Die Unterhaltstatbestände
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Danach nur, soweit es der Billigkeit entspricht, abhängig von den Betreuungsmöglichkeiten und vom Alter des Kindes. Eine starre Altersgrenze gibt es seit 2008 nicht mehr; die Rechtsprechung verlangt einen gleitenden Übergang in die Erwerbstätigkeit.
Altersunterhalt (§ 1571 BGB). Wenn im Zeitpunkt der Scheidung oder beim Wegfall eines anderen Tatbestands wegen des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB). Bei Krankheit oder Gebrechen zu einem der im Gesetz genannten Einsatzzeitpunkte. Auf die Ursache der Krankheit kommt es nicht an.
Erwerbslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB). Wenn keine angemessene Stelle gefunden wird, oder wenn die eigenen Einkünfte nicht zum vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen reichen. Das ist der praktisch häufigste Fall.
Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) für eine wegen der Ehe abgebrochene oder unterlassene Ausbildung, und Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB) als Auffangtatbestand für schwerwiegende Ausnahmen.
Entscheidend ist, außer beim Betreuungsunterhalt, der Einsatzzeitpunkt: Der Tatbestand muss bei Rechtskraft der Scheidung oder beim nahtlosen Übergang aus einem anderen Tatbestand vorliegen. Fällt ein Anspruch weg und entsteht der nächste erst Jahre später, besteht die Kette nicht mehr, und mit ihr endet der Unterhalt. Diese Lücken zu vermeiden ist einer der Gründe, warum der Übergang von der Trennung zur Scheidung anwaltlich begleitet gehört.
Befristung und Begrenzung: die entscheidende Weiche
§ 1578b BGB ist die wichtigste Vorschrift des nachehelichen Unterhaltsrechts. Danach ist der Unterhalt herabzusetzen oder zu befristen, wenn ein unbefristeter Anspruch in voller Höhe unbillig wäre.
Entscheidend ist der Begriff der ehebedingten Nachteile: Hat der Ehegatte wegen der Ehe, meist wegen Kinderbetreuung oder eines Umzugs, dauerhaft weniger verdient, als er sonst verdient hätte? Bestehen solche Nachteile nicht oder sind sie ausgeglichen, wird der Unterhalt regelmäßig befristet.
Die Ehedauer spielt eine große Rolle, ist aber kein Automatismus. Bei einer langen Ehe mit klassischer Rollenverteilung kommt eine Befristung oft nicht in Betracht; bei einer kurzen Doppelverdienerehe ohne Kinder fast immer.
Wer Unterhalt zahlt, sollte die Befristung von Anfang an geltend machen: Die Umstände dafür muss er vortragen, sonst wird nicht befristet.
Zwei Rechtsfolgen sind zu unterscheiden. Die Herabsetzung senkt den Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den angemessenen Lebensbedarf, also auf das, was der Berechtigte ohne die Ehe erreicht hätte. Die Befristung beendet den Anspruch zu einem festen Zeitpunkt. Häufig ist die Kombination die realistische Lösung: einige Jahre voll, danach abgesenkt, dann Ende.
Wie die Höhe bestimmt wird
Grundlage sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Gerechnet wird wie beim Trennungsunterhalt nach der Differenzmethode, unter Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts.
Ein wichtiger Unterschied: Beim nachehelichen Unterhalt wird ein fiktives eigenes Einkommen des Berechtigten großzügiger angesetzt, weil der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt. Wer eine zumutbare Tätigkeit nicht aufnimmt, muss sich so behandeln lassen, als tue er es.
Der Anspruch endet mit dem Tod des Berechtigten, mit seiner Wiederheirat und kann bei einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft verwirkt sein (§ 1579 BGB).
Nicht in die Rechnung gehören Einkünfte, die erst nach der Scheidung ohne Bezug zur Ehe entstanden sind, etwa der Karrieresprung des Pflichtigen Jahre später. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind der Maßstab, nicht die spätere Entwicklung. Umgekehrt bleibt ein nach der Scheidung eingetretener Einkommensrückgang beachtlich, wenn er nicht vorwerfbar herbeigeführt wurde.
