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Wenn es schnell gehen muss

Gewaltschutz.

Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Familiengericht anordnen, dass eine Person die Wohnung nicht betritt, sich ihr nicht nähert und keinen Kontakt aufnimmt (§ 1 GewSchG). Bei gemeinsam genutzter Wohnung kann die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen werden (§ 2 GewSchG).

Diese Anordnungen ergehen im Eilverfahren: Eine einstweilige Anordnung ist binnen weniger Tage, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung des Gegners möglich (§§ 49 ff., 214 FamFG). Ein Verstoß dagegen ist strafbar (§ 4 GewSchG).

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, die in dieser Lage zuerst gestellt werden, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Es ist heute passiert. Was mache ich jetzt?

Im akuten Notfall 110. Die Polizei kann eine Person sofort der Wohnung verweisen, unabhängig vom Familiengericht; in Niedersachsen in der Regel für bis zu zehn Tage.

Diese Zeit reicht für den gerichtlichen Antrag. Wichtig ist, was heute noch geschieht: Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen, auch kleine; Nachrichten und Anrufe sichern; die polizeiliche Vorgangsnummer notieren; wichtige Papiere und Medikamente an einen sicheren Ort bringen. Das Hilfetelefon ist rund um die Uhr unter 116 016 erreichbar, kostenfrei und anonym.

02 / 07

Ich habe keine Beweise, nur meine Aussage.

Das genügt oft. Im Eilverfahren wird nicht bewiesen, sondern glaubhaft gemacht, in aller Regel durch eine eidesstattliche Versicherung.

Entscheidend ist die Genauigkeit: Datum, Uhrzeit, Ort, was genau geschehen ist, wer dabei war. Eine detaillierte, in sich stimmige Schilderung überzeugt mehr als allgemeine Vorwürfe. Atteste, Fotos, Nachrichten und Zeugen stärken den Antrag, sind aber keine Voraussetzung dafür, ihn zu stellen.

03 / 07

Wir haben Kinder. Was passiert mit dem Umgang?

Das ist ein eigenes Verfahren, gehört aber in dieselbe Planung. Miterlebte Gewalt beeinträchtigt das Kindeswohl, auch wenn sie sich nicht gegen das Kind richtet.

In Betracht kommen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, begleiteter Umgang oder vorübergehend der Ausschluss des Umgangs. Was nicht funktioniert: den Umgang eigenmächtig aussetzen, ohne einen Antrag zu stellen. Wir stellen beide Anträge in einem Zug, damit die Gewaltschutzanordnung nicht durch eine laufende Umgangsregelung unterlaufen wird. Siehe Umgangsrecht.

04 / 07

Er wohnt mit in der Wohnung, der Mietvertrag läuft auf ihn.

Das ändert nichts. Die Wohnung kann der verletzten Person zur alleinigen Nutzung überlassen werden, unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer ist (§ 2 GewSchG).

Gehört die Wohnung dem Antragsgegner allein, wird die Überlassung in der Regel befristet. Für Ehegatten steht daneben § 1361b BGB zur Verfügung, und dort gilt: Wer den anderen körperlich verletzt oder damit gedroht hat, muss im Regelfall die ganze Wohnung überlassen.

05 / 07

Ich habe Angst, dass es schlimmer wird, wenn ich etwas unternehme.

Diese Sorge ist verbreitet und ernst zu nehmen. Sie spricht nicht gegen den Antrag, sondern dafür, ihn gut vorzubereiten.

Dazu gehören ein Sicherheitsplan mit einer Beratungsstelle, die Frage, wo Sie in den ersten Tagen sind, und die Entscheidung, ob der Antrag ohne vorherige Anhörung gestellt wird. Ein Verstoß gegen die Anordnung ist eine Straftat und wird verfolgt; das ist der Unterschied zu einer bloßen Absprache. Wenn Sie zuerst nur reden wollen: Das Hilfetelefon 116 016 berät anonym, ohne dass irgendetwas in Gang gesetzt wird.

06 / 07

Er hält sich nicht daran.

Jeder Verstoß ist eine Straftat (§ 4 GewSchG) und wird mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet, unabhängig davon, ob Sie im Einzelfall einverstanden waren.

