Umgang einseitig stoppt, steht im Verfahren erklärungspflichtig da.

03 / 07

Ich möchte mein Kind öfter sehen als alle zwei Wochen.

Der übliche Rhythmus ist kein gesetzlicher Maßstab. Er ist ein Ausgangspunkt, von dem in beide Richtungen abgewichen wird, je nach Alter des Kindes, Entfernung, Arbeitszeiten und bisheriger Betreuung.

Wer ausweiten will, erreicht das am ehesten schrittweise und mit einem konkreten Vorschlag: zusätzlicher Wochentag mit Übernachtung, erweiterte Ferienanteile, Übernahme von Bring- und Holdiensten. Ab etwa gleichen Anteilen ist die Schwelle zum Wechselmodell erreicht, und dann ändern sich auch die Unterhaltsfolgen.

04 / 07

Wir wohnen mehrere hundert Kilometer auseinander.

Dann verschiebt sich der Umgang von der Frequenz zur Dauer. Statt kurzer Wochenenden werden längere Blöcke vereinbart: verlängerte Wochenenden, größere Ferienanteile, dazu regelmäßiger Video- und Telefonkontakt.

Die Fahrtkosten trägt im Grundsatz der umgangsberechtigte Elternteil. Sind sie im Verhältnis zum Einkommen erheblich, können sie ausnahmsweise beim Unterhalt berücksichtigt werden. Wer den Abstand durch seinen Umzug geschaffen hat, muss außerdem mit einer stärkeren Beteiligung an Fahrten und Kosten rechnen.

05 / 07

Der andere Elternteil will nicht, dass mein neuer Partner dabei ist.

Wie Sie Ihre Umgangszeit gestalten, bestimmen Sie. Ein Mitspracherecht darüber, wen das Kind in dieser Zeit trifft, hat der andere Elternteil nicht.

Die Grenze ist das Kindeswohl, und die ist hoch angesetzt: Sie ist überschritten, wenn von der Person eine konkrete Gefahr ausgeht, nicht schon, wenn sie unerwünscht ist. Umgekehrt lohnt Rücksicht in der Sache: Ein neuer Partner, der zu früh und zu präsent auftritt, erzeugt Loyalitätskonflikte, die am Ende den Umgang selbst belasten.

06 / 07

Die vereinbarten Zeiten werden ständig nicht eingehalten.

Durchsetzbar ist nur, was konkret geregelt ist. Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft setzen einen vollstreckbaren Titel mit festen Zeiten und einen Hinweis auf diese Folgen voraus (§ 89 FamFG).

Steht in der Regelung „nach Absprache", läuft die Vollstreckung ins Leere. Der erste Schritt ist dann nicht der Ordnungsmittelantrag, sondern die Präzisierung des Titels. Bei wiederholten Konflikten an der Übergabe wirkt eine Umgangspflegschaft meist schneller als jedes Ordnungsgeld.

07 / 07

Ich habe das Kind großgezogen, bin aber nicht der leibliche Vater.

Auch dann kann ein Umgangsrecht bestehen. Enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich Verantwortung getragen haben, haben ein eigenes Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 2 BGB).

Verlangt wird eine sozial-familiäre Beziehung, also längeres Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft und übernommene Verantwortung. Die Hürde ist höher als bei Eltern: Es reicht nicht, dass der Umgang dem Kind nicht schadet, er muss ihm nützen. Für den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater gilt eine eigene Regelung, siehe Vaterschaft.

Was ein tragfähiger Umgangsplan enthält

Streit entsteht selten über das Grundmuster, sondern über die Ränder. Ein Plan, der hält, regelt deshalb auch die unbequemen Punkte:

  • Regelumgang mit Beginn und Ende nach Uhrzeit, nicht nach Tag
  • Wer bringt, wer holt, und was gilt, wenn jemand zu spät kommt
  • Ferien: welche Hälfte in welchem Jahr, bis wann angemeldet wird
  • Feiertage, Geburtstage des Kindes und der Eltern, Ostern, Weihnachten
  • Umgang bei Krankheit des Kindes
  • Telefon- und Videokontakt an den umgangsfreien Tagen
  • Urlaubsreisen, insbesondere ins Ausland, und wer den Pass verwahrt

Wir schreiben diese Pläne so, dass sie sich vollstrecken lassen. Ein Umgangsplan, in dem „nach Absprache" steht, ist im Streitfall wertlos.

