Anerkennung
Die Anerkennung der Vaterschaft wird öffentlich beurkundet, beim Jugendamt, Standesamt oder Notar (§ 1597 BGB), und bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 BGB). Sie ist auch schon vor der Geburt möglich und kostet beim Jugendamt nichts.
Mit der Anerkennung entstehen alle Rechtsfolgen der Vaterschaft: Unterhaltspflicht, Erbrecht, Umgangsrecht. Das gemeinsame Sorgerecht entsteht dagegen nicht automatisch. Dafür braucht es Sorgeerklärungen beider Eltern; ohne sie kann der Vater die gemeinsame Sorge beim Familiengericht beantragen.
Die Anerkennung ist nicht davon abhängig, dass der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater ist. Sie ist aber nicht wirksam, solange ein anderer Mann rechtlicher Vater ist (§ 1594 Abs. 2 BGB). Seit dem 1. April 2026 gibt es davon eine Ausnahme: Der leibliche Vater kann anerkennen, wenn neben der Mutter auch der bisherige Vater zustimmt, und tritt dann rückwirkend an dessen Stelle (§ 1595a BGB). Und die Anerkennung ist bedingungsfeindlich: Eine Anerkennung unter Vorbehalt gibt es nicht.
Anfechtung und Fristen
Anfechten können der rechtliche Vater, die Mutter, das Kind und der leibliche Vater (§ 1600 BGB). Rechtlicher Vater und Mutter sind ausgeschlossen, wenn sie bei der Anerkennung wussten, dass das Kind nicht von dem Anerkennenden abstammt, oder wenn das Kind mit ihrer Einwilligung durch künstliche Befruchtung mit der Samenspende eines Dritten gezeugt wurde.
Die Zwei-Jahres-Frist ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit der Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, nicht erst mit einem Gutachten. Wer zögert, verliert das Recht endgültig; für das Kind läuft eine eigene Frist ab Volljährigkeit.
Wird die Vaterschaft erfolgreich angefochten, entfällt sie rückwirkend. Gezahlter Kindesunterhalt kann unter Umständen vom leiblichen Vater erstattet verlangt werden (§ 1607 Abs. 3 BGB).
Für den leiblichen Vater gilt seit dem 1. April 2026 eine abgestufte Prüfung. Besteht zwischen Kind und rechtlichem Vater eine sozial-familiäre Beziehung, ist die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn der leibliche Vater selbst eine solche Beziehung zum Kind hat oder ohne eigenes Verschulden verloren hat, sich ernsthaft darum bemüht hat oder der Ausschluss grob unbillig wäre. Auch dann entscheidet am Ende das Kindeswohl. Ist das Kind volljährig, genügt sein Widerspruch, um die Anfechtung auszuschließen.
Die sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters hält die Frist nicht an (§ 1600b Abs. 1 BGB), der leibliche Vater muss also auch dann rechtzeitig handeln. Läuft sein Verfahren, kann ein anderer Mann die Vaterschaft grundsätzlich nicht wirksam anerkennen (§ 1594 Abs. 5 BGB). Wurde ein Antrag abgewiesen und endet die sozial-familiäre Beziehung später, kann das Verfahren nach einer Wartefrist wieder aufgenommen werden, auch bei Entscheidungen nach altem Recht (§ 185a FamFG).
Abstammungsgutachten
Jeder Beteiligte kann von den anderen die Einwilligung in eine genetische Untersuchung und die Duldung einer Probenentnahme verlangen (§ 1598a BGB), ohne dass er dafür die Vaterschaft anfechten müsste. Verweigert jemand die Mitwirkung, ersetzt das Familiengericht die Einwilligung.
Ein heimlich eingeholter Vaterschaftstest ist als Beweismittel unverwertbar und verstößt gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung. Der Weg über § 1598a BGB ist der einzige, der trägt.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Klärung und Anfechtung: Das Klärungsverfahren stellt nur die Abstammung fest, es ändert an der rechtlichen Vaterschaft nichts. Wer sie beseitigen will, muss zusätzlich anfechten, und zwar innerhalb der laufenden Frist. Das Klärungsverfahren hemmt sie allerdings, solange es betrieben wird.
Feststellung der Vaterschaft
Ist kein Vater eingetragen, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden (§ 1600d BGB). Antragsberechtigt sind das Kind, die Mutter und der mutmaßliche Vater. Eine Frist gibt es dafür nicht.
Mit der Feststellung entstehen Unterhaltsansprüche rückwirkend bis zur Geburt. Das kann für beide Seiten erhebliche Beträge bedeuten und ist der Grund, warum diese Verfahren oft zäh geführt werden.
Vermutet wird die Vaterschaft dessen, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Praktisch entscheidet das Abstammungsgutachten, das im Verfahren von Amts wegen eingeholt wird; die Mitwirkung ist erzwingbar. Das Jugendamt kann das Verfahren als Beistand kostenfrei für das Kind führen.
Was an der Vaterschaft hängt
Die rechtliche Vaterschaft ist kein Titel, sondern ein Bündel von Rechtsfolgen, und sie wirken alle gleichzeitig:
- Unterhalt für das Kind, ab Geburt und bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung
- Erbrecht in beide Richtungen, einschließlich Pflichtteil
- Umgang und Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
- Sorge, allerdings nur nach Sorgeerklärung oder gerichtlicher Übertragung
- Staatsangehörigkeit und Name, in internationalen Konstellationen oft der wichtigste Punkt
- Renten- und Sozialansprüche, etwa die Halbwaisenrente
Umgekehrt gilt: Ohne rechtliche Vaterschaft besteht davon fast nichts, auch wenn die biologische Abstammung unstreitig ist und der Vater tatsächlich für das Kind sorgt. Dem leiblichen Vater bleiben nur Umgang und Auskunft unter engen Voraussetzungen.
Der leibliche Vater ohne rechtliche Stellung
Wer leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater ist, steht nicht rechtlos da. Zwei Ansprüche stehen ihm zu, unabhängig von der Anfechtung:
Umgang (§ 1686a BGB), wenn er ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Verlangt wird eine eidesstattliche Versicherung, der Mutter beigewohnt zu haben; das Gericht klärt die Abstammung, wenn sie bestritten wird.
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes unter denselben Voraussetzungen, soweit ein berechtigtes Interesse besteht.
Diese Ansprüche sind schwächer als die des rechtlichen Vaters und werden restriktiv gehandhabt, wo das Kind in einer intakten Familie lebt. Sie sind aber der verbleibende Weg, wenn die Anfechtung an der sozial-familiären Beziehung scheitert. Endet diese Beziehung später, kann ein abgewiesener Antrag nach einer Wartefrist erneut geprüft werden (§ 185a FamFG).
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.