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Gleiches Recht, eigene Fragen

Lebens­partnerschaft und gleich­geschlechtliche Ehe.

Für viele gleichgeschlechtliche Paare ist die Frage nach dem eigenen Familienrecht mit einer Geschichte verbunden, die von Ungleichbehandlung geprägt war, und mit ihr die leise Sorge, im Ernstfall vielleicht doch nicht vollständig gleich behandelt zu werden. Diese Sorge ist historisch nachvollziehbar. Für gleichgeschlechtliche Ehen gilt heute jedoch dasselbe Ehe- und Familienrecht wie für Ehen verschiedengeschlechtlicher Paare.

Seit dem 1. Oktober 2017 können zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht die Ehe schließen (§ 1353 BGB). Für diese Ehe gelten uneingeschränkt dieselben Regelungen zu Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Auch bei der gemeinschaftlichen Adoption haben gleichgeschlechtliche Ehepaare dieselben Rechte wie andere Ehepaare.

Worum es geht

Neue eingetragene Lebenspartnerschaften können seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben jedoch wirksam und werden nicht automatisch in Ehen umgewandelt. Für ihre Aufhebung gelten in vielen Bereichen vergleichbare Regeln wie für eine Scheidung; auch Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Versorgungsausgleich sind gesetzlich geregelt.

Vollständig identisch sind Lebenspartnerschaft und Ehe dennoch nicht in jedem Punkt. Unterschiede können insbesondere bei der gemeinschaftlichen Adoption, aber auch bei internationalen Sachverhalten oder älteren vertraglichen Regelungen Bedeutung erlangen. Bestehende Lebenspartnerschaften können freiwillig in eine Ehe umgewandelt werden. Ob dies im konkreten Fall sinnvoll ist und welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind, sollte vorab geprüft werden.

Ob gleichgeschlechtliche Ehe, fortbestehende Lebenspartnerschaft oder deren Umwandlung: Wir beraten Sie zu Trennung, Aufhebung, Scheidung und allen damit verbundenen Fragen mit demselben rechtlichen Anspruch: klar, selbstverständlich und ohne Vorbehalte.

Ihre Situation

Was Sie
gerade beschäftigt.

Die Fragen, mit denen gleichgeschlechtliche Paare und Regenbogenfamilien zu uns kommen, jeweils zuerst kurz beantwortet, dann erklärt.

01 / 06

Wir sind seit Jahren verpartnert. Müssen wir jetzt heiraten?

Nein. Eine bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft bleibt wirksam, auch ohne Umwandlung. Sie endet nicht von selbst und wird nicht automatisch zur Ehe.

Rechtlich liegen beide Formen inzwischen dicht beieinander: Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Erbrecht sind weitgehend angeglichen. Unterschiede bleiben vor allem bei der gemeinschaftlichen Adoption, bei internationalen Sachverhalten und bei älteren vertraglichen Regelungen. Ob sich die Umwandlung für Sie lohnt, hängt deshalb vor allem an Kinderwunsch, Auslandsbezug, bestehenden Verträgen und der Frage, wie lange die Partnerschaft schon besteht.

02 / 06

Wir wollen uns trennen. Gilt für uns ein anderes Scheidungsrecht?

Nein. Eine Ehe ist eine Ehe. Trennungsjahr, Scheidungsantrag, Anwaltszwang, Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich folgen denselben Vorschriften wie bei jedem anderen Ehepaar.

Eine Besonderheit gibt es nur, wenn Ihre Ehe aus einer umgewandelten Lebenspartnerschaft hervorgegangen ist: Dann zählt für viele Rechtsfolgen nicht der Tag der Umwandlung, sondern der Tag, an dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Das verändert die Ehezeit im Versorgungsausgleich und das Anfangsvermögen im Zugewinn. Den Ablauf beschreibt die Seite zur Scheidung.

03 / 06

Unsere Lebenspartnerschaft wurde nie umgewandelt und ist gescheitert.