Wie viel Umgang üblich ist

Das Gesetz nennt keinen Umfang, und das ist Absicht: Was ein Kind braucht, hängt von seinem Alter, seinem Alltag und der Entfernung ab. In der gerichtlichen Praxis haben sich dennoch Muster herausgebildet.

  • Säuglinge und Kleinkinder brauchen kurze, dafür häufige Kontakte. Übernachtungen kommen hinzu, sobald das Kind sie ohne Belastung verkraftet; ein festes Alter dafür gibt es nicht.
  • Kindergarten- und Grundschulkinder: jedes zweite Wochenende, häufig von Freitag bis Sonntag oder Montag, dazu ein Nachmittag oder eine Übernachtung unter der Woche.
  • Ältere Kinder und Jugendliche: dasselbe Grundmuster, aber mit wachsender Rücksicht auf eigene Termine, Sport und Freundeskreis. Starre Pläne scheitern hier regelmäßig.
  • Ferien: hälftige Teilung, im Wechsel, mit Anmeldefristen. Weihnachten und Ostern werden meist geteilt oder jährlich getauscht.

Wird der Umgang deutlich ausgeweitet, nähert sich die Betreuung dem paritätischen Modell an. Das ist kein Selbstzweck: Es setzt kurze Wege, verlässliche Absprachen und eine Kommunikation voraus, die funktioniert. Wo diese Voraussetzungen fehlen, ist der erweiterte Umgang die stabilere Lösung.

Das Wohlverhaltensgebot

Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB). Das ist keine Empfehlung, sondern eine Rechtspflicht, und ihre Verletzung hat Folgen.

Konkret verlangt sie mehr als Neutralität: das Kind auf den Umgang vorbereiten, es positiv bestärken, Termine nicht mit attraktiven Alternativen belegen, Informationen über Schule und Gesundheit weitergeben, den anderen Elternteil vor dem Kind nicht abwerten und Konflikte nicht über das Kind transportieren.

Wer dagegen verstößt, riskiert nicht nur Ordnungsmittel. In Sorge- und Umgangsverfahren ist die Bindungstoleranz eines der zentralen Kriterien; wiederholte Verstöße können bis zum Wechsel des Aufenthalts führen. Umgekehrt ist der Nachweis solcher Verstöße mühsam und braucht Belege statt Eindrücke.

Wenn der Umgang nicht stattfindet

Wird ein gerichtlich gebilligter Umgang nicht eingehalten, kann das Gericht Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festsetzen (§ 89 FamFG). Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel mit konkreten Zeiten und ein Hinweis auf die Folgen in der Entscheidung.

Bei anhaltenden Konflikten an der Übergabe kann eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden (§ 1684 Abs. 3 BGB): Eine neutrale Person organisiert Übergabe und Durchführung. Das ist oft wirksamer als jedes Ordnungsgeld.

Verweigert das Kind selbst den Umgang, wird es schwierig. Das Gericht prüft dann, ob der Wille des Kindes echt oder beeinflusst ist, und ob eine Begleitung oder ein langsamer Wiederaufbau der Beziehung der richtige Weg ist.

Für die Praxis heißt das: Ordnungsmittel sind das Instrument gegen den blockierenden Elternteil, nicht gegen ein widerstrebendes Kind. Wer den falschen Weg wählt, verliert Zeit und beschädigt die Beziehung weiter, die er wiederherstellen will.

Begleiteter und ausgeschlossener Umgang

Besteht eine Gefahr für das Kind, kann das Gericht den Umgang begleiten lassen: Er findet dann in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten statt, meist über einen Träger der Jugendhilfe (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Das Gericht kann den Umgang einschränken oder vorübergehend aussetzen, wenn das Kindeswohl es erfordert. Ein Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer ist der schärfste Eingriff und nur als letztes Mittel zulässig, wenn das Kind sonst gefährdet wäre. Er wird in bestimmten Abständen überprüft.

Begleiteter Umgang ist in aller Regel ein Übergangsstadium, kein Dauerzustand: Er soll Kontakt ermöglichen, wo Vertrauen fehlt, und in normalen Umgang münden. Wer ihn beantragt, sollte deshalb sagen, wie es danach weitergehen soll; wer ihn hinnehmen muss, sollte die Termine ausnahmslos wahrnehmen. Ausgefallene Begleittermine wiegen hier schwerer als anderswo.

