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Altersvorsorge teilen

Versorgungs­ausgleich.

Der Ruhestand fühlt sich in einer Trennung oft unwirklich weit weg an, und wird gerade deshalb leicht übersehen. Dabei trägt kaum ein Thema so viel stille Sorge in sich wie die Frage: Wovon lebe ich, wenn ich einmal nicht mehr arbeite? Wer Jahre für Kinder oder Familie beruflich zurückgesteckt hat, spürt diese Angst oft am deutlichsten: die Sorge, im Alter auf sich allein gestellt und schlechter abgesichert zu sein als der Partner. Auf der anderen Seite steht die Sorge, einen Teil der eigenen, hart erarbeiteten Altersvorsorge abgeben zu müssen.

Rechtlich ist genau dafür der Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehen: Die während der Ehezeit erworbenen Anteile der auszugleichenden Versorgungsanrechte werden grundsätzlich erfasst und jeweils hälftig geteilt. Die Ehezeit beginnt dabei mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Einbezogen werden können insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersvorsorge sowie privaten Alters- oder Invaliditätsversorgungen. Welche Anrechte im Einzelfall tatsächlich dem Versorgungsausgleich unterliegen und bereits ausgleichsreif sind, bedarf einer genauen Prüfung.

Worum es geht

Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durch, ohne dass Sie einen gesonderten Antrag stellen müssen. Eine wichtige Ausnahme gilt bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren: Dann findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ihn einer der Ehegatten ausdrücklich beantragt.

Technisch erfolgt der Ausgleich meist durch interne Teilung: Für die ausgleichsberechtigte Person wird beim Versorgungsträger der anderen Seite ein eigenes Anrecht in Höhe des jeweiligen Ausgleichswerts begründet. Es handelt sich also nicht um eine einmalige Geldzahlung, sondern um die unmittelbare Teilung der Altersvorsorge. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann stattdessen eine externe Teilung erfolgen, bei der das neue Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet wird.

Wer den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder abweichend regeln möchte, kann dies in einer Vereinbarung festhalten. Eine solche Regelung muss regelmäßig notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden und einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Ein Ausschluss ist daher nicht grenzenlos möglich, insbesondere dann nicht, wenn eine Seite dadurch unangemessen benachteiligt würde.

Gerade bei betrieblichen und privaten Versorgungen, Unternehmenszusagen oder bereits bestehenden Vereinbarungen lohnt sich ein genauer Blick. Fehlerhafte Auskünfte oder unzutreffende Bewertungen können sich erst viele Jahre später bemerkbar machen, dann aber mit erheblichen finanziellen Folgen.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen Mandantinnen und Mandanten zum Versorgungsausgleich kommen, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Ich habe immer gearbeitet, sie nicht. Verliere ich jetzt die Hälfte meiner Rente?

Nein, nur die Hälfte dessen, was Sie in der Ehezeit erworben haben. Anrechte aus der Zeit vor und nach der Ehezeit bleiben unangetastet.

Geteilt wird jedes Anrecht für sich: Sie geben von Ihren Ehezeitanteilen die Hälfte ab und erhalten zugleich die Hälfte der Anrechte, die die andere Seite in dieser Zeit erworben hat. Bei einer langen Alleinverdienerehe ist die Kürzung unter dem Strich spürbar, richtig, aber sie ist berechenbar und im Beschluss nachvollziehbar.

02 / 07

Meine Betriebsrente taucht in den Auskünften gar nicht auf.

Das kommt häufig vor und geht regelmäßig zulasten der berechtigten Seite. Das Gericht kennt nur die Träger, die im Formular benannt werden.

Vergessen werden vor allem Direktversicherungen, Unterstützungskassen, Pensionszusagen aus früheren Arbeitsverhältnissen, Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes und Riester-Verträge. Wer die eigenen Arbeitsverhältnisse chronologisch durchgeht, findet sie; wer die Formulare nur ausfüllt, übersieht sie. Bis zur Entscheidung lässt sich ein Träger nachmelden, nach Rechtskraft oft nicht mehr.

