Was zur Ehezeit zählt
Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Was davor oder danach erworben wurde, bleibt außen vor.
Auch hier ist der Zustellungszeitpunkt also steuerbar, und bei ungleichen Rentenanwartschaften kann ein Monat mehr oder weniger spürbar sein.
Erfasst wird grundsätzlich jedes Anrecht, das der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dient und durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurde: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, betriebliche Altersversorgung in allen fünf Durchführungswegen, Riester- und Rürup-Verträge, private Rentenversicherungen sowie Kapitalversicherungen, deren Rentenwahlrecht bis zum Ende der Ehezeit ausgeübt wurde.
Nicht erfasst werden private Kapitallebensversicherungen ohne ausgeübtes Rentenwahlrecht, Immobilien, Sparguthaben und Depots. Sie gehören in den Zugewinnausgleich, und dieselbe Position darf nicht zweimal berücksichtigt werden.
Wie geteilt wird
Der Regelfall ist die interne Teilung (§ 10 VersAusglG): Der Ehezeitanteil jedes Anrechts wird bei dem Versorgungsträger geteilt, bei dem es besteht; die berechtigte Person erhält dort ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. Aus einem Rentenkonto werden zwei, und beide entwickeln sich künftig unabhängig.
Die externe Teilung ist die Ausnahme (§ 14 VersAusglG): Der Träger zahlt einen Kapitalbetrag an einen anderen Träger, etwa die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse. Sie kommt bei kleineren Betriebsrenten und in der Beamtenversorgung vor. Wirtschaftlich ist sie oft nachteilig, weil aus dem Kapitalbetrag beim Zielträger weniger Rente entsteht als beim Ausgangsträger; das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen dafür 2020 präzisiert.
Kleinstanrechte sollen nicht geteilt werden (§ 18 VersAusglG), weil der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis stünde. Und wo beide Ehegatten gleichartige Anrechte beim selben Träger haben, vollzieht dieser nur den Wertunterschied (§ 10 Abs. 2 VersAusglG).
Wer eine Wahlmöglichkeit hat, sollte sie nutzen: Bei der externen Teilung kann die berechtigte Person die Zielversorgung bestimmen, und die Unterschiede zwischen den in Betracht kommenden Trägern sind erheblich.
Warum es so lange dauert
Der Versorgungsausgleich bestimmt in aller Regel die Dauer des Scheidungsverfahrens. Das Gericht verschickt Formulare an beide Ehegatten, diese benennen ihre Versorgungsträger, das Gericht holt bei jedem einzelnen Auskunft ein. Erst wenn alle Auskünfte vorliegen, kann terminiert werden.
Drei bis sechs Monate sind normal; bei Betriebsrenten mehrerer Arbeitgeber oder Anrechten im Ausland auch deutlich mehr. Wer das beschleunigen will, füllt die Formulare vollständig und schnell aus und legt die Versicherungsverläufe gleich bei; das ist der wichtigste Hebel, den die Beteiligten haben.
Zwei weitere Verzögerungen sind hausgemacht. Erstens ein unvollständiges Rentenkonto: Wer seinen Versicherungsverlauf nie geklärt hat, dessen Auskunft muss nachbearbeitet werden. Zweitens vergessene Träger, die erst spät nachgemeldet werden. Beides lässt sich vor dem Antrag erledigen.
Die Auskünfte prüfen
Die Auskünfte der Versorgungsträger sind Berechnungen, keine amtlichen Wahrheiten, und sie enthalten regelmäßig Fehler. Geprüft gehören mindestens:
- Der Ehezeitanteil: Stimmen Beginn und Ende, und sind nur die Zeiten dazwischen erfasst?
- Die Vollständigkeit des Verlaufs: Ausbildungs-, Kindererziehungs- und Pflegezeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Auslandszeiten.
- Die Bewertung betrieblicher Anrechte: Hier wird am häufigsten zu niedrig angesetzt, insbesondere bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen.
