Was sich mit dem 18. Geburtstag ändert
Drei Dinge, und sie hängen zusammen:
- Beide Eltern haften anteilig. Bis zur Volljährigkeit erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht durch die Betreuung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Danach zahlen beide, im Verhältnis ihrer Einkommen.
- Das volle Kindergeld wird angerechnet, nicht mehr nur die Hälfte.
- Das Kind fordert selbst. Ein Titel, der auf den betreuenden Elternteil lautet, muss umgeschrieben werden.
Ausführlich zur Berechnung: Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle 2026.
Die privilegierten Volljährigen
Für eine Gruppe gilt der Wechsel nicht sofort: Volljährige bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, stehen minderjährigen Kindern gleich (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Das betrifft vor allem Schülerinnen und Schüler bis zum Abitur. Für sie gilt die verschärfte Unterhaltspflicht weiter: Der Pflichtige muss alle verfügbaren Mittel einsetzen, und ihm bleibt nur der niedrigere notwendige Selbstbehalt.
Eine Berufsausbildung ist keine allgemeine Schulausbildung. Wer eine Lehre beginnt, fällt aus der Privilegierung heraus, auch wenn er zu Hause wohnt.
Ausbildung, Studium und der Wechsel
Geschuldet wird eine Ausbildung, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht. Nach ihrem Abschluss endet die Pflicht grundsätzlich, auch wenn das Kind keine Stelle findet.
Zielstrebigkeit ist Voraussetzung. Wer das Studium jahrelang schleifen lässt oder Semester ohne Grund verstreichen lässt, verliert den Anspruch. Eine Orientierungsphase steht dem Kind zu, dauerhaftes Bummeln nicht.
Ein einmaliger Wechsel in der Anfangszeit ist regelmäßig hinzunehmen. Für die Kombination aus Lehre und anschließendem Studium hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass beides eine einheitliche Ausbildung sein kann, wenn sie fachlich aufeinander aufbauen und der Entschluss zum Studium in engem zeitlichen Zusammenhang gefasst wird. Eine zweite, davon unabhängige Ausbildung schuldet niemand.
Wenn das Kind eigenes Geld hat
Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Bedarf. Bei Auszubildenden wird die Vergütung angerechnet, allerdings erst nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs. BAföG mindert den Bedarf ebenfalls, soweit es als Zuschuss gewährt wird; der Darlehensanteil wird nach überwiegender Praxis wie Einkommen behandelt.
Nebenjobs neben der Schule bleiben in aller Regel unberücksichtigt: Ein Schüler ist nicht verpflichtet zu arbeiten, und was er freiwillig verdient, soll ihm bleiben.
Wenn der Kontakt abgebrochen ist
Ein Kind verliert den Unterhaltsanspruch nicht dadurch, dass es den Kontakt zum zahlenden Elternteil abbricht. Der Bundesgerichtshof hat das für den Elternunterhalt in umgekehrter Richtung entschieden, und für den Kindesunterhalt gilt nichts anderes: Bloße Kontaktverweigerung ist keine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB.
Was das Kind dagegen schuldet, ist Auskunft: Wer Unterhalt verlangt, muss über Ausbildungsstand, Einkünfte und Bedarf Auskunft geben. Wer sie verweigert, bekommt nichts.
Was Zahlende tun sollten
- Zum 18. Geburtstag prüfen, ob der Titel noch stimmt. Er läuft sonst unverändert weiter.
- Jährlich Auskunft über Ausbildungsstand und Einkünfte verlangen.
- Bei Abschluss der Ausbildung die Zahlung nicht einfach einstellen, sondern den Titel abändern lassen. Aus einem laufenden Titel wird sonst vollstreckt.
- Bei Einkommensrückgang sofort reagieren. Rückwirkend lässt sich Unterhalt nur ab Zugang der Aufforderung anpassen, siehe Unterhalt im Überblick.
Quellen
- § 1603 Abs. 2 BGB (gesteigerte Unterhaltspflicht, privilegierte Volljährige)
- § 1606 Abs. 3 BGB (Haftungsanteile der Eltern)
- § 1610 Abs. 2 BGB (angemessene Ausbildung)
- § 1611 BGB (Beschränkung der Unterhaltspflicht)
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











