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Wenn es nicht warten kann

Einstweiliger Rechtsschutz.

Wo eine Entscheidung nicht bis zum Ende eines Hauptverfahrens warten kann, trifft das Familiengericht eine einstweilige Anordnung (§§ 49 ff. FamFG). Sie ergeht binnen weniger Tage bis Wochen, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Gegenseite.

Möglich ist sie in fast allen Familiensachen: Unterhalt, Umgang, Sorge, Herausgabe eines Kindes, Wohnungszuweisung, Gewaltschutz. Bewiesen werden muss nichts, glaubhaft gemacht schon; die Anordnung regelt vorläufig und ersetzt das Hauptverfahren nicht.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, die in eiligen Lagen zuerst gestellt werden, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 07

Ich bekomme seit Wochen kein Geld und muss Miete zahlen.

Unterhalt lässt sich im Eilverfahren regeln. Das Gericht kann den laufenden Unterhalt vorläufig festsetzen, häufig binnen weniger Wochen.

Voraussetzung ist ein dringendes Bedürfnis, und das liegt vor, wenn der laufende Bedarf sonst ungedeckt bliebe. Vorher muss allerdings aufgefordert worden sein: Ohne Auskunftsverlangen oder Zahlungsaufforderung gibt es weder für die Vergangenheit noch im Eilverfahren etwas. Das Schreiben geht deshalb am selben Tag hinaus wie die Beauftragung. Siehe Unterhalt im Überblick.

02 / 07

Mein Kind wird mir seit dem Wochenende vorenthalten.

Das ist der klassische Eilfall. Das Gericht kann den Umgang vorläufig regeln oder die Herausgabe des Kindes anordnen, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung.

Wichtig ist, was Sie in der Zwischenzeit tun: jeden ausgefallenen Termin dokumentieren, sachlich und schriftlich Kontakt anbieten, nichts eskalieren und den Unterhalt weiterzahlen. Wer selbst Tatsachen schafft, verliert die Position, die er eben noch hatte. Siehe Umgangsrecht.

03 / 07

Er räumt gerade die Konten leer.

Dann geht es um Sicherung, und die muss vor der Rechnung kommen. Bei belegbarer Gefährdung kommen Arrest und einstweilige Anordnung in Betracht, bei Immobilien zusätzlich eine Vormerkung im Grundbuch.

Sichern Sie zuerst die Belege: Kontoauszüge, Depotstände, Nachrichten. Ohne sie fehlt die Glaubhaftmachung, und ohne Glaubhaftmachung gibt es keine Eilentscheidung. Parallel gilt: Verfügungen über das wesentliche Vermögen sind ohne Zustimmung des Ehegatten ohnehin schwebend unwirksam (§ 1365 BGB). Siehe Vermögensauseinandersetzung.

04 / 07

Ich habe eine Anordnung erhalten, ohne je gehört worden zu sein.

Das ist zulässig und heißt nicht, dass die Sache entschieden ist. In dringenden Fällen ergeht die Anordnung ohne mündliche Verhandlung; Sie können sie beantragen, und dann wird nachträglich verhandelt (§ 54 Abs. 2 FamFG).

Bis dahin gilt die Anordnung, und ein Verstoß hat Folgen, in Gewaltschutzsachen sogar strafrechtliche. Der richtige Weg ist deshalb nie der Kontakt zur Gegenseite, sondern der Antrag auf mündliche Verhandlung, verbunden mit einer belegten Gegendarstellung. Was Sie jetzt vortragen, prägt auch das Hauptverfahren.

05 / 07

Muss ich zusätzlich ein normales Verfahren führen?

Nicht zwingend, aber häufig ist es sinnvoll. Die einstweilige Anordnung ist ein selbstständiges Verfahren und gilt fort, bis sie aufgehoben oder durch eine Entscheidung in der Hauptsache ersetzt wird.

Die Gegenseite kann allerdings verlangen, dass Sie die Hauptsache einleiten (§ 52 Abs. 2 FamFG); geschieht das nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Anordnung aufgehoben. Und in Unterhaltssachen ist die vorläufige Regelung oft niedriger als die endgültige, weil im Eilverfahren nur überschlägig gerechnet wird.

06 / 07

Was ist, wenn sich der Eilantrag als unbegründet erweist?

Dann kann es teuer werden. Wird die Anordnung aufgehoben, weil sie von Anfang an ungerechtfertigt war, kommt Schadensersatz in Betracht, insbesondere bei einstweiligen Verfügungen mit vermögensrechtlichem Bezug.

