Was „getrennt leben" rechtlich bedeutet
§ 1567 Abs. 1 BGB definiert es: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Zwei Bausteine also: ein äußerer, keine gemeinsame Haushaltsführung mehr, und ein innerer, der Wille mindestens eines Ehegatten, es dabei zu belassen. Fehlt der innere, ist auch ein Auszug keine Trennung im Rechtssinne; das kommt bei berufsbedingten Zweitwohnsitzen regelmäßig vor.
Trennung innerhalb der Wohnung
Das Gesetz erwähnt sie ausdrücklich: Die Trennung ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verlangt wird eine vollständige Trennung von „Tisch und Bett":
- getrennte Schlafräume,
- keine gemeinsamen Mahlzeiten,
- getrennte Wäsche und getrennter Einkauf,
- getrennte Kassen,
- keine Versorgungsleistungen füreinander.
Gemeinsam genutzt werden dürfen Küche und Bad. Anders ginge es in den meisten Wohnungen nicht. Unschädlich ist auch, wenn beide Elternteile weiterhin gemeinsam mit den Kindern essen; das dient den Kindern, nicht der Ehe.
Wie die Trennung nachgewiesen wird
Im Regelfall gar nicht: Erklären beide Ehegatten im Termin übereinstimmend, seit wann sie getrennt leben, genügt das dem Gericht. Streitig wird es nur, wenn ein Ehegatte die Scheidung verhindern will und ein späteres Trennungsdatum behauptet.
Dann kommt es auf äußere Umstände an: die Ummeldung, ein Schreiben mit Trennungsdatum, die Änderung der Steuerklassen, getrennte Konten, Zeugen aus dem Umfeld. Wer die Trennung von Anfang an schriftlich festhält, und eine kurze Nachricht genügt, erspart sich diesen Streit.
Die Ausnahmen: Härtefall und drei Jahre
Vor Ablauf des Jahres ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen unzumutbar wäre, die in der Person des anderen Ehegatten liegen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung ist streng: Schwere körperliche Gewalt oder massive Bedrohung genügen, ein neuer Partner, Streit oder eine zerrüttete Beziehung nicht.
Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Auf die Zustimmung des anderen Ehegatten kommt es dann nicht mehr an. Das ist der Weg, wenn jemand die Scheidung dauerhaft blockiert.
Der Versöhnungsversuch
Ein Versuch, die Ehe zu retten, unterbricht das Trennungsjahr nicht, wenn er von kurzer Dauer bleibt (§ 1567 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gelten Zeiträume bis etwa drei Monate; eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht.
Der Gesetzgeber wollte damit ausdrücklich verhindern, dass ein Versöhnungsversuch rechtlich bestraft wird. Wer es noch einmal miteinander probiert, riskiert also nicht, von vorn anfangen zu müssen.
Quellen
- §§ 1565, 1566, 1567 BGB
- § 114 FamFG (Anwaltszwang in Ehesachen)
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 25. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