03 / 07

Wir wollen den Versorgungsausgleich nicht. Geht das?

Ja, aber nur in der vorgeschriebenen Form und nur mit Prüfung. Ehegatten können ihn ganz oder teilweise ausschließen oder abweichend regeln (§§ 6 ff. VersAusglG); vor Rechtskraft der Entscheidung bedarf das der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung im gerichtlichen Verfahren (§ 7 VersAusglG).

Das Gericht prüft die Vereinbarung inhaltlich und kann sie verwerfen, wenn sie eine Seite unangemessen benachteiligt, typischerweise die, die wegen der Kinder weniger gearbeitet hat. Dann trägt ein Ausschluss meist erst mit Gegenleistung: Übernahme von Vermögen, Ausgleichszahlung oder Verzicht an anderer Stelle.

04 / 07

Es dauert ewig, und ich will endlich geschieden sein.

Der Versorgungsausgleich bestimmt fast immer die Verfahrensdauer. Terminiert wird erst, wenn alle Auskünfte vorliegen.

Beschleunigen lässt sich das nur an einer Stelle: durch vollständig und schnell ausgefüllte Formulare mit beigefügtem Versicherungsverlauf. Wer die Scheidung dringend braucht, kann außerdem die Abtrennung der Folgesache beantragen: gemeinsam, wenn seit Rechtshängigkeit drei Monate vergangen sind und beide ihre Mitwirkung erbracht haben, sonst nur bei außergewöhnlicher Verzögerung und unzumutbarer Härte (§ 140 Abs. 2 FamFG). Der Ausgleich wird dann später nachgeholt.

05 / 07

Ich zahle Unterhalt und meine Rente wird zusätzlich gekürzt.

Dafür gibt es eine Anpassungsvorschrift. Solange Sie dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlen und dieser noch keine Rente aus den übertragenen Anrechten beziehen kann, kann die Kürzung auf Antrag ausgesetzt werden, höchstens in Höhe des Unterhaltsanspruchs (§ 33 VersAusglG).

Darüber entscheidet auf Antrag das Familiengericht (§ 34 VersAusglG), und die Anpassung wirkt nicht rückwirkend. Es ist eine der am häufigsten übersehenen Vorschriften des ganzen Rechtsgebiets, und sie betrifft genau die Fälle, in denen zweimal für dasselbe gezahlt wird.

06 / 07

Mein geschiedener Mann ist gestorben, kurz nachdem die Rente lief.

Dann kann die Kürzung bei Ihnen rückgängig gemacht werden. Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, ohne die übertragenen Anrechte nennenswert in Anspruch genommen zu haben, wird die eigene Rente auf Antrag wieder angehoben (§ 37 VersAusglG).

Vorausgesetzt wird eine kurze Bezugsdauer, als Grenze gelten 36 Monate. Der Antrag ist beim eigenen Versorgungsträger zu stellen und wirkt ab dem Folgemonat, nicht rückwirkend. Auch das wird fast immer übersehen, weil niemand darauf hinweist.

07 / 07

Ich habe Anrechte im Ausland erworben.

Die deutschen Gerichte teilen sie nicht. Ausländische Anrechte fallen nicht unter die interne Teilung; sie bleiben dem sogenannten schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten (§ 19 VersAusglG).

Das bedeutet: Erst wenn die pflichtige Seite aus dem Anrecht Rente bezieht und die berechtigte Seite selbst Rente bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert ist, kann ein Ausgleich in Geld verlangt werden, und er muss dann eigens geltend gemacht werden. Wer das nicht im Blick behält, verliert den Anspruch faktisch. Bei internationalen Ehen gehört dieser Punkt in die Scheidungsvereinbarung, siehe Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Was zur Ehezeit zählt

Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Was davor oder danach erworben wurde, bleibt außen vor.

