Die modifizierte Ertragswertmethode
Für inhabergeführte Unternehmen und freiberufliche Praxen stellt der Bundesgerichtshof auf den nachhaltig erzielbaren Ertrag ab. Der Substanzwert, die Summe der Einzelwerte, bildet dabei nur die Untergrenze.
Ausgangspunkt sind die Ergebnisse der letzten drei bis fünf Jahre, bereinigt um einmalige und außerordentliche Posten. Daraus wird der nachhaltige Ertrag abgeleitet und mit einem Faktor kapitalisiert, der das Risiko der Branche abbildet.
Zwei Korrekturen, die alles verändern
Der kalkulatorische Unternehmerlohn. Was der Inhaber allein durch seine Arbeitskraft erwirtschaftet, gehört ihm persönlich und nicht dem Unternehmen. Dieser Betrag wird vom Ertrag abgezogen, bevor kapitalisiert wird.
Bei kleinen Praxen und Einzelunternehmen kann der Wert dadurch gegen null gehen. Das ist kein Rechenfehler, sondern häufig die zutreffende Antwort: Ein Betrieb, der ohne seinen Inhaber nichts erwirtschaftet, lässt sich auch nicht verkaufen.
Die latente Steuerlast. Weil der Wert aus einer gedachten Veräußerung abgeleitet wird, ist auch die dabei gedanklich anfallende Steuer abzuziehen, unabhängig davon, ob tatsächlich verkauft wird. Der Bundesgerichtshof hat das für den Zugewinnausgleich ausdrücklich entschieden (Urteil vom 2. Februar 2011, XII ZR 185/08).
Dieser Posten wird in der Praxis häufig übersehen. Er kostet den Ausgleichspflichtigen regelmäßig einen fünfstelligen Betrag.
Der Goodwill
Der Firmenwert zählt nur, soweit er übertragbar ist. Kundenstamm, Standort, Marke und eingespielte Abläufe sind es; das persönliche Vertrauen der Mandantschaft in eine bestimmte Person ist es nicht.
Bei freiberuflichen Praxen ist das der wichtigste Streitpunkt. Die Rechtsprechung trennt hier sauber zwischen dem, was ein Erwerber tatsächlich fortführen könnte, und dem, was mit dem Inhaber ginge.
Der Stichtag
Bewertet wird zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), nicht zum Trennungstag und nicht zum Tag der Rechtskraft. Bei schwankenden Erträgen kann ein Quartal mehr oder weniger erheblich sein.
Das ist einer der wenigen Punkte im Familienrecht, an denen sich Zeitplanung unmittelbar in Geld übersetzt. Wer als Unternehmerin oder Unternehmer in eine Trennung geht, sollte die Frage stellen, bevor der Antrag eingereicht wird.
Was das Verfahren teuer macht, und wie es billiger geht
Der Regelfall im streitigen Verfahren: zwei Parteigutachten, ein gerichtliches Obergutachten, Anhörung des Sachverständigen, zwei Jahre Verfahrensdauer. Die Gutachterkosten allein liegen regelmäßig im fünfstelligen Bereich.
Der Ausweg ist fast immer derselbe: ein gemeinsam beauftragter Gutachter, dessen Ergebnis beide Seiten vorab als verbindlich anerkennen. Das ist schneller, deutlich billiger, und der einzige Weg, die Zahlen des Unternehmens aus der Gerichtsakte herauszuhalten.
Quellen
- §§ 1373 ff., 1376, 1384 BGB
- BGH, Urteil vom 2. Februar 2011, XII ZR 185/08 (latente Steuerlast)
- BGH, Urteil vom 6. Februar 2008, XII ZR 45/06 (Bewertung freiberuflicher Praxen)
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 25. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











