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Alles außer dem Zugewinn

Vermögens­auseinandersetzung.

Irgendwann steht man vor dem gemeinsamen Konto, dem gemeinsamen Auto, den Möbeln, die man zusammen ausgesucht hat, und merkt, wie viel des eigenen Lebens mit dem eines anderen verwoben ist. Wer trennt das jetzt, und nach welchen Regeln? Für viele ist gerade diese praktische Seite der Trennung überraschend zermürbend: nicht die großen Prinzipien, sondern die vielen kleinen Fragen, wem was eigentlich gehört.

Worum es geht

Im Mittelpunkt steht häufig die gemeinsame Familienimmobilie. Soll einer der Ehegatten das Haus übernehmen oder soll es verkauft werden? Wie wird sein Wert ermittelt, wer trägt die laufenden Kosten und was geschieht mit den gemeinsamen Darlehen? Auch unterschiedliche Eigenkapitalbeiträge, Investitionen und die alleinige Nutzung nach der Trennung können berücksichtigt werden. Gelingt keine Einigung, droht im äußersten Fall die Teilungsversteigerung, häufig mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für beide Seiten.

Auch gemeinsame Konten, Fahrzeuge, Wertpapierdepots, Gesellschaftsbeteiligungen und andere Vermögenswerte müssen unabhängig vom Zugewinnausgleich rechtlich und wirtschaftlich entflochten werden. Wir sortieren gemeinsam, was Ihnen gehört, welche Ansprüche bestehen und wie sich eine wirtschaftlich sinnvolle Gesamtlösung erreichen lässt.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen, wenn Gemeinsames auseinanderzunehmen ist, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Er zahlt den gemeinsamen Kredit nicht mehr, die Bank meldet sich bei mir.

Zu Recht. Wer mitunterschrieben hat, haftet gegenüber der Bank in voller Höhe, unabhängig davon, wofür das Geld verwendet wurde und wer es ausgegeben hat.

Zahlen Sie und sichern Sie sich den Ausgleich: Im Innenverhältnis haften Sie ab der Trennung regelmäßig nur zur Hälfte (§ 426 BGB). Nicht zahlen ist die teuerste Variante, weil die Bank kündigt, Verzugszinsen entstehen und beide Bonitäten Schaden nehmen. Wichtig ist nur, jede Zahlung ausdrücklich als Leistung auf die gemeinsame Schuld zu erklären und zu belegen.

02 / 07

Das Gemeinschaftskonto war am Tag nach der Trennung leer.

Bankrechtlich zulässig, im Innenverhältnis auszugleichen. Beim Oder-Konto darf jeder allein verfügen; das Guthaben steht beiden im Zweifel je zur Hälfte zu (§ 430 BGB).

Sichern Sie die Auszüge, widersprechen Sie schriftlich und stellen Sie das Konto auf gemeinsame Verfügung um oder lösen Sie es auf. Dasselbe gilt für Kreditkarten, Vollmachten und Daueraufträge. Wer das Wochen später erledigt, findet in der Zwischenzeit oft weitere Abbuchungen vor.

03 / 07

Wem gehört eigentlich was in der Wohnung?

Beim gemeinsamen Hausrat entscheidet die Billigkeit. Verteilt wird nach Bedarf, in der Trennungszeit vorläufig (§ 1361a BGB), nach der Scheidung endgültig (§ 1568b BGB). Was feststehend einem allein gehört, wird nach der Scheidung nicht verteilt.

Was während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, gilt dabei als gemeinsames Eigentum, auch wenn nur einer bezahlt hat. Persönliche Gegenstände, Erbstücke und beruflich genutzte Dinge bleiben außen vor. Wirtschaftlich lohnt ein Hausratsverfahren fast nie: Der Streitwert ist klein, der Aufwand groß.

04 / 07

Meine Eltern haben uns Geld für das Haus gegeben.

Rechtlich ist das eine Schenkung an beide, auch an das angeheiratete Kind. Nach dem Scheitern der Ehe kommt eine teilweise Rückforderung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB).

