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Zwischen Trennung und Scheidung

Trennungs­unterhalt.

Ausgerechnet in dem Moment, in dem ohnehin schon alles ins Wanken gerät, taucht oft eine ganz nüchterne Frage auf: Wovon lebe ich in den nächsten Monaten? Wer während der Ehe beruflich zurückgesteckt hat, für Kinder, für die Familie, für den gemeinsamen Weg, spürt genau jetzt, wie abhängig das eigene Auskommen vom anderen war. Das macht Angst, gerade wenn emotional schon so viel in Bewegung ist.

Auf der anderen Seite steht oft eine andere Sorge: plötzlich zwei Haushalte finanzieren zu müssen, während die eigene Zukunft selbst noch völlig ungewiss ist. Auch dieses Gefühl der Überforderung ist verständlich.

Worum es geht

Der Trennungsunterhalt ist für die Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung vorgesehen. Er soll den angemessenen Lebensbedarf des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten sichern, nicht bestrafen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, richtet sich insbesondere nach den ehelichen Lebensverhältnissen, den Einkünften und dem Vermögen beider Ehegatten sowie ihrer jeweiligen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Auch Wohnvorteile, Verbindlichkeiten, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die Frage einer eigenen Erwerbstätigkeit können die Berechnung beeinflussen.

Trennungsunterhalt wird nicht automatisch gezahlt. Wer einen Anspruch haben könnte, sollte ihn frühzeitig prüfen und geltend machen, denn für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.

Wir ermitteln die maßgeblichen Einkünfte, prüfen sämtliche Berechnungsfaktoren und geben Ihnen eine belastbare Einschätzung, mit der Sie finanziell planen können.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten in der Trennungszeit zu uns kommen, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Er zahlt einfach nichts. Wovon soll ich leben?

Der Anspruch besteht ab der Trennung, verlangen können Sie ihn aber erst ab der Aufforderung. Ohne Schreiben gibt es für die zurückliegenden Wochen nichts, auch wenn Sie in dieser Zeit nichts hatten (§ 1613 BGB).

Heute noch möglich und kostenlos: ein formloses Schreiben, das Auskunft über das Einkommen verlangt und Unterhalt ab sofort fordert, nachweisbar zugestellt. Reicht das Geld bis zur ersten Zahlung nicht, kommen Bürgergeld oder Wohngeld in Betracht; beim Bürgergeld geht der Anspruch dann in dieser Höhe auf das Jobcenter über. Für das Verfahren selbst gibt es zusätzlich den Verfahrenskostenvorschuss vom besser verdienenden Ehegatten.

02 / 07

Ich soll zahlen, obwohl sie ausgezogen ist.

Wer die Trennung ausgelöst hat, spielt keine Rolle. Der Trennungsunterhalt ist verschuldensunabhängig; entscheidend sind allein Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.

Wichtiger ist eine andere Frage: Was ist eigentlich Ihr bereinigtes Einkommen, und welcher Wohnvorteil wird Ihnen zugerechnet, wenn Sie in der gemeinsamen Immobilie geblieben sind? Genau dort entscheidet sich die Höhe, nicht an der Frage, wer gegangen ist.

03 / 07

Ich wohne weiter im gemeinsamen Haus und zahle die Raten allein.

Beides gehört in dieselbe Rechnung. Das mietfreie Wohnen wird Ihnen als Wohnvorteil zugerechnet, die gezahlten Zinsen und in Grenzen auch die Tilgung werden abgezogen.

Im ersten Trennungsjahr wird dabei nur der Mietwert angesetzt, den Sie sich angemessen leisten würden, später der volle objektive Mietwert. Daneben kann eine Nutzungsentschädigung an den ausgezogenen Ehegatten in Betracht kommen. Wer diese drei Posten getrennt verhandelt, zahlt am Ende zweimal. Siehe Immobilie und Familienheim bei Scheidung.

04 / 07

Muss ich nach zwanzig Jahren Familienarbeit sofort wieder arbeiten?

Im ersten Trennungsjahr in aller Regel nicht. Eine Erwerbstätigkeit wird nur erwartet, soweit sie nach den persönlichen Verhältnissen und der Ehedauer zumutbar ist (§ 1361 Abs. 2 BGB).