Umgang von Großeltern und weiteren Bezugspersonen

Großeltern und Geschwister haben ein eigenes Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich Verantwortung getragen haben, etwa den früheren Partner eines Elternteils oder frühere Pflegeeltern (§ 1685 Abs. 2 BGB).

Die Hürde ist höher als bei Eltern: Es genügt nicht, dass der Umgang dem Kind nicht schadet, er muss ihm nützen.

In der Praxis scheitern Großelternanträge häufig an einem Punkt: Wo der Kontakt zu den Großeltern den Konflikt der Eltern verlängert, verneinen Gerichte den Nutzen für das Kind. Erfolg haben Anträge dort, wo eine gewachsene, eigenständige Beziehung belegt ist und die Großeltern erkennbar nicht Partei ergreifen.

Entfernung, Fahrten, Kosten

Abgeholt wird das Kind in der Regel dort, wo es lebt. Die Umgangszeit verbringt es grundsätzlich beim umgangsberechtigten Elternteil. Wer weiter weg wohnt, trägt im Grundsatz die Kosten der Fahrten selbst, und zwar auch dann, wenn er den Abstand nicht verursacht hat.

Sind die Kosten im Verhältnis zum Einkommen erheblich, kommt eine Berücksichtigung beim Unterhalt in Betracht, in engen Grenzen und nicht automatisch. Wer den Umzug veranlasst hat, muss sich stärker an Fahrten und Kosten beteiligen; das gilt besonders, wenn der Umzug den Umgang erst erschwert hat.

Praktisch bewährt sich eine klare Aufteilung: Der eine bringt, der andere holt, oder man trifft sich auf halber Strecke. Alles, was jedes Mal neu ausgehandelt werden muss, wird zur wiederkehrenden Konfliktquelle. Bei großer Entfernung gehören Video- und Telefonkontakte ausdrücklich in die Regelung, mit Tagen und Uhrzeiten.

Wenn das Kind den Umgang ablehnt

Das ist die schwierigste Konstellation, weil sich zwei richtige Sätze widersprechen: Der Wille des Kindes ist zu achten, und das Kind hat ein Recht auf beide Eltern.

Das Gericht prüft deshalb, wie alt das Kind ist, wie beständig sein Wille über die Zeit erscheint, ob er nachvollziehbar begründet wird und ob er auffällig mit den Formulierungen eines Elternteils übereinstimmt. Zur Aufklärung dienen die Anhörung des Kindes, der Verfahrensbeistand und, wo das nicht genügt, eine Sachverständige.

Erweist sich die Ablehnung als beeinflusst, ist die Antwort selten Zwang, sondern eine begleitete Wiederanbahnung in kleinen Schritten, häufig verbunden mit einer Umgangspflegschaft. Ist der Wille eines älteren Kindes dagegen erkennbar eigenständig, wird kein Gericht ihn dauerhaft übergehen. Für den betroffenen Elternteil bleibt dann der lange Weg: erreichbar bleiben, Angebote machen, nicht abbrechen. Ein abgebrochener Kontakt wird ihm später zugerechnet, auch wenn er ihn nicht verschuldet hat.

Vereinbaren, billigen lassen, ändern

Die beste Umgangsregelung ist die selbst gefundene, und sie ist auch die stabilste. Sie muss aber zwei Bedingungen erfüllen, um im Ernstfall zu tragen: Sie muss konkret sein, und sie muss vom Gericht gebilligt werden (§ 156 Abs. 2 FamFG). Erst mit der Billigung wird sie vollstreckbar.

Kostenfreie Unterstützung bei der Ausarbeitung bietet das Jugendamt; anwaltliche Vertretung ist daneben möglich und sinnvoll, weil die Formulierung über die Durchsetzbarkeit entscheidet.

Geändert wird eine Regelung, wenn triftige, das Kindeswohl berührende Gründe es erfordern, etwa bei Umzug, Schulwechsel, veränderten Arbeitszeiten oder mit dem Älterwerden des Kindes. Sinnvoll ist deshalb, in die Vereinbarung von vornherein eine Überprüfung nach ein oder zwei Jahren aufzunehmen: Das nimmt späteren Änderungen die Schärfe.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

„Nach Absprache" ist keine Regelung.
Es ist der Streit von morgen.

