Was sofort geht
Bei Gewalt, Drohung oder unzumutbarer Belästigung kann das Familiengericht auf Antrag anordnen, dass der Antragsgegner es unterlässt,
- die Wohnung zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
- bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die betroffene Person regelmäßig aufhält,
- Kontakt aufzunehmen, auch per Telefon, Nachricht oder über Dritte,
- ein Zusammentreffen herbeizuführen.
Diese Anordnungen werden befristet, meist auf sechs Monate, und können verlängert werden.
Im akuten Notfall wählen Sie 110. Die Polizei kann eine Person unabhängig vom Familiengericht sofort der Wohnung verweisen; das niedersächsische Polizeirecht sieht dafür einen Platzverweis von in der Regel bis zu zehn Tagen vor. Diese Zeit reicht, um den gerichtlichen Antrag zu stellen.
Wie das Verfahren abläuft
Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort der betroffenen Person oder am Ort der Tat. Der Antrag kann auch bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll gegeben werden.
Im Eilverfahren entscheidet das Gericht auf Grundlage der Glaubhaftmachung, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne mündliche Verhandlung (§§ 49 ff., 214 FamFG). Die Anordnung wird zugestellt und wirkt ab diesem Moment; auf Wunsch stellt der Gerichtsvollzieher zu, was schneller geht als die Post.
Der Antragsgegner kann mündliche Verhandlung verlangen. Dann wird nachträglich verhandelt, und die Anordnung bleibt bis zur Entscheidung bestehen. Wer die Verlängerung braucht, muss sie rechtzeitig vor Fristablauf beantragen, nicht danach.
Parallel dazu läuft, wenn Anzeige erstattet wurde, das Strafverfahren. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander: Eine Einstellung im Strafverfahren beseitigt die familiengerichtliche Anordnung nicht.
Die Wohnung
Führen beide einen gemeinsamen Haushalt, kann die Wohnung der verletzten Person zur alleinigen Nutzung überlassen werden (§ 2 GewSchG), unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer ist. Gehört die Wohnung dem Täter allein, ist die Überlassung in der Regel zu befristen.
Für Ehegatten steht daneben § 1361b BGB zur Verfügung: Die Ehewohnung kann ganz oder teilweise zugewiesen werden, wenn das zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Hat ein Ehegatte den anderen körperlich verletzt oder damit gedroht, ist in der Regel die vollständige Überlassung anzuordnen.
Praktisch zu klären sind dann: Wer zahlt Miete und Nebenkosten, wann darf der Ausgezogene seine persönlichen Sachen holen und in wessen Begleitung, und wie werden Schlüssel und Schloss gehandhabt. Ein Schlossaustausch ist zulässig, sobald die Wohnung zugewiesen ist. Für die Abholung persönlicher Gegenstände wird üblicherweise ein einmaliger, begleiteter Termin vereinbart.
Was Sie vorbereiten können
Das Gericht entscheidet im Eilverfahren auf Grundlage einer Glaubhaftmachung, regelmäßig einer eidesstattlichen Versicherung. Hilfreich sind außerdem:
- ärztliche Atteste oder eine rechtsmedizinische Dokumentation von Verletzungen,
- Fotos mit Datum,
- Nachrichten, Anrufprotokolle, E-Mails,
- Namen von Zeugen,
- polizeiliche Vorgangsnummern.
Wenn nichts davon vorliegt, ist der Antrag trotzdem möglich. Eine eidesstattliche Versicherung allein kann genügen.
Zwei Hinweise aus der Praxis. Erstens: Eine ärztliche Dokumentation ist auch dann sinnvoll, wenn keine Anzeige gewollt ist; Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Schweigepflicht, und die Unterlagen stehen später zur Verfügung, falls sie gebraucht werden. Zweitens: Ein einfaches Gedächtnisprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Vorfall, fortlaufend geführt, ist eines der wirksamsten Beweismittel überhaupt, gerade bei Belästigung und Nachstellung.
Kinder
Häusliche Gewalt wirkt auf Sorge- und Umgangsrecht. Miterlebte Gewalt ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls, auch wenn sie sich nicht gegen das Kind selbst richtet. In Betracht kommen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, begleiteter Umgang oder, vorübergehend, der Ausschluss des Umgangs.
Diese Verfahren laufen getrennt vom Gewaltschutzverfahren, sollten aber gemeinsam gedacht werden. Wir stellen die Anträge in einem Zug.
Ist auch das Kind unmittelbar betroffen, kann die Gewaltschutzanordnung es einbeziehen; daneben kommen Maßnahmen des Familiengerichts wegen Kindeswohlgefährdung in Betracht (§ 1666 BGB), und das Jugendamt ist ohnehin beteiligt. Wichtig für die eigene Position: Der Umgang darf nicht eigenmächtig ausgesetzt werden, auch nicht in dieser Lage. Der Antrag ist der richtige Weg, und er wird in solchen Fällen zügig bearbeitet. Siehe Sorgerecht.
Wo Sie außerdem Hilfe finden
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" ist unter 116 016 rund um die Uhr erreichbar, kostenfrei, anonym und in mehreren Sprachen. In Hannover gibt es Frauenhäuser und Beratungsstellen, die auch kurzfristig aufnehmen.
Rechtliche Vertretung und Beratung schließen sich nicht aus, im Gegenteil. Wir arbeiten mit den Beratungsstellen zusammen, wenn Sie das wünschen.
Auch für Männer gibt es Anlaufstellen; das bundesweite Hilfetelefon für gewaltbetroffene Männer ist unter 0800 1239900 erreichbar. Und wer selbst Gewalt ausgeübt hat und damit aufhören will, findet in Hannover Täterberatungsstellen. Die Teilnahme an einem solchen Programm wird in Kindschaftsverfahren berücksichtigt.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.