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Nach der Scheidung

Nachehelicher Unterhalt.

Nach der Scheidung endet rechtlich die Ehe, aber nicht zwangsläufig jede finanzielle Verbindung. Für manche ist genau das die größte Sorge: Nach Jahren, in denen man für die Familie beruflich zurückgesteckt hat, plötzlich ganz auf sich gestellt zu sein, ohne den Anschluss an das Berufsleben, den andere längst haben. Für andere ist es die entgegengesetzte Angst: auch nach der Scheidung noch jahrelang an den ehemaligen Partner gebunden zu bleiben und finanziell nie ganz frei zu werden.

Beide Ängste treffen auf dasselbe Prinzip: Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt verantwortlich. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aufgrund von Alter oder Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit oder weil das eigene Einkommen trotz angemessener Erwerbstätigkeit nicht ausreicht.

Worum es geht

Ob und wie lange nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine entscheidende Rolle spielen dabei die Dauer der Ehe, die während der Ehe gewählte Aufgabenverteilung und die Frage, ob durch Kinderbetreuung oder den Verzicht auf berufliche Entwicklung ehebedingte Nachteile entstanden sind. Diese Faktoren können darüber entscheiden, ob Unterhalt fortbesteht, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt wird.

Wir prüfen Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation sorgfältig und geben Ihnen eine realistische Einschätzung zu Anspruch, Höhe und Dauer des Unterhalts.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen, wenn es um die Zeit nach der Scheidung geht, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Ich habe zwanzig Jahre die Familie versorgt. Bekomme ich lebenslang Unterhalt?

Möglich, aber nicht selbstverständlich. Entscheidend ist nicht die Ehedauer allein, sondern ob die Ehe Ihre Erwerbsbiografie dauerhaft beschädigt hat.

Genau das ist der Begriff des ehebedingten Nachteils: der Unterschied zwischen dem, was Sie ohne die Rollenverteilung verdienen würden, und dem, was Sie heute verdienen können. Er muss dargelegt werden, am besten mit dem beruflichen Werdegang vor der Ehe, den Unterbrechungen und dem, was in Ihrem Beruf ohne Pause erreichbar gewesen wäre. Bei langer Ehe mit klassischer Rollenverteilung kommt eine Befristung häufig nicht in Betracht, bei kurzer Doppelverdienerehe fast immer.

02 / 07

Meine Frau könnte längst arbeiten. Muss ich trotzdem zahlen?

Nur, soweit sie tatsächlich bedürftig ist. Nach der Scheidung gilt Eigenverantwortung; zumutbares, nicht erzieltes Einkommen wird fiktiv angerechnet.

Zumutbar ist grundsätzlich eine angemessene Vollzeittätigkeit, also eine, die Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Tätigkeit, Alter und Gesundheit entspricht (§ 1574 BGB), sobald keine Betreuung mehr entgegensteht. Wer das geltend macht, muss aber konkret werden: Welche Stellen gäbe es, mit welchem Verdienst, ab wann? Eine pauschale Behauptung reicht nicht, ein belegter Arbeitsmarkt schon.

03 / 07

Unser Kind ist jetzt in der Schule. Endet der Betreuungsunterhalt?

Er endet nicht automatisch, wandelt sich aber. Für die ersten drei Lebensjahre wird er ohne Weiteres geschuldet; danach nur, soweit es der Billigkeit entspricht (§ 1570 BGB).

Die Rechtsprechung verlangt einen gleitenden Übergang: erst Teilzeit, dann mehr, abhängig von Betreuungsangeboten, dem Alter des Kindes und besonderen Belastungen. Starre Altersgrenzen gibt es seit 2008 nicht mehr. Wer eine Änderung will, muss sie darlegen und rechtzeitig beantragen, weil sie nicht rückwirkend wirkt.

04 / 07

Ich bin krank geworden. Ändert das etwas?

Krankheit ist ein eigener Unterhaltstatbestand (§ 1572 BGB), aber nur, wenn sie zu einem der im Gesetz genannten Einsatzzeitpunkte bestand, insbesondere bei Scheidung oder beim Wegfall eines anderen Tatbestands.