Vollstreckbar ist nur, was mit Tagen, Uhrzeiten und Zuständigkeiten festgeschrieben ist. Wo Absprache steht, entscheidet faktisch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und das Gericht kann daran nichts durchsetzen. Wer sich auf eine offene Formulierung einlässt, verschiebt den Konflikt nur, und zwar auf jeden einzelnen Termin.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der ersten Einschätzung bis zur Regelung, die im Alltag hält, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Lage sichern

Zuerst klären wir, ob es eilt. Wo der Kontakt abgebrochen ist oder das Kind beim Umgang gefährdet ist, stellen wir einen Eilantrag; parallel beginnen wir mit der Dokumentation ausgefallener Termine oder der Vorfälle. Wer erst nach Monaten kommt, hat es schwerer, den Zustand zu erklären.

Vorschlag entwerfen

Wir formulieren einen vollständigen Umgangsplan mit Uhrzeiten, Ferien, Feiertagen und Übergaben. Ein konkreter Vorschlag verändert die Verhandlung sofort: Es wird über Details gesprochen statt über das Ob.

Einigen oder beantragen

Trägt die Einigung, lassen wir sie gerichtlich billigen, damit sie vollstreckbar ist. Trägt sie nicht, stellen wir den Antrag und bereiten Sie auf den Termin vor, der binnen eines Monats stattfinden muss.

Durchsetzen und anpassen

Wird die Regelung nicht eingehalten, betreiben wir die Vollstreckung oder beantragen eine Umgangspflegschaft. Ändern sich die Verhältnisse, passen wir die Regelung an, bevor sie im Alltag zerfällt.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Umgang und Unterhalt gegeneinander aufrechnen

    Den Umgang verweigern, weil nicht gezahlt wird, oder die Zahlung einstellen, weil der Umgang nicht klappt: Beides sind getrennte Ansprüche. Wer sie koppelt, verliert in beiden Verfahren und liefert der Gegenseite das beste Argument.

  2. Sich auf „nach Absprache" einlassen

    Offene Formulierungen sind nicht vollstreckbar. Wer sie unterschreibt, hat keine Regelung, sondern ein Verhandlungsgebot vor jedem einzelnen Termin.

  3. Das Kind entscheiden lassen

    „Du darfst selbst wissen, ob du hinfährst" klingt großzügig und ist eine Last. Kinder spüren, welche Antwort erwartet wird, und Gerichte erkennen dieses Muster. Die Entscheidung gehört zu den Eltern.

  4. Die Übergabe zum Austragungsort machen

    Diskussionen an der Tür, Vorwürfe im Beisein des Kindes, verspätetes Erscheinen: Die Übergabe ist der empfindlichste Moment der ganzen Regelung. Neutraler Ort, feste Uhrzeit, keine Gespräche über Streitfragen.

  5. Den Kontakt abbrechen, um Druck zu machen

    Wer Termine ausfallen lässt, um etwas zu erzwingen, verliert das Wichtigste: die Selbstverständlichkeit der Beziehung. Im späteren Verfahren wird der Abbruch dem zugerechnet, der ihn begonnen hat.

  6. Vorwürfe ohne Belege erheben

    Pauschale Gefährdungsvorwürfe kippen Verfahren, aber nicht in die erhoffte Richtung. Wer sie erhebt und nicht belegen kann, verliert an Glaubwürdigkeit und liefert den Hinweis auf fehlende Bindungstoleranz gleich mit.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Bestehende Umgangsregelung: Beschluss, Vergleich oder Vereinbarung
  • Kalender der letzten Monate mit den stattgefundenen und ausgefallenen Terminen
  • Schriftverkehr mit dem anderen Elternteil zu Terminen und Absagen
  • Eigene Arbeitszeiten, Schichtpläne, Urlaubsplanung
  • Termine des Kindes: Schule, Kita, Sport, Therapie
  • Entfernung und Fahrzeit zwischen beiden Wohnorten
  • Nachweise über Fahrtkosten, wenn sie erheblich sind
  • Ärztliche oder pädagogische Stellungnahmen, falls es um eine Gefährdung geht
  • Name und Zuständigkeit des beteiligten Jugendamts
  • Bei Auslandsreisen: Pässe, Reisedaten, Zielland

