Gemeinsame Darlehen
Wer einen Kreditvertrag mitunterschrieben hat, haftet der Bank gegenüber voll, daran ändert die Trennung nichts, und die Bank entlässt niemanden aus der Haftung, nur weil eine Ehe endet.
Im Innenverhältnis gilt § 426 BGB: Haftung zu gleichen Teilen, soweit nichts anderes vereinbart oder aus den Umständen abzuleiten ist. Zahlt einer allein, hat er gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch für die Hälfte.
Wichtige Ausnahme: Solange die Ehegatten zusammenleben, besteht regelmäßig eine stillschweigende Abrede, dass der Verdienende allein zahlt. Erst ab der Trennung entsteht der Ausgleichsanspruch, und auch dann kann er durch Unterhaltszahlungen überlagert sein. Diese Verzahnung wird oft übersehen und führt zu doppelten Abzügen.
Aus der Haftung kommt nur, wen die Bank ausdrücklich entlässt. Verlangt wird dafür, dass der Verbleibende das Darlehen allein tragen kann. Wo das nicht gelingt, hilft nur die Umschuldung oder die Ablösung, und beides kostet: Vorfälligkeitsentschädigung, neue Bearbeitungskosten, oft ein höherer Zins.
Gemeinsame Konten
Beim Und-Konto können nur beide gemeinsam verfügen, beim Oder-Konto jeder allein. Guthaben auf einem Oder-Konto steht den Ehegatten im Zweifel je zur Hälfte zu (§ 430 BGB). Wer mehr abhebt, schuldet Ausgleich.
Nach der Trennung sollte jedes gemeinsame Konto entweder aufgelöst oder auf Und-Verfügung umgestellt werden. Ebenso zu prüfen: erteilte Kontovollmachten, Daueraufträge, Lastschriftmandate und die Zuordnung des Gehaltseingangs.
Ein überzogenes Gemeinschaftskonto folgt derselben Regel wie ein gemeinsames Darlehen: Nach außen haften beide, innen wird hälftig geteilt. Und wer das Konto nach der Trennung allein weiternutzt, sollte damit rechnen, dass jede Abbuchung später Gegenstand der Abrechnung wird.
Hausrat
Hausrat sind die Gegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienen: Möbel, Geschirr, Waschmaschine, in aller Regel auch das Familienauto, wenn es gemeinsam genutzt wurde. Nicht dazu gehören Gegenstände, die eindeutig einem Ehegatten persönlich zugeordnet sind.
Für die Trennungszeit wird der Hausrat nach Billigkeit verteilt (§ 1361a BGB); wer einen Gegenstand überlässt, kann eine Nutzungsvergütung verlangen. Nach der Scheidung teilt das Gericht das gemeinsame Eigentum nach Billigkeit auf und berücksichtigt dabei besonders das Wohl der Kinder (§ 1568b BGB).
Ein Hausratsverfahren lohnt sich wirtschaftlich fast nie. Der praktische Rat lautet deshalb: Liste machen, tauschen, ausgleichen, und die Kraft für die Punkte aufheben, bei denen es um Substanz geht.
Eine Besonderheit gilt für Gegenstände, die während der Ehe für den Haushalt angeschafft wurden: Sie gelten als gemeinsames Eigentum, selbst wenn nur einer bezahlt hat. Wer Alleineigentum behauptet, muss es beweisen, etwa durch Rechnung, Erbschein oder Schenkungsnachweis.
Wenn nur einer im Vertrag steht
Nicht alles Gemeinsame ist auch gemeinsam vertraglich geregelt, und daraus entstehen die unangenehmsten Konstellationen.
Konto oder Depot auf einen Namen: Das Guthaben steht zunächst dem Inhaber zu. Wer eigene Einzahlungen oder eine Treuhandabrede nachweist, kann Ausgleich verlangen; sonst läuft es über den Zugewinn.
Mietvertrag auf einen Namen: Der andere hat kein eigenes Recht aus dem Mietvertrag, kann aber nach der Scheidung den Eintritt in den Mietvertrag verlangen, wenn er stärker auf die Wohnung angewiesen ist (§ 1568a BGB).
Fahrzeug auf einen Namen: Die Zulassungsbescheinigung ist kein Eigentumsnachweis. Entscheidend ist, wer es angeschafft hat und ob es Hausrat geworden ist.
Versicherungen und Bezugsrechte: Bezugsberechtigungen bleiben wirksam, bis sie geändert werden. Ein widerrufliches Bezugsrecht kann jederzeit geändert werden, ein unwiderrufliches nicht, und dieser Unterschied entscheidet im Todesfall über erhebliche Beträge.
Schenkungen und Zuwendungen der Schwiegereltern
Haben die Eltern eines Ehegatten dem Paar Geld für den Hausbau gegeben, ist das rechtlich meist eine Schenkung an beide. Scheitert die Ehe, kann eine Rückforderung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen (§ 313 BGB), allerdings nur anteilig, und je länger die Ehe gehalten hat, desto weniger.
Zuwendungen zwischen den Ehegatten selbst sind in der Regel ehebedingte Zuwendungen und werden über den Zugewinnausgleich abgewickelt, nicht über das Schenkungsrecht. Bei Gütertrennung kann das anders sein.
Für die Praxis wichtig: Der Anspruch der Schwiegereltern verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie vom Scheitern der Ehe erfahren haben. Wer ihn geltend machen will, sollte das nicht dem Ausgang der Scheidung überlassen, sondern rechtzeitig anmelden.
Reihenfolge: was zuerst geregelt wird
Die Auseinandersetzung ist kein einzelnes Verfahren, sondern ein Bündel von Ansprüchen, die sich gegenseitig beeinflussen. Wer sie in der falschen Reihenfolge angeht, rechnet doppelt.
- Sofort: Konten trennen, Vollmachten widerrufen, Vermögensstand zum Trennungstag dokumentieren, laufende Zahlungen sichern.
- Kurzfristig: Wer nutzt was, wer zahlt was, Nutzungsvergütungen und Gesamtschuldnerausgleich klären, am besten in einer Trennungsvereinbarung.
- Mit der Scheidung: Hausrat und Ehewohnung endgültig verteilen, Miteigentum auseinandersetzen.
- Zuletzt: Der Zugewinnausgleich, weil er die Salden aus allem Vorherigen aufnimmt.
Der wichtigste Grundsatz dabei: Dieselbe Position darf nicht zweimal berücksichtigt werden. Wer eine Darlehensrate im Unterhalt abgezogen hat, kann sie nicht zusätzlich als Gesamtschuldnerausgleich verlangen; wem der Wohnvorteil schon im Unterhalt angerechnet wird, der schuldet dafür nicht zusätzlich eine Nutzungsvergütung. Genau hier entstehen die meisten Fehler in selbst verhandelten Vereinbarungen.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
