Wann das Trennungsjahr beginnt
Es beginnt an dem Tag, an dem zwei Dinge zusammentreffen: Die häusliche Gemeinschaft besteht nicht mehr, und mindestens ein Ehegatte will sie nicht wiederherstellen (§ 1567 Abs. 1 BGB).
Das erste ist ein äußerer Zustand, das zweite eine innere Haltung, die nach außen erkennbar geworden sein muss. Deshalb ist der klassische Auslöser ein Satz, kein Umzug: die ausgesprochene oder geschriebene Erklärung, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen.
Keinen Beginn setzen dagegen: eine berufsbedingte Wochenendbeziehung, ein längerer Auslandsaufenthalt, ein Krankenhaus- oder Haftaufenthalt und getrennte Schlafzimmer allein. In all diesen Fällen fehlt der Trennungswille oder die Aufhebung der Gemeinschaft.
Für die Berechnung gilt: Das Jahr endet mit Ablauf des Tages, der dem Trennungstag im Folgejahr entspricht. Wer sich am 15. März getrennt hat, hat das Trennungsjahr mit Ablauf des 15. März des Folgejahres hinter sich.
Getrennt leben in derselben Wohnung
Der häufigste Fall ist zugleich der beweisanfälligste. Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist ausdrücklich vorgesehen (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB), verlangt aber eine konsequente Trennung des Alltags.
Was getrennt sein muss:
- Schlafräume, soweit die Wohnung es hergibt
- Kassen, Konten und Einkäufe
- Wäsche, Kochen, Putzen: keine Versorgungsleistungen füreinander
- Freizeit, gemeinsame Unternehmungen, gemeinsame Mahlzeiten unter Erwachsenen
Was gemeinsam bleiben darf: Küche, Bad und Flur, weil sie sich nicht teilen lassen; die Sorge für gemeinsame Kinder einschließlich gemeinsamer Mahlzeiten mit ihnen; Höflichkeit im Umgang. Eine gelegentliche Gefälligkeit oder ein einzelnes gemeinsames Essen macht die Trennung nicht rückgängig, ein wiederhergestellter gemeinsamer Haushalt schon.
Wer diesen Weg geht, sollte den Beginn schriftlich festhalten und die Trennung im Alltag dokumentieren: getrennte Kontoauszüge, eigene Einkäufe, gegebenenfalls eine schriftliche Absprache über die Nutzung der Räume. Im Scheidungstermin wird danach gefragt.
Wie das Trennungsjahr nachgewiesen wird
Im Regelfall genügt die übereinstimmende Angabe beider Ehegatten. Das Gericht fragt im Termin, seit wann getrennt gelebt wird, und nimmt die Antwort entgegen, wenn beide dasselbe sagen.
Wird der Zeitpunkt bestritten, muss er bewiesen werden. Geeignet sind:
- ein Schreiben oder eine Nachricht aus der damaligen Zeit, in der die Trennung erklärt wird
- Meldebescheinigung oder Mietvertrag der neuen Wohnung
- die Anzeige der Trennung beim Finanzamt und der Wechsel der Steuerklasse
- getrennte Konten, geänderte Daueraufträge, eigene Versicherungen
- Zeugen aus Familie, Nachbarschaft oder Bekanntenkreis
Der Streit um den Trennungstag ist selten Selbstzweck. Fast immer geht es dabei um etwas anderes: um den Beginn des Trennungsunterhalts, um das letzte Jahr gemeinsamer Veranlagung oder um den Vermögensstand am Trennungstag, über den Auskunft verlangt werden kann (§ 1379 BGB).
Der Versöhnungsversuch
Das Gesetz nimmt Rücksicht darauf, dass Trennungen nicht geradlinig verlaufen: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB).
Wo die Grenze liegt, sagt das Gesetz nicht. Die Praxis akzeptiert einige Wochen bis etwa drei Monate, wobei es weniger auf die Dauer ankommt als darauf, ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder aufgenommen wurde. Gemeinsame Unternehmungen, ein Urlaub oder einzelne Nächte genügen dafür nicht.
Scheitert der Versuch, läuft das alte Trennungsjahr weiter; das kurze Zusammenleben unterbricht und hemmt den Lauf nicht, die Zeit wird also mitgezählt (§ 1567 Abs. 2 BGB). War die Wiederaufnahme dagegen vollständig und auf Dauer angelegt, beginnt das Jahr neu.
Praktischer Rat: Wer es noch einmal versuchen will, sollte das tun. Wer es aus wirtschaftlichen Gründen erwägt, sollte vorher rechnen: Der Neubeginn des Trennungsjahrs kann teurer sein als eine zweite Wohnung.
Die Ausnahmen: Härtefall und Drei-Jahres-Frist
Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB). Vor Ablauf des Trennungsjahrs wird nur geschieden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen liegen. Anerkannt werden schwere Gewalt, ernsthafte Bedrohung, schwerwiegende Demütigungen und vergleichbare Härten; nicht genügen ein neuer Partner, der Wunsch nach Klarheit oder wirtschaftlicher Druck.
Drei Jahre Trennung (§ 1566 Abs. 2 BGB). Danach wird das Scheitern unwiderleglich vermutet. Der andere Ehegatte kann die Scheidung dann grundsätzlich nicht mehr verhindern, auch nicht durch Widerspruch.
Die Härteklausel zugunsten des anderen (§ 1568 BGB). Umgekehrt kann eine Scheidung ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie für den anderen Ehegatten oder für die Kinder eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, etwa bei schwerer Erkrankung. Diese Vorschrift wird selten angewandt und wirkt nur aufschiebend.
Das Trennungsjahr sinnvoll nutzen
Wer das Jahr nur absitzt, führt die Scheidung anschließend mit allen offenen Fragen gleichzeitig. Wer es nutzt, hat am Ende ein Verfahren ohne streitige Folgesachen, und das ist der größte Hebel für Kosten und Dauer.
Sofort: Trennungstag festhalten, Unterhalt schriftlich verlangen oder die Forderung prüfen, Konten trennen, Vollmachten widerrufen, Vermögensstand sichern.
In den ersten Monaten: Steuerliche Veranlagung für das Trennungsjahr klären, Auskünfte einholen, Regelung für die Kinder finden, Wohnsituation klären.
Im zweiten Halbjahr: Zugewinn und Versorgungsausgleich vorbereiten, Immobilie entscheiden, Unterlagen für die Versorgungsträger zusammenstellen, gegebenenfalls eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung entwerfen.
Kurz vor Ablauf: Scheidungsantrag vorbereiten und einreichen. Weil die Voraussetzung erst im Termin vorliegen muss, darf er einige Wochen vor dem Jahrestag hinausgehen.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.