Auch hier ist der Zustellungszeitpunkt also steuerbar, und bei ungleichen Rentenanwartschaften kann ein Monat mehr oder weniger spürbar sein.

Erfasst wird grundsätzlich jedes Anrecht, das der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dient und durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurde: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, betriebliche Altersversorgung in allen fünf Durchführungswegen, Riester- und Rürup-Verträge, private Rentenversicherungen sowie Kapitalversicherungen, deren Rentenwahlrecht bis zum Ende der Ehezeit ausgeübt wurde.

Nicht erfasst werden private Kapitallebensversicherungen ohne ausgeübtes Rentenwahlrecht, Immobilien, Sparguthaben und Depots. Sie gehören in den Zugewinnausgleich, und dieselbe Position darf nicht zweimal berücksichtigt werden.

Wie geteilt wird

Der Regelfall ist die interne Teilung (§ 10 VersAusglG): Der Ehezeitanteil jedes Anrechts wird bei dem Versorgungsträger geteilt, bei dem es besteht; die berechtigte Person erhält dort ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. Aus einem Rentenkonto werden zwei, und beide entwickeln sich künftig unabhängig.

Die externe Teilung ist die Ausnahme (§ 14 VersAusglG): Der Träger zahlt einen Kapitalbetrag an einen anderen Träger, etwa die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse. Sie kommt bei kleineren Betriebsrenten und in der Beamtenversorgung vor. Wirtschaftlich ist sie oft nachteilig, weil aus dem Kapitalbetrag beim Zielträger weniger Rente entsteht als beim Ausgangsträger; das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen dafür 2020 präzisiert.

Kleinstanrechte sollen nicht geteilt werden (§ 18 VersAusglG), weil der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis stünde. Und wo beide Ehegatten gleichartige Anrechte beim selben Träger haben, vollzieht dieser nur den Wertunterschied (§ 10 Abs. 2 VersAusglG).

Wer eine Wahlmöglichkeit hat, sollte sie nutzen: Bei der externen Teilung kann die berechtigte Person die Zielversorgung bestimmen, und die Unterschiede zwischen den in Betracht kommenden Trägern sind erheblich.

Warum es so lange dauert

Der Versorgungsausgleich bestimmt in aller Regel die Dauer des Scheidungsverfahrens. Das Gericht verschickt Formulare an beide Ehegatten, diese benennen ihre Versorgungsträger, das Gericht holt bei jedem einzelnen Auskunft ein. Erst wenn alle Auskünfte vorliegen, kann terminiert werden.

Drei bis sechs Monate sind normal; bei Betriebsrenten mehrerer Arbeitgeber oder Anrechten im Ausland auch deutlich mehr. Wer das beschleunigen will, füllt die Formulare vollständig und schnell aus und legt die Versicherungsverläufe gleich bei; das ist der wichtigste Hebel, den die Beteiligten haben.

Zwei weitere Verzögerungen sind hausgemacht. Erstens ein unvollständiges Rentenkonto: Wer seinen Versicherungsverlauf nie geklärt hat, dessen Auskunft muss nachbearbeitet werden. Zweitens vergessene Träger, die erst spät nachgemeldet werden. Beides lässt sich vor dem Antrag erledigen.

Die Auskünfte prüfen

Die Auskünfte der Versorgungsträger sind Berechnungen, keine amtlichen Wahrheiten, und sie enthalten regelmäßig Fehler. Geprüft gehören mindestens:

  • Der Ehezeitanteil: Stimmen Beginn und Ende, und sind nur die Zeiten dazwischen erfasst?
  • Die Vollständigkeit des Verlaufs: Ausbildungs-, Kindererziehungs- und Pflegezeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Auslandszeiten.
  • Die Bewertung betrieblicher Anrechte: Hier wird am häufigsten zu niedrig angesetzt, insbesondere bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen.
  • Die Teilungsform: Ist die externe Teilung tatsächlich zulässig, und ist die Zielversorgung günstig gewählt?
  • Kosten der Teilung: Der Träger darf angemessene Kosten abziehen, und angemessen ist nicht jeder Betrag, den er nennt.

