Die Voraussetzungen
Die Stiefkindadoption betrifft Familien, in denen ein minderjähriges Kind mit einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Partner zusammenlebt. Ziel ist, den rechtlichen Zustand an den gelebten anzugleichen.
- Kindeswohl. Die Annahme muss dem Wohl des Kindes dienen, und es muss zu erwarten sein, dass zwischen Annehmendem und Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht oder bereits besteht (§ 1741 Abs. 1 BGB). Andere Beweggründe, etwa den anderen Elternteil aus dem Leben des Kindes zu drängen, tragen die Adoption nicht.
- Mindestalter. Wer das Kind seines Ehegatten annimmt, muss das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 BGB).
- Adoptionspflege. Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit betreut hat (§ 1744 BGB). In Patchworkfamilien ist das durch das Zusammenleben oft schon erfüllt.
- Ehe, Lebenspartnerschaft oder verfestigte Lebensgemeinschaft. Ein Ehegatte kann das Kind des anderen allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 BGB); für nichteheliche Paare gilt § 1766a BGB.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft das Familiengericht im Einzelfall. Wir klären das mit Ihnen vorab, damit das Verfahren nicht an einer Frage scheitert, die sich früh hätte beantworten lassen.
Wer einwilligen muss
Die Stiefkindadoption ist ein Verfahren der Einwilligungen. Fehlt eine erforderliche Erklärung, kann das Gericht die Annahme nicht aussprechen.
- Der andere rechtliche Elternteil muss einwilligen, auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist (§ 1747 Abs. 1 BGB). Gibt es keinen rechtlichen Vater, wird unter Umständen derjenige beteiligt, der glaubhaft macht, leiblicher Vater zu sein.
- Der Elternteil, mit dem der Annehmende zusammenlebt, willigt ebenfalls ein.
- Das Kind willigt ab 14 Jahren selbst ein, mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, und kann seine Einwilligung bis zum Ausspruch der Annahme widerrufen (§ 1746 BGB). Für jüngere Kinder handelt der gesetzliche Vertreter; das Gericht hört das Kind altersgerecht an.
Die Einwilligungen müssen notariell beurkundet werden, dürfen an keine Bedingung geknüpft sein und werden mit Zugang beim Familiengericht grundsätzlich unwiderruflich (§ 1750 BGB).
Wenn eine Einwilligung fehlt. Das Familiengericht kann die Einwilligung eines Elternteils nur unter engen Voraussetzungen ersetzen (§ 1748 BGB), vor allem bei anhaltender gröblicher Pflichtverletzung oder Gleichgültigkeit, wenn dem Kind ohne die Adoption ein unverhältnismäßiger Nachteil drohte. Für einen Vater, der nie sorgeberechtigt war, gilt ein eigener Maßstab, der ebenfalls eine sorgfältige Abwägung verlangt. Ist der Elternteil dauernd außerstande, sich zu erklären, oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt, ist die Einwilligung entbehrlich (§ 1747 Abs. 4 BGB).
Wo eine Ersetzung keine Aussicht hat, gibt es Wege, die im Alltag viel erreichen: eine Sorgerechtsvollmacht, die Alleinsorge des betreuenden Elternteils, eine Sorgerechtsverfügung für den Todesfall oder die Einbenennung. Siehe Einbenennung.
Das Verfahren
Das Verfahren folgt festen Schritten. Wie lange es dauert, hängt vor allem davon ab, ob alle Einwilligungen vorliegen.
- Beratung. Vor der Stiefkindadoption ist eine Beratung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vorgeschrieben (§ 9a Adoptionsvermittlungsgesetz). Darüber wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Antrag beiliegen muss.
- Notarieller Antrag. Der Annehmende stellt den Antrag beim Familiengericht; er muss notariell beurkundet sein (§ 1752 BGB). Zugleich werden die Einwilligungen beurkundet.
- Fachliche Äußerung. Die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt gibt gegenüber dem Gericht eine Stellungnahme ab, in der Regel nach Gesprächen mit der Familie und einem Hausbesuch (§ 189 FamFG).