Dann wird sie aufgehoben, nicht geschieden. Zuständig ist das Familiengericht, das Verfahren heißt Lebenspartnerschaftssache und läuft entsprechend den Regeln einer Scheidung (§§ 269, 270 FamFG).

Die Voraussetzungen entsprechen in der Sache denen der Scheidung: in der Regel ein Jahr Getrenntleben, nach drei Jahren auch ohne Zustimmung des anderen (§ 15 Abs. 2 LPartG). Eine Umwandlung in eine Ehe, nur um sich anschließend scheiden zu lassen, bringt in aller Regel keinen Vorteil.

04 / 06

Meine Frau hat unser Kind geboren. Bin ich nicht automatisch Mutter?

Nach der bisher geltenden Rechtslage nein. Rechtliche Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Die Zuordnung eines zweiten Elternteils über die Ehe gilt nach dem Wortlaut nur für den Ehemann der Mutter (§ 1592 Nr. 1 BGB).

Der Weg zur rechtlichen Elternschaft ist bislang die Stiefkindadoption. Eine Reform des Abstammungsrechts, die eine Mit-Mutterschaft vorsieht, ist seit Jahren angekündigt; ob und ab wann sie Ihren Fall betrifft, prüfen wir im ersten Gespräch. Bis dahin gilt: Solange die Adoption nicht ausgesprochen ist, haben Sie gegenüber dem Kind keine gesicherte Rechtsstellung. Einzelheiten zum Verfahren stehen auf der Seite zur Stiefkindadoption.

05 / 06

Wir haben uns getrennt, bevor die Adoption durch war.

Das ist die heikelste Lage in einer Zwei-Mütter-Familie. Ohne Adoption ist die Partnerin, die nicht geboren hat, rechtlich kein Elternteil: kein Sorgerecht, keine Unterhaltspflicht, kein gesetzliches Erbrecht des Kindes.

Ein laufendes Adoptionsverfahren wird durch die Trennung nicht automatisch beendet, das Gericht prüft aber neu, ob die Annahme dem Kindeswohl dient, und das ist nach einer Trennung deutlich schwieriger. Unabhängig davon kann die Partnerin als enge Bezugsperson ein eigenes Umgangsrecht haben, wenn sie mit dem Kind längere Zeit zusammengelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB). Hier zählt jede Woche: Wer den Kontakt abreißen lässt, schwächt die eigene Position.

06 / 06

Wir haben unser Kind mit einer privaten Samenspende bekommen.

Dann ist der Spender rechtlich nicht ohne Weiteres aus dem Spiel. Der gesetzliche Ausschluss der Vaterschaftsfeststellung gilt nur für Spenden, die über eine Einrichtung der medizinischen Versorgung verwendet wurden (§ 1600d Abs. 4 BGB). Bei einer privaten Spende kann der Spender als Vater festgestellt werden oder die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen.

Für die Stiefkindadoption bedeutet das: Der Spender ist im Verfahren in der Regel zu beteiligen, und seine Haltung sollte vorher geklärt sein. Absprachen über Kontakt oder Verzicht sind menschlich wertvoll, rechtlich aber nur begrenzt bindend. Mehr zur Feststellung und Anerkennung unter Vaterschaft.

Die Ehe für alle: was seit dem 1. Oktober 2017 gilt

Seit dem 1. Oktober 2017 wird die Ehe nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen. Damit gibt es keine Ehe zweiter Klasse: Eheschließung, Namensrecht, Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Erbrecht und Steuerrecht gelten für alle Ehepaare gleich.

Seit demselben Tag können in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist aber nicht aufgehoben. Es gilt weiter für alle Partnerschaften, die vorher eingetragen wurden und nicht umgewandelt worden sind, und es regelt, wie diese Partnerschaften enden.

