Die Ehe für alle: was seit dem 1. Oktober 2017 gilt
Seit dem 1. Oktober 2017 wird die Ehe nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen. Damit gibt es keine Ehe zweiter Klasse: Eheschließung, Namensrecht, Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Erbrecht und Steuerrecht gelten für alle Ehepaare gleich.
Seit demselben Tag können in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist aber nicht aufgehoben. Es gilt weiter für alle Partnerschaften, die vorher eingetragen wurden und nicht umgewandelt worden sind, und es regelt, wie diese Partnerschaften enden.
Für die Praxis heißt das: Wer heute berät, muss zuerst klären, was tatsächlich besteht. Eine Ehe, eine umgewandelte Ehe oder eine fortbestehende Lebenspartnerschaft führen zu unterschiedlichen Verfahren und manchmal zu unterschiedlichen Stichtagen, auch wenn das Ergebnis oft ähnlich ist.
Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft und ihre Wirkungen
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesamt persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen (§ 20a Abs. 1 LPartG). Es entsteht keine neue Rechtsbeziehung: Die Partnerschaft wird als Ehe fortgeführt.
Die wichtigste Wirkung steht in § 20a Abs. 5 LPartG: Für die Rechte und Pflichten der Partner bleibt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Das hat Folgen, die viele nicht erwarten:
- Versorgungsausgleich: Die Ehezeit beginnt grundsätzlich mit dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde, nicht mit der Umwandlung (§ 20a Abs. 6 LPartG).
- Zugewinnausgleich: Das Anfangsvermögen wird grundsätzlich auf den Beginn der Lebenspartnerschaft bezogen, sofern damals schon der Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt.
- Ehedauer beim Unterhalt: Wo es beim nachehelichen Unterhalt auf die Dauer der Ehe ankommt, zählt die Zeit der Lebenspartnerschaft mit.
Vorsicht ist bei Partnerschaften geboten, die vor dem 1. Januar 2005 begründet wurden. Für sie galten zunächst andere Regeln zum Vermögensstand und zum Versorgungsausgleich, und die Übergangsvorschriften sind unübersichtlich. Ob ein Versorgungsausgleich für die frühen Jahre stattfindet, hängt unter anderem davon ab, welche Erklärungen damals abgegeben wurden. Das prüfen wir anhand der Unterlagen, bevor gerechnet wird.
Ein bestehender Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung als Ehevertrag weiter (§ 20a Abs. 3 LPartG). Ob er zur Ehe passt und einer Inhaltskontrolle standhält, sollte bei dieser Gelegenheit geprüft werden, siehe Ehevertrag.
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Wer die Lebenspartnerschaft nicht umgewandelt hat, lässt sie nicht scheiden, sondern aufheben. Grundlage ist § 15 LPartG. Die Aufhebung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts auf Antrag eines oder beider Lebenspartner.
Die Voraussetzungen sind den Scheidungsvoraussetzungen nachgebildet:
- Nach einem Jahr Getrenntleben, wenn beide die Aufhebung wollen oder der andere zustimmt, oder wenn nicht zu erwarten ist, dass die Partnerschaft wiederhergestellt wird.
- Nach drei Jahren Getrenntleben auch gegen den Willen des anderen.
- Vorher nur, wenn die Fortsetzung aus Gründen in der Person des anderen eine unzumutbare Härte wäre.
Verfahrensrechtlich ist die Aufhebung eine Lebenspartnerschaftssache (§ 269 FamFG). § 270 FamFG erklärt die Vorschriften über Ehesachen für entsprechend anwendbar. Deshalb gelten auch hier Anwaltszwang für den Antrag, persönliche Anhörung und der Verbund mit Folgesachen.
Auch die Folgen laufen parallel: Unterhalt nach der Aufhebung richtet sich nach den Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt (§ 16 LPartG), der Versorgungsausgleich wird wie bei einer Scheidung durchgeführt (§ 20 LPartG), und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn ausgeglichen (§ 6 LPartG). Für den Unterhalt in der Trennungszeit gilt Entsprechendes (§ 12 LPartG).
Trennung und Scheidung: dasselbe Recht wie jede Ehe
Eine gleichgeschlechtliche Ehe wird geschieden wie jede andere. Es gibt kein eigenes Verfahren, keine eigenen Fristen und keine eigenen Unterhaltstabellen. Was auf den Fachseiten zu Trennung, Scheidung und den einzelnen Folgesachen steht, gilt uneingeschränkt.