Zu tun ist zweierlei: Anzeige erstatten, und den Verstoß dokumentieren, mit Datum, Uhrzeit und Beleg. Daneben kann das Familiengericht Ordnungsgeld und Ordnungshaft festsetzen. Wichtig: Nehmen Sie selbst keinen Kontakt auf, auch nicht, um Ruhe zu geben; das schwächt die eigene Position im Verlängerungsverfahren.

07 / 07

Mir wird häusliche Gewalt vorgeworfen, die es nicht gab.

Nehmen Sie das ernst und reagieren Sie geordnet. Eine Gewaltschutzanordnung wirkt sofort, kann ohne Ihre Anhörung ergehen und wirkt in Sorge- und Umgangsverfahren hinein.

Der richtige Weg ist nicht der Kontakt zur Antragstellerin, sondern der Antrag auf mündliche Verhandlung und eine sachliche, belegte Gegendarstellung. Halten Sie sich in der Zwischenzeit ausnahmslos an die Anordnung: Ein Verstoß ist strafbar, auch wenn der Vorwurf sich später als unbegründet erweist.

Was sofort geht

Bei Gewalt, Drohung oder unzumutbarer Belästigung kann das Familiengericht auf Antrag anordnen, dass der Antragsgegner es unterlässt,

  • die Wohnung zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die betroffene Person regelmäßig aufhält,
  • Kontakt aufzunehmen, auch per Telefon, Nachricht oder über Dritte,
  • ein Zusammentreffen herbeizuführen.

Diese Anordnungen werden befristet, meist auf sechs Monate, und können verlängert werden.

Im akuten Notfall wählen Sie 110. Die Polizei kann eine Person unabhängig vom Familiengericht sofort der Wohnung verweisen; das niedersächsische Polizeirecht sieht dafür einen Platzverweis von in der Regel bis zu zehn Tagen vor. Diese Zeit reicht, um den gerichtlichen Antrag zu stellen.

Wie das Verfahren abläuft

Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort der betroffenen Person oder am Ort der Tat. Der Antrag kann auch bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll gegeben werden.

Im Eilverfahren entscheidet das Gericht auf Grundlage der Glaubhaftmachung, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne mündliche Verhandlung (§§ 49 ff., 214 FamFG). Die Anordnung wird zugestellt und wirkt ab diesem Moment; auf Wunsch stellt der Gerichtsvollzieher zu, was schneller geht als die Post.

Der Antragsgegner kann mündliche Verhandlung verlangen. Dann wird nachträglich verhandelt, und die Anordnung bleibt bis zur Entscheidung bestehen. Wer die Verlängerung braucht, muss sie rechtzeitig vor Fristablauf beantragen, nicht danach.

Parallel dazu läuft, wenn Anzeige erstattet wurde, das Strafverfahren. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander: Eine Einstellung im Strafverfahren beseitigt die familiengerichtliche Anordnung nicht.

Die Wohnung

Führen beide einen gemeinsamen Haushalt, kann die Wohnung der verletzten Person zur alleinigen Nutzung überlassen werden (§ 2 GewSchG), unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer ist. Gehört die Wohnung dem Täter allein, ist die Überlassung in der Regel zu befristen.

Für Ehegatten steht daneben § 1361b BGB zur Verfügung: Die Ehewohnung kann ganz oder teilweise zugewiesen werden, wenn das zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Hat ein Ehegatte den anderen körperlich verletzt oder damit gedroht, ist in der Regel die vollständige Überlassung anzuordnen.

Praktisch zu klären sind dann: Wer zahlt Miete und Nebenkosten, wann darf der Ausgezogene seine persönlichen Sachen holen und in wessen Begleitung, und wie werden Schlüssel und Schloss gehandhabt. Ein Schlossaustausch ist zulässig, sobald die Wohnung zugewiesen ist. Für die Abholung persönlicher Gegenstände wird üblicherweise ein einmaliger, begleiteter Termin vereinbart.

Was Sie vorbereiten können

Das Gericht entscheidet im Eilverfahren auf Grundlage einer Glaubhaftmachung, regelmäßig einer eidesstattlichen Versicherung. Hilfreich sind außerdem:

  • ärztliche Atteste oder eine rechtsmedizinische Dokumentation von Verletzungen,
  • Fotos mit Datum,
  • Nachrichten, Anrufprotokolle, E-Mails,
  • Namen von Zeugen,
  • polizeiliche Vorgangsnummern.