Der Anspruch steht den Eltern zu, nicht Ihnen, und er wird nach der Zeit bemessen, die das Geschenk seinen Zweck erfüllt hat: Je länger die Ehe nach der Zuwendung gehalten hat, desto weniger kommt zurück. Er verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Scheitern, was in der Praxis häufig übersehen wird.

05 / 07

Wir haben zusammen ein Depot, aber es läuft auf ihn.

Entscheidend ist, wem das Guthaben zusteht, nicht wer als Inhaber geführt wird. Bei einem Einzelkonto gehört es zunächst dem Inhaber.

Wer nachweisen kann, dass eigenes Geld eingezahlt wurde oder eine gemeinsame Anlage vereinbart war, kann Ausgleich verlangen. Ohne Nachweis bleibt es beim Zugewinnausgleich: Dort erhöht das Depot sein Endvermögen. Die Zuordnung gehört deshalb geklärt, bevor der Zugewinn gerechnet wird, denn sie verändert beide Bilanzen.

06 / 07

Kann ich verhindern, dass er Vermögen beiseiteschafft?

Ja, wenn es schnell geht. Bei belegbarer Gefährdung kommen Arrest und einstweilige Anordnung in Betracht, bei Immobilien zusätzlich eine Eintragung im Grundbuch.

Daneben steht die Zustimmungspflicht: Verfügt jemand über sein wesentliches Vermögen, braucht er die Zustimmung des Ehegatten (§ 1365 BGB), und das Geschäft ist ohne sie schwebend unwirksam. Wer den Verdacht hat, sollte Kontostände und Depotauszüge sofort sichern: Später wird bestritten, was am Trennungstag da war.

07 / 07

Wir haben ein Auto, das ich brauche, aber er hat es gekauft.

Wurde es überwiegend für die Familie genutzt, ist es Hausrat. In der Trennungszeit kann es dann auch dem überlassen werden, der es nicht gekauft hat (§ 1361a BGB). Nach der Scheidung gilt es als gemeinsames Eigentum, wenn es während der Ehe für die Familie angeschafft wurde und kein Alleineigentum feststeht (§ 1568b BGB). Wer in der Zulassungsbescheinigung steht, spielt dafür keine Rolle.

Wer die Kinder fährt und auf das Fahrzeug angewiesen ist, hat die besseren Argumente. Zu regeln sind dann auch Versicherung, Steuer, laufende Finanzierung und die Umschreibung. Ein rein beruflich genutztes Fahrzeug ist dagegen kein Hausrat und bleibt beim Eigentümer.

Gemeinsame Darlehen

Wer einen Kreditvertrag mitunterschrieben hat, haftet der Bank gegenüber voll, daran ändert die Trennung nichts, und die Bank entlässt niemanden aus der Haftung, nur weil eine Ehe endet.

Im Innenverhältnis gilt § 426 BGB: Haftung zu gleichen Teilen, soweit nichts anderes vereinbart oder aus den Umständen abzuleiten ist. Zahlt einer allein, hat er gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch für die Hälfte.

Wichtige Ausnahme: Solange die Ehegatten zusammenleben, besteht regelmäßig eine stillschweigende Abrede, dass der Verdienende allein zahlt. Erst ab der Trennung entsteht der Ausgleichsanspruch, und auch dann kann er durch Unterhaltszahlungen überlagert sein. Diese Verzahnung wird oft übersehen und führt zu doppelten Abzügen.

Aus der Haftung kommt nur, wen die Bank ausdrücklich entlässt. Verlangt wird dafür, dass der Verbleibende das Darlehen allein tragen kann. Wo das nicht gelingt, hilft nur die Umschuldung oder die Ablösung, und beides kostet: Vorfälligkeitsentschädigung, neue Bearbeitungskosten, oft ein höherer Zins.

Gemeinsame Konten

Beim Und-Konto können nur beide gemeinsam verfügen, beim Oder-Konto jeder allein. Guthaben auf einem Oder-Konto steht den Ehegatten im Zweifel je zur Hälfte zu (§ 430 BGB). Wer mehr abhebt, schuldet Ausgleich.