Diese Prüfung findet vor dem Termin statt. Ist der Beschluss rechtskräftig, ist eine Korrektur nur noch in engen Grenzen möglich, und die Kürzung wirkt dann für den Rest des Lebens.

Wann er nicht stattfindet

Kurze Ehe. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten.

Geringfügigkeit. Anrechte mit geringem Ausgleichswert sollen nicht geteilt werden (§ 18 VersAusglG), der Aufwand stünde außer Verhältnis.

Vereinbarung. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ausschließen oder abweichend regeln (§§ 6 ff. VersAusglG). Vor Rechtskraft der Entscheidung bedarf das der notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung; das Gericht prüft, ob sie der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 8 VersAusglG).

Grobe Unbilligkeit. Ausnahmsweise findet er nicht statt, wenn er grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG), etwa, wenn ein Ehegatte über Jahre seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt hat.

Zur groben Unbilligkeit gehört auch der Fall, dass die berechtigte Person bereits anderweitig ausreichend versorgt ist und die Teilung den Pflichtigen in eine deutlich schlechtere Lage brächte. Die Rechtsprechung ist streng: Es geht um Ausnahmen, nicht um Korrekturen einer als unfair empfundenen Ehe.

Nach der Scheidung: Anpassung

Der Versorgungsausgleich ist nicht endgültig unveränderlich. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte früh, kann die Kürzung beim anderen rückgängig gemacht werden (§ 37 VersAusglG). Auch bei Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten oder bei eigener Invalidität sind Anpassungen möglich (§§ 33, 35 VersAusglG).

Diese Anpassungen erfolgen nur auf Antrag und werden in der Praxis fast immer übersehen. Es lohnt sich, den eigenen Fall daraufhin prüfen zu lassen, auch Jahre später.

Im Einzelnen: Die Anpassung wegen Unterhalt (§ 33) setzt die Kürzung aus, solange Unterhalt gezahlt wird und die berechtigte Person aus den übertragenen Anrechten noch keine Rente bezieht. Die Anpassung wegen Invalidität (§ 35) hilft, wenn die pflichtige Person vorzeitig erwerbsgemindert ist. Die Anpassung wegen Todes (§ 37) greift, wenn die berechtigte Person die Anrechte höchstens 36 Monate lang bezogen hat.

Über die Anpassung wegen Unterhalt entscheidet das Familiengericht, über die beiden anderen der Versorgungsträger (§§ 34, 36, 38 VersAusglG). Alle drei wirken erst ab dem Folgemonat des Antrags. Jeder Monat, in dem nicht beantragt wird, ist verloren.

Der schuldrechtliche Ausgleich

Manche Anrechte lassen sich bei der Scheidung nicht teilen: ausländische Anrechte, noch nicht ausgleichsreife Anwartschaften und bestimmte betriebliche Zusagen. Für sie bleibt der schuldrechtliche Ausgleich (§§ 20 ff. VersAusglG).

Er funktioniert anders als die Teilung bei der Scheidung: Es entsteht kein eigenes Anrecht, sondern ein Zahlungsanspruch gegen die andere Person, und zwar erst, wenn die pflichtige Person aus dem Anrecht Rente bezieht und die berechtigte selbst Rente bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert ist. Er muss eigens geltend gemacht werden, und er erlischt mit dem Tod eines Ehegatten (§ 31 Abs. 3 VersAusglG); stirbt die pflichtige Person, kommt allenfalls eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Betracht (§§ 25, 26 VersAusglG).