Drei Punkte verdienen trotzdem einen zweiten Blick:
Der Stichtag. Bei umgewandelten Partnerschaften beginnt die Ehezeit für Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich in der Regel mit der Lebenspartnerschaft. Wer das übersieht, rechnet mit falschen Anfangswerten, und zwar oft über viele Jahre.
Der Unterhalt bei Kindern. Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB setzt ein gemeinschaftliches Kind voraus. Ist die Stiefkindadoption nicht erfolgt, ist das Kind rechtlich nur das Kind eines Ehegatten. Dann kommt statt des Betreuungsunterhalts allenfalls ein Billigkeitsunterhalt in Betracht (§ 1576 BGB), mit deutlich unsichereren Aussichten. Zu den Grundlagen siehe Nachehelicher Unterhalt.
Die Vereinbarung. Wer die Folgen außergerichtlich regelt, sollte die Besonderheiten ausdrücklich aufnehmen: Stichtage, frühere Lebenspartnerschaftsverträge und die Situation der Kinder. Wie eine solche Vereinbarung aufgebaut ist, beschreibt Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Bei Auslandsbezug ist früh zu klären, welches Recht gilt und welches Gericht zuständig ist. Nicht jeder Staat erkennt gleichgeschlechtliche Ehen oder deutsche Lebenspartnerschaften an, und eine im Ausland geschlossene Ehe kann in Deutschland anders behandelt werden als dort. Wer mit ausländischer Staatsangehörigkeit, einer im Ausland geschlossenen Ehe oder Vermögen im Ausland in die Trennung geht, sollte das im ersten Gespräch sagen.
Kinder in Zwei-Mütter- und Zwei-Väter-Familien
Abstammung. Nach der bis zu einer Reform geltenden Rechtslage ist Mutter die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Ihre Ehefrau wird nicht kraft Ehe zweiter Elternteil, weil § 1592 Nr. 1 BGB nur den Ehemann erfasst; der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Anwendung abgelehnt. Eine Reform des Abstammungsrechts ist angekündigt. Ob sie in Kraft ist und Ihren Fall erfasst, prüfen wir zu Beginn jedes Mandats.
Stiefkindadoption. Bis dahin führt der Weg zur rechtlichen Elternschaft über die Annahme als Kind. Ein Ehegatte kann das Kind des anderen allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB), Lebenspartner können das nach § 9 Abs. 6 LPartG. Das Kind erhält damit die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1754 Abs. 1 BGB), mit gemeinsamer Sorge, Unterhaltspflicht und Erbrecht. Verheiratete Paare können außerdem ein fremdes Kind gemeinschaftlich annehmen; Lebenspartnern bleibt nur die Annahme nacheinander. Voraussetzungen und Ablauf beschreibt die Seite zur Stiefkindadoption.
Zwei-Väter-Familien. Hier wird in der Regel ein Mann durch Anerkennung mit Zustimmung der Mutter Vater (§ 1592 Nr. 2 BGB), der andere durch Stiefkindadoption; dafür braucht es die Einwilligung der Mutter. Leihmutterschaft ist in Deutschland nicht zulässig. Wurde ein Kind im Ausland von einer Leihmutter geboren, hängt die Elternschaft davon ab, ob eine ausländische Entscheidung in Deutschland anerkannt wird. Das ist eine Einzelfallprüfung, die vor der Rückreise beginnen sollte.
Sorge und Alltag vor der Adoption. Die Partnerin oder der Partner ohne Elternstellung hat im Einvernehmen mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil ein Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687b BGB, für Lebenspartner § 9 Abs. 1 LPartG). Für Arzt, Kita und Schule helfen zusätzlich Vollmachten, für den Todesfall eine Sorgerechtsverfügung.
Nach der Trennung. Sind beide rechtliche Eltern, gilt für Sorge, Umgang und Kindesunterhalt dasselbe wie in jeder Familie, siehe Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt. Fehlt die Elternstellung, bleibt der sozialen Mutter oder dem sozialen Vater das Umgangsrecht als enge Bezugsperson (§ 1685 Abs. 2 BGB). Ob sich aus der Zustimmung zur Samenspende eine vertragliche Pflicht ergibt, für das Kind einzustehen, ist eine Frage des Einzelfalls, die wir gesondert prüfen.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.