Nach der Trennung sollte jedes gemeinsame Konto entweder aufgelöst oder auf Und-Verfügung umgestellt werden. Ebenso zu prüfen: erteilte Kontovollmachten, Daueraufträge, Lastschriftmandate und die Zuordnung des Gehaltseingangs.

Ein überzogenes Gemeinschaftskonto folgt derselben Regel wie ein gemeinsames Darlehen: Nach außen haften beide, innen wird hälftig geteilt. Und wer das Konto nach der Trennung allein weiternutzt, sollte damit rechnen, dass jede Abbuchung später Gegenstand der Abrechnung wird.

Hausrat

Hausrat sind die Gegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienen: Möbel, Geschirr, Waschmaschine, in aller Regel auch das Familienauto, wenn es gemeinsam genutzt wurde. Nicht dazu gehören Gegenstände, die eindeutig einem Ehegatten persönlich zugeordnet sind.

Für die Trennungszeit wird der Hausrat nach Billigkeit verteilt (§ 1361a BGB); wer einen Gegenstand überlässt, kann eine Nutzungsvergütung verlangen. Nach der Scheidung teilt das Gericht das gemeinsame Eigentum nach Billigkeit auf und berücksichtigt dabei besonders das Wohl der Kinder (§ 1568b BGB).

Ein Hausratsverfahren lohnt sich wirtschaftlich fast nie. Der praktische Rat lautet deshalb: Liste machen, tauschen, ausgleichen, und die Kraft für die Punkte aufheben, bei denen es um Substanz geht.

Eine Besonderheit gilt für Gegenstände, die während der Ehe für den Haushalt angeschafft wurden: Sie gelten als gemeinsames Eigentum, selbst wenn nur einer bezahlt hat. Wer Alleineigentum behauptet, muss es beweisen, etwa durch Rechnung, Erbschein oder Schenkungsnachweis.

Wenn nur einer im Vertrag steht

Nicht alles Gemeinsame ist auch gemeinsam vertraglich geregelt, und daraus entstehen die unangenehmsten Konstellationen.

Konto oder Depot auf einen Namen: Das Guthaben steht zunächst dem Inhaber zu. Wer eigene Einzahlungen oder eine Treuhandabrede nachweist, kann Ausgleich verlangen; sonst läuft es über den Zugewinn.

Mietvertrag auf einen Namen: Der andere hat kein eigenes Recht aus dem Mietvertrag, kann aber nach der Scheidung den Eintritt in den Mietvertrag verlangen, wenn er stärker auf die Wohnung angewiesen ist (§ 1568a BGB).

Fahrzeug auf einen Namen: Die Zulassungsbescheinigung ist kein Eigentumsnachweis. Entscheidend ist, wer es angeschafft hat und ob es Hausrat geworden ist.

Versicherungen und Bezugsrechte: Bezugsberechtigungen bleiben wirksam, bis sie geändert werden. Ein widerrufliches Bezugsrecht kann jederzeit geändert werden, ein unwiderrufliches nicht, und dieser Unterschied entscheidet im Todesfall über erhebliche Beträge.

Schenkungen und Zuwendungen der Schwiegereltern

Haben die Eltern eines Ehegatten dem Paar Geld für den Hausbau gegeben, ist das rechtlich meist eine Schenkung an beide. Scheitert die Ehe, kann eine Rückforderung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen (§ 313 BGB), allerdings nur anteilig, und je länger die Ehe gehalten hat, desto weniger.

Zuwendungen zwischen den Ehegatten selbst sind in der Regel ehebedingte Zuwendungen und werden über den Zugewinnausgleich abgewickelt, nicht über das Schenkungsrecht. Bei Gütertrennung kann das anders sein.

Für die Praxis wichtig: Der Anspruch der Schwiegereltern verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie vom Scheitern der Ehe erfahren haben. Wer ihn geltend machen will, sollte das nicht dem Ausgang der Scheidung überlassen, sondern rechtzeitig anmelden.

