Das Trennungsjahr entscheidet über die Zusammenveranlagung
Die gemeinsame Veranlagung und damit das Splitting setzen voraus, dass die Voraussetzungen an mindestens einem Tag des Kalenderjahres vorlagen (§ 26 Abs. 1 EStG). Wer sich im Dezember trennt, kann für dieses Jahr noch gemeinsam veranlagt werden; wer sich im Januar trennt, für das ganze laufende Jahr ebenfalls.
Ab dem Folgejahr ist Schluss: Einzelveranlagung, Steuerklasse I oder, bei Kindern im eigenen Haushalt, Steuerklasse II.
Weigert sich ein Ehegatte, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, obwohl sie dem anderen nützt und ihm selbst nicht schadet, ist er aus ehelicher Solidarität zur Zustimmung verpflichtet, Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen Nachteilen. Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im Streitfall durchsetzbar.
Realsplitting: Unterhalt absetzen
Ehegattenunterhalt kann als Sonderausgabe abgezogen werden, derzeit bis zu 13.805 Euro im Jahr, zuzüglich übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers auf der Anlage U.
Der Preis: Was der eine absetzt, muss der andere versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG), und es kann Sozialleistungen, Beiträge und Kita-Gebühren beeinflussen. Deshalb gilt auch hier: Zustimmung nur gegen vollständige Freistellung von allen daraus entstehenden Nachteilen. Diese Freistellung gehört schriftlich vereinbart, nicht mündlich zugesagt.
Kindesunterhalt ist davon nicht erfasst. Er ist weder absetzbar noch zu versteuern; abgegolten wird er über Kinderfreibetrag und Kindergeld.
Wenn keine Zustimmung zu bekommen ist
Dann bleibt der Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag und liegt damit deutlich unter dem des Realsplittings, und eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers werden oberhalb eines Freibetrags angerechnet.
Der Vorteil: Es geht ohne Mitwirkung des anderen. Für Trennungsjahre mit verhärteten Fronten ist das oft die einzige praktikable Lösung.
Die Immobilie: zwei Fallen
Grunderwerbsteuer. Überträgt ein Ehegatte dem anderen seinen Miteigentumsanteil, ist das steuerfrei: während der Ehe nach § 3 Nr. 4 GrEStG, nach der Scheidung nach § 3 Nr. 5 GrEStG, sofern die Übertragung der Vermögensauseinandersetzung dient. Getrenntlebende sind bis zur Rechtskraft noch Ehegatten. Die Lücke entsteht erst, wenn Jahre nach der Scheidung übertragen wird und der Zusammenhang mit der Auseinandersetzung nicht mehr erkennbar ist.
Spekulationsfrist. Liegt der Kauf weniger als zehn Jahre zurück, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig (§ 23 EStG). Ausgenommen ist die selbst bewohnte Immobilie, und genau daran scheitern Ausgezogene: Wer die Wohnung verlässt und seinen Anteil später an den dort verbliebenen Ehegatten überträgt, nutzt sie nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken. Der Bundesfinanzhof hat das ausdrücklich entschieden (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21). Aus einer gut gemeinten Regelung wird so ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft.
Zugewinnausgleich ist steuerfrei, meistens jedenfalls
Die Ausgleichsforderung ist ein gesetzlicher Anspruch. Wird sie in Geld erfüllt, fällt weder Einkommen- noch Schenkungsteuer an.
Anders, wenn statt Geld ein Wirtschaftsgut übertragen wird, etwa ein Grundstück oder ein Gesellschaftsanteil, ein Wertpapierdepot. Das ist eine Leistung an Erfüllungs statt und damit steuerlich eine Veräußerung, mit allen Folgen für Spekulationsfrist und stille Reserven. Der vermeintlich unkomplizierte Weg ist regelmäßig der teuerste.
Kinder: Freibeträge und Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) steht dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist und der dort keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person führt. Er ist an die Steuerklasse II gekoppelt und im Trennungsjahr anteilig ab dem Trennungsmonat zu bekommen.
Die Kinderfreibeträge stehen beiden Eltern je zur Hälfte zu. Der halbe Freibetrag kann auf den betreuenden Elternteil übertragen werden, wenn der andere seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt (§ 32 Abs. 6 EStG). Beim Betreuungsfreibetrag genügt für die Übertragung, dass das minderjährige Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet ist. Dieser kann allerdings widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig betreut.
Quellen
- §§ 26, 10 Abs. 1a Nr. 1, 22 Nr. 1a, 23, 24b, 32 Abs. 6, 33a EStG
- § 3 Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG
- BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21 (Anteilsübertragung nach Auszug)
- BGH zur Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 25. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











