Häuslicher Gewalt: Entwurf für besseren Opferschutz
Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums will die Stellung von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren verbessern. Die Richtung ist bekannt: Wo Gewalt im Raum steht, soll das in Sorge- und Umgangsverfahren stärker berücksichtigt werden, und Betroffene sollen im Verfahren nicht ungeschützt auf die andere Seite treffen.
Was daraus wird, ist offen. Ein Referentenentwurf ist der Anfang des Gesetzgebungsverfahrens, nicht sein Ende; bis zur Verkündung ändern sich Entwürfe regelmäßig, und manche erreichen sie nie.
Für die Praxis ist die Nachricht trotzdem relevant, weil sie eine Lücke benennt, die es tatsächlich gibt: Gewaltschutz und Umgangsrecht laufen bisher in getrennten Verfahren, und es kommt vor, dass ein Gericht Schutz anordnet, während ein anderes Verfahren den Kontakt weiterhin vorsieht.
Kinder- und Jugendhilfe: erste Reformstufe beschlossen
Das Kabinett hat die erste von zwei Reformstufen zur Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Es geht dabei im Kern um Zuständigkeiten, Beteiligung junger Menschen und die Zusammenarbeit der Stellen, die im Ernstfall gemeinsam handeln müssen.
Für Familien wird sich davon zunächst wenig unmittelbar zeigen. Das SGB VIII wirkt über die Jugendämter, und wie eine Reform ankommt, hängt an ihrer Umsetzung in den Ländern und an der Personallage vor Ort. Das ist keine Nebenbemerkung: Zwischen dem, was das Gesetz vorsieht, und dem, was ein Jugendamt leisten kann, liegen in der Praxis oft Monate Wartezeit.
Kindeswohlgefährdung: erneut mehr gemeldete Fälle
Die Jugendämter haben für 2025 rund 79.800 Fälle von Kindeswohlgefährdung festgestellt, erneut mehr als im Vorjahr. Die Zahl stammt aus der Statistik des Statistischen Bundesamtes und sagt über den einzelnen Fall nichts aus.
Was sie zeigt, ist die Häufigkeit, mit der staatliche Stellen und damit auch Familiengerichte mit dieser Frage befasst sind. Für Eltern, die eine Gefährdungsmitteilung erhalten, ist vor allem eines wichtig: Eine Prüfung nach § 8a SGB VIII ist noch kein Verfahren, und wie darauf reagiert wird, entscheidet häufig über den weiteren Verlauf.
Was das für Sie bedeutet
Alle drei Meldungen dieser Woche betreffen dieselbe Konstellation: Familien, in denen es um Schutz geht und in denen mehrere Stellen gleichzeitig zuständig sind.
Wenn Sie heute Schutz brauchen, warten Sie nicht auf ein Gesetz. Das Gewaltschutzgesetz gibt es seit 2002, und eine einstweilige Anordnung kann binnen weniger Tage ergehen, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung der Gegenseite. Wohnungszuweisung, Näherungs- und Kontaktverbot sind heute schon möglich; ein Verstoß dagegen ist strafbar.
Wichtig ist, beide Verfahren zusammen zu denken: Wer Gewaltschutz beantragt, sollte gleichzeitig klären lassen, was mit Umgang und Aufenthalt geschieht. Sonst steht am Ende eine Schutzanordnung neben einer Umgangsregelung, die den Kontakt wiederherstellt.
Und wenn sich das Jugendamt bei Ihnen meldet: Mitwirken hilft fast immer, Mauern schadet fast immer. Was Sie dort sagen, wird aktenkundig, deshalb ist anwaltliche Begleitung früh sinnvoll und nicht erst vor Gericht.
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Quellen
Diesem Beitrag liegen Meldungen der FamRZ zugrunde:
Core Family Law Briefing vom 25. August 2026.
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