Reihenfolge: was zuerst geregelt wird

Die Auseinandersetzung ist kein einzelnes Verfahren, sondern ein Bündel von Ansprüchen, die sich gegenseitig beeinflussen. Wer sie in der falschen Reihenfolge angeht, rechnet doppelt.

  1. Sofort: Konten trennen, Vollmachten widerrufen, Vermögensstand zum Trennungstag dokumentieren, laufende Zahlungen sichern.
  2. Kurzfristig: Wer nutzt was, wer zahlt was, Nutzungsvergütungen und Gesamtschuldnerausgleich klären, am besten in einer Trennungsvereinbarung.
  3. Mit der Scheidung: Hausrat und Ehewohnung endgültig verteilen, Miteigentum auseinandersetzen.
  4. Zuletzt: Der Zugewinnausgleich, weil er die Salden aus allem Vorherigen aufnimmt.

Der wichtigste Grundsatz dabei: Dieselbe Position darf nicht zweimal berücksichtigt werden. Wer eine Darlehensrate im Unterhalt abgezogen hat, kann sie nicht zusätzlich als Gesamtschuldnerausgleich verlangen; wem der Wohnvorteil schon im Unterhalt angerechnet wird, der schuldet dafür nicht zusätzlich eine Nutzungsvergütung. Genau hier entstehen die meisten Fehler in selbst verhandelten Vereinbarungen.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Die Bank kennt keine Trennung.
Sie kennt nur Unterschriften.

Wer einen Vertrag mitunterschrieben hat, haftet in voller Höhe weiter, unabhängig davon, wer auszieht, wer nutzt und was die Ehegatten untereinander vereinbaren. Solche Vereinbarungen wirken nur im Innenverhältnis. Aus der Haftung kommt allein, wen der Gläubiger ausdrücklich entlässt, und dafür muss der andere allein tragfähig sein.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der Sicherung bis zur abschließenden Abrechnung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Sichern

Kontostände und Depotauszüge zum Trennungstag, Umstellung gemeinsamer Konten, Widerruf von Vollmachten. Wo Vermögen gefährdet ist, sichern wir vor jeder Verhandlung.

Zuordnen

Wir sortieren, was gemeinsam ist und was nicht, was Hausrat ist und was Vermögen, und wer welche Verbindlichkeit im Innenverhältnis trägt. Das Ergebnis ist eine Bilanz, keine Liste von Vorwürfen.

Verrechnen

Gesamtschuldnerausgleich, Nutzungsvergütung und Unterhalt werden gemeinsam gerechnet, damit dieselbe Position nicht zweimal auftaucht. Das ist der Punkt, an dem selbst verhandelte Vereinbarungen regelmäßig scheitern.

Festhalten

Das Ergebnis kommt in eine Vereinbarung mit Fälligkeiten, Sicherheiten und einer Regelung für den Fall, dass die Bank nicht mitspielt. Was nicht geregelt ist, wird später erneut verhandelt.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Die Raten aus Prinzip einstellen

    Die Bank kündigt und verwertet, Verzugszinsen laufen, beide Bonitäten leiden. Wer allein zahlt, sichert sich stattdessen den Ausgleich, indem er die Zahlung als Leistung auf die gemeinsame Schuld erklärt und belegt.

  2. Das Gemeinschaftskonto laufen lassen

    Beim Oder-Konto darf jeder allein verfügen. Wer nach der Trennung nicht umstellt, findet Wochen später Abbuchungen vor, die er nur noch nachträglich ausgleichen lassen kann.

  3. Den Vermögensstand zum Trennungstag nicht dokumentieren

    Kontostände, Depotwerte, Fahrzeugwerte: Was am Trennungstag da war, ist später kaum noch zu rekonstruieren, und genau darauf stützt sich jede Auskunft und jeder Verdacht auf Vermögensverschiebung.

  4. Um Hausrat streiten

    Der Streitwert ist niedrig, der Aufwand hoch, das Ergebnis selten befriedigend. Liste, Tausch, Ausgleichszahlung: Alles andere kostet mehr, als die Gegenstände wert sind.