Auf die Ursache kommt es nicht an; die Krankheit muss aber die Erwerbsfähigkeit tatsächlich einschränken, und das wird mit ärztlichen Unterlagen, oft auch mit einem Gutachten geklärt. Tritt die Erkrankung erst Jahre nach der Scheidung auf, besteht in aller Regel kein Anspruch mehr, und genau deshalb ist die Lückenlosigkeit der Kette wichtig.

05 / 07

Ich zahle seit Jahren nach einem alten Titel. Geht das ewig so weiter?

Nicht zwingend. Ein Titel kann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn die Befristung erst jetzt beurteilbar geworden ist (§§ 238, 239 FamFG).

Typische Anlässe: Das Kind ist aus der Betreuung heraus, der Berechtigte arbeitet wieder, ehebedingte Nachteile sind ausgeglichen, es besteht eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft, oder Sie gehen in Rente. Was allerdings bereits im ersten Verfahren hätte vorgetragen werden können, ist ausgeschlossen. Deshalb gehört die Befristung schon in den ersten Titel.

06 / 07

Der neue Partner meiner Ex-Frau ist längst eingezogen.

Das kann den Anspruch beenden. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist ein Verwirkungsgrund (§ 1579 Nr. 2 BGB); als Anhaltspunkt gelten zwei bis drei Jahre.

Verlangt wird ein Zusammenleben, das nach außen wie eine Ehe erscheint: gemeinsame Wohnung, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Auftreten. Bloße Wochenendbesuche genügen nicht. Der Nachweis liegt bei dem, der sich darauf beruft, und er muss ordentlich geführt werden, nicht über Nachbarschaftsgerüchte.

07 / 07

Ich gehe bald in Rente. Was passiert dann?

Der Unterhalt wird neu gerechnet, nicht automatisch beendet. Maßgeblich sind dann die Renteneinkünfte beider Seiten, einschließlich der Anrechte aus dem Versorgungsausgleich.

Häufig sinkt der Unterhalt deutlich oder entfällt, weil der Versorgungsausgleich bereits einen Teil der Rente umverteilt hat: Der Pflichtige bezieht weniger, der Berechtigte eigene Anrechte. Die Anpassung geschieht aber nicht von selbst: Sie muss beantragt werden, und sie wirkt erst ab diesem Zeitpunkt. Siehe Versorgungsausgleich.

Die Unterhaltstatbestände

Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Danach nur, soweit es der Billigkeit entspricht, abhängig von den Betreuungsmöglichkeiten und vom Alter des Kindes. Eine starre Altersgrenze gibt es seit 2008 nicht mehr; die Rechtsprechung verlangt einen gleitenden Übergang in die Erwerbstätigkeit.

Altersunterhalt (§ 1571 BGB). Wenn im Zeitpunkt der Scheidung oder beim Wegfall eines anderen Tatbestands wegen des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.

Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB). Bei Krankheit oder Gebrechen zu einem der im Gesetz genannten Einsatzzeitpunkte. Auf die Ursache der Krankheit kommt es nicht an.

Erwerbslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB). Wenn keine angemessene Stelle gefunden wird, oder wenn die eigenen Einkünfte nicht zum vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen reichen. Das ist der praktisch häufigste Fall.

Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) für eine wegen der Ehe abgebrochene oder unterlassene Ausbildung, und Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB) als Auffangtatbestand für schwerwiegende Ausnahmen.

Entscheidend ist, außer beim Betreuungsunterhalt, der Einsatzzeitpunkt: Der Tatbestand muss bei Rechtskraft der Scheidung oder beim nahtlosen Übergang aus einem anderen Tatbestand vorliegen. Fällt ein Anspruch weg und entsteht der nächste erst Jahre später, besteht die Kette nicht mehr, und mit ihr endet der Unterhalt. Diese Lücken zu vermeiden ist einer der Gründe, warum der Übergang von der Trennung zur Scheidung anwaltlich begleitet gehört.

Befristung und Begrenzung: die entscheidende Weiche

§ 1578b BGB ist die wichtigste Vorschrift des nachehelichen Unterhaltsrechts. Danach ist der Unterhalt herabzusetzen oder zu befristen, wenn ein unbefristeter Anspruch in voller Höhe unbillig wäre.

Entscheidend ist der Begriff der ehebedingten Nachteile: Hat der Ehegatte wegen der Ehe, meist wegen Kinderbetreuung oder eines Umzugs, dauerhaft weniger verdient, als er sonst verdient hätte? Bestehen solche Nachteile nicht oder sind sie ausgeglichen, wird der Unterhalt regelmäßig befristet.