Wenn nichts davon vorliegt, ist der Antrag trotzdem möglich. Eine eidesstattliche Versicherung allein kann genügen.

Zwei Hinweise aus der Praxis. Erstens: Eine ärztliche Dokumentation ist auch dann sinnvoll, wenn keine Anzeige gewollt ist; Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Schweigepflicht, und die Unterlagen stehen später zur Verfügung, falls sie gebraucht werden. Zweitens: Ein einfaches Gedächtnisprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Vorfall, fortlaufend geführt, ist eines der wirksamsten Beweismittel überhaupt, gerade bei Belästigung und Nachstellung.

Kinder

Häusliche Gewalt wirkt auf Sorge- und Umgangsrecht. Miterlebte Gewalt ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls, auch wenn sie sich nicht gegen das Kind selbst richtet. In Betracht kommen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, begleiteter Umgang oder, vorübergehend, der Ausschluss des Umgangs.

Diese Verfahren laufen getrennt vom Gewaltschutzverfahren, sollten aber gemeinsam gedacht werden. Wir stellen die Anträge in einem Zug.

Ist auch das Kind unmittelbar betroffen, kann die Gewaltschutzanordnung es einbeziehen; daneben kommen Maßnahmen des Familiengerichts wegen Kindeswohlgefährdung in Betracht (§ 1666 BGB), und das Jugendamt ist ohnehin beteiligt. Wichtig für die eigene Position: Der Umgang darf nicht eigenmächtig ausgesetzt werden, auch nicht in dieser Lage. Der Antrag ist der richtige Weg, und er wird in solchen Fällen zügig bearbeitet. Siehe Sorgerecht.

Wo Sie außerdem Hilfe finden

Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" ist unter 116 016 rund um die Uhr erreichbar, kostenfrei, anonym und in mehreren Sprachen. In Hannover gibt es Frauenhäuser und Beratungsstellen, die auch kurzfristig aufnehmen.

Rechtliche Vertretung und Beratung schließen sich nicht aus, im Gegenteil. Wir arbeiten mit den Beratungsstellen zusammen, wenn Sie das wünschen.

Auch für Männer gibt es Anlaufstellen; das bundesweite Hilfetelefon für gewaltbetroffene Männer ist unter 0800 1239900 erreichbar. Und wer selbst Gewalt ausgeübt hat und damit aufhören will, findet in Hannover Täterberatungsstellen. Die Teilnahme an einem solchen Programm wird in Kindschaftsverfahren berücksichtigt.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Schutz beginnt mit einem Antrag.
Nicht mit einer Absprache.

Eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz wirkt ab Zustellung, und jeder Verstoß dagegen ist eine Straftat (§ 4 GewSchG). Eine mündliche Zusage ist nichts davon. Im Eilverfahren genügt die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung, und in dringenden Fällen ergeht die Anordnung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte vom ersten Kontakt bis zur dauerhaften Regelung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Sofort sichern

Zuerst die Frage, wo Sie heute Nacht sind. Parallel sichern wir, was sich sichern lässt: ärztliche Dokumentation, Nachrichten, polizeiliche Vorgangsnummer.

Antrag stellen

Wir formulieren die eidesstattliche Versicherung mit Ihnen und stellen den Eilantrag, bei Dringlichkeit mit dem Antrag, ohne Anhörung zu entscheiden.

Kinder mitregeln

Aufenthalt, Umgang und, wo nötig, begleiteter Umgang werden in einem Zug beantragt, damit die Schutzanordnung nicht über die Umgangsregelung unterlaufen wird.

Absichern und verlängern

Wir überwachen die Frist, dokumentieren Verstöße, betreiben Ordnungsmittel und beantragen die Verlängerung rechtzeitig. Wo die Trennung folgt, führen wir sie ohne Bruch weiter.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Warten, bis es Beweise gibt

    Im Eilverfahren genügt die Glaubhaftmachung. Wer auf das nächste, schwerere Ereignis wartet, um etwas vorlegen zu können, verschiebt den Schutz auf einen Zeitpunkt, an dem er teurer erkauft ist.

  2. Nach der Anordnung selbst Kontakt aufnehmen

    Auch gut gemeinter Kontakt schwächt die eigene Position im Verlängerungsverfahren und wird von der Gegenseite verwertet. Notwendige Absprachen laufen über die Anwältin.