Danach steigt die Obliegenheit. Erwartet wird dann nicht sofort eine Vollzeitstelle, wohl aber ein nachweisbares, ernsthaftes Bemühen: Bewerbungen, Vermittlung, Weiterbildung. Wer nichts unternimmt, dem wird ein fiktives Einkommen zugerechnet, und das ist häufig höher, als eine reale Stelle gebracht hätte.

05 / 07

Er ist selbstständig und legt nichts offen.

Die Auskunft ist erzwingbar. Getrennt lebende Ehegatten schulden einander Auskunft über ihre Einkünfte, bei Selbstständigen mit Belegen (§ 1361 Abs. 4 in Verbindung mit § 1605 BGB).

Verlangt werden Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Steuerbescheide der letzten drei Jahre. Gerechnet wird über den Dreijahresdurchschnitt, korrigiert um Privatentnahmen, nicht notwendige Abschreibungen und private Anteile an Fahrzeugen und Reisen. Passt der Lebenszuschnitt nicht zum erklärten Gewinn, ist das ein Indiz, das Gerichte ernst nehmen.

06 / 07

Ich habe einen neuen Partner. Verliere ich den Anspruch?

Nicht sofort, aber möglicherweise. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist ein Verwirkungsgrund (§ 1579 Nr. 2 BGB); als Anhaltspunkt gelten zwei bis drei Jahre eines Zusammenlebens, das nach außen wie eine Ehe erscheint.

Das Einkommen des neuen Partners wird Ihnen dagegen nicht zugerechnet. Wohl aber wirken sich ersparte Wohnkosten aus, wenn Sie bei ihm mietfrei wohnen. Umgekehrt gilt dasselbe für den Pflichtigen.

07 / 07

Wir sind uns einig. Können wir den Unterhalt einfach vereinbaren?

Über die Höhe ja, über den Verzicht nein. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden, auch nicht notariell (§ 1614 Abs. 1 BGB).

Wirksam sind Vereinbarungen über die Höhe, solange sie nicht auf einen versteckten Teilverzicht hinauslaufen, über die Zahlungsweise und über bereits fällige Rückstände. Sinnvoll ist, sie zu titulieren, damit im Streitfall nicht neu verhandelt werden muss, und die steuerliche Behandlung gleich mitzuregeln. Ausführlich unter Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Wie gerechnet wird

Zuerst wird der Kindesunterhalt abgezogen, er geht im Rang vor. Aus den verbleibenden bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten wird die Differenz gebildet. Dem bedürftigen Ehegatten steht davon grundsätzlich die Hälfte zu; vom Erwerbseinkommen wird zuvor ein Bonus von einem Zehntel abgezogen, der den Anreiz zu arbeiten erhalten soll. So sehen es die Unterhaltsleitlinien der niedersächsischen Oberlandesgerichte vor, die in Hannover gelten; andere Oberlandesgerichte rechnen mit drei Siebteln.

Zum Einkommen zählt auch der Wohnvorteil: Wer mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt, muss sich den ersparten Mietwert zurechnen lassen. Im Trennungsjahr wird dabei zunächst nur der angemessene, später der volle objektive Mietwert angesetzt.

Abgezogen werden dagegen die auf der Immobilie lastenden Zins- und in Grenzen auch Tilgungsleistungen. Diese Posten sind der häufigste Streitpunkt und lohnen eine genaue Prüfung; hier geht es schnell um mehrere hundert Euro im Monat.

Zwei Kontrollen gehören ans Ende jeder Rechnung. Erstens der Selbstbehalt: Dem Pflichtigen muss der gegenüber Ehegatten geltende Betrag bleiben. Zweitens die Halbteilung: Er soll nach Abzug nicht schlechter stehen als der Berechtigte. Wo eine dieser Kontrollen scheitert, ist die Quote falsch gerechnet.

Was zum Bedarf gehört und was daneben steht

Der Trennungsunterhalt deckt den allgemeinen Lebensbedarf: Wohnen, Essen, Kleidung, Mobilität, Freizeit. Daneben stehen zwei eigenständige Posten, die häufig vergessen werden.

Der Krankenvorsorgeunterhalt deckt die Kosten der Krankenversicherung, wenn der Berechtigte nicht mehr beitragsfrei familienversichert ist. Er ist gesondert zu beziffern und wird zusätzlich geschuldet.