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Umgangsrecht tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Umgangsregelung entwerfen, verhandeln und gerichtlich billigen lassen
  2. Eilantrag, wenn der Umgang grundlos verweigert wird oder das Kind geschützt werden muss
  3. Vollstreckung eines bestehenden Umgangstitels über Ordnungsmittel
  4. Umgangspflegschaft, begleiteter Umgang und Einschränkung bei Gefährdung
  5. Umgangsrecht für Großeltern und andere enge Bezugspersonen
  6. Anpassung der Regelung bei Umzug, Schulwechsel oder mit dem Alter des Kindes

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Wie oft steht mir Umgang zu?

Das Gesetz nennt keinen Umfang. In der Praxis der Familiengerichte ist ein Wochenende alle zwei Wochen plus die Hälfte der Ferien der Ausgangspunkt; häufig kommt ein Nachmittag oder eine Übernachtung unter der Woche hinzu. Bei kleinen Kindern sind kürzere, dafür häufigere Kontakte üblich.

Kann ich den Umgang verweigern, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?

Nein. Umgang und Unterhalt sind rechtlich vollständig getrennt. Wer den Umgang deshalb verweigert, riskiert Ordnungsgeld und schwächt seine Position in jedem weiteren Verfahren.

Darf der andere Elternteil mit dem Kind ins Ausland reisen?

Eine übliche Urlaubsreise in ein sicheres Land gehört zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens und darf der betreuende Elternteil allein entscheiden. Reisen in Krisengebiete oder in Länder ohne Rückführungsabkommen sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und brauchen die Zustimmung beider.

Was tun, wenn das Kind nicht mitkommen will?

Zunächst: nicht erzwingen und nicht aufgeben. Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, auf das Kind positiv einzuwirken (Wohlverhaltensgebot, § 1684 Abs. 2 BGB). Hilft das nicht, ist die Umgangspflegschaft oder eine begleitete Wiederanbahnung meist der bessere Weg als ein Ordnungsgeldverfahren.

Wer trägt die Fahrtkosten für den Umgang?

Im Grundsatz der umgangsberechtigte Elternteil. Sind die Kosten im Verhältnis zu seinem Einkommen erheblich, können sie ausnahmsweise beim Unterhalt berücksichtigt werden.

Wer den Abstand durch einen Umzug geschaffen hat, muss sich regelmäßig stärker an Fahrten und Kosten beteiligen.

Habe ich Umgangsrecht, obwohl ich nicht sorgeberechtigt bin?

Ja. Das Umgangsrecht besteht unabhängig von der elterlichen Sorge (§ 1684 Abs. 1 BGB). Auch ein Elternteil ohne Sorgerecht hat Anspruch auf Umgang und auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.

Darf mein Kind meinen neuen Partner kennenlernen?

Ja. Wie Sie Ihre Umgangszeit gestalten und wen das Kind dabei trifft, entscheiden Sie; ein Mitspracherecht des anderen Elternteils besteht nicht.

Die Grenze ist eine konkrete Gefahr für das Kind, nicht das Missfallen des anderen.

Was ist eine Umgangspflegschaft?

Eine neutrale Person organisiert Übergabe und Durchführung des Umgangs und kann dazu die Herausgabe des Kindes verlangen (§ 1684 Abs. 3 BGB). Angeordnet wird sie bei anhaltenden Konflikten, befristet und überprüfbar.

Sie ist häufig wirksamer als ein Ordnungsgeldverfahren, weil sie den Streit aus der Übergabe herausnimmt.

Kann der Umgang ganz ausgeschlossen werden?

Für längere Zeit oder auf Dauer nur als letztes Mittel, wenn das Kind sonst gefährdet wäre; das ist der schärfste Eingriff (§ 1684 Abs. 4 BGB). Einschränken oder vorübergehend aussetzen kann das Gericht den Umgang schon, wenn das Kindeswohl es erfordert. Ein Ausschluss wird in Abständen überprüft.

Der mildere und häufigere Weg ist der begleitete Umgang.

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ausführlich.

Diese Beiträge greifen einzelne Punkte von Umgangsrecht heraus und behandeln sie ausführlich, mit Rechtsgrundlagen und Prüfstand.

Der nächste Schritt

Ihre Lage,
einmal geordnet.

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