  3. Verstöße nicht dokumentieren

    Jeder Anruf, jede Nachricht, jedes Auftauchen gehört mit Datum und Uhrzeit festgehalten und angezeigt. Ohne Dokumentation bleibt der Verstoß folgenlos, und die Verlängerung wird schwerer.

  4. Den Umgang eigenmächtig aussetzen

    Auch bei häuslicher Gewalt ist der Antrag der richtige Weg, nicht das faktische Aussetzen. Wer eigenmächtig handelt, gerät in die Rolle des Blockierenden, obwohl er im Recht sein könnte.

  5. Die Frist der Anordnung verstreichen lassen

    Gewaltschutzanordnungen sind befristet, meist auf sechs Monate. Die Verlängerung muss vor Ablauf beantragt werden; danach beginnt alles von vorn.

  6. Auf die Kosten sehen

    Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, und sie wird zusammen mit dem Eilantrag beantragt. Der Schutz scheitert an vielem, aber nicht am Geld.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Schilderung der Vorfälle mit Datum, Uhrzeit und Ort, möglichst fortlaufend geführt
  • Ärztliche Atteste oder rechtsmedizinische Dokumentation
  • Fotos von Verletzungen oder Sachschäden, mit Datum
  • Nachrichten, Anrufprotokolle, E-Mails, Screenshots
  • Namen und Kontaktdaten von Zeugen
  • Polizeiliche Vorgangsnummern und Aktenzeichen
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug zur Wohnung
  • Angaben zu den Kindern und zur bisherigen Betreuung
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen für die Verfahrenskostenhilfe
  • Bestehende Anordnungen oder frühere Verfahren

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Gewaltschutz tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, kurzfristig, notfalls ohne Anhörung des Gegners
  2. Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG oder § 1361b BGB
  3. Sorge- und Umgangsanträge zum Schutz der Kinder, abgestimmt auf das Gewaltschutzverfahren
  4. Ordnungsmittel bei Verstößen und Verlängerung vor Fristablauf
  5. Vertretung auch auf der Seite, der zu Unrecht etwas vorgeworfen wird
  6. Verfahrenskostenhilfe: Der Schutz darf nicht am Geld scheitern

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Wie schnell geht das?

Eine einstweilige Anordnung kann binnen weniger Tage ergehen, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners. Die Polizei kann bereits vorher einen Platzverweis aussprechen.

Was passiert, wenn er sich nicht daran hält?

Ein Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung ist eine Straftat (§ 4 GewSchG) und wird mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet. Daneben kann das Familiengericht Ordnungsgeld und Ordnungshaft festsetzen. Dokumentieren Sie jeden Verstoß und erstatten Sie Anzeige.

Brauche ich Beweise?

Im Eilverfahren genügt Glaubhaftmachung, in der Regel durch eidesstattliche Versicherung. Atteste, Fotos, Nachrichten und Zeugen stärken den Antrag, sind aber keine Voraussetzung.

Was kostet das Verfahren?

Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden; sie deckt die Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltsgebühren ganz oder gegen Raten. Wir beantragen sie mit dem Eilantrag zusammen, damit der Schutz nicht am Geld scheitert.

Wie lange gilt die Anordnung?

Sie wird befristet, in der Praxis meist auf sechs Monate, und kann auf Antrag verlängert werden.

Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf gestellt werden. Läuft die Frist ab, beginnt das Verfahren von vorn.

Kann ich die Wohnung behalten, obwohl der Mietvertrag auf ihn läuft?

Ja. Die Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG ist unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer ist.

Gehört die Wohnung dem Antragsgegner allein, wird die Überlassung in der Regel befristet. Bei Ehegatten kommt zusätzlich § 1361b BGB in Betracht.

Was kann ich tun, wenn mir zu Unrecht Gewalt vorgeworfen wird?

Die Anordnung ausnahmslos einhalten, auch wenn der Vorwurf unzutreffend ist, und mündliche Verhandlung beantragen.

Dort wird der Sachverhalt aufgeklärt. Eigener Kontakt zur Gegenseite schadet in jedem Fall und kann strafbar sein.

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Der nächste Schritt

Ihre Lage,
einmal geordnet.

Schildern Sie uns, worum es geht. Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Fall rechtlich möglich ist, was zuerst zu tun ist, und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.