Der Altersvorsorgeunterhalt gleicht die Rentenlücke aus, die entsteht, weil der Berechtigte nach dem Ende der Ehezeit keine oder geringere Anwartschaften erwirbt. Er wird erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geschuldet (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil der Versorgungsausgleich mit diesem Zeitpunkt endet, und setzt voraus, dass der Elementarunterhalt gesichert ist.

Hinzu kommt der Verfahrenskostenvorschuss: Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte muss die Kosten eines Verfahrens vorschießen, wenn der andere sie nicht aufbringen kann. Er geht der Verfahrenskostenhilfe vor und wird regelmäßig übersehen.

Muss ich wieder arbeiten gehen?

Im ersten Trennungsjahr grundsätzlich nicht. § 1361 Abs. 2 BGB verlangt eine Erwerbstätigkeit nur, wenn sie nach den persönlichen Verhältnissen und der Dauer der Ehe erwartet werden kann. Wer die Ehe über als Hausfrau oder Hausmann gelebt hat, muss nicht sofort umstellen.

Mit zunehmender Trennungsdauer steigt die Obliegenheit. Spätestens ab dem zweiten Trennungsjahr wird in aller Regel erwartet, dass eine zumutbare Tätigkeit gesucht wird. Wer sich nicht bemüht, dem wird ein fiktives Einkommen zugerechnet.

Betreut ein Ehegatte kleine Kinder, verschiebt sich das entsprechend. Eine starre Altersgrenze gibt es seit der Unterhaltsreform 2008 nicht mehr; entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten.

Wird bereits gearbeitet, ist die Einkommensart wichtig: Eine überobligatorische Tätigkeit, also eine, die über das Zumutbare hinausgeht, wird nur teilweise angerechnet. Wer freiwillig mehr arbeitet, soll davon etwas behalten.

Wann der Anspruch entfällt

Der Anspruch kann verwirkt sein, wenn seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre (§ 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB). In Betracht kommen etwa eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft, schwere Straftaten gegen den Pflichtigen oder das mutwillige Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit. Eine kurze Ehedauer zählt hier nicht; sie betrifft nur den nachehelichen Unterhalt.

Die Hürden sind hoch, und die Rechtsprechung ist zurückhaltend. Ein neuer Partner allein genügt nicht: Die Gerichte verlangen eine gewisse Dauer, meist ab etwa zwei bis drei Jahren, und ein Auftreten nach außen wie in einer Ehe.

Ein eigener Verwirkungsgrund ist das Verschweigen von Einkommen. Wer im Auskunftsverfahren unvollständig oder falsch angibt, riskiert nicht nur die Nachzahlung, sondern den Anspruch selbst, und in gravierenden Fällen ein Strafverfahren.

Durchsetzen: Verzug, Titel, Vollstreckung

Der Ablauf ist immer derselbe, und die Reihenfolge entscheidet über das Geld.

Erstens Auskunft und Verzug. Ein Schreiben, das Auskunft verlangt und Unterhalt fordert, öffnet den Anspruch für die Vergangenheit. Es sollte nachweisbar zugehen.

Zweitens beziffern. Aus den Auskünften wird die Forderung berechnet und mit Frist geltend gemacht. Bleibt sie unbeantwortet, folgt der Antrag, im Regelfall als Stufenantrag, damit Auskunft und Zahlung in einem Verfahren durchgesetzt werden.

Drittens sichern. Läuft nichts, kommt die einstweilige Anordnung in Betracht: Sie regelt den laufenden Unterhalt vorläufig und ist binnen weniger Wochen zu haben. Aus dem Titel wird anschließend vollstreckt, in aller Regel durch Pfändung des Arbeitseinkommens.

Für den in Anspruch Genommenen gilt dieselbe Reihenfolge spiegelbildlich: früh die eigene Rechnung vorlegen, statt die Forderung nur zurückzuweisen. Wer schweigt, bekommt am Ende die Zahl der Gegenseite.

Steuern: das Realsplitting

Gezahlter Ehegattenunterhalt kann als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Empfänger auf der Anlage U zustimmt und den Betrag versteuert. Bei unterschiedlichen Steuersätzen entsteht dadurch ein echter Vorteil, der beiden zugutekommen kann.

Die Zustimmung ist geschuldet, wenn der daraus entstehende Nachteil ausgeglichen wird. Genau dieser Ausgleich gehört in die Unterhaltsvereinbarung, zusammen mit der Verpflichtung, die Anlage U jedes Jahr zu unterschreiben.

