Schritt 1: Das Anfangsvermögen
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten am Tag der Eheschließung gehörte, abzüglich seiner damaligen Schulden (§ 1374 Abs. 1 BGB). Es darf seit der Reform von 2009 negativ sein: Wer mit Schulden in die Ehe geht und sie während der Ehe tilgt, hat in dieser Höhe einen Zugewinn erzielt.
Der wichtigste Posten steht in Absatz 2: Was ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und damit nicht geteilt. Geteilt wird nur, was daraus an Wertzuwachs entstanden ist. Eine geerbte Immobilie bleibt beim Erben, ihre Wertsteigerung während der Ehe fließt in den Zugewinn.
Beide Beträge werden auf den Stichtag des Endvermögens hochgerechnet, damit die Geldentwertung nicht als Zugewinn erscheint. Wer das übersieht, rechnet sich systematisch zu reich.
Schritt 2: Das Endvermögen
Endvermögen ist das Vermögen abzüglich Schulden an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird (§ 1375 in Verbindung mit § 1384 BGB). Nicht der Trennungstag, nicht die Rechtskraft der Scheidung.
Das ist die Stelle, an der sich Zeitplanung unmittelbar in Geld übersetzt: Wer nach der Trennung noch ein Jahr weiter Vermögen aufbaut, teilt es. Wer in dieser Zeit Verluste macht, mindert damit seinen Zugewinn.
Gegen Vermögen, das kurz vor dem Stichtag verschwindet, hilft § 1375 Abs. 2 BGB: Verschwendung, unentgeltliche Zuwendungen an Dritte und Handlungen, die den anderen benachteiligen sollen, werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet.
Schritt 3: Die Differenz
Für jeden Ehegatten getrennt: Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt seinen Zugewinn. Ein negativer Zugewinn zählt als null, er wird nicht vom anderen mitgetragen.
Danach werden die beiden Zugewinne verglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte des Unterschieds. Diese Ausgleichsforderung ist ein Geldanspruch: Niemand muss eine Immobilie herausgeben oder Gesellschaftsanteile übertragen, siehe Immobilie und Familienheim bei Scheidung.
Schritt 4: Die Deckelung
Mehr als das vorhandene Vermögen schuldet niemand. Die Ausgleichsforderung ist auf den Wert des Vermögens begrenzt, das bei Beendigung des Güterstands tatsächlich da ist (§ 1378 Abs. 2 BGB). Eine rechnerisch hohe Forderung läuft ins Leere, wenn das Vermögen zwischenzeitlich verbraucht ist.
Dazu kommt die Härteklausel des § 1381 BGB: Der Ausgleich kann verweigert werden, wenn er grob unbillig wäre, etwa bei jahrelanger Verletzung wirtschaftlicher Pflichten. Die Hürde ist hoch und wird selten genommen.
Woran die Rechnung in der Praxis scheitert
Fast nie an der Formel, fast immer an den Zahlen. Vier Punkte kosten regelmäßig am meisten:
- Das Anfangsvermögen ist nicht belegt. Wer nichts nachweist, dessen Anfangsvermögen wird mit null vermutet (§ 1377 Abs. 3 BGB). Das ganze eingebrachte Vermögen gilt dann als Zugewinn und wird geteilt.
- Erbschaften sind nicht dokumentiert. Derselbe Effekt, dieselbe Folge.
- Der Auskunftsanspruch wird nicht genutzt. § 1379 BGB gibt jedem Ehegatten ein Recht auf Auskunft über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen, auf Belege und notfalls auf eine eidesstattliche Versicherung.
- Ein Unternehmen wird geschätzt statt bewertet. Dazu Unternehmensbewertung im Zugewinn.
Fristen
Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Scheidung erfahren hat. Bis zur Rechtskraft ist die Verjährung gehemmt.
Vor der Scheidung kommt ein vorzeitiger Zugewinnausgleich in Betracht, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder wenn Vermögen beiseitegeschafft wird (§§ 1385, 1386 BGB). Wer verhindern will, dass überhaupt gerechnet werden muss, regelt es vorher, siehe Ehevertrag.
Quellen
- §§ 1373 bis 1378 BGB (Zugewinnausgleich)
- § 1379 BGB (Auskunftsanspruch)
- § 1384 BGB (Stichtag bei Scheidung)
- §§ 1385, 1386 BGB (vorzeitiger Zugewinnausgleich)
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