Praktisch heißt das: Wer einen solchen Anspruch hat, muss ihn über Jahrzehnte im Blick behalten. Es lohnt sich, darauf zu achten, dass der Scheidungsbeschluss ihn ausdrücklich benennt, und die Unterlagen dauerhaft aufzubewahren.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Geteilt wird nicht die Rente.
Geteilt wird die Ehezeit.

Erfasst ist allein, was zwischen dem ersten Tag des Heiratsmonats und dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags erworben wurde (§ 3 VersAusglG). Alles davor und alles danach bleibt unangetastet. Deshalb entscheidet auch hier der Zeitpunkt der Zustellung mit, und deshalb lohnt die Prüfung der Auskünfte, bevor der Beschluss ergeht: Danach wirkt er ein Leben lang.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der Erfassung der Anrechte bis zur Anpassung nach der Scheidung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Anrechte vollständig erfassen

Wir gehen Ihre Erwerbsbiografie chronologisch durch und suchen die Träger, die im Formular regelmäßig fehlen: alte Direktversicherungen, Zusatzversorgungen, Pensionszusagen früherer Arbeitgeber.

Auskünfte prüfen

Ehezeitanteil, Vollständigkeit des Verlaufs, Bewertung betrieblicher Anrechte, Teilungsform und Teilungskosten. Fehler werden vor dem Termin korrigiert, danach kaum noch.

Gestalten oder verhandeln

Wo eine abweichende Regelung sinnvoll ist, entwerfen wir sie notarreif und so, dass sie der gerichtlichen Kontrolle standhält. Benachteiligt ein Ausschluss eine Seite, trägt er ohne Gegenleistung in aller Regel nicht.

Nach der Scheidung anpassen

Unterhalt, Invalidität, früher Tod der berechtigten Person: Für alle drei gibt es Anträge, die niemand von sich aus stellt. Wir prüfen sie, auch Jahre später.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Anrechte vergessen

    Das Gericht fragt nur die Träger, die benannt werden. Alte Direktversicherungen, Unterstützungskassen und Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes fallen so regelmäßig aus dem Ausgleich heraus.

  2. Die Auskünfte ungeprüft hinnehmen

    Sie sind Berechnungen und enthalten Fehler, besonders bei betrieblichen Anrechten. Nach Rechtskraft ist eine Korrektur nur noch in engen Grenzen möglich, die Kürzung dagegen dauerhaft.

  3. Bei der externen Teilung die Zielversorgung dem Zufall überlassen

    Aus demselben Kapitalbetrag entsteht bei verschiedenen Trägern unterschiedlich viel Rente. Wer die Wahl hat und nicht wählt, verschenkt Monat für Monat.

  4. Den Ausschluss ohne Gegenleistung vereinbaren

    Ein isolierter Verzicht wird vom Gericht geprüft und verworfen, wenn er eine Seite unangemessen benachteiligt, etwa die, die wegen der Kinder weniger verdient hat. Tragfähig wird er dann erst im Paket mit anderen Regelungen.

  5. Die Anpassung wegen Unterhalt nicht beantragen

    Wer Unterhalt zahlt und zugleich die Kürzung trägt, zahlt doppelt. Der Antrag nach § 33 VersAusglG geht an das Familiengericht und wirkt nicht rückwirkend.