Die Ehedauer spielt eine große Rolle, ist aber kein Automatismus. Bei einer langen Ehe mit klassischer Rollenverteilung kommt eine Befristung oft nicht in Betracht; bei einer kurzen Doppelverdienerehe ohne Kinder fast immer.

Wer Unterhalt zahlt, sollte die Befristung von Anfang an geltend machen: Die Umstände dafür muss er vortragen, sonst wird nicht befristet.

Zwei Rechtsfolgen sind zu unterscheiden. Die Herabsetzung senkt den Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den angemessenen Lebensbedarf, also auf das, was der Berechtigte ohne die Ehe erreicht hätte. Die Befristung beendet den Anspruch zu einem festen Zeitpunkt. Häufig ist die Kombination die realistische Lösung: einige Jahre voll, danach abgesenkt, dann Ende.

Wie die Höhe bestimmt wird

Grundlage sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Gerechnet wird wie beim Trennungsunterhalt nach der Differenzmethode, unter Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts.

Ein wichtiger Unterschied: Beim nachehelichen Unterhalt wird ein fiktives eigenes Einkommen des Berechtigten großzügiger angesetzt, weil der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt. Wer eine zumutbare Tätigkeit nicht aufnimmt, muss sich so behandeln lassen, als tue er es.

Der Anspruch endet mit dem Tod des Berechtigten, mit seiner Wiederheirat und kann bei einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft verwirkt sein (§ 1579 BGB).

Nicht in die Rechnung gehören Einkünfte, die erst nach der Scheidung ohne Bezug zur Ehe entstanden sind, etwa der Karrieresprung des Pflichtigen Jahre später. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind der Maßstab, nicht die spätere Entwicklung. Umgekehrt bleibt ein nach der Scheidung eingetretener Einkommensrückgang beachtlich, wenn er nicht vorwerfbar herbeigeführt wurde.

Krankenvorsorge und Altersvorsorge

Neben dem Elementarunterhalt können Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden (§ 1578 Abs. 2 und 3 BGB). Das wird häufig vergessen und ist doch erheblich: Wer nach der Scheidung nicht mehr familienversichert ist, muss sich selbst versichern.

Der Altersvorsorgeunterhalt gleicht aus, dass der Berechtigte während des Unterhaltsbezugs keine eigenen Rentenanwartschaften aufbaut: Der Versorgungsausgleich deckt nur die Ehezeit ab, nicht die Zeit danach.

Beide Posten sind gesondert zu beziffern und werden in einer bestimmten Reihenfolge berechnet: erst der Elementarunterhalt, daraus der Vorsorgeunterhalt, dann der Elementarunterhalt erneut, weil der Vorsorgeanteil das verteilbare Einkommen mindert. Diese Zweistufigkeit wird in selbst gerechneten Aufstellungen fast immer übersehen.

Verwirkung: wenn der Anspruch entfällt

§ 1579 BGB enthält einen Katalog von Gründen, aus denen Unterhalt versagt, herabgesetzt oder befristet wird, weil seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre.

  • Kurze Ehedauer, wobei die Zeit der Kindesbetreuung mitzählt
  • Verfestigte neue Lebensgemeinschaft, als Anhaltspunkt ab zwei bis drei Jahren
  • Schwere Straftaten gegen den Pflichtigen oder dessen nahe Angehörige
  • Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit, etwa durch Aufgabe einer Stelle
  • Verschweigen von Einkommen oder falsche Angaben im Verfahren
  • Offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten, das eindeutig beim Berechtigten liegt
  • Andere, ebenso schwerwiegende Gründe als Auffangtatbestand

Die Hürden sind hoch, und Verwirkung ist nicht der Ort, an dem die Trennungsgeschichte nachverhandelt wird. Ehebruch für sich genommen genügt nicht. Wo Kinder betreut werden, wird zusätzlich geprüft, ob die Kürzung auf sie zurückschlagen würde; das begrenzt die Verwirkung erheblich.

Vereinbaren statt streiten

Anders als beim Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt weitgehend vertraglich gestaltbar. Verzicht, Befristung, Höchstbeträge, Abfindung in einer Summe: All das ist möglich, vor und nach der Scheidung.

