Die sechs Tatbestände
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Für mindestens drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, danach verlängerbar, soweit es der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind die Belange des Kindes und die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten.
- Alter (§ 1571 BGB). Wenn im Zeitpunkt der Scheidung oder beim Wegfall eines anderen Anspruchs eine Erwerbstätigkeit wegen des Alters nicht mehr erwartet werden kann.
- Krankheit (§ 1572 BGB). Bei Krankheit oder Gebrechen, die eine Erwerbstätigkeit ausschließen.
- Erwerbslosigkeit und Aufstockung (§ 1573 BGB). Wenn trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Stelle gefunden wird, oder wenn das eigene Einkommen den ehelichen Lebensbedarf nicht deckt.
- Ausbildung (§ 1575 BGB). Wenn eine wegen der Ehe abgebrochene oder nicht aufgenommene Ausbildung nachgeholt wird.
- Billigkeit (§ 1576 BGB). Der Auffangtatbestand für schwerwiegende Gründe, die keiner der übrigen Vorschriften unterfallen. Er greift selten.
Der Grund muss zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen, in der Regel im Zeitpunkt der Scheidung. Wer erst Jahre später krank wird, hat keinen Anspruch mehr.
Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit
Auch wenn ein Tatbestand erfüllt ist, wird gerechnet, und zwar in drei Schritten.
Bedarf ist der Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Er bemisst sich nach dem, was die Ehegatten während der Ehe zur Verfügung hatten, nicht nach dem, was einer heute verdient.
Bedürftigkeit: Eigene Einkünfte und zumutbar erzielbare Einkünfte werden angerechnet. Wer arbeiten könnte und es nicht tut, dem wird ein fiktives Einkommen zugerechnet.
Leistungsfähigkeit: Dem Pflichtigen muss der angemessene Selbstbehalt bleiben (§ 1581 BGB). Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt im Rang vor.
Wie im Einzelnen gerechnet wird, steht unter Nachehelicher Unterhalt.
Die entscheidende Vorschrift: § 1578b BGB
Der wichtigste Streitpunkt ist nicht das Ob, sondern das Wie lange. Nach § 1578b BGB ist der Unterhalt herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine unbegrenzte Zahlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.
Maßstab ist der ehebedingte Nachteil: Hat der Berechtigte wegen der Ehe beruflich zurückgesteckt, etwa durch Kinderbetreuung, Umzüge oder Teilzeit? Lässt sich dieser Nachteil noch ausgleichen, oder wirkt er fort? Je länger die Ehe gedauert hat und je größer der Nachteil, desto eher bleibt es beim unbefristeten Unterhalt.
Wer keinen ehebedingten Nachteil hat, bekommt in der Regel eine Übergangszeit und danach nichts mehr. Die Darlegungslast dafür, dass ein Nachteil fortwirkt, trägt der Berechtigte.
Wann der Anspruch entfällt
§ 1579 BGB nennt die Fälle grober Unbilligkeit: kurze Ehedauer, eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft, ein Verbrechen gegen den Pflichtigen, mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit, schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten.
Der Anspruch endet außerdem mit der Wiederheirat des Berechtigten und mit dem Tod des Berechtigten. Der Tod des Pflichtigen beendet ihn nicht: Die Pflicht geht auf die Erben über, begrenzt auf den Pflichtteil (§ 1586b BGB). Das wird bei der Nachlassplanung regelmäßig übersehen.
Warum die Vereinbarung fast immer besser ist
Ein Unterhaltsverfahren dauert, kostet und legt beide Einkommen offen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann stattdessen Höhe, Dauer und Anpassung in einem Zug regeln, auch in Verbindung mit Zugewinn und Versorgungsausgleich.
Sie ist formbedürftig, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird (§ 1585c BGB), und sie wird auf ihre Wirksamkeit überprüft. Wer dabei auf Ansprüche verzichtet, sollte eigenen anwaltlichen Rat gehabt haben, sonst hält die Vereinbarung im Zweifel nicht. Näheres unter Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Quellen
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











