Zum Inhalt springen
Schreibtisch der Kanzlei mit einer Reihe Gesetzbücher zum Familien- und Unterhaltsrecht, dahinter ein gerahmtes Bild mit den Worten Klarheit, Strategie, Lösung

Scheidung

Welche Unterlagen brauche ich für die Scheidung?

Für den Scheidungsantrag selbst reichen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder. Alles andere hängt daran, was neben der Scheidung geregelt werden soll. Wer mit vollständigen Unterlagen ins Erstgespräch kommt, bekommt dort eine belastbare Einschätzung statt einer Vermutung.

Was das Gericht zwingend braucht

  • Heiratsurkunde, genauer: eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister. Sie stellt das Standesamt aus, bei dem die Ehe geschlossen wurde. Die Ausfertigung, die man am Hochzeitstag bekommen hat, genügt in der Regel nicht.
  • Geburtsurkunden aller gemeinsamen minderjährigen Kinder. Ihre Namen und Geburtsdaten muss der Antrag nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG enthalten.
  • Angaben zum Trennungszeitpunkt. Kein Dokument, aber die Angabe, an der das Trennungsjahr hängt. Näheres unter Trennungsjahr.

Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe kommt eine Übersetzung dazu, je nach Staat auch eine Apostille. Das dauert und gehört deshalb als Erstes erledigt.

Was der Versorgungsausgleich verlangt

Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen, aber nicht von allein. Beide Ehegatten bekommen vom Gericht einen Fragebogen, in dem sämtliche Anrechte anzugeben sind: gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Beamtenversorgung, private Renten, berufsständische Versorgungswerke.

Nützlich sind dafür die Versicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung, die letzte Renteninformation und die Vertragsunterlagen jeder privaten oder betrieblichen Versorgung. Fehlt ein Anrecht in der Aufstellung, verzögert sich das Verfahren um Monate, weil das Gericht bei jedem Träger einzeln nachfragt. Das ist der häufigste Grund, warum eine Scheidung länger dauert als nötig, siehe Versorgungsausgleich.

Was beim Unterhalt gebraucht wird

Für jede Unterhaltsberechnung zählt das bereinigte Nettoeinkommen. Zusammenzustellen sind deshalb:

  • Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, nicht nur der letzten drei.
  • Der letzte Einkommensteuerbescheid, bei Selbstständigen die Bescheide und Abschlüsse der letzten drei Jahre.
  • Nachweise über Kredite, Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen, denn sie mindern das anrechenbare Einkommen.
  • Nachweise über Kindergeld, Wohngeld oder Bürgergeld.

Wie daraus gerechnet wird, steht unter Unterhalt im Überblick.

Was beim Vermögen gebraucht wird

Der Zugewinnausgleich hat zwei Stichtage: den Tag der Eheschließung und den Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Für beide Zeitpunkte muss sich das Vermögen belegen lassen.

  • Kontostände und Depotauszüge zu beiden Stichtagen.
  • Grundbuchauszüge, Kaufverträge und Darlehensstände für Immobilien.
  • Erbschafts- und Schenkungsnachweise, denn dieses Vermögen zählt zum Anfangsvermögen und wird nicht geteilt.
  • Bei Selbstständigen die Jahresabschlüsse und der Gesellschaftsvertrag.

Wer Erbschaften oder Schenkungen nicht belegen kann, zahlt am Ende auf Vermögen aus, das nie hätte geteilt werden müssen. Näheres unter Zugewinn berechnen und Zugewinnausgleich.

Wenn das Geld für das Verfahren nicht reicht

Verfahrenskostenhilfe kann jede Seite für sich beantragen; sie hängt am eigenen Einkommen, nicht am gemeinsamen. Gebraucht werden dafür die amtliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Einkommensnachweise, Mietvertrag und Belege über laufende Verpflichtungen. Wie sich die Kosten überhaupt zusammensetzen, steht unter Scheidungskosten.

Quellen

  • § 133 FamFG (Inhalt des Scheidungsantrags)
  • § 114 FamFG (Anwaltszwang in Ehesachen)
  • §§ 1373 ff. BGB (Zugewinnausgleich)
  • § 76 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO (Verfahrenskostenhilfe)

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Ausführlich: Scheidung

Weiterlesen

Mehr aus dem Ratgeber.

Der nächste Schritt

Vertraulich.
Unverbindlich.

Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob und wie wir helfen können, und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen, auch für das erste Gespräch.