Im Trennungsjahr selbst ist häufig die gemeinsame Veranlagung günstiger. Auch sie ist geschuldet, wenn dem anderen kein Nachteil bleibt. Beides zusammen gehört gerechnet, bevor über die Höhe des Unterhalts gestritten wird: Es verschiebt das Ergebnis oft stärker als der Streit um einzelne Abzugsposten.

Der Übergang zum nachehelichen Unterhalt

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei verschiedene Ansprüche mit verschiedenen Voraussetzungen. Ein Titel über Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch; er wächst nicht in den nachehelichen Unterhalt hinein.

Wer nach der Scheidung Unterhalt braucht, muss ihn rechtzeitig gesondert geltend machen. Das wird oft übersehen und führt zu Lücken, die sich später nicht mehr schließen lassen.

Der Unterschied ist nicht nur formal: Der nacheheliche Unterhalt setzt einen eigenen Tatbestand voraus, etwa Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit, und er kann befristet und der Höhe nach begrenzt werden (§ 1578b BGB). Was in der Trennungszeit selbstverständlich floss, kann danach entfallen. Wer das früh weiß, verhandelt anders. Siehe Nachehelicher Unterhalt.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Verzichten kann man auf vieles.
Auf Trennungsunterhalt nicht.

Für die Zukunft ist ein Verzicht unwirksam, auch notariell beurkundet (§ 1614 Abs. 1 BGB). Wer eine entsprechende Klausel unterschrieben hat, ist nicht gebunden; wer sie entworfen hat, hat nichts gewonnen. Vereinbaren lässt sich, in Grenzen, die Höhe, die Zahlungsweise und der Umgang mit Rückständen, und genau dort liegt der Verhandlungsspielraum.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der ersten Aufforderung bis zur laufenden Zahlung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Anspruch öffnen

Die Auskunftsaufforderung geht sofort hinaus, nachweisbar zugestellt. Sie sichert den Anspruch für die Vergangenheit und beschafft die Zahlen. Alles Weitere kann warten, das nicht.

Rechnen

Kindesunterhalt vorweg, dann die Differenzmethode, dann Wohnvorteil, Schuldenabzug, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt. Am Ende stehen Selbstbehalt und Halbteilung als Kontrolle.

Vereinbaren oder beantragen

Trägt eine Einigung, halten wir sie mit Zahlungsweise, Steuerregelung und Anpassungsklausel fest. Sonst folgt der Stufenantrag, bei Eilbedarf die einstweilige Anordnung.

Übergang vorbereiten

Vor Rechtskraft der Scheidung prüfen wir, ob ein nachehelicher Anspruch besteht, und machen ihn rechtzeitig geltend. Der Trennungsunterhalt endet an diesem Tag, ohne Nachfrist.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Erst verhandeln, dann fordern

    Ohne Aufforderung kann für die Vergangenheit grundsätzlich nichts verlangt werden (§ 1613 BGB). Wochenlange Gespräche über die Höhe kosten bares Geld. Das Schreiben geht zuerst hinaus, verhandelt wird danach.

  2. Den Wohnvorteil übersehen

    Mietfreies Wohnen ist Einkommen, auf beiden Seiten. Wer ihn nicht ansetzt oder nicht dagegenrechnet, liegt regelmäßig um mehrere hundert Euro im Monat daneben.

  3. Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt vergessen

    Beide werden zusätzlich geschuldet und müssen gesondert beziffert werden. Wer nur den Elementarunterhalt fordert, bekommt auch nur diesen.

  4. Einen Verzicht unterschreiben oder darauf vertrauen

    Er ist für die Zukunft unwirksam. Wer sich darauf verlässt, plant mit einer Zahl, die keinen Bestand hat, und verliert die Zeit bis zur Klarstellung.

  5. Die Erwerbsobliegenheit aussitzen

    Ab dem zweiten Trennungsjahr wird ernsthaftes Bemühen erwartet. Ohne dokumentierte Bewerbungen wird ein fiktives Einkommen zugerechnet, und das liegt oft über dem, was real erzielbar gewesen wäre.