Krankenvorsorge und Altersvorsorge
Neben dem Elementarunterhalt können Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden (§ 1578 Abs. 2 und 3 BGB). Das wird häufig vergessen und ist doch erheblich: Wer nach der Scheidung nicht mehr familienversichert ist, muss sich selbst versichern.
Der Altersvorsorgeunterhalt gleicht aus, dass der Berechtigte während des Unterhaltsbezugs keine eigenen Rentenanwartschaften aufbaut: Der Versorgungsausgleich deckt nur die Ehezeit ab, nicht die Zeit danach.
Beide Posten sind gesondert zu beziffern und werden in einer bestimmten Reihenfolge berechnet: erst der Elementarunterhalt, daraus der Vorsorgeunterhalt, dann der Elementarunterhalt erneut, weil der Vorsorgeanteil das verteilbare Einkommen mindert. Diese Zweistufigkeit wird in selbst gerechneten Aufstellungen fast immer übersehen.
Verwirkung: wenn der Anspruch entfällt
§ 1579 BGB enthält einen Katalog von Gründen, aus denen Unterhalt versagt, herabgesetzt oder befristet wird, weil seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre.
- Kurze Ehedauer, wobei die Zeit der Kindesbetreuung mitzählt
- Verfestigte neue Lebensgemeinschaft, als Anhaltspunkt ab zwei bis drei Jahren
- Schwere Straftaten gegen den Pflichtigen oder dessen nahe Angehörige
- Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit, etwa durch Aufgabe einer Stelle
- Verschweigen von Einkommen oder falsche Angaben im Verfahren
- Offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten, das eindeutig beim Berechtigten liegt
- Andere, ebenso schwerwiegende Gründe als Auffangtatbestand
Die Hürden sind hoch, und Verwirkung ist nicht der Ort, an dem die Trennungsgeschichte nachverhandelt wird. Ehebruch für sich genommen genügt nicht. Wo Kinder betreut werden, wird zusätzlich geprüft, ob die Kürzung auf sie zurückschlagen würde; das begrenzt die Verwirkung erheblich.
Vereinbaren statt streiten
Anders als beim Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt weitgehend vertraglich gestaltbar. Verzicht, Befristung, Höchstbeträge, Abfindung in einer Summe: All das ist möglich, vor und nach der Scheidung.
Vor der Scheidung bedarf eine solche Vereinbarung der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB). Sie wird außerdem auf ihre Wirksamkeit kontrolliert: Ein Verzicht, der eine Seite in die Sozialhilfe führt oder in einer Zwangslage unterschrieben wurde, hält nicht.
Der praktische Vorteil liegt in der Planbarkeit. Eine Kapitalabfindung beendet die jährliche Auseinandersetzung, muss aber steuerlich und im Hinblick auf Sozialleistungen durchgerechnet werden; ein gestufter Unterhalt mit klarem Enddatum ist oft der bessere Kompromiss. Beides gehört in die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Durchsetzen und anpassen
Nachehelicher Unterhalt wird wie jeder Unterhalt tituliert und aus dem Titel vollstreckt. Für die Vergangenheit gilt auch hier: erst ab Aufforderung, Verzug oder Rechtshängigkeit (§ 1585b BGB).
Angepasst wird über den Abänderungsantrag, und zwar in beide Richtungen. Der Berechtigte kann eine Erhöhung verlangen, wenn ein Tatbestand hinzutritt, der Pflichtige eine Herabsetzung oder Befristung, wenn Nachteile ausgeglichen sind oder sein Einkommen sinkt.
Wichtig ist die Präklusion: Was schon im Ausgangsverfahren hätte vorgetragen werden können, ist später ausgeschlossen. Wer die Befristung damals nicht beantragt hat, kann sie nur noch auf Umstände stützen, die erst danach eingetreten oder beurteilbar geworden sind.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