Hinzu kommt der Vertrauensschaden im Verfahren: Wer im Eilantrag zugespitzt vorträgt und im Termin zurückrudern muss, verliert an Glaubwürdigkeit, und zwar für das ganze Hauptverfahren. Eilanträge gehören deshalb sorgfältig gemacht, nicht schnell.

07 / 07

Wie schnell geht das wirklich?

Von wenigen Tagen bis zu einigen Wochen, je nach Sache. In Gewaltschutzsachen und bei drohender Ausreise mit einem Kind entscheiden Gerichte innerhalb weniger Tage, teils am selben Tag.

Bei Unterhalt und Umgang wird meist ein kurzfristiger Termin anberaumt; drei bis sechs Wochen sind realistisch. Beschleunigen lässt sich das nur an einer Stelle: durch einen vollständigen Antrag mit eidesstattlicher Versicherung und allen Belegen. Nachfragen des Gerichts kosten mehr Zeit als die sorgfältige Vorbereitung.

Wann ein Eilantrag in Betracht kommt

Die einstweilige Anordnung setzt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden voraus (§ 49 Abs. 1 FamFG). Sie ist kein schnellerer Weg zum selben Ergebnis, sondern ein Instrument für Lagen, die ein Zuwarten nicht vertragen.

Typische Fälle:

  • Unterhalt, wenn der laufende Bedarf ungedeckt bleibt
  • Umgang, wenn der Kontakt abgebrochen ist
  • Herausgabe eines Kindes und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Ausreiseverbot bei drohendem Verbringen ins Ausland
  • Wohnungszuweisung und Gewaltschutz
  • Sicherung von Vermögen, wenn Verschiebungen drohen
  • Verfahrenskostenvorschuss, damit ein Verfahren überhaupt geführt werden kann

Nicht geeignet ist das Eilverfahren dort, wo es um endgültige Klärung geht: Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und die Scheidung selbst werden nicht vorläufig entschieden. Und wer monatelang zugewartet hat, muss erklären, warum es jetzt plötzlich eilt; die eigene Untätigkeit widerlegt die Dringlichkeit.

Glaubhaftmachung statt Beweis

Der entscheidende Unterschied zum Hauptverfahren: Tatsachen müssen nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Das übliche Mittel ist die eidesstattliche Versicherung, in der die Beteiligte den Sachverhalt selbst schildert. Sie ist kein Formular: Was zählt, sind Datum, Uhrzeit, Ort, konkrete Abläufe und die klare Trennung zwischen eigener Wahrnehmung und dem, was andere erzählt haben.

Ergänzend wirken Atteste, Nachrichten, Kontoauszüge, Fotos mit Datum, Terminkalender und polizeiliche Vorgangsnummern. Zeugen können schriftliche Erklärungen abgeben; eine Vernehmung findet im Eilverfahren in der Regel nicht statt.

Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar (§ 156 StGB). Das ist kein theoretisches Risiko: In streitigen Familiensachen legt die Gegenseite regelmäßig Gegenerklärungen vor, und Widersprüche fallen auf.

Wie das Verfahren abläuft

Der Antrag geht an das Familiengericht, das für die Hauptsache zuständig wäre; ist noch nichts anhängig, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Kindes oder der Beteiligten.

Das Gericht entscheidet nach Aktenlage oder nach kurzfristigem Termin. In dringenden Fällen ergeht die Anordnung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite (§ 51 Abs. 2 FamFG); in Kindschaftssachen wird allerdings meist zumindest das Jugendamt beteiligt und das Kind angehört.

Die Anordnung wirkt mit Bekanntgabe, üblicherweise mit Zustellung. Auf Antrag stellt der Gerichtsvollzieher zu, das geht schneller als die Post und ist bei Eilbedürftigkeit die bessere Wahl.

Wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden, kann jede Seite sie nachträglich verlangen. Der Termin findet dann kurzfristig statt, und die Anordnung bleibt bis zur neuen Entscheidung bestehen.

Wie lange sie gilt und wie sie endet

Die einstweilige Anordnung ist ein selbstständiges Verfahren; sie hängt nicht davon ab, dass die Hauptsache anhängig ist (§ 51 Abs. 3 FamFG).

Sie endet, wenn sie aufgehoben oder abgeändert wird, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache wirksam wird, wenn eine gesetzte Befristung abläuft oder wenn sich die Sache erledigt.

Wichtig ist die Einleitung der Hauptsache auf Verlangen (§ 52 Abs. 2 FamFG): Die Gegenseite kann beantragen, dass das Gericht dem Antragsteller eine Frist setzt. Verstreicht sie, wird die Anordnung aufgehoben, auch wenn sie inhaltlich richtig war.

