Wie gerechnet wird
Zuerst wird der Kindesunterhalt abgezogen, er geht im Rang vor. Aus den verbleibenden bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten wird die Differenz gebildet. Dem bedürftigen Ehegatten steht davon grundsätzlich die Hälfte zu; vom Erwerbseinkommen wird zuvor ein Bonus von einem Zehntel abgezogen, der den Anreiz zu arbeiten erhalten soll. So sehen es die Unterhaltsleitlinien der niedersächsischen Oberlandesgerichte vor, die in Hannover gelten; andere Oberlandesgerichte rechnen mit drei Siebteln.
Zum Einkommen zählt auch der Wohnvorteil: Wer mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt, muss sich den ersparten Mietwert zurechnen lassen. Im Trennungsjahr wird dabei zunächst nur der angemessene, später der volle objektive Mietwert angesetzt.
Abgezogen werden dagegen die auf der Immobilie lastenden Zins- und in Grenzen auch Tilgungsleistungen. Diese Posten sind der häufigste Streitpunkt und lohnen eine genaue Prüfung; hier geht es schnell um mehrere hundert Euro im Monat.
Zwei Kontrollen gehören ans Ende jeder Rechnung. Erstens der Selbstbehalt: Dem Pflichtigen muss der gegenüber Ehegatten geltende Betrag bleiben. Zweitens die Halbteilung: Er soll nach Abzug nicht schlechter stehen als der Berechtigte. Wo eine dieser Kontrollen scheitert, ist die Quote falsch gerechnet.
Was zum Bedarf gehört und was daneben steht
Der Trennungsunterhalt deckt den allgemeinen Lebensbedarf: Wohnen, Essen, Kleidung, Mobilität, Freizeit. Daneben stehen zwei eigenständige Posten, die häufig vergessen werden.
Der Krankenvorsorgeunterhalt deckt die Kosten der Krankenversicherung, wenn der Berechtigte nicht mehr beitragsfrei familienversichert ist. Er ist gesondert zu beziffern und wird zusätzlich geschuldet.
Der Altersvorsorgeunterhalt gleicht die Rentenlücke aus, die entsteht, weil der Berechtigte nach dem Ende der Ehezeit keine oder geringere Anwartschaften erwirbt. Er wird erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geschuldet (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil der Versorgungsausgleich mit diesem Zeitpunkt endet, und setzt voraus, dass der Elementarunterhalt gesichert ist.
Hinzu kommt der Verfahrenskostenvorschuss: Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte muss die Kosten eines Verfahrens vorschießen, wenn der andere sie nicht aufbringen kann. Er geht der Verfahrenskostenhilfe vor und wird regelmäßig übersehen.
Muss ich wieder arbeiten gehen?
Im ersten Trennungsjahr grundsätzlich nicht. § 1361 Abs. 2 BGB verlangt eine Erwerbstätigkeit nur, wenn sie nach den persönlichen Verhältnissen und der Dauer der Ehe erwartet werden kann. Wer die Ehe über als Hausfrau oder Hausmann gelebt hat, muss nicht sofort umstellen.
Mit zunehmender Trennungsdauer steigt die Obliegenheit. Spätestens ab dem zweiten Trennungsjahr wird in aller Regel erwartet, dass eine zumutbare Tätigkeit gesucht wird. Wer sich nicht bemüht, dem wird ein fiktives Einkommen zugerechnet.
Betreut ein Ehegatte kleine Kinder, verschiebt sich das entsprechend. Eine starre Altersgrenze gibt es seit der Unterhaltsreform 2008 nicht mehr; entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten.
Wird bereits gearbeitet, ist die Einkommensart wichtig: Eine überobligatorische Tätigkeit, also eine, die über das Zumutbare hinausgeht, wird nur teilweise angerechnet. Wer freiwillig mehr arbeitet, soll davon etwas behalten.
Wann der Anspruch entfällt
Der Anspruch kann verwirkt sein, wenn seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre (§ 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB). In Betracht kommen etwa eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft, schwere Straftaten gegen den Pflichtigen oder das mutwillige Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit. Eine kurze Ehedauer zählt hier nicht; sie betrifft nur den nachehelichen Unterhalt.
Die Hürden sind hoch, und die Rechtsprechung ist zurückhaltend. Ein neuer Partner allein genügt nicht: Die Gerichte verlangen eine gewisse Dauer, meist ab etwa zwei bis drei Jahren, und ein Auftreten nach außen wie in einer Ehe.
Ein eigener Verwirkungsgrund ist das Verschweigen von Einkommen. Wer im Auskunftsverfahren unvollständig oder falsch angibt, riskiert nicht nur die Nachzahlung, sondern den Anspruch selbst, und in gravierenden Fällen ein Strafverfahren.
Durchsetzen: Verzug, Titel, Vollstreckung
Der Ablauf ist immer derselbe, und die Reihenfolge entscheidet über das Geld.
Erstens Auskunft und Verzug. Ein Schreiben, das Auskunft verlangt und Unterhalt fordert, öffnet den Anspruch für die Vergangenheit. Es sollte nachweisbar zugehen.
Zweitens beziffern. Aus den Auskünften wird die Forderung berechnet und mit Frist geltend gemacht. Bleibt sie unbeantwortet, folgt der Antrag, im Regelfall als Stufenantrag, damit Auskunft und Zahlung in einem Verfahren durchgesetzt werden.
Drittens sichern. Läuft nichts, kommt die einstweilige Anordnung in Betracht: Sie regelt den laufenden Unterhalt vorläufig und ist binnen weniger Wochen zu haben. Aus dem Titel wird anschließend vollstreckt, in aller Regel durch Pfändung des Arbeitseinkommens.
Für den in Anspruch Genommenen gilt dieselbe Reihenfolge spiegelbildlich: früh die eigene Rechnung vorlegen, statt die Forderung nur zurückzuweisen. Wer schweigt, bekommt am Ende die Zahl der Gegenseite.
Steuern: das Realsplitting
Gezahlter Ehegattenunterhalt kann als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Empfänger auf der Anlage U zustimmt und den Betrag versteuert. Bei unterschiedlichen Steuersätzen entsteht dadurch ein echter Vorteil, der beiden zugutekommen kann.
Die Zustimmung ist geschuldet, wenn der daraus entstehende Nachteil ausgeglichen wird. Genau dieser Ausgleich gehört in die Unterhaltsvereinbarung, zusammen mit der Verpflichtung, die Anlage U jedes Jahr zu unterschreiben.
Im Trennungsjahr selbst ist häufig die gemeinsame Veranlagung günstiger. Auch sie ist geschuldet, wenn dem anderen kein Nachteil bleibt. Beides zusammen gehört gerechnet, bevor über die Höhe des Unterhalts gestritten wird: Es verschiebt das Ergebnis oft stärker als der Streit um einzelne Abzugsposten.
Der Übergang zum nachehelichen Unterhalt
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei verschiedene Ansprüche mit verschiedenen Voraussetzungen. Ein Titel über Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch; er wächst nicht in den nachehelichen Unterhalt hinein.
Wer nach der Scheidung Unterhalt braucht, muss ihn rechtzeitig gesondert geltend machen. Das wird oft übersehen und führt zu Lücken, die sich später nicht mehr schließen lassen.
Der Unterschied ist nicht nur formal: Der nacheheliche Unterhalt setzt einen eigenen Tatbestand voraus, etwa Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit, und er kann befristet und der Höhe nach begrenzt werden (§ 1578b BGB). Was in der Trennungszeit selbstverständlich floss, kann danach entfallen. Wer das früh weiß, verhandelt anders. Siehe Nachehelicher Unterhalt.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.