  5. Dieselbe Position zweimal ansetzen

    Darlehensrate im Unterhalt und zusätzlich als Ausgleich, Wohnvorteil und zusätzlich Nutzungsvergütung: Solche Doppelungen halten keiner Prüfung stand und entwerten die ganze Vereinbarung.

  6. Bezugsrechte und Vollmachten vergessen

    Bank- und Vorsorgevollmachten, Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungen und letztwillige Verfügungen bleiben wirksam, bis sie geändert werden. Die Trennung allein ändert daran nichts.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Kontoauszüge aller Konten zum Trennungstag, auch der gemeinsamen
  • Depotauszüge und Wertpapierübersichten
  • Darlehensverträge mit Restsalden und Tilgungsplänen
  • Übersicht der Daueraufträge, Lastschriften und Kreditkarten
  • Erteilte Vollmachten und Bezugsberechtigungen
  • Versicherungspolicen mit Rückkaufswerten
  • Kaufbelege und Rechnungen zu größeren Anschaffungen
  • Fahrzeugpapiere, Kaufvertrag, laufende Finanzierung
  • Nachweise über Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug
  • Liste des Hausrats mit den strittigen Positionen

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Vermögensauseinandersetzung tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Ordnung in Konten, Darlehen und Vollmachten, in den ersten Wochen, nicht am Ende
  2. Vermögensstand zum Trennungstag sichern und dokumentieren
  3. Gesamtschuldnerausgleich berechnen und mit dem Unterhalt abstimmen
  4. Hausratsteilung außergerichtlich regeln, gerichtlich nur wo nötig
  5. Rückforderung von Schwiegerelternzuwendungen prüfen und geltend machen
  6. Sicherung bei drohender Vermögensverschiebung

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Muss ich das gemeinsame Darlehen weiter zahlen?

Der Bank gegenüber ja, solange Sie im Vertrag stehen. Im Verhältnis zum anderen Ehegatten haben Sie ab der Trennung in der Regel einen Ausgleichsanspruch über die Hälfte, sofern die Zahlung nicht bereits im Unterhalt berücksichtigt ist.

Darf mein Ehegatte das gemeinsame Konto leerräumen?

Die Bank darf die Verfügung ausführen, wenn es ein Oder-Konto ist. Im Innenverhältnis besteht aber ein Ausgleichsanspruch über den hälftigen Betrag. Stellen Sie das Konto nach der Trennung sofort um.

Wem gehört das Auto?

Grundsätzlich dem, der es erworben hat; die Zulassungsbescheinigung sagt darüber nichts aus. Wurde es während der Ehe für die Familie angeschafft und überwiegend von ihr genutzt, ist es Hausrat und gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum, solange kein Alleineigentum feststeht (§ 1568b BGB).

Wer bekommt die Wohnung, wenn nur einer im Mietvertrag steht?

Während der Trennung kann die Wohnung dem anderen zur Nutzung überlassen werden, wenn das eine unbillige Härte vermeidet (§ 1361b BGB).

Nach der Scheidung kann derjenige den Eintritt in den Mietvertrag verlangen, der auf die Wohnung in stärkerem Maße angewiesen ist (§ 1568a BGB); eine Zustimmung des Vermieters ist dafür nicht nötig.

Können meine Eltern das Geld zurückverlangen, das sie uns geschenkt haben?

Teilweise ja. Nach dem Scheitern der Ehe kommt eine Rückforderung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB), bemessen danach, wie lange die Ehe nach der Zuwendung noch gehalten hat.

Der Anspruch steht den Eltern selbst zu und verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Scheitern.

Was kann ich tun, wenn Vermögen verschwindet?

Kontostände und Belege sofort sichern, schriftlich widersprechen und, bei belegbarer Gefährdung, Arrest oder einstweilige Anordnung beantragen.

Verfügungen über das wesentliche Vermögen sind ohne Zustimmung des Ehegatten ohnehin schwebend unwirksam (§ 1365 BGB), und illoyale Vermögensminderungen werden dem Endvermögen im Zugewinn wieder hinzugerechnet.

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