Vor der Scheidung bedarf eine solche Vereinbarung der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB). Sie wird außerdem auf ihre Wirksamkeit kontrolliert: Ein Verzicht, der eine Seite in die Sozialhilfe führt oder in einer Zwangslage unterschrieben wurde, hält nicht.

Der praktische Vorteil liegt in der Planbarkeit. Eine Kapitalabfindung beendet die jährliche Auseinandersetzung, muss aber steuerlich und im Hinblick auf Sozialleistungen durchgerechnet werden; ein gestufter Unterhalt mit klarem Enddatum ist oft der bessere Kompromiss. Beides gehört in die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Durchsetzen und anpassen

Nachehelicher Unterhalt wird wie jeder Unterhalt tituliert und aus dem Titel vollstreckt. Für die Vergangenheit gilt auch hier: erst ab Aufforderung, Verzug oder Rechtshängigkeit (§ 1585b BGB).

Angepasst wird über den Abänderungsantrag, und zwar in beide Richtungen. Der Berechtigte kann eine Erhöhung verlangen, wenn ein Tatbestand hinzutritt, der Pflichtige eine Herabsetzung oder Befristung, wenn Nachteile ausgeglichen sind oder sein Einkommen sinkt.

Wichtig ist die Präklusion: Was schon im Ausgangsverfahren hätte vorgetragen werden können, ist später ausgeschlossen. Wer die Befristung damals nicht beantragt hat, kann sie nur noch auf Umstände stützen, die erst danach eingetreten oder beurteilbar geworden sind.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Nach der Scheidung gilt der Lebensstandard nicht einfach fort.
Es gilt die Eigenverantwortung.

Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme, nicht die Regel: Er setzt einen gesetzlichen Tatbestand voraus und wird in der Regel befristet oder herabgesetzt, wenn die Ehe keine dauerhaften beruflichen Nachteile hinterlassen hat (§ 1578b BGB). Wer zahlt, muss die Gründe für eine Befristung vortragen, sonst wird nicht befristet. Wer bezieht, muss seine Nachteile darlegen, und zwar mit dem eigenen Werdegang.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der Prüfung des Anspruchs bis zur belastbaren Regelung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Tatbestand prüfen

Zuerst klären wir, welcher der gesetzlichen Ansprüche überhaupt trägt und ob die Kette der Einsatzzeitpunkte lückenlos ist. Trägt keiner, ist jede Berechnung überflüssig, und das gehört früh gesagt.

Nachteile beziffern

Wir arbeiten den beruflichen Werdegang vor, während und nach der Ehe auf und rechnen aus, was ohne die Rollenverteilung erreichbar gewesen wäre. Diese Aufstellung entscheidet über die Dauer, nicht nur über die Höhe.

Rechnen und regeln

Elementarunterhalt, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt in der richtigen Reihenfolge, dazu die Steuerfolgen. Wo eine Einigung möglich ist, entwerfen wir sie mit klarem Enddatum und Anpassungsklausel.

Titulieren oder abwehren

Sonst führen wir das Verfahren, mit Befristungsantrag von Anfang an. Später ist ausgeschlossen, was jetzt hätte vorgetragen werden können.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Die Befristung nicht beantragen

    Ohne Vortrag der Umstände wird nicht befristet. Wer sie im Ausgangsverfahren übergeht, ist damit später präkludiert und zahlt unbefristet, obwohl der Fall eine Befristung hergegeben hätte.

  2. Ehebedingte Nachteile behaupten statt belegen

    Der Satz „ich habe für die Familie zurückgesteckt" trägt allein nicht. Verlangt wird der konkrete Vergleich: Ausbildung, Werdegang vor der Ehe, Unterbrechungen, heutiges und hypothetisches Einkommen.

  3. Die Kette der Einsatzzeitpunkte reißen lassen

    Der Tatbestand muss bei Scheidung oder nahtlos danach vorliegen. Entfällt er zwischenzeitlich und entsteht erst später ein neuer, steht man ohne Anspruch da, auch wenn die Bedürftigkeit unverändert ist.

  4. Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt vergessen

    Beide werden zusätzlich geschuldet, müssen aber gesondert beziffert und in der richtigen Reihenfolge berechnet werden. Wer nur den Elementarunterhalt einklagt, bekommt auch nur diesen.

