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Redaktionsmeldung · 25. August 2026

Opferschutz im Familienverfahren: Referentenentwurf liegt vor

Das Bundesjustizministerium will Opfer häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren besser stellen. Der Entwurf ist ein Anfang, kein Gesetz. Wichtiger für Betroffene ist deshalb die andere Frage: Welcher Schutz ist heute schon durchsetzbar, und wie schnell?

Was vorliegt

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der Opfer häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren besser stellen soll. Ein Referentenentwurf ist die Fassung, mit der ein Ministerium in die Abstimmung geht: Er ist noch kein Gesetz, und bis zur Verkündung ändert sich daran erfahrungsgemäß einiges.

Wir berichten trotzdem darüber, weil der Entwurf ein Problem benennt, das in der Praxis täglich vorkommt, und weil sich die Frage danach fast immer stellt: Was gilt eigentlich heute?

Das Problem, das der Entwurf angeht

Gewaltschutz und Kindschaftssachen sind zwei getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Maßstäben. Das eine schützt eine Person vor einer anderen, das andere fragt danach, was dem Kind am besten dient. Beide können gleichzeitig laufen, und sie kommen nicht immer zum selben Ergebnis.

Daraus entsteht die Lage, die Betroffene am meisten belastet: Eine Anordnung untersagt jeden Kontakt, und wenige Wochen später steht ein Umgangstermin an, bei dem sich beide an der Haustür begegnen. Rechtlich ist das kein Widerspruch, weil das Umgangsrecht dem Kind zusteht und nicht dem Elternteil. Praktisch ist es einer.

Die Familiengerichte lösen das heute über die Ausgestaltung: begleiteter Umgang, Übergabe über eine dritte Person, Umgangspflegschaft, in schweren Fällen ein befristeter Ausschluss. Diese Instrumente gibt es, sie müssen aber beantragt und begründet werden.

Was heute schon möglich ist

Unabhängig vom Entwurf stehen heute drei Wege offen, und sie greifen ineinander.

Erstens das Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Näherungsverbot, Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung, im Eilverfahren binnen weniger Tage und in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung. Ein Verstoß ist eine Straftat.

Zweitens das Kindschaftsverfahren: Miterlebte Gewalt beeinträchtigt das Kindeswohl, auch wenn sie sich nicht gegen das Kind richtet. In Betracht kommen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, begleiteter Umgang und, als schärfstes Mittel, der befristete Ausschluss des Umgangs.

Drittens der Eilrechtsschutz insgesamt: Im Familienrecht wird nicht bewiesen, sondern glaubhaft gemacht. Eine sorgfältig geschriebene eidesstattliche Versicherung mit Datum, Uhrzeit und konkretem Ablauf trägt weiter als jede Sammlung allgemeiner Vorwürfe.

Was das für Sie bedeutet

Warten Sie nicht auf das Gesetz. Was der Entwurf verbessern will, lässt sich in weiten Teilen schon heute erreichen, wenn beide Verfahren zusammen geführt werden.

Konkret heißt das: Gewaltschutzantrag und Antrag zu Aufenthalt und Umgang gehören in einen Zug, damit die Schutzanordnung nicht durch eine laufende Umgangsregelung unterlaufen wird. Wer nur eines von beidem beantragt, hat am Ende häufig eine Regelung, die im Alltag nicht funktioniert.

Und für die Vorbereitung: Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen, auch kleine; Nachrichten und Anrufprotokolle sichern; jeden Vorfall mit Datum und Uhrzeit festhalten. Das kostet an einem einzigen Abend eine Stunde und entscheidet später über den Ausgang.

Im akuten Notfall gilt weiterhin: 110. Die Polizei kann eine Person sofort der Wohnung verweisen, und diese Zeit reicht für den gerichtlichen Antrag.

Ausführlich bei uns

Quellen

Diesem Beitrag liegt eine Meldung der FamRZ zugrunde:

Redaktionsmeldung vom 25. August 2026.
Wir übernehmen keine fremden Texte: Dieser Beitrag ist von uns geschrieben, die Quelle steht darüber. Er gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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