  6. Den Übergang zur Scheidung verpassen

    Mit der Rechtskraft endet der Trennungsunterhalt automatisch. Wer den nachehelichen Anspruch nicht vorher geltend gemacht hat, steht ab diesem Tag ohne Zahlung da.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Datum der Trennung und woraus es sich ergibt
  • Einkommensnachweise beider Seiten der letzten zwölf Monate
  • Bei Selbstständigkeit: Jahresabschlüsse und Steuerbescheide der letzten drei Jahre
  • Letzter Steuerbescheid und Angaben zur Steuerklasse
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug, Darlehensverträge mit Zins- und Tilgungsanteilen
  • Nachweis der Wohnkosten beider Haushalte
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Belege berufsbedingter Aufwendungen und zusätzlicher Altersvorsorge
  • Angaben zu Kindern: Alter, Betreuung, bereits gezahlter Kindesunterhalt
  • Bereits erfolgte Zahlungen und der Schriftverkehr dazu

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Trennungsunterhalt tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Berechnung des Trennungsunterhalts einschließlich Wohnvorteil und Schuldenabzug
  2. Auskunftsverlangen und Verzugsetzung: Der Anspruch beginnt nicht rückwirkend von selbst
  3. Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt gesondert beziffern
  4. Verfahrenskostenvorschuss durchsetzen oder abwehren
  5. Abwehr überhöhter Forderungen und Prüfung von Verwirkungsgründen
  6. Rechtzeitiger Übergang zum nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?

Für die Zukunft nicht (§ 1614 Abs. 1 BGB). Ein solcher Verzicht ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wurde. Möglich sind Vereinbarungen über die Höhe, soweit sie keinen versteckten Teilverzicht enthalten, und über bereits fällige Rückstände.

Ab wann bekomme ich Trennungsunterhalt?

Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den anderen Ehegatten zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt haben (§ 1613 BGB). Für die Zeit davor kann grundsätzlich nichts verlangt werden; schreiben Sie deshalb früh, notfalls formlos.

Was ist die Drei-Siebtel-Regel?

Eine Rechengröße, mit der manche Oberlandesgerichte arbeiten: Vom Einkommensunterschied beider Ehegatten stehen dem Berechtigten drei Siebtel zu, dem Pflichtigen verbleiben vier Siebtel. Der Unterschied von einem Siebtel ist der Erwerbstätigenbonus.

In Hannover gilt sie nicht: Nach den Leitlinien der niedersächsischen Oberlandesgerichte wird vom Erwerbseinkommen ein Zehntel als Bonus abgezogen und der Rest hälftig geteilt.

Zählt der neue Partner mit?

Sein Einkommen nicht. Eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft kann aber zur Verwirkung des Anspruchs führen (§ 1579 Nr. 2 BGB). Umgekehrt kann sich beim Pflichtigen ein Wohnvorteil ergeben, wenn er beim neuen Partner mietfrei wohnt.

Was ist Altersvorsorgeunterhalt?

Ein Zuschlag zum Elementarunterhalt, der die Rentenlücke ausgleicht, die entsteht, weil der berechtigte Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keine oder geringere Anwartschaften erwirbt.

Er wird gesondert beziffert und setzt voraus, dass der laufende Bedarf gedeckt ist. Geschuldet wird er erst, sobald der Scheidungsantrag zugestellt ist, weil der Versorgungsausgleich mit diesem Zeitpunkt endet (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn ich kein Geld habe?

In Familiensachen muss der wirtschaftlich stärkere Ehegatte einen Verfahrenskostenvorschuss leisten, soweit es der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Er geht der staatlichen Verfahrenskostenhilfe vor und wird häufig übersehen.

Ist auch der andere nicht leistungsfähig, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht; sie hängt von Einkommen, Vermögen und den Erfolgsaussichten ab.

Ändert sich der Unterhalt, wenn die Scheidung eingereicht wird?

Der Trennungsunterhalt läuft bis zur Rechtskraft der Scheidung unverändert weiter. Der Antrag als solcher ändert daran nichts.

Mit der Zustellung endet allerdings die Ehezeit für den Versorgungsausgleich; ab dann kann zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden. Und mit der Rechtskraft endet der Anspruch abrupt, weshalb der nacheheliche Unterhalt vorher geltend gemacht werden muss.

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Der nächste Schritt

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einmal geordnet.

Sie möchten wissen, ob Ihnen Trennungsunterhalt zusteht oder was Sie zahlen müssen? Wir rechnen es Ihnen verständlich und nachvollziehbar vor.