  5. Auf eine unwirksame Vereinbarung vertrauen

    Ein Verzicht vor der Scheidung braucht notarielle Beurkundung und hält der Wirksamkeitskontrolle nicht immer stand. Wer darauf baut, plant mit einer Zahl, die kippen kann.

  6. Den Renteneintritt ungeplant abwarten

    Mit der Rente ändert sich die Berechnungsgrundlage vollständig. Angepasst wird nur auf Antrag und erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend auf den Tag des Renteneintritts.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
  • Bestehende Unterhaltstitel und Vereinbarungen, auch aus der Trennungszeit
  • Einkommensnachweise beider Seiten der letzten zwölf Monate
  • Steuerbescheide der letzten drei Jahre
  • Beruflicher Werdegang: Zeugnisse, Ausbildungsnachweise, Arbeitsverträge vor und nach der Ehe
  • Nachweise über Erwerbsunterbrechungen und Teilzeitphasen
  • Bewerbungsbemühungen und Vermittlungsunterlagen der Agentur für Arbeit
  • Ärztliche Unterlagen, wenn Krankheit den Anspruch trägt
  • Renteninformationen und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Angaben zu Kindern und deren Betreuung

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Nachehelicher Unterhalt tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Prüfung, welcher Unterhaltstatbestand trägt und wie lange
  2. Ehebedingte Nachteile herausarbeiten und beziffern, oder ihr Fehlen belegen
  3. Berechnung mit Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt, nicht nur des Elementarunterhalts
  4. Befristung und Herabsetzung nach § 1578b BGB durchsetzen oder abwehren
  5. Verwirkungsgründe prüfen, insbesondere die verfestigte Lebensgemeinschaft
  6. Abänderung bestehender Titel bei Wegfall ehebedingter Nachteile oder Renteneintritt

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Wie lange muss ich nachehelichen Unterhalt zahlen?

Es gibt keine feste Dauer. Der Unterhalt ist herabzusetzen oder zu befristen, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre (§ 1578b BGB). Maßgeblich sind vor allem ehebedingte Nachteile, die Ehedauer und die Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere die Betreuung gemeinsamer Kinder.

Bekomme ich automatisch Unterhalt, wenn ich weniger verdiene?

Nein. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Es muss einer der gesetzlichen Tatbestände vorliegen, am häufigsten Kinderbetreuung, Krankheit, Alter oder der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.

Was passiert, wenn ich wieder heirate?

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt mit der Wiederheirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 1586 BGB). Er lebt auch nach einer erneuten Scheidung nicht wieder auf, mit einer engen Ausnahme für den Betreuungsunterhalt.

Kann Unterhalt später neu festgesetzt werden?

Ja. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann ein Titel im Abänderungsverfahren angepasst werden (§ 238 FamFG). Auch eine Befristung kann nachträglich verlangt werden, wenn sie im Ausgangsverfahren noch nicht absehbar war.

Was ist ein ehebedingter Nachteil?

Der dauerhafte berufliche Nachteil, der dadurch entstanden ist, dass ein Ehegatte wegen der Ehe zurückgesteckt hat, meist wegen Kinderbetreuung oder eines Umzugs.

Er wird durch einen Vergleich belegt: Was wäre ohne die Ehe beruflich erreichbar gewesen, und was ist heute erreichbar? Ohne diesen Nachteil wird der Unterhalt in aller Regel befristet.

Kann man nachehelichen Unterhalt vertraglich ausschließen?

Ja, anders als beim Trennungsunterhalt. Vor der Scheidung bedarf die Vereinbarung notarieller Beurkundung (§ 1585c BGB).

Sie wird allerdings auf ihre Wirksamkeit kontrolliert: Ein Verzicht, der eine Seite auf Sozialleistungen verweist oder in einer Zwangslage geschlossen wurde, hält nicht.

Was passiert mit dem Unterhalt, wenn ich in Rente gehe?

Der Unterhalt wird auf Grundlage der Renteneinkünfte beider Seiten neu berechnet, einschließlich der Anrechte aus dem Versorgungsausgleich. Häufig sinkt er deutlich oder entfällt.

Die Anpassung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und erst ab diesem Zeitpunkt.

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Diese Beiträge greifen einzelne Punkte von Nachehelicher Unterhalt heraus und behandeln sie ausführlich, mit Rechtsgrundlagen und Prüfstand.

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