- Die Teilungsform: Ist die externe Teilung tatsächlich zulässig, und ist die Zielversorgung günstig gewählt?
- Kosten der Teilung: Der Träger darf angemessene Kosten abziehen, und angemessen ist nicht jeder Betrag, den er nennt.
Diese Prüfung findet vor dem Termin statt. Ist der Beschluss rechtskräftig, ist eine Korrektur nur noch in engen Grenzen möglich, und die Kürzung wirkt dann für den Rest des Lebens.
Wann er nicht stattfindet
Kurze Ehe. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten.
Geringfügigkeit. Anrechte mit geringem Ausgleichswert sollen nicht geteilt werden (§ 18 VersAusglG), der Aufwand stünde außer Verhältnis.
Vereinbarung. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ausschließen oder abweichend regeln (§§ 6 ff. VersAusglG). Vor Rechtskraft der Entscheidung bedarf das der notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung; das Gericht prüft, ob sie der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 8 VersAusglG).
Grobe Unbilligkeit. Ausnahmsweise findet er nicht statt, wenn er grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG), etwa, wenn ein Ehegatte über Jahre seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt hat.
Zur groben Unbilligkeit gehört auch der Fall, dass die berechtigte Person bereits anderweitig ausreichend versorgt ist und die Teilung den Pflichtigen in eine deutlich schlechtere Lage brächte. Die Rechtsprechung ist streng: Es geht um Ausnahmen, nicht um Korrekturen einer als unfair empfundenen Ehe.
Nach der Scheidung: Anpassung
Der Versorgungsausgleich ist nicht endgültig unveränderlich. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte früh, kann die Kürzung beim anderen rückgängig gemacht werden (§ 37 VersAusglG). Auch bei Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten oder bei eigener Invalidität sind Anpassungen möglich (§§ 33, 35 VersAusglG).
Diese Anpassungen erfolgen nur auf Antrag und werden in der Praxis fast immer übersehen. Es lohnt sich, den eigenen Fall daraufhin prüfen zu lassen, auch Jahre später.
Im Einzelnen: Die Anpassung wegen Unterhalt (§ 33) setzt die Kürzung aus, solange Unterhalt gezahlt wird und die berechtigte Person aus den übertragenen Anrechten noch keine Rente bezieht. Die Anpassung wegen Invalidität (§ 35) hilft, wenn die pflichtige Person vorzeitig erwerbsgemindert ist. Die Anpassung wegen Todes (§ 37) greift, wenn die berechtigte Person die Anrechte höchstens 36 Monate lang bezogen hat.
Über die Anpassung wegen Unterhalt entscheidet das Familiengericht, über die beiden anderen der Versorgungsträger (§§ 34, 36, 38 VersAusglG). Alle drei wirken erst ab dem Folgemonat des Antrags. Jeder Monat, in dem nicht beantragt wird, ist verloren.
Der schuldrechtliche Ausgleich
Manche Anrechte lassen sich bei der Scheidung nicht teilen: ausländische Anrechte, noch nicht ausgleichsreife Anwartschaften und bestimmte betriebliche Zusagen. Für sie bleibt der schuldrechtliche Ausgleich (§§ 20 ff. VersAusglG).
Er funktioniert anders als die Teilung bei der Scheidung: Es entsteht kein eigenes Anrecht, sondern ein Zahlungsanspruch gegen die andere Person, und zwar erst, wenn die pflichtige Person aus dem Anrecht Rente bezieht und die berechtigte selbst Rente bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert ist. Er muss eigens geltend gemacht werden, und er erlischt mit dem Tod eines Ehegatten (§ 31 Abs. 3 VersAusglG); stirbt die pflichtige Person, kommt allenfalls eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Betracht (§§ 25, 26 VersAusglG).
Praktisch heißt das: Wer einen solchen Anspruch hat, muss ihn über Jahrzehnte im Blick behalten. Es lohnt sich, darauf zu achten, dass der Scheidungsbeschluss ihn ausdrücklich benennt, und die Unterlagen dauerhaft aufzubewahren.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.