Abgeändert wird sie, wenn sich die Verhältnisse ändern. In Gewaltschutzsachen ist die Befristung die Regel, meist auf sechs Monate; die Verlängerung muss vor Ablauf beantragt werden.

Rechtsmittel

Hier gibt es eine Besonderheit, die überrascht: Gegen einstweilige Anordnungen ist die Beschwerde in vielen Fällen ausgeschlossen (§ 57 FamFG).

Anfechtbar sind sie nur in bestimmten Kindschaftssachen, etwa bei Entzug der elterlichen Sorge, Herausgabe des Kindes oder Verbleibensanordnungen, und auch dort nur, wenn aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wurde.

In allen übrigen Fällen, also insbesondere bei Unterhalt und Umgang, führt der Weg nicht über die Beschwerde, sondern über den Antrag auf mündliche Verhandlung, den Abänderungsantrag bei veränderten Verhältnissen oder die Hauptsache selbst.

Das ist der Grund, warum die erste Reaktion auf eine Anordnung so wichtig ist: Es gibt kein Rechtsmittel, das den Fehler später korrigiert. Was nicht im Termin vorgetragen wird, wirkt weiter.

Vollstreckung und Kosten

Vollstreckt wird aus der Anordnung wie aus einem Beschluss in der Hauptsache. Bei Unterhalt durch Pfändung, bei Umgang und Herausgabe über Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§ 89 FamFG), bei Gewaltschutz zusätzlich mit strafrechtlichen Folgen (§ 4 GewSchG).

Voraussetzung ist immer, dass die Anordnung hinreichend bestimmt ist: konkrete Beträge, konkrete Zeiten, konkrete Verbote. Eine Regelung, die auf Absprachen verweist, lässt sich nicht vollstrecken.

Die Kosten richten sich nach eigenen, niedrigeren Verfahrenswerten: In der Regel wird die Hälfte des Werts der Hauptsache angesetzt. Verfahrenskostenhilfe ist möglich und wird mit dem Antrag zusammen beantragt.

Eine Warnung zum Schluss: Wird die Anordnung aufgehoben, weil sie von Anfang an ungerechtfertigt war, kommt bei vermögensrechtlichen Anordnungen Schadensersatz in Betracht. Der Eilantrag ist ein scharfes Werkzeug, und er wird sorgfältig geführt, nicht schnell.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 26. August 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Gegen eine einstweilige Anordnung
gibt es oft kein Rechtsmittel.

In Unterhalts- und Umgangssachen ist die Beschwerde ausgeschlossen (§ 57 FamFG). Korrigiert wird eine falsche Anordnung nur über den Antrag auf mündliche Verhandlung, über eine Abänderung oder in der Hauptsache. Deshalb entscheidet die erste Reaktion: Wer eine Anordnung erhält, hat Tage, keine Monate.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte vom ersten Anruf bis zur dauerhaften Regelung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Dringlichkeit prüfen

Zuerst die ehrliche Frage, ob es wirklich eilt. Ein Eilantrag ohne Dringlichkeit wird abgelehnt und schwächt die Position im Hauptverfahren.

Antrag aufsetzen

Wir formulieren die eidesstattliche Versicherung mit Ihnen, sammeln die Belege und stellen den Antrag, bei Bedarf mit dem Antrag, ohne Anhörung zu entscheiden. Verfahrenskostenhilfe beantragen wir gleich mit.

Termin führen

Wo mündlich verhandelt wird, geht es meist um eine Zwischenlösung. Wir gehen mit einem konkreten Vorschlag hinein, weil er das Ergebnis stärker bestimmt als jede Ablehnung.

Hauptsache anschließen

Die Anordnung regelt vorläufig. Wir klären, ob die Hauptsache eingeleitet wird, und überwachen Fristen und Befristungen, damit die Regelung nicht unbemerkt ausläuft.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Monatelang zuwarten und dann Eile behaupten

    Die eigene Untätigkeit widerlegt die Dringlichkeit. Wer den Zustand lange hingenommen hat, bekommt dafür keine Eilentscheidung mehr.

  2. Ohne vorherige Aufforderung Unterhalt beantragen

    Auch im Eilverfahren gilt § 1613 BGB. Ohne Auskunftsverlangen oder Zahlungsaufforderung fehlt die Grundlage, und der Antrag geht ins Leere.

  3. Die eidesstattliche Versicherung zu allgemein halten

    Pauschale Schilderungen überzeugen nicht. Verlangt sind Datum, Uhrzeit, Ort und konkrete Abläufe, mit klarer Trennung zwischen eigener Wahrnehmung und Hörensagen.