  6. Den schuldrechtlichen Ausgleich aus den Augen verlieren

    Ansprüche wegen ausländischer oder nicht ausgleichsreifer Anrechte entstehen erst Jahrzehnte später und müssen dann geltend gemacht werden. Ohne Unterlagen ist das dann kaum noch durchzusetzen.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Heiratsurkunde mit Datum der Eheschließung
  • Aktueller Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung
  • Renteninformationen und Auskünfte aller weiteren Träger
  • Chronologie der Arbeitsverhältnisse, auch der weit zurückliegenden
  • Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung: Direktversicherung, Pensionskasse, Zusage
  • Nachweise berufsständischer Versorgungswerke
  • Verträge über private Renten-, Riester- und Rürup-Versicherungen
  • Bei Beamten: Bezügemitteilung und Auskunft der Versorgungsstelle
  • Nachweise über Zeiten im Ausland
  • Ehevertrag oder frühere Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Versorgungsausgleich tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Vollständige Erfassung aller Anrechte, auch der leicht vergessenen Betriebsrenten
  2. Prüfung der Auskünfte der Versorgungsträger auf Richtigkeit
  3. Teilungsform und Zielversorgung bei externer Teilung mitgestalten
  4. Ausschluss oder abweichende Regelung durch Vereinbarung, gerichtsfest formuliert
  5. Schuldrechtlichen Ausgleich sichern, wo eine Teilung nicht möglich ist
  6. Anpassung nach der Scheidung: Tod, Unterhalt, Invalidität

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Muss ich den Versorgungsausgleich beantragen?

Nein. Bei einer Scheidung führt das Familiengericht ihn von Amts wegen durch. Nur bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren ist ein Antrag nötig.

Wird meine Rente halbiert?

Nein. Geteilt werden nur die Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden, jedes für sich zur Hälfte; im Gegenzug erhalten Sie die Hälfte der Ehezeitanrechte des anderen. Anrechte aus der Zeit vor der Ehe und nach dem Ende der Ehezeit bleiben unberührt.

Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja, ganz oder teilweise, durch notariell beurkundete oder gerichtlich protokollierte Vereinbarung (§§ 6, 7 VersAusglG). Das Familiengericht prüft sie und kann sie verwerfen, wenn sie einen Ehegatten unangemessen benachteiligt, etwa den, der die Kinder betreut hat.

Was passiert mit meiner Betriebsrente?

Sie wird wie jedes andere Anrecht geteilt, in der Regel intern beim selben Versorgungsträger. Nur ausnahmsweise findet eine externe Teilung statt, dann wird ein Kapitalbetrag an einen anderen Träger gezahlt.

Kann die Kürzung meiner Rente wieder rückgängig gemacht werden?

In drei Fällen ja, jeweils auf Antrag: solange Sie dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlen (§ 33 VersAusglG), bei eigener Erwerbsminderung (§ 35) und wenn die berechtigte Person stirbt, nachdem sie die Anrechte höchstens 36 Monate bezogen hat (§ 37).

Über den ersten Fall entscheidet das Familiengericht, über die beiden anderen der Versorgungsträger. Die Anpassung wirkt ab dem Folgemonat, nicht rückwirkend.

Was ist der Unterschied zwischen interner und externer Teilung?

Bei der internen Teilung entsteht ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger. Bei der externen Teilung zahlt der Träger einen Kapitalbetrag an einen anderen Träger.

Die externe Teilung ist die Ausnahme und wirtschaftlich oft nachteilig, weil aus dem Kapitalbetrag beim Zielträger weniger Rente entsteht. Die Wahl der Zielversorgung sollte deshalb nicht dem Zufall überlassen werden.

Zählt meine Lebensversicherung mit?

Nur, wenn sie eine Rentenzahlung vorsieht, ihr Rentenwahlrecht bis zum Ende der Ehezeit ausgeübt wurde oder sie zur betrieblichen Altersversorgung gehört, etwa als Direktversicherung. Eine reine private Kapitallebensversicherung gehört nicht in den Versorgungsausgleich.

Sie wird dann im Zugewinnausgleich mit ihrem Rückkaufswert berücksichtigt. Doppelt erfasst werden darf dieselbe Position nicht.

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Der nächste Schritt

Ihre Lage,
einmal geordnet.

Ihre Altersvorsorge soll nicht zum blinden Fleck der Scheidung werden? Wir prüfen sämtliche Anrechte und Vereinbarungen genau: rechtlich fundiert, wirtschaftlich vorausschauend und verständlich erklärt.