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Schreibtisch mit aufgeschlagenen Unterlagen und Aktenordnern, im Hintergrund der CORE.-Knoten an der Wand

Vermögen

Wer zahlt gemeinsame Schulden nach der Trennung?

Wer einen Kreditvertrag mitunterschrieben hat, haftet der Bank gegenüber für die gesamte Schuld, nicht für die Hälfte (§ 421 BGB). Die Trennung ändert daran nichts. Im Verhältnis der Ehegatten untereinander gilt dagegen ab der Trennung der hälftige Ausgleich (§ 426 BGB), und wer mehr gezahlt hat, kann die Hälfte zurückverlangen.

Außen und innen: zwei verschiedene Rechnungen

Das ist der Punkt, an dem die meisten Gespräche aneinander vorbeilaufen. Es gibt zwei Ebenen, und sie folgen verschiedenen Regeln.

Nach außen, gegenüber Bank oder Vermieter, sind beide Gesamtschuldner. Der Gläubiger darf sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt, und er nimmt den, bei dem etwas zu holen ist. Eine interne Absprache bindet ihn nicht, auch keine notarielle.

Nach innen gilt seit der Trennung der Grundsatz des hälftigen Ausgleichs. Wer die Rate allein weiterzahlt, hat gegen den anderen einen Erstattungsanspruch über die Hälfte.

Warum die Trennung den Umschwung bringt

Während intakter Ehe wird der Ausgleichsanspruch regelmäßig durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert: Man wirtschaftet gemeinsam und rechnet nicht ab. Mit der Trennung fällt diese Überlagerung weg, und § 426 BGB gilt wieder unverändert.

Rückwirkend lässt sich für die Zeit davor deshalb in aller Regel nichts fordern. Ab dem Trennungstag schon. Deshalb gehört der Trennungszeitpunkt festgehalten, siehe Trennung.

Mit der Trennung endet zugleich die Schlüsselgewalt: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs verpflichten den anderen Ehegatten dann nicht mehr mit (§ 1357 Abs. 3 BGB). Wer nach der Trennung einen Vertrag abschließt, schließt ihn allein.

Die Ausnahme, die häufiger greift, als man denkt

Der hälftige Ausgleich gilt nur, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aus den Verhältnissen der Ehegatten kann sich etwas anderes ergeben.

Zwei Fälle sind häufig. Erstens: Der Kredit finanziert einen Gegenstand, den nach der Trennung nur einer nutzt, etwa das Auto oder die Wohnung, in der er bleibt. Dann trägt er die Rate regelmäßig allein. Zweitens: Die Zahlungen sind bereits beim Unterhalt berücksichtigt worden, weil sie das anrechenbare Einkommen gemindert haben. Wer sie dort abgezogen hat, kann sie nicht zusätzlich hälftig erstattet verlangen.

Schulden im Zugewinnausgleich

Schulden mindern das Endvermögen und damit den Zugewinn. Sie werden dort aber nur einmal berücksichtigt: Wer eine Verbindlichkeit im Zugewinn abgezogen hat, kann für dieselbe Zahlung nicht daneben noch den Ausgleich nach § 426 BGB verlangen.

Das Zusammenspiel beider Rechnungen entscheidet häufig über größere Beträge als der Streit um die einzelne Rate. Wie der Zugewinn gerechnet wird, steht unter Zugewinn berechnen.

Bürgschaft und Mithaftung ohne eigenen Vorteil

Wer für die Verbindlichkeit des Ehegatten gebürgt oder mitunterschrieben hat, ohne selbst etwas davon zu haben, steht anders da. Der Bundesgerichtshof hält solche Verträge für sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Mithaftende finanziell krass überfordert ist und die Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit übernommen hat.

Das ist keine Regel, sondern eine Ausnahme mit engen Voraussetzungen, aber sie ist bei jeder Trennung zu prüfen, in der einer für die Firma oder die Schulden des anderen unterschrieben hat, siehe Familienrecht für Unternehmer.

Was sofort zu tun ist

  • Gemeinsame Konten auf Einzelverfügung umstellen oder auflösen, bevor es jemand leerräumt.
  • Alle Kontoauszüge und Kreditverträge sichern, auch die des anderen, solange der Zugriff besteht.
  • Der Bank die Trennung anzeigen und um Trennung der Konten bitten. Eine Entlassung aus dem Darlehen gibt es nur mit ihrer Zustimmung, meist nur gegen ausreichende Sicherheit.
  • Weiterzahlen und dokumentieren. Wer die Rate ausfallen lässt, um Druck zu erzeugen, ruiniert die eigene Bonität mit.
  • Den Ausgleichsanspruch schriftlich geltend machen, siehe Vermögensauseinandersetzung.

Quellen

  • § 421 BGB (Gesamtschuld)
  • § 426 BGB (Ausgleich unter Gesamtschuldnern)
  • § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs)
  • § 1375 BGB (Endvermögen)

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Ausführlich: Vermögensauseinandersetzung

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