  4. Zuspitzen, was sich später nicht halten lässt

    Im Termin muss der Vortrag tragen. Wer zurückrudern muss, verliert die Glaubwürdigkeit für das ganze Hauptverfahren, und bei vermögensrechtlichen Anordnungen droht Schadensersatz.

  5. Eine erhaltene Anordnung ignorieren

    Sie gilt ab Zustellung, unabhängig davon, ob Sie gehört wurden. Verstöße werden mit Ordnungsmitteln geahndet, in Gewaltschutzsachen strafrechtlich.

  6. Die Frist zur Einleitung der Hauptsache verstreichen lassen

    Auf Antrag der Gegenseite setzt das Gericht eine Frist (§ 52 Abs. 2 FamFG). Wird sie versäumt, fällt die Anordnung weg, auch wenn sie inhaltlich richtig war.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Chronologische Schilderung mit Datum, Uhrzeit und Ort
  • Schriftverkehr und Nachrichten zum strittigen Vorgang
  • Bei Unterhalt: Einkommensnachweise, das Auskunftsverlangen und der Zugangsnachweis
  • Bei Umgang: Kalender mit stattgefundenen und ausgefallenen Terminen
  • Bei Vermögenssicherung: Kontoauszüge, Depotstände, Grundbuchauszug
  • Ärztliche Atteste oder polizeiliche Vorgangsnummern, soweit vorhanden
  • Namen und Erklärungen möglicher Zeugen
  • Bestehende Beschlüsse, Vereinbarungen und Titel
  • Nachweise für die Verfahrenskostenhilfe

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Einstweiliger Rechtsschutz tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Prüfung, ob ein Eilantrag trägt, und ehrliche Auskunft, wenn nicht
  2. Eilantrag mit eidesstattlicher Versicherung und vollständigen Belegen
  3. Antrag auf Entscheidung ohne vorherige Anhörung, wo die Lage es erfordert
  4. Verteidigung gegen eine erhaltene Anordnung: mündliche Verhandlung und Gegendarstellung
  5. Vollstreckung aus der Anordnung und Ordnungsmittel bei Verstößen
  6. Fristen und Befristungen überwachen, Hauptsache rechtzeitig anschließen

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Wann kann ich eine einstweilige Anordnung beantragen?

Wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (§ 49 FamFG), also wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.

Typische Fälle sind ungedeckter laufender Unterhalt, abgebrochener Umgang, drohende Ausreise mit einem Kind, Gewaltschutz und die Sicherung von Vermögen.

Was bedeutet Glaubhaftmachung?

Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, ein Beweis ist nicht nötig. Übliches Mittel ist die eidesstattliche Versicherung, ergänzt durch Atteste, Nachrichten, Kontoauszüge und Fotos.

Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar (§ 156 StGB).

Kann das Gericht ohne meine Anhörung entscheiden?

Ja, in dringenden Fällen (§ 51 Abs. 2 FamFG). Die Anordnung gilt dann ab Zustellung.

Sie können mündliche Verhandlung beantragen; sie findet kurzfristig statt, und bis dahin bleibt die Anordnung bestehen. Halten Sie sich in der Zwischenzeit ausnahmslos daran.

Kann ich gegen eine einstweilige Anordnung Beschwerde einlegen?

Meistens nicht. In Unterhalts- und Umgangssachen ist die Beschwerde ausgeschlossen (§ 57 FamFG); anfechtbar sind nur bestimmte Kindschaftssachen, und auch dort nur nach mündlicher Verhandlung.

Der Weg führt stattdessen über den Antrag auf mündliche Verhandlung, über eine Abänderung bei veränderten Verhältnissen oder über die Hauptsache.

Muss ich zusätzlich ein Hauptsacheverfahren führen?

Nicht von selbst: Die Anordnung ist ein eigenständiges Verfahren und gilt fort, bis sie aufgehoben oder ersetzt wird.

Die Gegenseite kann aber beantragen, dass Ihnen eine Frist zur Einleitung gesetzt wird (§ 52 Abs. 2 FamFG). Verstreicht sie, wird die Anordnung aufgehoben.

Was kostet ein Eilverfahren?

Es hat einen eigenen, niedrigeren Verfahrenswert, in der Regel die Hälfte des Werts der Hauptsache; daraus ergeben sich die Gerichtskosten. Wonach sich unser Honorar richtet, steht unter Kosten und Honorar.

Verfahrenskostenhilfe ist möglich und wird zusammen mit dem Antrag beantragt.

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Der nächste Schritt

Ihre Lage,
einmal geordnet.

Schildern Sie uns, worum es geht. Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Fall rechtlich möglich ist, was zuerst zu tun ist, und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.