Was die Einbenennung ist und was sie bewirkt
Die Einbenennung ist eine familienrechtliche Namenserteilung. Sie ist geregelt in § 1617e BGB, der mit der Reform des Namensrechts zum 1. Mai 2025 die frühere Vorschrift des § 1618 BGB abgelöst hat.
Erteilt werden kann einer von zwei Namen:
- der Ehename, den der Elternteil und sein Ehegatte führen, oder
- ein Doppelname aus diesem Ehenamen und dem Geburtsnamen, den das Kind zur Zeit der Erklärung führt.
Der erteilte Name wird der neue Geburtsname des Kindes. Die Verwandtschaft ändert sich dadurch nicht: Der andere Elternteil bleibt Elternteil, mit Sorge, Umgang und Unterhaltspflicht, wie bisher. Der Stiefelternteil wird durch den Namen weder sorgeberechtigt noch unterhaltspflichtig. Wer das will, braucht die Adoption.
Die Voraussetzungen im Überblick: Der Elternteil hat die Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil, er ist mit einem Menschen verheiratet, der nicht Elternteil des Kindes ist, beide führen einen Ehenamen, und das Kind lebt in ihrem gemeinsamen Haushalt. Ein volljähriges Kind kann sich mit Einwilligung beider Ehegatten auch selbst einbenennen, selbst wenn es dort nicht mehr wohnt.
Wann der andere Elternteil einwilligen muss
Die Einwilligung des anderen Elternteils ist in zwei Fällen nötig: wenn das Kind seinen Namen führt oder wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Beides kann zusammentreffen, es genügt aber eines.
Umgekehrt heißt das: Hat die Mutter die alleinige Sorge und trägt das Kind ohnehin ihren Namen, braucht es die Einwilligung des Vaters nicht. Das betrifft vor allem Kinder nicht verheirateter Eltern, für die nie eine Sorgeerklärung abgegeben wurde. Siehe Sorgerecht.
Die Einwilligung ist eine eigene, öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt. Eine Zusage per Nachricht oder am Telefon genügt nicht. In der Praxis lohnt es sich, die Beglaubigung direkt zu organisieren, sobald der andere Elternteil zustimmt: Zustimmungen, die nicht sofort formgerecht festgehalten werden, werden erfahrungsgemäß häufig wieder zurückgenommen.
Hinzu kommt die Einwilligung des Kindes, sobald es fünf Jahre alt ist. Ab 14 Jahren gibt das Kind diese Erklärung selbst ab und braucht dafür die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; das klären wir vor dem Termin beim Standesamt.
Wenn das Familiengericht die Einwilligung ersetzt
Verweigert der andere Elternteil die Einwilligung, kann das Familiengericht sie ersetzen. Der Maßstab ist seit dem 1. Mai 2025 ein anderer: Früher musste die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich sein, heute genügt es, dass sie dem Wohl des Kindes dient (§ 1617e Abs. 2 BGB).
Der Unterschied ist erheblich. Nach altem Recht verlangten die Gerichte, dass dem Kind ohne die Namensänderung ein konkreter Nachteil drohte; entsprechend selten wurde ersetzt. Heute wägt das Gericht die Interessen ab, und es reicht, wenn die Gründe für die Einbenennung überwiegen. Das hat die obergerichtliche Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich so bestätigt.
In die Abwägung fließen typischerweise ein:
- die tatsächliche Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil, also Umgang, Kontakt und Verlässlichkeit,
- die Bindung des Kindes an den Stiefelternteil und an Halbgeschwister in der neuen Familie,
- die Belastung, die der abweichende Name im Alltag tatsächlich auslöst,
- der Wille des Kindes, mit zunehmendem Alter stärker gewichtet,
- das Interesse des anderen Elternteils, durch den gemeinsamen Namen sichtbar verbunden zu bleiben.
Der Doppelname spielt dabei eine eigene Rolle: Er verbindet das Kind mit der neuen Familie, ohne den bisherigen Namen zu tilgen. Wo das Gericht zögert, den Namen ganz zu ersetzen, kann der Doppelname die tragfähigere Lösung sein, und manchmal auch der Weg zur Einigung vor jeder Entscheidung.
Das Verfahren ist eine Kindschaftssache. Das Kind wird angehört, das Jugendamt ebenfalls, und der andere Elternteil erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst wenn der Beschluss rechtskräftig ist, kann die Einbenennung beim Standesamt erklärt werden.
Rückbenennung: wenn die neue Familie auseinandergeht
Bis April 2025 war eine Einbenennung praktisch endgültig. Scheiterte die zweite Ehe, trug das Kind den Namen eines Menschen, mit dem es nicht mehr zusammenlebte, und ein Weg zurück führte nur über die Behörde.
Das neue Recht sieht die Rückbenennung ausdrücklich vor. Sie ist möglich, wenn die Ehe zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet. Erklären können sie:
- jeder Elternteil, dem die Sorge allein oder gemeinsam zusteht,
- das Kind selbst, sobald es volljährig ist.
Das gilt auch für Kinder, die schon vor dem 1. Mai 2025 einbenannt wurden.
Erklärt ein Elternteil die Rückbenennung, gelten für die Einwilligungen dieselben Regeln wie bei der Einbenennung: Das Kind ab fünf Jahren muss einwilligen, der andere Elternteil unter denselben Voraussetzungen wie zuvor, und das Familiengericht kann ersetzen. Die Erklärungen sind öffentlich zu beglaubigen.
Wer heute einbenennt, sollte die Rückbenennung mitdenken. Für Kinder, die schon einmal einen Namenswechsel erlebt haben, ist jeder weitere ein Einschnitt. Auch hier gilt: Was das Kind selbst möchte, wiegt schwer.
Abgrenzung zur behördlichen Namensänderung
Neben der Einbenennung gibt es die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Zuständig ist die Namensänderungsbehörde am Wohnort, in Niedersachsen die Gemeinde oder Stadt, in Hannover das Standesamt. Sie ändert den Namen nur, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 NamÄndG).
Dieser Weg kommt in Betracht, wo die Einbenennung nicht passt: bei Paaren ohne Ehe, bei Eheleuten ohne gemeinsamen Ehenamen oder bei einem Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Er ist aber kein bequemer Umweg. Die Behörden orientieren sich bei Kindern an den familienrechtlichen Wertungen und prüfen streng; ein bloßer Wunsch nach Namensgleichheit genügt regelmäßig nicht. Auch hier müssen die Sorgeberechtigten den Antrag gemeinsam stellen oder die Entscheidung gerichtlich übertragen bekommen, denn die Namensänderung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
Für die Wahl des Weges gilt deshalb: Wo die Einbenennung offensteht, ist sie fast immer der schnellere, günstigere und sicherere Weg. Die Behörde bleibt für die Fälle, in denen das Familienrecht keine Lösung bereithält.
Fachlich verantwortet von Lisa Offenhausen, Rechtsanwältin. Zuletzt geprüft am 16. September 2026.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.