Für die Praxis heißt das: Wer heute berät, muss zuerst klären, was tatsächlich besteht. Eine Ehe, eine umgewandelte Ehe oder eine fortbestehende Lebenspartnerschaft führen zu unterschiedlichen Verfahren und manchmal zu unterschiedlichen Stichtagen, auch wenn das Ergebnis oft ähnlich ist.

Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft und ihre Wirkungen

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesamt persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen (§ 20a Abs. 1 LPartG). Es entsteht keine neue Rechtsbeziehung: Die Partnerschaft wird als Ehe fortgeführt.

Die wichtigste Wirkung steht in § 20a Abs. 5 LPartG: Für die Rechte und Pflichten der Partner bleibt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Das hat Folgen, die viele nicht erwarten:

  • Versorgungsausgleich: Die Ehezeit beginnt grundsätzlich mit dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde, nicht mit der Umwandlung (§ 20a Abs. 6 LPartG).
  • Zugewinnausgleich: Das Anfangsvermögen wird grundsätzlich auf den Beginn der Lebenspartnerschaft bezogen, sofern damals schon der Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt.
  • Ehedauer beim Unterhalt: Wo es beim nachehelichen Unterhalt auf die Dauer der Ehe ankommt, zählt die Zeit der Lebenspartnerschaft mit.

Vorsicht ist bei Partnerschaften geboten, die vor dem 1. Januar 2005 begründet wurden. Für sie galten zunächst andere Regeln zum Vermögensstand und zum Versorgungsausgleich, und die Übergangsvorschriften sind unübersichtlich. Ob ein Versorgungsausgleich für die frühen Jahre stattfindet, hängt unter anderem davon ab, welche Erklärungen damals abgegeben wurden. Das prüfen wir anhand der Unterlagen, bevor gerechnet wird.

Ein bestehender Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung als Ehevertrag weiter (§ 20a Abs. 3 LPartG). Ob er zur Ehe passt und einer Inhaltskontrolle standhält, sollte bei dieser Gelegenheit geprüft werden, siehe Ehevertrag.

Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Wer die Lebenspartnerschaft nicht umgewandelt hat, lässt sie nicht scheiden, sondern aufheben. Grundlage ist § 15 LPartG. Die Aufhebung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts auf Antrag eines oder beider Lebenspartner.

Die Voraussetzungen sind den Scheidungsvoraussetzungen nachgebildet:

  • Nach einem Jahr Getrenntleben, wenn beide die Aufhebung wollen oder der andere zustimmt, oder wenn nicht zu erwarten ist, dass die Partnerschaft wiederhergestellt wird.
  • Nach drei Jahren Getrenntleben auch gegen den Willen des anderen.
  • Vorher nur, wenn die Fortsetzung aus Gründen in der Person des anderen eine unzumutbare Härte wäre.

Verfahrensrechtlich ist die Aufhebung eine Lebenspartnerschaftssache (§ 269 FamFG). § 270 FamFG erklärt die Vorschriften über Ehesachen für entsprechend anwendbar. Deshalb gelten auch hier Anwaltszwang für den Antrag, persönliche Anhörung und der Verbund mit Folgesachen.

Auch die Folgen laufen parallel: Unterhalt nach der Aufhebung richtet sich nach den Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt (§ 16 LPartG), der Versorgungsausgleich wird wie bei einer Scheidung durchgeführt (§ 20 LPartG), und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn ausgeglichen (§ 6 LPartG). Für den Unterhalt in der Trennungszeit gilt Entsprechendes (§ 12 LPartG).

Trennung und Scheidung: dasselbe Recht wie jede Ehe

Eine gleichgeschlechtliche Ehe wird geschieden wie jede andere. Es gibt kein eigenes Verfahren, keine eigenen Fristen und keine eigenen Unterhaltstabellen. Was auf den Fachseiten zu Trennung, Scheidung und den einzelnen Folgesachen steht, gilt uneingeschränkt.