- Anhörung. Das Familiengericht hört das Kind, den Annehmenden, den Elternteil und das Jugendamt an; dem anderen Elternteil wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
- Beschluss. Er wird mit Zustellung an den Annehmenden wirksam und ist unanfechtbar (§ 197 FamFG).
Zuständig ist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Annehmenden. Einen Anwaltszwang gibt es nicht. Anwaltliche Begleitung lohnt sich dort, wo eine Einwilligung fehlt, der andere Elternteil sich widersetzt, ein Beteiligter eine ausländische Staatsangehörigkeit hat oder die Vermittlungsstelle Bedenken äußert.
Was sich rechtlich ändert
Die Stiefkindadoption wirkt umfassend und auf Dauer.
Es entsteht: ein volles Eltern-Kind-Verhältnis zum Annehmenden und eine Verwandtschaft zu dessen Familie, mit gemeinsamer elterlicher Sorge, Unterhaltspflicht, gesetzlichem Erbrecht und Pflichtteil (§ 1754 BGB). Das Kind erhält in der Regel den Familiennamen, den das Paar führt oder für das Kind bestimmt (§ 1757 BGB). Nimmt ein deutscher Staatsangehöriger ein minderjähriges Kind an, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 StAG).
Es erlischt: die Verwandtschaft zum anderen Elternteil und zu dessen Familie, einschließlich wechselseitiger Unterhaltsansprüche und des Erbrechts (§ 1755 BGB). Bereits entstandene Ansprüche auf Renten und Waisengeld bleiben unberührt. War der andere Elternteil sorgeberechtigt und ist verstorben, bleibt die Verwandtschaft zu seiner Familie, etwa zu den Großeltern, bestehen (§ 1756 Abs. 2 BGB).
Es bleibt: die Verwandtschaft zum eigenen Elternteil, mit dem der Annehmende zusammenlebt, und das Recht des Kindes, seine Herkunft zu erfahren. Die Umstände der Adoption stehen unter einem Offenbarungsverbot (§ 1758 BGB); das Kind selbst kann ab 16 Jahren Einsicht in seinen Geburtseintrag nehmen. Für Kinder in Patchworkfamilien ist die Herkunft ohnehin selten ein Geheimnis, und ein offener Umgang damit hat sich bewährt.
Ein Umgangsrecht des bisherigen Elternteils als Elternteil besteht nach der Adoption nicht mehr. Hat er eine enge Bindung zum Kind, kann ein Umgang als Bezugsperson in Betracht kommen, wenn er dem Kindeswohl dient.
Ohne Trauschein und in Regenbogenfamilien
Nichteheliche Lebensgemeinschaft. Seit 2020 können auch Paare ohne Trauschein die Stiefkindadoption nutzen, wenn sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben (§ 1766a BGB). Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn sie seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Die Wirkungen sind dieselben wie in der Ehe: Die Verwandtschaft zum eigenen Elternteil bleibt, die zum anderen erlischt. Mehr zu den rechtlichen Fragen unverheirateter Paare unter Nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Zwei-Mütter-Familien. Wird ein Kind in die Ehe zweier Frauen geboren, ist nach geltendem Abstammungsrecht zunächst nur die Frau rechtliche Mutter, die das Kind geboren hat. Der Weg zur rechtlichen Elternschaft der zweiten Mutter führt bislang über die Stiefkindadoption. Eine Reform des Abstammungsrechts ist angekündigt; ob sie Ihren Fall erfasst, prüfen wir zu Beginn. Einzelheiten unter Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe.
Aufhebung. Eine Adoption lässt sich nur in engen Grenzen wieder aufheben: auf Antrag, wenn eine erforderliche Einwilligung oder der Antrag fehlte oder unwirksam war, etwa wegen Täuschung oder Drohung, und dann nur innerhalb gesetzlicher Fristen (§§ 1760, 1762 BGB); von Amts wegen nur aus schwerwiegenden Gründen des Kindeswohls (§ 1763 BGB). Eine Trennung des Paares ist für sich kein Aufhebungsgrund.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.