Wann ein Eilantrag in Betracht kommt
Die einstweilige Anordnung setzt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden voraus (§ 49 Abs. 1 FamFG). Sie ist kein schnellerer Weg zum selben Ergebnis, sondern ein Instrument für Lagen, die ein Zuwarten nicht vertragen.
Typische Fälle:
- Unterhalt, wenn der laufende Bedarf ungedeckt bleibt
- Umgang, wenn der Kontakt abgebrochen ist
- Herausgabe eines Kindes und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
- Ausreiseverbot bei drohendem Verbringen ins Ausland
- Wohnungszuweisung und Gewaltschutz
- Sicherung von Vermögen, wenn Verschiebungen drohen
- Verfahrenskostenvorschuss, damit ein Verfahren überhaupt geführt werden kann
Nicht geeignet ist das Eilverfahren dort, wo es um endgültige Klärung geht: Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und die Scheidung selbst werden nicht vorläufig entschieden. Und wer monatelang zugewartet hat, muss erklären, warum es jetzt plötzlich eilt; die eigene Untätigkeit widerlegt die Dringlichkeit.
Glaubhaftmachung statt Beweis
Der entscheidende Unterschied zum Hauptverfahren: Tatsachen müssen nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Das übliche Mittel ist die eidesstattliche Versicherung, in der die Beteiligte den Sachverhalt selbst schildert. Sie ist kein Formular: Was zählt, sind Datum, Uhrzeit, Ort, konkrete Abläufe und die klare Trennung zwischen eigener Wahrnehmung und dem, was andere erzählt haben.
Ergänzend wirken Atteste, Nachrichten, Kontoauszüge, Fotos mit Datum, Terminkalender und polizeiliche Vorgangsnummern. Zeugen können schriftliche Erklärungen abgeben; eine Vernehmung findet im Eilverfahren in der Regel nicht statt.
Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar (§ 156 StGB). Das ist kein theoretisches Risiko: In streitigen Familiensachen legt die Gegenseite regelmäßig Gegenerklärungen vor, und Widersprüche fallen auf.
Wie das Verfahren abläuft
Der Antrag geht an das Familiengericht, das für die Hauptsache zuständig wäre; ist noch nichts anhängig, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Kindes oder der Beteiligten.
Das Gericht entscheidet nach Aktenlage oder nach kurzfristigem Termin. In dringenden Fällen ergeht die Anordnung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite (§ 51 Abs. 2 FamFG); in Kindschaftssachen wird allerdings meist zumindest das Jugendamt beteiligt und das Kind angehört.
Die Anordnung wirkt mit Bekanntgabe, üblicherweise mit Zustellung. Auf Antrag stellt der Gerichtsvollzieher zu, das geht schneller als die Post und ist bei Eilbedürftigkeit die bessere Wahl.
Wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden, kann jede Seite sie nachträglich verlangen. Der Termin findet dann kurzfristig statt, und die Anordnung bleibt bis zur neuen Entscheidung bestehen.
Wie lange sie gilt und wie sie endet
Die einstweilige Anordnung ist ein selbstständiges Verfahren; sie hängt nicht davon ab, dass die Hauptsache anhängig ist (§ 51 Abs. 3 FamFG).
Sie endet, wenn sie aufgehoben oder abgeändert wird, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache wirksam wird, wenn eine gesetzte Befristung abläuft oder wenn sich die Sache erledigt.
Wichtig ist die Einleitung der Hauptsache auf Verlangen (§ 52 Abs. 2 FamFG): Die Gegenseite kann beantragen, dass das Gericht dem Antragsteller eine Frist setzt. Verstreicht sie, wird die Anordnung aufgehoben, auch wenn sie inhaltlich richtig war.
Abgeändert wird sie, wenn sich die Verhältnisse ändern. In Gewaltschutzsachen ist die Befristung die Regel, meist auf sechs Monate; die Verlängerung muss vor Ablauf beantragt werden.
Rechtsmittel
Hier gibt es eine Besonderheit, die überrascht: Gegen einstweilige Anordnungen ist die Beschwerde in vielen Fällen ausgeschlossen (§ 57 FamFG).
Anfechtbar sind sie nur in bestimmten Kindschaftssachen, etwa bei Entzug der elterlichen Sorge, Herausgabe des Kindes oder Verbleibensanordnungen, und auch dort nur, wenn aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wurde.
In allen übrigen Fällen, also insbesondere bei Unterhalt und Umgang, führt der Weg nicht über die Beschwerde, sondern über den Antrag auf mündliche Verhandlung, den Abänderungsantrag bei veränderten Verhältnissen oder die Hauptsache selbst.
Das ist der Grund, warum die erste Reaktion auf eine Anordnung so wichtig ist: Es gibt kein Rechtsmittel, das den Fehler später korrigiert. Was nicht im Termin vorgetragen wird, wirkt weiter.
Vollstreckung und Kosten
Vollstreckt wird aus der Anordnung wie aus einem Beschluss in der Hauptsache. Bei Unterhalt durch Pfändung, bei Umgang und Herausgabe über Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§ 89 FamFG), bei Gewaltschutz zusätzlich mit strafrechtlichen Folgen (§ 4 GewSchG).
Voraussetzung ist immer, dass die Anordnung hinreichend bestimmt ist: konkrete Beträge, konkrete Zeiten, konkrete Verbote. Eine Regelung, die auf Absprachen verweist, lässt sich nicht vollstrecken.
Die Kosten richten sich nach eigenen, niedrigeren Verfahrenswerten: In der Regel wird die Hälfte des Werts der Hauptsache angesetzt. Verfahrenskostenhilfe ist möglich und wird mit dem Antrag zusammen beantragt.
Eine Warnung zum Schluss: Wird die Anordnung aufgehoben, weil sie von Anfang an ungerechtfertigt war, kommt bei vermögensrechtlichen Anordnungen Schadensersatz in Betracht. Der Eilantrag ist ein scharfes Werkzeug, und er wird sorgfältig geführt, nicht schnell.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.