Drei Punkte verdienen trotzdem einen zweiten Blick:

Der Stichtag. Bei umgewandelten Partnerschaften beginnt die Ehezeit für Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich in der Regel mit der Lebenspartnerschaft. Wer das übersieht, rechnet mit falschen Anfangswerten, und zwar oft über viele Jahre.

Der Unterhalt bei Kindern. Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB setzt ein gemeinschaftliches Kind voraus. Ist die Stiefkindadoption nicht erfolgt, ist das Kind rechtlich nur das Kind eines Ehegatten. Dann kommt statt des Betreuungsunterhalts allenfalls ein Billigkeitsunterhalt in Betracht (§ 1576 BGB), mit deutlich unsichereren Aussichten. Zu den Grundlagen siehe Nachehelicher Unterhalt.

Die Vereinbarung. Wer die Folgen außergerichtlich regelt, sollte die Besonderheiten ausdrücklich aufnehmen: Stichtage, frühere Lebenspartnerschaftsverträge und die Situation der Kinder. Wie eine solche Vereinbarung aufgebaut ist, beschreibt Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Bei Auslandsbezug ist früh zu klären, welches Recht gilt und welches Gericht zuständig ist. Nicht jeder Staat erkennt gleichgeschlechtliche Ehen oder deutsche Lebenspartnerschaften an, und eine im Ausland geschlossene Ehe kann in Deutschland anders behandelt werden als dort. Wer mit ausländischer Staatsangehörigkeit, einer im Ausland geschlossenen Ehe oder Vermögen im Ausland in die Trennung geht, sollte das im ersten Gespräch sagen.

Kinder in Zwei-Mütter- und Zwei-Väter-Familien

Abstammung. Nach der bis zu einer Reform geltenden Rechtslage ist Mutter die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Ihre Ehefrau wird nicht kraft Ehe zweiter Elternteil, weil § 1592 Nr. 1 BGB nur den Ehemann erfasst; der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Anwendung abgelehnt. Eine Reform des Abstammungsrechts ist angekündigt. Ob sie in Kraft ist und Ihren Fall erfasst, prüfen wir zu Beginn jedes Mandats.

Stiefkindadoption. Bis dahin führt der Weg zur rechtlichen Elternschaft über die Annahme als Kind. Ein Ehegatte kann das Kind des anderen allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB), Lebenspartner können das nach § 9 Abs. 6 LPartG. Das Kind erhält damit die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1754 Abs. 1 BGB), mit gemeinsamer Sorge, Unterhaltspflicht und Erbrecht. Verheiratete Paare können außerdem ein fremdes Kind gemeinschaftlich annehmen; Lebenspartnern bleibt nur die Annahme nacheinander. Voraussetzungen und Ablauf beschreibt die Seite zur Stiefkindadoption.

Zwei-Väter-Familien. Hier wird in der Regel ein Mann durch Anerkennung mit Zustimmung der Mutter Vater (§ 1592 Nr. 2 BGB), der andere durch Stiefkindadoption; dafür braucht es die Einwilligung der Mutter. Leihmutterschaft ist in Deutschland nicht zulässig. Wurde ein Kind im Ausland von einer Leihmutter geboren, hängt die Elternschaft davon ab, ob eine ausländische Entscheidung in Deutschland anerkannt wird. Das ist eine Einzelfallprüfung, die vor der Rückreise beginnen sollte.

Sorge und Alltag vor der Adoption. Die Partnerin oder der Partner ohne Elternstellung hat im Einvernehmen mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil ein Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687b BGB, für Lebenspartner § 9 Abs. 1 LPartG). Für Arzt, Kita und Schule helfen zusätzlich Vollmachten, für den Todesfall eine Sorgerechtsverfügung.

Nach der Trennung. Sind beide rechtliche Eltern, gilt für Sorge, Umgang und Kindesunterhalt dasselbe wie in jeder Familie, siehe Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt. Fehlt die Elternstellung, bleibt der sozialen Mutter oder dem sozialen Vater das Umgangsrecht als enge Bezugsperson (§ 1685 Abs. 2 BGB). Ob sich aus der Zustimmung zur Samenspende eine vertragliche Pflicht ergibt, für das Kind einzustehen, ist eine Frage des Einzelfalls, die wir gesondert prüfen.

Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Gleiches Recht in der Ehe.
Bei der Abstammung ein Schritt mehr.

Für Trennung, Scheidung und Unterhalt macht das Gesetz zwischen Ehen keinen Unterschied mehr. Die Ehefrau der Mutter wird nach der bisher geltenden Rechtslage aber nicht automatisch rechtlicher Elternteil. Solange die Stiefkindadoption fehlt, fehlt ihr die gesicherte Rechtsstellung, und das zeigt sich am deutlichsten, wenn die Beziehung endet.

Der Weg

Wie wir
vorgehen.

Vier Schritte von der Frage, was eigentlich besteht, bis zur tragfähigen Regelung, und was in jedem davon von Ihnen gebraucht wird.

Klären, was besteht

Ehe, umgewandelte Ehe oder fortbestehende Lebenspartnerschaft: Anhand der Urkunden stellen wir fest, welches Verfahren gilt und welche Stichtage maßgeblich sind.

Kinder absichern

Wir prüfen, wer rechtlich Elternteil ist, ob eine Adoption läuft oder nötig ist und wie Sorge, Umgang und Unterhalt bis dahin gesichert werden können.

Rechnen

Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhalt berechnen wir auf den richtigen Beginn der Partnerschaft, einschließlich der Übergangsregeln für ältere Lebenspartnerschaften.

Regeln oder beantragen

Wo eine Einigung möglich ist, halten wir sie in einer Vereinbarung fest. Wo nicht, führen wir das Scheidungs-, Aufhebungs- oder Kindschaftsverfahren.

Aus der Praxis

Fehler, die
teuer werden.

Das sind die Punkte, an denen in dieser Sache am häufigsten Geld oder Rechte verloren gehen, fast immer aus Unkenntnis, selten aus Streit.

  1. Den falschen Stichtag ansetzen

    Nach einer Umwandlung zählt für Versorgungsausgleich und Zugewinn in der Regel der Beginn der Lebenspartnerschaft. Wer vom Tag der Umwandlung aus rechnet, lässt oft Jahre unter den Tisch fallen.

  2. Die Adoption aufschieben

    Solange sie fehlt, ist die zweite Mutter rechtlich keine Mutter. Das fällt im Alltag kaum auf und wird zum Problem, wenn die Beziehung endet oder ein Elternteil stirbt.

  3. Auf eine angekündigte Reform bauen

    Ob und ab wann eine Neuregelung der Abstammung gilt und ob sie auch bereits geborene Kinder erfasst, muss im Einzelfall geprüft werden. Warten ohne Absicherung ist keine Strategie.

  4. Die private Samenspende nicht regeln

    Ein privater Spender kann als Vater festgestellt werden. Wer seine Rolle nicht vor der Zeugung und spätestens vor der Adoption klärt, riskiert Streit im ungünstigsten Moment.

  5. Alte Verträge vergessen

    Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung weiter. Wer ihn nicht vorlegt, lässt Regelungen außer Acht, die Unterhalt oder Vermögensausgleich verändern.

  6. Nur zur Scheidung umwandeln

    Eine fortbestehende Lebenspartnerschaft wird aufgehoben, mit weitgehend gleichen Folgen. Eine Umwandlung, nur um anschließend geschieden zu werden, kostet Zeit und bringt in aller Regel nichts.

Vorbereitung

Was Sie
mitbringen sollten.

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto konkreter fällt die erste Einschätzung aus, und desto weniger Zeit geht später mit Auskunftsstreit verloren.

  • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, bei Umwandlung beide Daten
  • Lebenspartnerschaftsvertrag oder Ehevertrag, falls vorhanden
  • Erklärungen zum Vermögensstand und zum Versorgungsausgleich aus der Zeit vor 2005, falls vorhanden
  • Datum der Trennung und woraus es sich ergibt
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Adoptionsbeschluss oder Unterlagen zum laufenden Adoptionsverfahren
  • Unterlagen zur Samenspende: Vertrag mit der Einrichtung oder Absprachen mit einem privaten Spender
  • Einkommensnachweise beider Seiten der letzten zwölf Monate
  • Übersicht der Rentenanwartschaften und Versorgungsverträge
  • Bei Auslandsbezug: Staatsangehörigkeiten, Ort der Eheschließung oder Eintragung, ausländische Entscheidungen

Was wir für Sie tun

Konkret.
Nicht allgemein.

Diese vier Punkte sind das, was in einem Mandat zu Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe tatsächlich anfällt, keine Aufzählung von Rechtsgebieten.

  1. Prüfung, ob Umwandlung, Aufhebung oder Scheidung der richtige Weg ist
  2. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bis zur Rechtskraft
  3. Berechnung von Versorgungsausgleich und Zugewinn auf den richtigen Beginn der Partnerschaft
  4. Stiefkindadoption vorbereiten und begleiten, einschließlich der Klärung mit einem Samenspender
  5. Sorge, Umgang und Unterhalt nach der Trennung, auch wenn die Adoption noch fehlt
  6. Vereinbarungen, die Stichtage, frühere Verträge und die Kinder ausdrücklich regeln

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie uns direkt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Seit wann dürfen gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland heiraten?

Seit dem 1. Oktober 2017. Seitdem wird die Ehe nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen.

Es gibt dabei keine Sonderregeln: Voraussetzungen, Standesamt und Rechtsfolgen sind für alle Ehepaare dieselben.

Kann man heute noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen?

Nein. Seit dem 1. Oktober 2017 werden in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet.

Bestehende Lebenspartnerschaften gelten unverändert fort. Sie können umgewandelt werden, müssen es aber nicht.

Wie wird eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt?

Beide Lebenspartner erklären vor dem Standesamt, persönlich und gleichzeitig anwesend, dass sie miteinander eine Ehe führen wollen (§ 20a Abs. 1 LPartG).

Eine Frist gibt es nicht. Die Umwandlung ist auch Jahre nach 2017 noch möglich.

Zählt nach der Umwandlung die Zeit der Lebenspartnerschaft mit?

Grundsätzlich ja. Für die Rechte und Pflichten bleibt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend (§ 20a Abs. 5 LPartG). Das wirkt sich vor allem auf Versorgungsausgleich, Zugewinn und die Ehedauer beim Unterhalt aus.

Für Partnerschaften, die vor 2005 begründet wurden, gelten Übergangsregeln, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Wird die Ehefrau der Mutter automatisch zweiter Elternteil?

Nach der bis zu einer Reform geltenden Rechtslage nicht. § 1592 Nr. 1 BGB ordnet nur den Ehemann der Mutter als Vater zu. Die Ehefrau wird rechtlicher Elternteil durch Stiefkindadoption.

Eine Reform des Abstammungsrechts ist angekündigt. Ob sie für Ihr Kind gilt, prüfen wir im Einzelfall.

Brauche ich für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft einen Anwalt?

Für den Antrag ja. Die Aufhebung ist eine Lebenspartnerschaftssache, für die die Regeln über Ehesachen entsprechend gelten (§ 270 FamFG), einschließlich des Anwaltszwangs.

Wie bei der Scheidung kann der andere Lebenspartner zustimmen, ohne selbst anwaltlich vertreten zu sein. Sobald eigene Anträge gestellt werden, braucht er eigene Vertretung.

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Der nächste Schritt

Ihre Lage,
einmal geordnet.

Sie möchten wissen, welche Rechte Ihnen konkret zustehen? Wir prüfen Ihre rechtliche Situation und schaffen Klarheit, unabhängig davon, wie Ihre Partnerschaft begründet wurde.